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Reparationen Editorial Reparation – Restitution – Reparatur Schuld und Schulden Unfinished Business Die Wiedergutmachung vermessen Die Debatte um Entschädigungen für Sklaverei in den USA Reparationen für Kolonialverbrechen? Transitional Justice

Unfinished Business Die Bundesrepublik zwischen Reparationen und Entschädigungen für NS-Opfer

Jürgen Lillteicher

/ 14 Minuten zu lesen

Sowohl nach dem Zweiten Weltkrieg als auch nach der Herstellung der deutschen Einheit hat es die Bundesrepublik vermieden, einen formellen Friedensvertrag zu schließen. Die Frage nach Reparationen und Entschädigungen blieb dadurch dauerhaft virulent.

Im Juni 2026 trafen in Berlin die Außenminister der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, Johann Wadephul und Radosław Sikorski, zusammen, um den 35. Jahrestag der Unterzeichnung des deutsch-polnischen Vertrags über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zu begehen. Sikorski wandte sich in seiner öffentlichen Rede mit einem dramatischen Appell an die Bundesregierung. Diese möge rasch Entschädigungen an die wenigen noch lebenden Opfer der deutschen Besatzung während des Zweiten Weltkriegs in Polen zahlen. Polen erwarte eine Wiedergutmachung im moralischen wie auch im materiellen Sinne. Die letzten Zeitzeugen des Zweiten Weltkriegs stürben gerade. In der gemeinsamen Erklärung beider Regierungen wird die Entschädigungsfrage allerdings nicht mehr erwähnt, und es scheint, als sei die Bundesrepublik zu diesem Schritt auch nicht mehr bereit. Offenbar geht es um eine Leistung von 100 Millionen Euro im ersten Jahr an rund 50.000 NS-Opfer, deren Zahl in den nächsten Jahren dramatisch sinken dürfte. Der zwar eindringliche, aber im Geiste freundschaftliche Ton, in dem die jetzige polnische Regierung unter Ministerpräsident Donald Tusk die Forderung vortrug, ist neu, denn die Vorgängerregierung hatte hier ganz andere Töne angeschlagen.

Am Tag der Deutschen Einheit 2022 hatte die Bundesregierung eine offizielle diplomatische Note erreicht, in der die polnische Regierung Reparationszahlungen für die von Deutschland begangenen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg in ganz anderer Größenordnung verlangte. Die finanzielle Forderung gegenüber Deutschland belief sich auf 1,3 Billionen Euro. Die Bundesregierung erteilte den polnischen Reparationsforderungen wenige Monate darauf eine Absage: Die Frage der Reparationen und der Kriegsentschädigungen sei nach wie vor abgeschlossen. Hier wiederholte sich ein ähnliches Prozedere wie in den Jahren 2017 und 2019.

Ein auf Initiative des Vorsitzenden der nationalistischen Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) Jarosław Kaczyński 2017 eingesetzter und ausschließlich mit PiS-Politikern besetzter Ausschuss des polnischen Parlaments hatte den Umfang der polnischen Kriegsschäden ermitteln sollen. Die Forderung wurde 2019 anlässlich des Jahrestags des deutschen Überfalls auf Polen wiederholt und auf 850 Milliarden US-Dollar beziffert. Die PiS-Regierung nutzte die Geschichte des nationalsozialistischen Vernichtungskriegs in Polen gegenüber Deutschland, um einerseits Wählerstimmen für die Parlamentswahlen im Herbst 2023 zu gewinnen und andererseits auf europäischer Ebene eine gegen Deutschland gerichtete „antihegemoniale Einhegungspolitik“ voranzutreiben.

Der wesentliche Unterschied der Forderungen der heutigen Regierung Tusk zu jenen der damaligen Regierung Kaczyński besteht darin, dass man sich inzwischen ausschließlich auf individuelle Ansprüche von NS-Opfern bezieht und nicht mehr auf zwischenstaatliche Reparationen. Noch 2024, kurz nach der Amtsübernahme von Tusk, hatte die damalige Bundesregierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz der polnischen Regierung 200 Millionen Euro als einmalige Entschädigungszahlung angeboten. Tusk lehnte dies wegen des immensen innenpolitischen Drucks in dieser Frage ab und favorisiert auch jetzt direkte individuelle Zahlungen aus Deutschland an polnische NS-Opfer.

Den Weg der offiziellen Anmeldung von Reparationsforderungen hatte 2019 auch die griechische Regierung unter Alexis Tsipras beschritten, indem sie mit einer Verbalnote an das Auswärtige Amt die Bundesregierung zur Aufnahme von Reparationsverhandlungen aufforderte. Eine griechische Expertenkommission hatte schon 2016 Kriegsschäden in Höhe von 290 Milliarden Euro errechnet.

Die Bundesregierung hat die Forderungen Polens und Griechenlands mit gleichlautenden Argumenten abgewiesen: Dafür gebe es keine völkerrechtliche Grundlage. Man beruft sich erstens auf das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945; zweitens im Fall Polens auf den Reparationsverzicht der polnischen Regierung vom 23. August 1953; drittens auf das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953; und viertens auf den Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, den Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990, den man als Quasi-Friedensvertrag versteht. Insbesondere letzteres Argument wiegt schwer. Mit dem Zwei-plus-vier-Vertrag war es nämlich gelungen, ein Abkommen zu schließen, das wie ein Friedensvertrag die deutsche Einheit ermöglichte, aber kein Friedensvertrag war, der automatisch Reparationszahlungen nach sich gezogen hätte.

Reparationen, Rückerstattung, Entschädigung

Für eine sachliche Auseinandersetzung mit der Reparationsfrage sind klare Begriffsdefinitionen notwendig. Gleichwohl werden die relevanten Begriffe in politischen Auseinandersetzungen in strategischer Absicht durchaus verschieden interpretiert.

Bei Reparationen handelt es sich meist um materielle und finanzielle Leistungen, die von einem besiegten Land für Kriegsschäden an ein siegreiches Land zu leisten sind. Reparationen sind also als Schadensersatz zu verstehen, der wegen Verstößen gegen das Völkerrecht erfolgt. Unter Kriegsschäden versteht man Schäden an Vermögen, Immobilien und Menschen. Diese Schäden sollen von den Verlierern behoben oder repariert werden. Art und Umfang der Reparationen werden in einem Friedensvertrag geregelt, der den Konflikt beenden soll. Reparationen sind damit zunächst einmal Forderungen, die zwischen Staaten verhandelt und dann befriedigt werden. Direkte Schadensersatzansprüche von Individuen gegenüber Staaten erkennt das Völkerrecht, das Rechtsbeziehungen zwischen Staaten regelt, bislang nicht an.

Das Wiedergutmachungsrecht umfasst in Deutschland zwei Gebiete: auf der einen Seite das Entschädigungsrecht und auf der anderen das Rückerstattungsrecht. Hierbei handelt es sich um nationales Verwaltungsrecht. Unter Rückerstattung oder innerer Restitution versteht man die Rückgabe von unrechtmäßig entzogenem Eigentum an die vormaligen, hier vom NS-Regime verfolgten Eigentümer. Rückerstattungspflichtig waren private Nutznießer des NS-Staates und der Staat selbst. Unter Entschädigung werden finanzielle Leistungen verstanden, die die Bundesrepublik Opfern zahlte, die wegen ihrer vermeintlichen „Rassenzugehörigkeit“, wegen ihrer politischen Überzeugung, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung vom NS-Regime verfolgt worden waren. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde in die entsprechenden Gesetze das Territorialitätsprinzip eingeführt: Es waren nur NS-Opfer antragsberechtigt, die eine räumliche Beziehung zu Deutschland nachweisen konnten, die also ihren festen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder West-Berlin hatten. Verfolgte aus dem Ausland waren von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen.

Der völkerrechtliche Reparationsanspruch gewährt also Entschädigung gegenüber einem Staat; der nationale, verwaltungsrechtliche Entschädigungsanspruch gewährt Entschädigung gegenüber einem Individuum. Ein Staat kann jedoch gegenüber einem anderen Staat individuelle Entschädigungsforderungen seiner Staatsangehörigen wegen Verstößen gegen das Völkerrecht geltend machen. Hier handelt es sich um sogenannte mediatisierte Reparationsansprüche.

Wie sind nun die Forderungen Polens und Griechenlands vor diesem Hintergrund einzuordnen? Beide Länder verbanden vor allem ab 1990 ihre Reparationsforderungen mit dem Hinweis auf den von Deutschen ausgeübten nationalsozialistischen Terror gegenüber ihrer Zivilbevölkerung und leiteten daraus einen rechtlichen Anspruch auf Reparationsleistungen ab. Für beide waren Entschädigungsforderungen ihrer Staatsbürger Teil der Reparationsschuld Deutschlands. Die Nicht- oder nur geringe Befriedigung dieser individuellen Ansprüche in der Vergangenheit führte zu Klagen von Opfern der NS-Besatzung gegen den deutschen Staat. Androhungen Griechenlands, deutsches staatliches Auslandsvermögen zu konfiszieren und zu verwerten, um die Ansprüche der NS-Opfer durchzusetzen, wurden jedoch sowohl vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als auch vom Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen (IGH) für unzulässig erklärt. Letzterer sah die Immunität des deutschen Staates gegenüber Gerichten anderer Staaten verletzt. Ungeachtet dieser Entscheidungen erlaubte allerdings im April 2026 das höchste ordentliche Gericht Italiens, der Kassationsgerichtshof in Rom, griechischen Opfern deutscher Gewaltherrschaft, ihre Ansprüche gegen in Italien befindliche Vermögenswerte der Bundesrepublik zu vollstrecken.

Dass aus dem deutschen Vernichtungskrieg in Europa und den dabei verübten Verbrechen an der Zivilbevölkerung historische Verantwortung und Verpflichtungen für die Bundesrepublik erwachsen, stand und steht bei alldem außer Frage. Ob diese aber im völkerrechtlichen Sinne als zu begleichende Schulden zu verstehen sind oder als rein moralische Schuld, zu deren Wiedergutmachung Deutschland freiwillig Entschädigungszahlungen an die Betroffenen leistet, ohne eine Reparationspflicht anzuerkennen, genau darüber entbrannte und entbrennt immer wieder Streit.

Historische Wegmarken

Das Abschlussprotokoll der Potsdamer Konferenz, das sogenannte Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945, definierte den Reparationsbegriff sehr weit und sprach allgemein von „Verlusten und Leiden“, die durch Reparationen wiedergutgemacht werden sollten. Da sich die beteiligten Siegermächte Sowjetunion, USA und Großbritannien weder über die Höhe der von Deutschland zu leistenden Reparationen noch über die Priorisierung der unterschiedlichen Reparationsforderungen einigen konnten, wurde Deutschland in ein Reparationsgebiet Ost und ein Reparationsgebiet West geteilt. Erste Forderungen sollten jeweils daraus befriedigt werden: die der Westalliierten aus ihren Besatzungszonen und den entsprechenden Auslandsvermögen im Westen, die der UdSSR und Polens aus der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und den Auslandsvermögen im Osten. Die Sowjetunion verpflichtete sich, aus ihrem Anteil auch die Ansprüche Polens zu befriedigen. Diese Aufteilung nach Ost und West führte später dazu, dass sich auch die Entschädigungspolitik an diesen Blöcken orientierte. Eine Teilung, die sich im Kalten Krieg weiter vertiefte.

Die angloamerikanischen Länder bemühten sich auf der Pariser Reparationskonferenz vom 9. bis 14. Januar 1946 darum, die übrigen Siegerstaaten bei der Aufstellung von Forderungen zu bremsen. Man befürchtete, dass das von Hilfen aus den USA und Großbritannien abhängige Westdeutschland in einer Flut von Forderungen ertrinken würde.

Eine zentrale Bedeutung für die Reparationsfrage hat das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953. Dieses Abkommen regelte die Begleichung deutscher Auslandsschulden, die vor und nach dem Zweiten Weltkrieg gegenüber ausländischen Gläubigern zustande gekommen waren. Es ging explizit nicht um Kriegsschäden, die unter den Reparationsbegriff fielen. Dennoch nahm dieses Abkommen in Artikel 5 Absatz 2 zur Reparationsfrage Stellung. Dieser besagt sinngemäß, dass die Prüfung und Lösung der Reparationsfrage bis zum Abschluss eines Friedensvertrags zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Kriegsgegnern verschoben wird. Ein solcher Vertragsabschluss konnte aber nur mit einem geeinten Deutschland erfolgen. Insbesondere die Alliierten versicherten der Bundesrepublik, dass damit „alle aus dem Zweiten Weltkrieg resultierenden Forderungen, unbegrenzt“ aufgeschoben würden. Das Londoner Schuldenabkommen vertagte damit die eigentliche Prüfung der Reparationsfrage auf den unbestimmten Zeitpunkt einer multilateralen Abschlussregelung. Auch die Entschädigung von ausländischen NS-Verfolgten, die man damals als Teil der Reparationen begriff, wurde dadurch auf unbestimmte Zeit vertagt.

Trotz der Verschiebung der Reparationsfrage blieb die Entschädigung von NS-Verfolgten aus dem Ausland ein virulentes Thema, weil es das Wertefundament der Bundesrepublik berührte. Schon seit Kriegsende war der deutsche Umgang mit der NS-Vergangenheit zum Prüfstein für die Aufnahme in die Wertegemeinschaft westlicher Staaten geworden. Dies machten insbesondere die Amerikaner schon sehr früh gegenüber den Deutschen unmissverständlich deutlich. In den Folgejahren drängten die westeuropäischen Partner – Mitglieder der NATO und der Montanunion – auf eine Entschädigung ihrer Staatsbürger. Obwohl die Bundesrepublik Teil der westlichen Staatengemeinschaft wurde und das Londoner Schuldenabkommen Bonn jeglicher völkerrechtlichen Entschädigungspflicht enthob, konnten die Entschädigungsforderungen der Partnerstaaten durchaus den Prozess der weiteren Westintegration stören. Die Bundesrepublik musste also einlenken.

Zahlreiche bilaterale Abkommen verpflichteten Westdeutschland zur Zahlung eines Globalbetrags an den jeweiligen Vertragspartnerstaat. Um die Gefahr einer Präzedenzwirkung wissend, verdeutlichte die Bundesregierung immer wieder, dass die Zahlungen auf keinen Fall die Anerkennung einer Reparationspflicht bedeuteten. Zwischen 1959 und 1964 zahlte die Bundesrepublik insgesamt 876 Millionen D-Mark an zahlreiche Vertragsstaaten. Das Kanzleramt war sich allerdings schon seit 1958 bewusst, welche Forderungen bei einer internationalen Regelung individueller Entschädigungsansprüche auf Deutschland zukommen würden. Es rechnete mit rund 18 bis 23 Milliarden D-Mark.

Ein Fenster hätte sich im Rahmen des Warschauer Vertrages, den Polen am 7. Dezember 1970 mit der von Bundeskanzler Willy Brandt geführten Regierung abschloss, öffnen können. Das Politbüro der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei unter Parteichef Władysław Gomułka wäre sogar bereit gewesen, die Entschädigungsforderungen für einen Kredit in Höhe von zehn Milliarden D-Mark endgültig aufzugeben. Doch die Ansprüche der NS-Verfolgten wurden unter dem Primat der Verständigungspolitik zurückgestellt, ihre Entschädigungsforderungen blieben unberücksichtigt.

Mit dem Ende des Kalten Kriegs und der in Aussicht stehenden deutschen Einheit drohten internationale Verpflichtungen aus dem Zweiten Weltkrieg und des nationalsozialistischen Terrors, die bis dahin eingefroren waren, gleichsam wieder aufzutauen. Insbesondere Entschädigungsforderungen aus dem Osten Europas, die man bis dahin abgewehrt hatte, wurden wieder aktuell. Woran beim Abschluss des Londoner Schuldenabkommens niemand wirklich geglaubt hatte, war mit dem Fall der Mauer plötzlich in greifbare Nähe gerückt: die deutsche Einheit. Dies rief die Frage eines Friedensvertrages, die Frage der Reparationen und die Entschädigung von NS-Opfern wieder auf die Tagesordnung.

Die Bundesregierung wollte zwar die staatliche Einheit, aber wegen drohender Reparationsverpflichtungen keinen förmlichen Friedensvertrag. Es musste also eine andere völkerrechtlich bindende Regelung gefunden werden. Der Historiker Constantin Goschler formulierte es in einem Radiobeitrag als „völkerrechtlichen Spagat“ der Bundesregierung, die von vornherein auf einen „Als-ob-Friedensvertrag“ abgezielt habe, „nämlich [einen] Vertrag, der alle Fragen regelt, die in einem Friedensvertrag normalerweise geregelt werden, aber ohne Friedensvertrag zu heißen“. Auch aus diesem Grund erhielt der Vertrag die Bezeichnung „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“. Ein formaler Friedensvertrag mit Deutschland hätte mit allen Nationen abgeschlossen werden müssen, mit denen das Deutsche Reich im Krieg gestanden hatte. Schon mit der Einigung auf ein Zwei-plus-vier-Format (die zwei deutschen Staaten plus die vier Siegermächte) gelang der Ausschluss der anderen Siegernationen.

Besonders schwerwiegend war der Ausschluss Polens aus der Verhandlungsrunde, da nur eine friedensvertragliche Regelung mit einem vereinten Deutschland die polnische Westgrenze völkerrechtlich absichern konnte. Ein Friedensvertrag hätte allerdings die bis dato nicht befriedigten Reparations- und Entschädigungsansprüche Polens beziehungsweise polnischer NS-Opfer wieder auf die Tagesordnung gebracht. Um die Grenzfrage zu regeln, Reparationszahlungen aber zu vermeiden, musste auf den Zwei-plus-vier-Vertrag zwingend ein separater völkerrechtlicher Grenzvertrag zwischen dem vereinten Deutschland und Polen folgen. Es sollte eine Grenzgarantie ohne Friedensvertrag geben, die keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Reparationen festschrieb, was am 14. November 1990 mit dem deutsch-polnischen Grenzvertrag schließlich gelang.

Dreh- und Angelpunkt aller Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigung von ausländischen Geschädigten war die Frage, ob Schäden von Widerstandskämpfern, Zwangsarbeitern, Opfern von Repressalien und die Entschädigung von typischen NS-Opfern wegen Tötung, Freiheitsberaubung, Körperschäden, Zwangsarbeit und Vermögensschäden als Teil der Reparationsforderungen zu betrachten waren. Für die Bundesregierung war aus den genannten Gründen klar, dass unter Reparationsforderungen alle „völkerrechtlichen Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit Kriegsereignissen einschließlich der Forderungen im Sinne der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung (Bundesergänzungs- und Bundesentschädigungsgesetz)“ zu verstehen waren. Mit dem Abschluss eines Quasi-Friedensvertrags, der die Reparationsfrage nicht berührte, bestand für die Bundesregierung keine rechtliche Verpflichtung mehr, auf Reparationsforderungen und damit alle Entschädigungsforderungen einzugehen.

Weiterhin eine virulente Frage

Gleichwohl blieb die Bundesrepublik auch weiterhin mit Reparations- und Entschädigungsforderungen konfrontiert. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Forderungen von NS-Verfolgten, die hinter dem Eisernen Vorhang gelebt hatten. Deutschland kam nicht umhin, wie zuvor mit den westeuropäischen Staaten, Sondervereinbarungen mit Polen und der Sowjetunion abzuschließen. Schon mit dem deutsch-polnischen Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit von 1991 wurde eine Stiftung zur deutsch-polnischen Aussöhnung gegründet und mit 500 Millionen D-Mark ausgestattet. Angesichts 600.000 Antragsberechtigter war jedoch klar, dass das Budget nicht reichen würde. Auch mit Moskau wurde ein Stiftungsmodell mit einer Ausstattung von einer Milliarde D-Mark vereinbart. Dieses Modell freiwilliger Zahlungen lag auch den Verträgen mit weiteren osteuropäischen Staaten zugrunde.

Die bis dahin noch nicht gelöste Frage der Entschädigung von Zwangsarbeitern wurde ab 1996 wieder aktuell, als sich ehemalige Zwangsarbeiter in den USA zu Sammelklagen gegen deutsche Unternehmen zusammenfanden. Eine vom damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Gerhard Schröder vorgeschlagene Fondslösung, in den alle Unternehmen einzahlen sollten, wurde mit dessen Kanzlerschaft 1998 Realität. Die wiederholte Drohung der US-Regierung, erneut die Reparationsfrage auf den Tisch zu bringen, zeigte Wirkung. Im Gegenzug verzichteten die USA im Abkommen zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ einseitig auf künftige Reparationsansprüche gegen Deutschland. Die letztendliche Einigung auf einen Fonds in Höhe von zehn Milliarden D-Mark – davon fünf Milliarden Staatsgelder und fünf Milliarden aus Beiträgen der deutschen Wirtschaft – war ein weiterer wichtiger Schritt in der Wiedergutmachungsgeschichte und in der Geschichte des humanitären Völkerrechts.

Fazit

Auch wenn es den Anschein hat, dass Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg und nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit zweimal hohen Reparationszahlungen entging, so konnte es sich doch nicht dem moralischen Druck und seiner Verantwortung für die Opfer des NS-Terrors entziehen. Das Thema Wiedergutmachung für NS-Unrecht blieb fortwährend ein „unfinished business“, dem sich die Bundesregierung und die bundesdeutsche Gesellschaft immer wieder zu stellen hatte.

Die bundesdeutsche Politik der Reparationsvermeidung, die möglicherweise unbeabsichtigt in eine andauernde politische Auseinandersetzung um Entschädigungsforderungen und Entschädigungsleistungen mündete und Deutschland immer wieder zu Wertebekenntnissen, aber auch zu einer transnationalen proeuropäischen Politik der Aussöhnung führte, hatte durchaus positive Effekte nicht nur für Deutschland selbst. So sind auch die aktuellen Entschädigungsforderungen Polens als Teil dieser Geschichte der vermutlich nie ganz beendeten Auseinandersetzung um Deutschlands Schuld und Schulden anzusehen. Ob Gesten der Verständigung wie die geplante Errichtung eines Gedenkorts für die polnischen Opfer des Zweiten Weltkriegs sowie eines Dokumentationszentrums „Zweiter Weltkrieg und deutsche Besatzungsherrschaft in Europa“ in Berlin die Debatte um Entschädigung und Reparationen beenden werden, darf bezweifelt werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Polen fordert von Deutschland schnelle Entschädigung für Besatzungsopfer, 17.6.2026, Externer Link: https://www.n-tv.de/politik/id30977900.html.

  2. Vgl. Auswärtiges Amt, Pressemitteilung, 17.6.2026, Externer Link: https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/2775338-2775338.

  3. Vgl. Jan Puhl, Die Bundesregierung handelt moralisch falsch und politisch dumm, 1.7.2026, Externer Link: https://www.spiegel.de/ausland/a-75e0c720-928f-4ece-a715-cc5a8268571a.

  4. Vgl. Report on the Losses Suffered by Poland as a Result of the German Aggression and Occupation During World War II in the Years 1939–1945, 1.9.2022, Externer Link: https://www.gov.pl/web/canada-en/report-on-the-losses-suffered-by-poland-as-a-result-of-the-german-aggression-and-occupation-during-world-war-ii-in-the-years-1939-1945.

  5. Vgl. Deutschland weist Reparationsforderungen aus Polen offiziell zurück, 4.1.2023, Externer Link: https://www.sueddeutsche.de/1.5726512.

  6. Vgl. Reinhold Vetter, Erinnern, aber nicht aufrechnen – Polens Forderung nach weiteren Reparationen für den Zweiten Weltkrieg ist juristisch nicht haltbar, 28.8.2019, Externer Link: https://www.nzz.ch/ld.1509871.

  7. Vgl. Kai-Olaf Lang, Warschaus konfrontative Deutschlandpolitik, Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP-Aktuell 68/2022.

  8. Vgl. Daniela Vates, Entschädigung für Kriegsopfer in Polen: Großer Schritt – mit Haken, 20.6.2026, Externer Link: https://www.rnd.de/NVJWYPOKNRCRXCOQUKA4XNDBSQ.html.

  9. Vgl. Griechenland will über Entschädigungszahlungen verhandeln, 5.6.2019, Externer Link: https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/reparationsforderungen-griechenland-verbalnote-deutschland-zweiter-weltkrieg. Der Deutsche Bundestag beriet am 25.3.2021 anlässlich des 80. Jahrestags des Überfalls auf Griechenland zum Thema, siehe Externer Link: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw12-de-ueberfall-auf-griechenland-826512.

  10. Hierzu und zu den folgenden Abschnitten vgl. ausführlich Jürgen Lillteicher, Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag, in: Tim Geiger/Jürgen Lillteicher/Hermann Wentker (Hrsg.), Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik, München 2021, S. 67–87.

  11. Vgl. Kerstin Liesem, Die Reparationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsarbeiterentschädigung, Frankfurt/M. 2005, S. 23; Herbert Krüger, Wesen, Grund und Höhe des Reparationsanspruchs, Hamburg 1953, S. 40.

  12. Vgl. Jürgen Lillteicher, Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik, Göttingen 2007.

  13. Vgl. Liesem (Anm. 11), S. 31.

  14. Vgl. Norbert Frei/José Brunner/Constantin Goschler (Hrsg.), Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel, Göttingen 2009; Tobias Winstel, Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München 2006.

  15. Vgl. EGMR, Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 59021/00 von A.K.u.a. gegen Griechenland und Deutschland, 12.12.2002, Externer Link: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138617.

  16. Vgl. IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece Intervening), 3.2.2012, Externer Link: https://www.icj-cij.org/en/case/143.

  17. Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Griechische und polnische Reparationsforderungen gegen Deutschland, 14.6.2019, WD 2 – 3000 – 066/19, Externer Link: https://www.bundestag.de/resource/blob/650668/WD-2-066-19-pdf.pdf.

  18. Italien erlaubt Zugriff auf deutsches Vermögen, 21.4.2026, Externer Link: https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/italien-entschädigung-distomo-massaker-2026-04-21.

  19. Vgl. Liesem (Anm. 11), S. 40f.; Hans Günter Hockerts, Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa. Eine einführende Skizze, in: ders./Claudia Moisel/Tobias Winstel (Hrsg.), Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945–2000, Göttingen 2006, S. 7–58.

  20. Vgl. Hockerts (Anm. 19), S. 11.

  21. Vgl. ebd., S. 14.

  22. Tripartite Commission on German Debts, Minutes of the 109th Meeting, 22.9.1952, National Archives and Records Administration (NARA), RG 56, 450/81/2/1, b. 59; Minutes of a Meeting Between the Tripartite Commission on German Debts and the German Delegation for External Debts, 23.10.1952, zit. nach Constantin Goschler, Schuld und Schulden, Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005, S. 156.

  23. Vgl. Hockerts (Anm. 19), S. 15.

  24. Vgl. Lillteicher (Anm. 12).

  25. Vgl. Hockerts (Anm. 19), S. 33.

  26. Vgl. ebd., S. 35.

  27. Vgl. Tobias Winstel, Die Bundesregierung und die europäischen Entschädigungsforderungen bis 1965, in: Hockerts/Moisel/Winstel (Anm. 19), S. 61–93, hier S. 83; Aufzeichnung des Ministerialdirektors Groepper, 27.4.1970, in: Akten zur Auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland (AAPD) 1970, München 2001, Dok. 186, S. 679.

  28. Vgl. Krzysztof Ruchniewicz, Deutschland und das Problem der Nachkriegsentschädigungen für Polen, in: Hockerts/Moisel/Winstel (Anm. 19), S. 667–739, hier S. 718f., Fußnote 140; Hockerts (Anm. 19), S. 47f.; Kristina Meyer, Die SPD und die NS-Vergangenheit 1945–1990, Göttingen 2015, S. 330f.

  29. Vgl. Ministervorlage des Leiters des AA-Planungsstabs, MD Citron, 23.2.1990, in: Horst Möller et al. (Hrsg.), Die Einheit. Das Auswärtige Amt, das DDR-Außenministerium und der Zwei-plus-Vier-Prozess, Göttingen 2015, Dok. 59, S. 301–303; Sitzung der Arbeitsgruppe „Außen- und Sicherheitspolitik“ des Kabinettsausschusses „Deutsche Einheit“, 14.2.1990, in: AAPD 1990, Berlin–Boston 2021, Dok. 39, S. 159f.

  30. Zit. nach Vivien Leue, Ein Friedensvertrag, der keiner war, 11.9.2020, Externer Link: https://www.deutschlandfunk.de/zwei-plus-vier-vertrag-vor-30-jahren-ein-friedensvertrag-100.html.

  31. Vgl. Hanns Jürgen Küsters, Der Integrationsfriede. Viermächte-Verhandlungen über eine Friedensregelung mit Deutschland 1945–1990, München 2000, S. 801–878.

  32. Vgl. Heike Amos/Tim Geiger, Einleitung, in: Möller et al. (Anm. 29), S. 7–56, hier S. 24f.

  33. Vgl. Vorlage des Vortragenden Legationsrats Ueberschaer an Ministerialdirektor Teltschik, Bonn, 6.3.1990, in: Deutsche Einheit. Sonderedition aus den Akten des Bundeskanzleramtes 1989/90, hrsg. vom Bundesministerium des Innern unter Mitwirkung des Bundesarchivs, München 1998, Dok. 206, S. 915f.

  34. Vorlage des Ministerialdirektors Teltschik an Bundeskanzler Kohl, Bonn, 15.3.1990, in: ebd., Dok. 222, S. 955f.

  35. Vgl. Goschler (Anm. 22), S. 431f.

  36. Vgl. ebd., S. 451.

  37. Vgl. ebd., S. 464.

  38. Vgl. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, 25.11.2025, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 21/2907.

  39. Vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, 10.5.2022, BT-Drs. 20/1845.

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ist promovierter Historiker und Leiter des Alliiertenmuseums in Berlin.