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Schuld und Schulden Reparationen von der Frühen Neuzeit bis in die Epoche der Weltkriege

Jörn Leonhard

/ 17 Minuten zu lesen

Die Kategorie der „Kriegsschuld“ rückte erstmals auf der Friedenskonferenz 1919 in den Vordergrund. Mit ihr ließen sich weitreichende Reparationsforderungen begründen. Zugleich war sie aber von Anfang an mit politischen und moralischen Konnotationen verknüpft.

Das Verständnis von Reparationen ist keine historische Konstante. Es wandelte sich seit dem späteren 19. Jahrhundert im Zuge neuartiger Kriegserfahrungen und einer veränderten Sicht auf Kriegsopfer sowie auf das Verhältnis von Recht und Krieg. Dem klassischen Völkerrecht war das moderne Verständnis von Reparationen fremd. Nach diesem handelt es sich um vertraglich festgelegte Geld- und Sachleistungen, die man dem Besiegten auferlegt, um die von den Siegerstaaten erlittenen Verluste und Schäden zu entschädigen. Als entscheidende Begründung gilt dabei die ursächliche Verantwortung des Besiegten für den Ausbruch des Kriegs. Diesen neuen Begründungszusammenhang verkörpert exemplarisch der Versailler Vertrag vom Juni 1919, weil er die dem Deutschen Reich auferlegten weitreichenden Reparationen explizit mit dem Deutschland unterstellten völkerrechtswidrigen Beginn des Weltkriegs im Sommer 1914 verknüpfte.

Die Friedensverträge der Frühen Neuzeit kannten ein solches Verständnis von Reparationen nicht. Vor allem fehlte hier die Kategorie der „Kriegsschuld”. Allenfalls galt es als legitim, die Abtretung von Gebieten zu fordern, die man zuvor von einem Gegner im Krieg erobert hatte. Im Falle der schwedischen und französischen Eroberungen in Deutschland während des Dreißigjährigen Kriegs verwies man zur Begründung auf die Entschädigung für Unkosten, die den auswärtigen Mächten entstanden seien, um die Verfassung des Heiligen Römischen Reiches zu schützen und die Umsetzung der Bestimmungen des Westfälischen Friedens zu garantieren. So begründete Frankreich seine Ansprüche auf das Elsass und Schweden seine Forderungen auf Teile Pommerns und die Zahlung einer „Militärsatisfaktion" von fünf Millionen Reichstalern, die von den Reichsständen aufgebracht werden musste, um den ausländischen Truppen ausstehenden Sold und eine Abfindung zu zahlen.

Bereits hier fungierten Reparationen als ein Instrument der durch lange und kostspielige Feldzüge erzwungenen Fremdfinanzierung von Kriegen. Systematisch kam diese Praxis in den Napoleonischen Kriegen ab 1803 zum Tragen, so etwa im Frieden von Tilsit gegenüber dem 1806 von Frankreich geschlagenen Preußen. Auch im Zweiten Pariser Frieden 1815 sah die antinapoleonische Koalition solche Entschädigungszahlungen Frankreichs vor. Einen Hinweis auf eine explizite „Kriegsschuld" sucht man in diesen Bestimmungen aber vergebens.

Auch die Entwicklung des Völkerrechts im 19. Jahrhundert änderte am begrenzten Verständnis von Reparationen zunächst nichts. Die Haager Konventionen von 1899 und 1907 sahen Entschädigungen überhaupt nur für Einzelpersonen vor, die Opfer ausländischer militärischer Aktionen geworden waren. Einen ersten, auch von den Zeitgenossen aufmerksam verfolgten Einschnitt bildete der Umgang mit Reparationen im Frankfurter Frieden zwischen dem Deutschen Kaiserreich und Frankreich 1871, der als Präzedenzfall für ein neues Verständnis von Reparationen verstanden wurde. Zum einen fielen die dem militärisch besiegten Frankreich auferlegten Forderungen ungewöhnlich hoch aus. Zur Begründung der Summe von fünf Milliarden Franc verwies die deutsche Regierung auf die Notwendigkeit, durch eine anhaltende finanzielle und wirtschaftliche Schwächung Frankreichs die politische und militärische Sicherheit des neugeschaffenen deutschen Nationalstaats gegen eine französische Aggression zu garantieren.

Debatten vor Kriegsende

Diese Argumentation entfaltete eine langfristige Wirkung. So betonte Reichskanzler Theobald von Bethmann Hollweg nach dem Beginn des Ersten Weltkriegs im sogenannten Septemberprogramm von 1914, dass die Entschädigungen nach einem erwarteten deutschen Sieg so hoch sein müssten, dass Frankreich für mindestens zwei Jahrzehnte von allen militärischen Rüstungen abgehalten werde. Mit zunehmender Kriegsdauer und immer höheren Opferzahlen und Lasten spitzten sich in Erwartung eines deutschen Sieges auch die Forderungen nach Reparationen durch die Gegner zu. Nachdem der spätere Außenminister Walther Rathenau bereits im August 1914 die Summe von 40 Milliarden Franc genannt hatte, kamen Vertreter des Alldeutschen Verbandes 1917 bereits auf eine Summe von 200 Milliarden.

Auf der Seite der Alliierten hielten sich die Regierungen in London und Paris dagegen in der Endphase des Kriegs mit allzu hohen Reparationsforderungen gegenüber Deutschland zunächst zurück. Das war eine Konsequenz aus der Haltung der US-Regierung unter Präsident Woodrow Wilson, der seit dem Eintritt der Vereinigten Staaten in den Krieg im Frühjahr 1917 einen Frieden auf der Grundlage von Annexionen und Kontributionen als imperialistisches Programm abgelehnt hatte. Mit den Kriegskrediten an das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien war zudem eine faktische Abhängigkeit der Ententemächte von den USA entstanden, durch die Wilson erheblichen Druck auf die Regierungen in London, Paris und Rom ausüben konnte.

Als es zur Vorbereitung eines Waffenstillstands im Oktober 1918 zum Austausch diplomatischer Noten zwischen Washington und Berlin kam, spielte die Reparationsfrage keine herausragende Rolle. In der entscheidenden, sogenannten Lansing-Note vom 5. November 1918 war immerhin nicht nur von der Wiederherstellung der von deutschen Truppen zu räumenden Gebiete die Rede. Sie hielt auch fest, „dass Deutschland für allen durch seine Angriffe [aggression] zu Wasser und zu Lande und in der Luft der Zivilbevölkerung der Alliierten und ihrem Eigentum zugefügten Schaden Ersatz leisten soll". Diese Formulierung sollte sich in den folgenden Monaten in den Verhandlungen auf der Pariser Friedenskonferenz als wichtig erweisen, weil der ursprünglich verwendete Begriff invasion durch aggression ersetzt wurde. Auf letzteren griff man schließlich in Artikel 231 des Versailler Vertrags zurück. Trotz der hier erkennbaren impliziten Ausweitung der deutschen Haftungsverpflichtung enthielten weder die Lansing-Note noch der Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918 einen konkreten Hinweis darauf, dass Deutschland für sämtliche Kriegskosten aufkommen sollte.

Dass sich die Haltung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs zur Reparationsfrage in den folgenden Monaten zuspitzte, hatte unterschiedliche Gründe. Zum einen hatte in den letzten Kriegsmonaten und vor allem seit dem Waffenstillstand der Druck der öffentlichen Meinung gegen Deutschland enorm zugenommen. Im Vorfeld der bald nach Kriegsende stattfindenden Wahlen in Großbritannien spielte das von der Regierung gemachte Versprechen einer umfassenden Friedensdividende eine große Rolle. Von diesen Versprechen gegenüber ihren Heimatgesellschaften konnten die Politiker in Paris und London nicht ohne Weiteres abrücken. Darüber hinaus lastete auf Großbritannien wie Frankreich nach dem Kriegsende ein enormer Druck, der von den interalliierten Schulden ausging und der angesichts akut wachsender Finanzprobleme durch die Demobilisierung, die Umstellung von der Kriegs- auf die Friedenswirtschaft und die Kosten der Versorgung von Kriegsopfern weiter zunahm. Im Falle Frankreichs kam noch die von den Bolschewiki nach der Oktoberrevolution 1917 verfügte Annullierung der Altschulden des Zarenreichs hinzu, das die Pariser Regierung bereits vor 1914 mit Krediten unterstützt hatte. Die prekäre Finanzsituation zeigte sich deutlich, als die britische Regierung schon kurz nach dem Waffenstillstand vom 11. November angesichts der eigenen fiskalischen Probleme Kreditzahlungen an Frankreich stoppte und damit die Stabilität der französischen Währung gefährdete.

Begriffserweiterung

In den Verhandlungen der Sieger in Paris ab Dezember 1918 und mit der offiziellen Eröffnung der Friedenskonferenz im Januar 1919 rückte sehr bald die neuartige Kategorie der Kriegsschuld zur Begründung weitreichender Reparationsforderungen gegenüber dem Deutschen Reich in den Vordergrund. Sie war von Anfang an mit rechtlichen, politischen und moralischen Konnotationen verknüpft. Doch waren zentrale Begriffe und ihre Bedeutungen unklar. Wie genau sollten Kriegsschäden definiert werden, und für welche Schäden konnte Deutschland überhaupt haftbar gemacht werden? Der englische Begriff der indemnities bezog sich aus amerikanischer Sicht auf den Ausgleich von Schäden, die durch Kriegseinwirkungen entstanden waren. Der inhaltlich verwandte Begriff der reparations bezog sich demgegenüber auf Schäden, die aus nachgewiesenen Rechtsverletzungen resultierten, und war von daher enger definiert als indemnities. Gegenüber der amerikanischen Interpretation, die sich zunächst an diesem Begriff orientierte, formulierte die französische Seite weitergehende Forderungen, die durch eine besondere Kriegsschuld des Deutschen Reichs begründet wurden.

Im Ergebnis entwickelte sich ein extrem weit gefasstes Verständnis des Reparationsbegriffs. Als sich die französischen und britischen Regierungen unter Georges Clemenceau und David Lloyd George Anfang Dezember 1918 darauf einigten, einen eigenen Ausschuss für Wiedergutmachungen einzusetzen, verschmolzen die unterschiedlichen Begriffe. Während der präzise rechtliche Charakter in den Hintergrund geriet, rückte die politische Absicht in den Vordergrund, eine möglichst weitgehende Auslegung der französischen und britischen Ansprüche zu rechtfertigen. Umstritten waren von Anfang an nicht nur die Kategorien, sondern auch die Höhe der Reparationen sowie die Kriterien zur Beurteilung der deutschen Zahlungsfähigkeit.

Der französische Finanzminister und Vorsitzende der Reparationskommission, Louis-Lucien Klotz, berief sich in seiner Argumentation auf das deutsche bürgerliche Recht. Danach müsse sich der Schadensersatz an dem Zustand orientieren, der existierte, wenn der Krieg nicht eingetreten wäre. In einer Denkschrift vom Februar 1919 ging er allerdings über diese juristischen Kriterien hinaus: „Deutschland muss für sämtliche Schäden aufkommen, die es verursacht hat." Um die Vergehen der Vergangenheit zu sanktionieren und ein Beispiel für die Zukunft zu geben, müsse es „seine vollständige Schuld" erfüllen. Das setzte ein sehr weit gefasstes Verständnis von Kriegsschäden voraus und ließ den Krieg als ein von Deutschland begangenes Verbrechen erscheinen.

Die US-Delegation stand zunächst im Gegensatz zu dieser Position. Die 14 Punkte des amerikanischen Präsidenten vom Januar 1918 hatten zur Reparationsfrage keine genauen Aussagen gemacht und nur die Ankündigung enthalten, dass die besetzten Gebiete Frankreichs und Belgiens nach Kriegsende wiederhergestellt werden sollten. Allerdings hatte Wilson noch vor dem Waffenstillstand konzediert, dass bei den Reparationsforderungen auch die Schäden der Zivilbevölkerung berücksichtigt werden sollten. Während die Delegationen der Briten und Franzosen darin bereits eine Festschreibung weitgehender deutscher Reparationsverpflichtungen erkannten, argumentierte die deutsche Regierung, dass man neben den Kosten des Wiederaufbaus, die bereits Teil der Waffenstillstandsbedingungen gewesen waren, nur Ersatz für Schäden leisten wolle, die unter Bruch des Kriegs- und Völkerrechts entstanden waren. Entsprechend dieser Linie erachtete man etwa die Versenkung ziviler Schiffe durch deutsche U-Boote als legitime Kriegshandlung. Zerstörungen, die sich aus Kampfhandlungen ergeben hatten, sollten allen Kriegsparteien zugerechnet werden.

Schulden und Realismus

Für die US-Delegation war entscheidend, keine Verbindung zwischen den Reparationsforderungen gegenüber Deutschland und den Kriegsschulden der Alliierten in den Vereinigten Staaten entstehen zu lassen. Von den etwa 10,5 Milliarden US-Dollar, nach heutigem Wert etwa 145 Milliarden Dollar, die der Entente von den USA während des Kriegs und über den Waffenstillstand hinaus als Kredite zur Verfügung gestellt worden waren, entfielen 4,4 Milliarden auf Großbritannien, 3,56 Milliarden auf Frankreich und 1,79 Milliarden auf Italien. Die Führungen in Paris und London interpretierten diese Kredite als Teil der gemeinsamen Kriegsanstrengungen, zumal die Alliierten dafür in den USA viele Kriegsgüter erworben und damit der amerikanischen Kriegswirtschaft wichtige Wachstumsimpulse gegeben hatten.

Gegen die britische Forderung nach einem allgemeinen Schuldenerlass im Gegenzug für niedrigere Reparationsforderungen Frankreichs und Großbritanniens gegenüber Deutschland wehrte sich die amerikanische Delegation im Frühjahr 1919 entschieden. Ein solcher Verzicht auf die Rückzahlung der alliierten Kriegskredite, den auch der britische Ökonom John Maynard Keynes in seine Kritik am Versailler Vertrag aufnehmen sollte, hätte unpopuläre Steuererhöhungen in den USA nach sich gezogen. Denn im Gegensatz zur Phase nach 1945 verfügte die US-Regierung 1919 vor der massiven Expansion des Staates im Zuge des „New Deal" und der militärischen Rüstungsprogramme der 1940er Jahre noch nicht über entsprechende fiskalische Spielräume.

So aber waren interalliierte Schulden und französisch-britische Reparationsforderungen gegenüber Deutschland unmittelbar miteinander verknüpft. Die USA, so die Position Wilsons, durften unter keinen Umständen zum faktischen Gläubiger von Reparationen werden, um nicht am Ende zu wirtschaftlichen oder gar militärischen Sanktionen gegenüber Deutschland gezwungen zu werden. Für die US-Regierung war es zudem wichtig, durch eine baldige wirtschaftliche Erholung die neue deutsche Republik zu stabilisieren. Im Ergebnis setzte man sich daher zunächst dafür ein, Deutschlands Reparationslasten zu begrenzen und vor allem auf die Zahlungsfähigkeit Deutschlands zu achten.

Das entsprach auch den amerikanischen Initiativen für einen Rechtsfrieden seit 1917 und dem Verständnis von Reparationen als Wiedergutmachung von Schäden, die durch den nachweisbaren Bruch internationaler Rechtsnormen entstanden waren. Dies hätte die Schäden umfasst, die durch den deutschen Einmarsch in Belgien im August 1914 – die verletzte Neutralität des Landes, die rechtswidrige Behandlung von Kriegsgefangenen sowie den Umgang mit Zivilisten – entstanden waren. Weitergehende Entschädigungsforderungen, die sich erst später aus dem Krieg ergaben, schloss das aus. Der junge Diplomat John Foster Dulles, der als Rechtsexperte der amerikanischen Delegation angehörte, nach 1945 zu einem der wichtigsten amerikanischen Außenpolitiker avancierte und den Marshall-Plan für Nachkriegseuropa wesentlich mitgestalten sollte, betonte immer wieder, dass Reparationen keine weitergehenden Kriegskosten berücksichtigen könnten.

Als Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Positionen der Siegermächte entwickelte Dulles schließlich eine Formel, die in die Formulierung des Artikels 231 im Versailler Friedensvertrag einging. Der Rekurs auf den Begriff aggression aus der amerikanischen Lansing-Note vom 5. November 1918 ging auf seinen Vorschlag zurück. Dulles ging von einem theoretischen Anspruch der Siegermächte auf eine vollständige Entschädigung für alle Schäden aus, die Deutschland und seine Verbündeten als Urheber des Kriegs verursacht hatten, um zumindest prinzipiell auf die französischen und britischen Forderungen einzugehen. Doch betonte er zugleich, dass Deutschland diese Kriegsentschädigungen nicht in diesem Ausmaß leisten könne. Dazu drängte er darauf, die juristisch einklagbaren Forderungen der Siegermächte durch die Definition spezifischer Schadenskategorien zu begrenzen.

Man sei sich darüber einig, dass die „Kapazität der deutschen Regierung" begrenzt sei, und „daher verzichten die im Krieg mit Deutschland stehenden Regierungen auf das Recht, auf allen nicht ausdrücklich hier festgesetzten Reparationen zu bestehen". Dieser schwierige Kompromiss zwischen der theoretischen und der praktischen Bestimmung der Reparationen erlaubte den Siegermächten, sich zumindest verbal zu den Versprechen einer umfassenden Entschädigung aller Kriegsschäden zu bekennen, die man seit Kriegsende in den eigenen Gesellschaften gemacht hatte. Eine moralische Deutung der Kriegsschuld vermied Dulles. So enthielt Artikel 231 keinen Verweis auf „Schuld" oder gar „Alleinschuld", sondern konstatierte die rechtliche Begründung der Reparationen: „Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Kriegs erlitten haben."

Von der Theorie in die Praxis

Doch diese Differenzierungen, die Ergebnis interner Verhandlungen zwischen den Siegermächten waren, und der von amerikanischer Seite mühsam entwickelte Kompromiss drangen nicht nach außen. In der deutschen Öffentlichkeit interpretierte man den Artikel im größeren Kontext der Konferenz. Hier flossen die Straf- und Reparationsartikel zu einem einzigen Schuldkomplex zusammen, der sich zum entscheidenden Leitmotiv für die deutsche Rezeption des Versailler Vertrags als „Diktatfrieden" entwickelte. Die Empörung über die wahrgenommene Ungerechtigkeit verband sich mit dem Appell an alle Deutschen, jenseits aller politischen Unterschiede zusammenzustehen. Wie im Sommer 1914 schien die eigene Nation noch einmal einem aggressiven Angriff von außen ausgesetzt. Der Krieg schien sich mit den Mitteln des Friedens fortzusetzen, und die Reparationen wurden zum Sinnbild dafür.

Faktisch erlaubte es die Formulierung des Artikels 231 der französischen und britischen Seite, nun auch weitgehende zivile Schäden geltend zu machen, ohne die deutsche Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Vereinigten Staaten selbst erhoben zwar keine direkten Reparationsansprüche, übernahmen aber deutsche Patente in den USA, vor allem in der Elektrobranche, der chemischen Industrie und im Maschinenbau. Die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und den Kriegsgegnern wurden eingeschränkt, indem Deutschland für fünf Jahre keine Zölle auf alliierte Importe erheben durfte und den Alliierten den Status von Meistbegünstigten einräumen musste. Deutsche Exporte konnten dagegen mit Zöllen belegt werden. Hinzu kam der Verlust von 90 Prozent der deutschen Handelsmarine, was den globalen Handelsinteressen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens entgegenkam. Auf diese Weise wurden die wirtschaftlichen Handlungsspielräume Deutschlands stark eingeschränkt, obwohl dies der amerikanischen Einschätzung widersprach, dass eine wirtschaftliche Erholung Europas einen Wirtschaftsaufschwung Deutschlands voraussetzte.

Die faktische Ausweitung der Schadenskategorien hatte auch mit den unterschiedlichen Kriegserfahrungen zu tun. Eine Beschränkung auf unmittelbare Zerstörungen hätte primär Frankreich und Belgien genutzt, da der Krieg im Westen wesentlich auf ihrem Territorium stattgefunden hatte. Das Vereinigte Königreich und die in den Krieg integrierten Teile des Britischen Empire wären ausgeschlossen gewesen. Daher drängte Großbritannien auf einen möglichst weitgehenden Schadensbegriff, der auch die Versorgung von Veteranen und Hinterbliebenen umfassen sollte. Unter dem Druck, die britische Unterstützung für die Völkerbundakte zu riskieren, gab der US-Präsident nach und akzeptierte schließlich sogar die von Lloyd George geforderte Einbeziehung der Militärpensionen, durch die sich die Reparationsforderungen gegenüber Deutschland noch einmal massiv erhöhten. Um die Position der Dominions innerhalb des Britischen Empire zu unterstreichen, verwies der australische Premier Billy Hughes auf einen Hausbesitzer in seiner Heimat, der wegen der Belastungen durch den Krieg seine Hypothek nicht mehr bedienen könne und der deshalb genauso betroffen sei wie ein Belgier oder Franzose, dessen Haus von deutscher Artillerie direkt zerstört worden war.

Emotionale Aufladung und Lösungsversuche

Insgesamt entwickelte sich auf der Pariser Friedenskonferenz 1919 eine neue Bedeutungsdimension von Reparationen, die angesichts der Opfer und Schäden des Weltkriegs eine ungekannte Dynamik annahm. Was den Reparationsbegriff 1919 von früheren Vorstellungen unterschied, war eine massive Ausweitung der Schadenskategorien und der Rückbezug auf eine ausschlaggebende Schuld am Kriegsausbruch. So konnte ein neuartiger Zusammenhang zwischen Rechtsbruch und Zahlungsverpflichtung, zwischen Schuld und Schulden, entstehen. Hinzu kamen die Verknüpfung von interalliierten Kriegskrediten und Reparationsforderungen gegenüber Deutschland sowie die Erwartungen einer umfassenden Friedensdividende in den Öffentlichkeiten der Siegermächte. Kurz: In den Verhandlungen über die Reparationen auf der Pariser Friedenskonferenz überkreuzten sich Fragen nach der rechtlichen Definition von Kriegsschäden, politische Argumente im Umgang mit den Besiegten und vor allem eine enorme emotionale Aufladung des Themas.

Der Zusammenhang zwischen Schuld und Schulden sollte die langfristige Wahrnehmung des Versailler Vertrags prägen, weil mit der unterstellten Schuld das nationale Selbstbild der Unterlegenen und damit auch die Rechtfertigung der eigenen Kriegsopfer berührt war. Obwohl der später so häufig zitierte Artikel 231 den Begriff der „Schuld" gar nicht enthielt, nahmen viele Deutsche die Begründung der Reparationen durch die unterstellte „Alleinschuld" als den eigentlichen Kern des Versailler Vertrags wahr. Während die Abtretung von Gebieten primär deren Bewohner betraf, würden die Reparationen jeden Deutschen und viele nachfolgende Generationen belasten und die Souveränität des eigenen Landes auf lange Sicht beschränken.

Zu dem in Paris gefundenen widersprüchlichen Kompromiss gehörte, dass die genaue Höhe der Reparationen im Versailler Vertrag nicht bestimmt wurde. Diese Festsetzung sollte eine eingesetzte Reparationskommission auf speziellen Konferenzen leisten. Auf diese Weise verlängerte das Reparationsproblem den Nachkrieg und dominierte die deutschen Revisionsanstrengungen nach 1919. Auf der Pariser Konferenz von 1921 setzten die Alliierten eine bis 1963 abzutragende Schuld von insgesamt 223 Milliarden Goldmark an, was Deutschland ablehnte. Im Mai 1921 bestimmte das Londoner Ultimatum dann eine Forderung von 132 Milliarden Goldmark sowie jährlich 26 Prozent vom Wert deutscher Ausfuhren, was die deutsche Seite schließlich anerkannte.

Weil man den Zusammenbruch der deutschen Währung 1923 wesentlich auch mit den Reparationsbelastungen erklärte, entwickelten sich neue Lösungsversuche. So sahen der Dawes-Plan 1924 und der Young-Plan 1930 eine Anpassung der Reparationshöhe an die deutsche Zahlungsfähigkeit vor. Die Erfahrung der Weltwirtschaftskrise bahnte dann den Weg zu einer konstruktiven Gesamtlösung. Der Stundung der Zahlungen durch das Hoover-Moratorium im Juni 1931 folgte die Konferenz von Lausanne im Juli 1932, auf der eine endgültige Ablösung der Reparationen durch eine Abgabe von Schuldverschreibungen über drei Milliarden Reichsmark vereinbart wurde, was aber nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten nie realisiert wurde.

Integration vor Reparation

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden die ausstehenden Forderungen, die sich aus den deutschen Auslandsschulden ergaben, in das Londoner Schuldenabkommen von 1953 einbezogen. Anders als nach 1918 setzte man jetzt zumindest in den westlichen Besatzungszonen auf eine konstruktive Lösung, um eine Belastung der deutschen Wirtschaft und der westdeutschen Demokratie zu verhindern. Prinzipiell sahen die Vereinbarungen der Alliierten auf den großen Kriegskonferenzen vor, dass deutsche Reparationen in Sachleistungen, aus deutschem Auslandsvermögen und durch Demontagen etwa von Industrieanlagen und Eisenbahnen in den Besatzungszonen erfolgen sollten. Der Wert der so geleisteten Reparationen an die Westmächte betrug mindestens 517 Millionen US-Dollar. Die Sowjetunion erhielt nach westlichen Angaben dagegen Werte von mindestens 13 Milliarden US-Dollar aus der von ihr kontrollierten Besatzungszone und verzichtete 1954 gegenüber der DDR auf weitere Leistungen, während die Pariser Verträge im gleichen Jahr die Reparationsleistungen der Bundesrepublik beendeten. In Westdeutschland verabschiedete der Bundestag 1969 ein eigenes Gesetz zur Entschädigung der von Reparationsleistungen betroffenen Eigentümer.

Anders als im Falle Deutschlands, für das nach der bedingungslosen Kapitulation im Mai 1945 kein Friedensvertrag verhandelt wurde, legten die Alliierten die Reparationsleistungen für Österreich im Staatsvertrag vom Mai 1955 fest, während dies für Finnland, Italien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien in den Friedensverträgen von 1947 und für Japan im Friedensvertrag von San Francisco 1951 erfolgte. Umso wichtiger wurde für die Bundesrepublik das Londoner Schuldenabkommen vom Februar 1953. Abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs und den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und anderen Staaten, behandelte das Abkommen Vorkriegsschulden in Höhe von insgesamt 13,5 Milliarden D-Mark auf Goldbasis. Davon wurden 6,2 Milliarden erlassen, während man die Nachkriegsverpflichtungen von 16 auf 7 Milliarden D-Mark kürzte. Diese deutlich reduzierten Beträge bildeten die Grundlage für die Berechnung jährlicher Zinszahlungen ab 1953 und Tilgungen ab 1958.

Nach den Erfahrungen von zwei Weltkriegen veränderte sich der Umgang mit der Reparationsfrage also grundlegend. Nach dem Zweiten Weltkrieg und angesichts des Kalten Kriegs dominierte eine Politik, die jedenfalls im Westen alles daransetzte, eine Wiederholung der auch durch die Reparationen bedingten Krisenerfahrungen nach 1919 zu verhindern. Dem entsprachen die amerikanischen Anstrengungen im Marshall-Plan zur wirtschaftlichen Erholung der europäischen Nachkriegsgesellschaften. Auch die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens reflektierten das Bemühen, Westdeutschland möglichst bald zu integrieren und die internationale Kreditwürdigkeit des Landes wiederherzustellen. Eine viel stärker moralische Konnotation prägte das Luxemburger Abkommen 1952, das Entschädigungsleistungen der Bundesrepublik in Höhe von 3,5 Milliarden D-Mark an Israel und die Jewish Claims Conference vorsah. Auf die singulären Verbrechen des nationalsozialistischen Terrorregimes passten die überkommenen Kategorien des Reparationsbegriffs nicht.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Anuschka Tischer, Westfälischer Friede, in: Enzyklopädie der Neuzeit (ENZ), Bd. 14, Stuttgart 2011, Sp. 1020–1029, hier Sp. 1026f.

  2. Vgl. Horst Carl, Kriegsfinanzierung, in: ENZ, Bd. 7, Stuttgart 2008, Sp. 181–184, hier Sp. 184.

  3. Vgl. im Folgenden Jörn Leonhard, Der überforderte Frieden. Versailles und die Welt 1918–1923, 3. Aufl., München 2026, S. 788–812.

  4. Vgl. Peter Krüger, Deutschland und die Reparationen 1918/19. Die Genesis des Reparationsproblems in Deutschland zwischen Waffenstillstand und Versailler Friedensvertrag, Stuttgart 1973, S. 10; Michael Geyer, Reparationen, in: Gerhard Hirschfeld/Gerd Krumeich/Irina Renz (Hrsg.), Enzyklopädie Erster Weltkrieg (2003), Studienausgabe, 2. Aufl., Paderborn 2014, S. 793–795, hier S. 793.

  5. Vierte amerikanische Note [sog. Lansing-Note], 5.11.1918, in: Klaus Schwabe (Hrsg.), Quellen zum Friedensschluß von Versailles, Darmstadt 1997, S. 68.

  6. Vgl. Geyer (Anm. 4), S. 794; Gerhard Schulz, Revolutionen und Friedensschlüsse 1917–1920, Lausanne 1969, S. 205.

  7. Vgl. Geyer (Anm. 4), S. 795.

  8. Vgl. u.a. Gerd Krumeich, Vergleichende Aspekte der „Kriegsschulddebatte" nach dem Ersten Weltkrieg, in: Wolfgang Michalka (Hrsg.), Der Erste Weltkrieg. Wirkung, Wahrnehmung, Analyse, München 1994, S. 915–928; Fritz Dickmann, Die Kriegsschuldfrage auf der Friedenskonferenz von Paris 1919, in: Historische Zeitschrift (HZ) 1/1963, S. 1–101.

  9. Vgl. Schulz (Anm. 6), S. 205–207.

  10. Zit. nach ebd., S. 206.

  11. Vgl. Manfred Berg, Woodrow Wilson. Amerika und die Neuordnung der Welt, München 2017, S. 174f.

  12. Vgl. Arthur Walworth, Wilson and His Peacemakers. American Diplomacy at the Paris Peace Conference, 1919, New York 1986, S. 163–180.

  13. Vgl. Adam Tooze, Sintflut. Die Neuordnung der Welt 1916–1931, München 2015, S. 374f.

  14. Vgl. Jörn Leonhard, Die Büchse der Pandora. Geschichte des Ersten Weltkriegs, 6. Aufl., München 2020, S. 500f.

  15. Vgl. Leonhard (Anm. 3), S. 1227f.

  16. Vgl. Berg (Anm. 11), S. 176f.

  17. Vgl. Ronald W. Pruessen, John Foster Dulles. The Road to Power, New York 1982, S. 52; William Mulligan, The Great War for Peace, New Haven 2014, S. 280.

  18. Vgl. Eberhard Kolb, Der Frieden von Versailles, 2. Aufl., München 2011, S. 66.

  19. Vgl. Richard H. Immerman, John Foster Dulles. Piety, Pragmatism, and Power in U.S. Foreign Policy, Wilmington 1999, S. 8–10.

  20. John Foster Dulles zit. nach Philip Mason Burnett (Hrsg.), Reparations at the Paris Peace Conference. From the Standpoint of the American Delegation, New York 1965 (1940), Bd. 1, S. 26f.

  21. Zit. nach Ferdinand Czernin, Die Friedensstifter. Männer und Mächte um den Versailler Vertrag, Bern 1968, S. 275f. Vgl. auch John Foster Dulles, Vorwort, in: Burnett (Anm. 20), S. XIf. Vgl. ebd., S. 142–157; Berg (Anm. 11), S. 178f.; Mulligan (Anm. 17), S. 280.

  22. Vgl. Peter Krüger, Die Reparationen und das Scheitern einer deutschen Verständigungspolitik auf der Pariser Friedenskonferenz im Jahre 1919, in: HZ 1/1975, S. 326–372, hier S. 342f.

  23. Vgl. Mulligan (Anm. 17), S. 280f.; Georges-Henri Soutou, L’or et le sang. Les buts de guerre économiques de la Première Guerre Mondiale, Paris 1989, S. 840–843.

  24. Vgl. Berg (Anm. 11), S. 176f.

  25. Vgl. u.a. Leonard Gomes, German Reparations, 1919–1932. A Historical Survey, Houndmills 2010.

  26. Vgl. Gerald D. Feldman, The Great Disorder. Politics, Economics, and Society in the German Inflation, 1914–1924, Oxford 1993, S. 434; Tooze (Anm. 13), S. 358.

  27. Vgl. Peter Krüger, Das Reparationsproblem in der Weimarer Republik in fragwürdiger Sicht, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1/1981, S. 21–47.

  28. Vgl. Jürgen Schiemann, Die deutsche Währung in der Weltwirtschaftskrise 1929–1933. Währungspolitik und Abwertungskontroverse unter den Bedingungen der Reparationen, Bern 1980.

  29. Vgl. Jörg Fisch, Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1992; Rainer Karlsch, Allein bezahlt? Die Reparationsleistungen der SBZ/DDR 1945–1953, Berlin 1993.

  30. Vgl. Hermann-Josef Brodesser, Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation, München 2000; Constantin Goschler, Luxemburger Abkommen, in: Dan Diner (Hrsg.), Enzyklopädie jüdischer Geschichte und Kultur, Bd. 3, Stuttgart 2012, S. 576–583.

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ist Professor für Neuere und Neueste Geschichte Westeuropas an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.