Vor bald 80 Jahren, am 30. September und 1. Oktober 1946, verkündete der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg im Prozess gegen die nationalsozialistischen Hauptkriegsverbrecher seine Urteile. Der Prozess war in mehrfacher Hinsicht wegweisend: Erstmals wurden einzelne Personen für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen; zuvor hatte sich das Völkerrecht ausschließlich auf der Staatenebene bewegt. Zudem gingen die vorgebrachten Anklagepunkte – Verbrechen des Angriffskriegs (seinerzeit „Verbrechen gegen den Frieden“), Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – bereits kurz darauf als „Nürnberger Prinzipien“ ins Völkerrecht ein. Zwar sollte es noch bis 2002 dauern, bis mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag eine permanente internationale Strafgerichtsbarkeit ihre Arbeit aufnahm, aber spätestens seither ist klar: Wer eines der genannten Verbrechen begeht, kann persönlich haftbar gemacht werden, auch als Staatschef.
Der hohe Anspruch, der damals vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs formuliert wurde und der sich über die Jahre in wichtigen Konventionen und Resolutionen der Vereinten Nationen, aber auch im deutschen Strafgesetzbuch niedergeschlagen hat, steht indes im harten Gegensatz zur Realität der internationalen Politik. Aufgrund der Vetoposition der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats werden mitunter auch klarste Völkerrechtsverstöße nicht geahndet. Dass völkerrechtliche Normen von realpolitischen Interessen oder nationalen Befangenheiten überdeckt werden, ist nichts grundsätzlich Neues – neu ist, mit welcher Offenheit das inzwischen teilweise geschieht.
Trotz der Durchsetzungsschwäche, wenn es um Kriege und Kriegsverbrechen geht, bleibt das Völkerrecht unverzichtbar. Zum einen sind viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, etwa der grenzüberschreitende Handel oder familienrechtliche Übereinkommen, von ihm durchdrungen. Zum anderen formulieren die völkerrechtlichen Normen einen Anspruch, ohne den der Regelverstoß nicht einmal mehr als solcher zu benennen wäre.