Im Juni 2026 trafen in Berlin die Außenminister der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, Johann Wadephul und Radosław Sikorski, zusammen, um den 35. Jahrestag der Unterzeichnung des deutsch-polnischen Vertrags über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zu begehen. Sikorski wandte sich in seiner öffentlichen Rede mit einem dramatischen Appell an die Bundesregierung. Diese möge rasch Entschädigungen an die wenigen noch lebenden Opfer der deutschen Besatzung während des Zweiten Weltkriegs in Polen zahlen. Polen erwarte eine Wiedergutmachung im moralischen wie auch im materiellen Sinne. Die letzten Zeitzeugen des Zweiten Weltkriegs stürben gerade.
Am Tag der Deutschen Einheit 2022 hatte die Bundesregierung eine offizielle diplomatische Note erreicht, in der die polnische Regierung Reparationszahlungen für die von Deutschland begangenen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg in ganz anderer Größenordnung verlangte.
Ein auf Initiative des Vorsitzenden der nationalistischen Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) Jarosław Kaczyński 2017 eingesetzter und ausschließlich mit PiS-Politikern besetzter Ausschuss des polnischen Parlaments hatte den Umfang der polnischen Kriegsschäden ermitteln sollen. Die Forderung wurde 2019 anlässlich des Jahrestags des deutschen Überfalls auf Polen wiederholt und auf 850 Milliarden US-Dollar beziffert.
Der wesentliche Unterschied der Forderungen der heutigen Regierung Tusk zu jenen der damaligen Regierung Kaczyński besteht darin, dass man sich inzwischen ausschließlich auf individuelle Ansprüche von NS-Opfern bezieht und nicht mehr auf zwischenstaatliche Reparationen. Noch 2024, kurz nach der Amtsübernahme von Tusk, hatte die damalige Bundesregierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz der polnischen Regierung 200 Millionen Euro als einmalige Entschädigungszahlung angeboten.
Den Weg der offiziellen Anmeldung von Reparationsforderungen hatte 2019 auch die griechische Regierung unter Alexis Tsipras beschritten, indem sie mit einer Verbalnote an das Auswärtige Amt die Bundesregierung zur Aufnahme von Reparationsverhandlungen aufforderte. Eine griechische Expertenkommission hatte schon 2016 Kriegsschäden in Höhe von 290 Milliarden Euro errechnet.
Die Bundesregierung hat die Forderungen Polens und Griechenlands mit gleichlautenden Argumenten abgewiesen: Dafür gebe es keine völkerrechtliche Grundlage. Man beruft sich erstens auf das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945; zweitens im Fall Polens auf den Reparationsverzicht der polnischen Regierung vom 23. August 1953; drittens auf das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953; und viertens auf den Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, den Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990, den man als Quasi-Friedensvertrag versteht. Insbesondere letzteres Argument wiegt schwer. Mit dem Zwei-plus-vier-Vertrag war es nämlich gelungen, ein Abkommen zu schließen, das wie ein Friedensvertrag die deutsche Einheit ermöglichte, aber kein Friedensvertrag war, der automatisch Reparationszahlungen nach sich gezogen hätte.
Reparationen, Rückerstattung, Entschädigung
Für eine sachliche Auseinandersetzung mit der Reparationsfrage sind klare Begriffsdefinitionen notwendig. Gleichwohl werden die relevanten Begriffe in politischen Auseinandersetzungen in strategischer Absicht durchaus verschieden interpretiert.
Bei Reparationen handelt es sich meist um materielle und finanzielle Leistungen, die von einem besiegten Land für Kriegsschäden an ein siegreiches Land zu leisten sind. Reparationen sind also als Schadensersatz zu verstehen, der wegen Verstößen gegen das Völkerrecht erfolgt.
Das Wiedergutmachungsrecht umfasst in Deutschland zwei Gebiete: auf der einen Seite das Entschädigungsrecht und auf der anderen das Rückerstattungsrecht. Hierbei handelt es sich um nationales Verwaltungsrecht. Unter Rückerstattung oder innerer Restitution versteht man die Rückgabe von unrechtmäßig entzogenem Eigentum an die vormaligen, hier vom NS-Regime verfolgten Eigentümer.
Der völkerrechtliche Reparationsanspruch gewährt also Entschädigung gegenüber einem Staat; der nationale, verwaltungsrechtliche Entschädigungsanspruch gewährt Entschädigung gegenüber einem Individuum. Ein Staat kann jedoch gegenüber einem anderen Staat individuelle Entschädigungsforderungen seiner Staatsangehörigen wegen Verstößen gegen das Völkerrecht geltend machen. Hier handelt es sich um sogenannte mediatisierte Reparationsansprüche.
Wie sind nun die Forderungen Polens und Griechenlands vor diesem Hintergrund einzuordnen? Beide Länder verbanden vor allem ab 1990 ihre Reparationsforderungen mit dem Hinweis auf den von Deutschen ausgeübten nationalsozialistischen Terror gegenüber ihrer Zivilbevölkerung und leiteten daraus einen rechtlichen Anspruch auf Reparationsleistungen ab. Für beide waren Entschädigungsforderungen ihrer Staatsbürger Teil der Reparationsschuld Deutschlands. Die Nicht- oder nur geringe Befriedigung dieser individuellen Ansprüche in der Vergangenheit führte zu Klagen von Opfern der NS-Besatzung gegen den deutschen Staat. Androhungen Griechenlands, deutsches staatliches Auslandsvermögen zu konfiszieren und zu verwerten, um die Ansprüche der NS-Opfer durchzusetzen, wurden jedoch sowohl vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Dass aus dem deutschen Vernichtungskrieg in Europa und den dabei verübten Verbrechen an der Zivilbevölkerung historische Verantwortung und Verpflichtungen für die Bundesrepublik erwachsen, stand und steht bei alldem außer Frage. Ob diese aber im völkerrechtlichen Sinne als zu begleichende Schulden zu verstehen sind oder als rein moralische Schuld, zu deren Wiedergutmachung Deutschland freiwillig Entschädigungszahlungen an die Betroffenen leistet, ohne eine Reparationspflicht anzuerkennen, genau darüber entbrannte und entbrennt immer wieder Streit.
Historische Wegmarken
Das Abschlussprotokoll der Potsdamer Konferenz, das sogenannte Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945, definierte den Reparationsbegriff sehr weit und sprach allgemein von „Verlusten und Leiden“, die durch Reparationen wiedergutgemacht werden sollten. Da sich die beteiligten Siegermächte Sowjetunion, USA und Großbritannien weder über die Höhe der von Deutschland zu leistenden Reparationen noch über die Priorisierung der unterschiedlichen Reparationsforderungen einigen konnten, wurde Deutschland in ein Reparationsgebiet Ost und ein Reparationsgebiet West geteilt. Erste Forderungen sollten jeweils daraus befriedigt werden: die der Westalliierten aus ihren Besatzungszonen und den entsprechenden Auslandsvermögen im Westen, die der UdSSR und Polens aus der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und den Auslandsvermögen im Osten.
Die angloamerikanischen Länder bemühten sich auf der Pariser Reparationskonferenz vom 9. bis 14. Januar 1946 darum, die übrigen Siegerstaaten bei der Aufstellung von Forderungen zu bremsen. Man befürchtete, dass das von Hilfen aus den USA und Großbritannien abhängige Westdeutschland in einer Flut von Forderungen ertrinken würde.
Eine zentrale Bedeutung für die Reparationsfrage hat das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953. Dieses Abkommen regelte die Begleichung deutscher Auslandsschulden, die vor und nach dem Zweiten Weltkrieg gegenüber ausländischen Gläubigern zustande gekommen waren. Es ging explizit nicht um Kriegsschäden, die unter den Reparationsbegriff fielen. Dennoch nahm dieses Abkommen in Artikel 5 Absatz 2 zur Reparationsfrage Stellung.
Trotz der Verschiebung der Reparationsfrage blieb die Entschädigung von NS-Verfolgten aus dem Ausland ein virulentes Thema, weil es das Wertefundament der Bundesrepublik berührte. Schon seit Kriegsende war der deutsche Umgang mit der NS-Vergangenheit zum Prüfstein für die Aufnahme in die Wertegemeinschaft westlicher Staaten geworden. Dies machten insbesondere die Amerikaner schon sehr früh gegenüber den Deutschen unmissverständlich deutlich.
Zahlreiche bilaterale Abkommen verpflichteten Westdeutschland zur Zahlung eines Globalbetrags an den jeweiligen Vertragspartnerstaat.
Ein Fenster hätte sich im Rahmen des Warschauer Vertrages, den Polen am 7. Dezember 1970 mit der von Bundeskanzler Willy Brandt geführten Regierung abschloss, öffnen können. Das Politbüro der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei unter Parteichef Władysław Gomułka wäre sogar bereit gewesen, die Entschädigungsforderungen für einen Kredit in Höhe von zehn Milliarden D-Mark endgültig aufzugeben. Doch die Ansprüche der NS-Verfolgten wurden unter dem Primat der Verständigungspolitik zurückgestellt, ihre Entschädigungsforderungen blieben unberücksichtigt.
Mit dem Ende des Kalten Kriegs und der in Aussicht stehenden deutschen Einheit drohten internationale Verpflichtungen aus dem Zweiten Weltkrieg und des nationalsozialistischen Terrors, die bis dahin eingefroren waren, gleichsam wieder aufzutauen. Insbesondere Entschädigungsforderungen aus dem Osten Europas, die man bis dahin abgewehrt hatte, wurden wieder aktuell. Woran beim Abschluss des Londoner Schuldenabkommens niemand wirklich geglaubt hatte, war mit dem Fall der Mauer plötzlich in greifbare Nähe gerückt: die deutsche Einheit. Dies rief die Frage eines Friedensvertrages, die Frage der Reparationen und die Entschädigung von NS-Opfern wieder auf die Tagesordnung.
Die Bundesregierung wollte zwar die staatliche Einheit, aber wegen drohender Reparationsverpflichtungen keinen förmlichen Friedensvertrag.
Besonders schwerwiegend war der Ausschluss Polens aus der Verhandlungsrunde, da nur eine friedensvertragliche Regelung mit einem vereinten Deutschland die polnische Westgrenze völkerrechtlich absichern konnte. Ein Friedensvertrag hätte allerdings die bis dato nicht befriedigten Reparations- und Entschädigungsansprüche Polens beziehungsweise polnischer NS-Opfer wieder auf die Tagesordnung gebracht. Um die Grenzfrage zu regeln, Reparationszahlungen aber zu vermeiden, musste auf den Zwei-plus-vier-Vertrag zwingend ein separater völkerrechtlicher Grenzvertrag zwischen dem vereinten Deutschland und Polen folgen. Es sollte eine Grenzgarantie ohne Friedensvertrag geben, die keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Reparationen festschrieb, was am 14. November 1990 mit dem deutsch-polnischen Grenzvertrag schließlich gelang.
Dreh- und Angelpunkt aller Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigung von ausländischen Geschädigten war die Frage, ob Schäden von Widerstandskämpfern, Zwangsarbeitern, Opfern von Repressalien und die Entschädigung von typischen NS-Opfern wegen Tötung, Freiheitsberaubung, Körperschäden, Zwangsarbeit und Vermögensschäden als Teil der Reparationsforderungen zu betrachten waren.
Weiterhin eine virulente Frage
Gleichwohl blieb die Bundesrepublik auch weiterhin mit Reparations- und Entschädigungsforderungen konfrontiert. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Forderungen von NS-Verfolgten, die hinter dem Eisernen Vorhang gelebt hatten. Deutschland kam nicht umhin, wie zuvor mit den westeuropäischen Staaten, Sondervereinbarungen mit Polen und der Sowjetunion abzuschließen. Schon mit dem deutsch-polnischen Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit von 1991 wurde eine Stiftung zur deutsch-polnischen Aussöhnung gegründet und mit 500 Millionen D-Mark ausgestattet. Angesichts 600.000 Antragsberechtigter war jedoch klar, dass das Budget nicht reichen würde. Auch mit Moskau wurde ein Stiftungsmodell mit einer Ausstattung von einer Milliarde D-Mark vereinbart. Dieses Modell freiwilliger Zahlungen lag auch den Verträgen mit weiteren osteuropäischen Staaten zugrunde.
Die bis dahin noch nicht gelöste Frage der Entschädigung von Zwangsarbeitern wurde ab 1996 wieder aktuell, als sich ehemalige Zwangsarbeiter in den USA zu Sammelklagen gegen deutsche Unternehmen zusammenfanden. Eine vom damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Gerhard Schröder vorgeschlagene Fondslösung, in den alle Unternehmen einzahlen sollten,
Fazit
Auch wenn es den Anschein hat, dass Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg und nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit zweimal hohen Reparationszahlungen entging, so konnte es sich doch nicht dem moralischen Druck und seiner Verantwortung für die Opfer des NS-Terrors entziehen. Das Thema Wiedergutmachung für NS-Unrecht blieb fortwährend ein „unfinished business“, dem sich die Bundesregierung und die bundesdeutsche Gesellschaft immer wieder zu stellen hatte.
Die bundesdeutsche Politik der Reparationsvermeidung, die möglicherweise unbeabsichtigt in eine andauernde politische Auseinandersetzung um Entschädigungsforderungen und Entschädigungsleistungen mündete und Deutschland immer wieder zu Wertebekenntnissen, aber auch zu einer transnationalen proeuropäischen Politik der Aussöhnung führte, hatte durchaus positive Effekte nicht nur für Deutschland selbst. So sind auch die aktuellen Entschädigungsforderungen Polens als Teil dieser Geschichte der vermutlich nie ganz beendeten Auseinandersetzung um Deutschlands Schuld und Schulden anzusehen. Ob Gesten der Verständigung wie die geplante Errichtung eines Gedenkorts für die polnischen Opfer des Zweiten Weltkriegs