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Eine Fiktion? | Völkerrecht | bpb.de

Völkerrecht Editorial Geschichte und Gegenwart des modernen Völkerrechts Das Völkerrecht als Zeitkapsel. Warum das „Gerede“ darüber wichtig bleibt – Essay Konkurrierende Maßstäbe? Eine kritische Beleuchtung des Verhältnisses von Völkerrecht, Menschenrechten und Sicherheitsinteressen Leise Wirksamkeit statt großer Erzählung. Völkerrecht im Alltag Deutschland als Völkerrechtsakteur Eine Fiktion? Die regelbasierte internationale Ordnung zwischen Macht und Idealen – Essay Liberaler Westen, imperialer Westen. Multipolarität ist, was Staaten daraus machen – Essay

Eine Fiktion? Die regelbasierte internationale Ordnung zwischen Macht und Idealen

Martti Koskenniemi

/ 18 Minuten zu lesen

Die Kritik am Niedergang der „regelbasierten Ordnung“ verkennt, dass globale Rechtsregime unseren Alltag und bestehende Machtverhältnisse strukturieren. Das Völkerrecht bleibt zugleich Infrastruktur, Deutungsrahmen und umstrittenes normatives Ideal.

Wer den Niedergang der „regelbasierten internationalen Ordnung“ beklagt, geht davon aus, dass die von liberalen Ideen geleitete Welt, die nach dem Ende des Kalten Krieges entstanden ist, für alle normal und vorteilhaft sei. Es sollte eine Welt des freien Handels und der Menschenrechte sein, die mit einem robusten System zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestattet ist. Aggression und Völkermord sollten der Vergangenheit angehören. Doch angesichts des Schadens, den die US-Regierung unter Donald Trump diesem Projekt zugefügt hat, und der bemerkenswerten Fähigkeit von Ländern wie Russland und Israel, das veränderte politische Klima für sich zu nutzen, stimmen viele Beobachter der Einschätzung des kanadischen Premierministers Mark Carney zu, der diese Weltordnung in seiner Rede auf dem Weltwirtschaftsforum 2026 in Davos als „Fiktion“ bezeichnete. Die internationale Ordnung habe auf Heuchelei und Selbstbetrug gegründet, die zusammengebrochen sei, sobald sie von einem mächtigen Akteur herausgefordert wurde. Nach der Rede entbrannte in den Medien eine heftige Debatte darüber, ob das Völkerrecht in der Krise stecke oder womöglich einfach „tot“ sei.

Unsere auf Drama und Spektakel ausgerichtete Kultur stürzt sich natürlich auf eine derart drastische Äußerung. Und tatsächlich sind der massenhafte Mord an Palästinensern in Gaza nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023, der Einsatz Tausender Drohnen gegen ukrainische Städte, die Versenkung mutmaßlicher Schmugglerboote in der Karibik und der alltägliche Wahnsinn des US-Präsidenten dramatisch. Dennoch rechtfertigen die aktuellen großen und kleineren Tragödien wohl kaum die Schlussfolgerung, die Welt sei mit einem Mal ein gesetzloser Ort geworden. Im Gegenteil: Das Leben der meisten Menschen ist durch ein dichtes Netz rechtlicher Regeln geprägt, die sowohl unser Verständnis von der Welt rahmen als auch ein System aufrechterhalten, das als rechtliche Infrastruktur des globalen Kapitalismus bezeichnet werden kann.

Bevor man nun also eine Grabrede auf das Völkerrecht hält, sollte man sich vor Augen führen, dass eine derartige Klage eine sehr kurzfristige Sichtweise widerspiegelt. Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats oder Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs bilden nur die Oberfläche einer vollständig von Recht und Gesetz geregelten Welt, in der sich die Hoheitsrechte der Staaten mit der universellen Reichweite der Vertrags- und Eigentumsrechte unzähliger Unternehmen, Investoren sowie Wirtschafts- und Finanzakteure verbinden. Anstatt mich also der Gruppe derjenigen anzuschließen, die das Ende der „regelbasierten Ordnung“ fürchten, möchte ich die Resilienz eines Rechtssystems herausstreichen, das untrennbar mit dem globalen Machtgefüge verbunden ist, dem wir alle unterworfen sind, und in hohem Maße für dessen Beschaffenheit und Durchsetzung verantwortlich ist.

Im Folgenden möchte ich das Bild einer Welt umreißen, die von den Kräften staatlicher Souveränität und privaten Eigentums geprägt ist – eine Welt, in der menschliche Beziehungen von rechtlichen Konzepten, Institutionen und Experten gestaltet sind. Diese Welt ist das Ergebnis einer langen Geschichte der europäischen Expansion und der Vorherrschaft der USA im 20. Jahrhundert. Auch die Einführung formeller Staatlichkeit im sogenannten Globalen Süden, der Aufstieg Chinas oder das jüngste Wiederaufleben des Autoritarismus haben an ihren wesentlichen Elementen nichts verändert.

Mein Essay ist in drei Abschnitte gegliedert. Jeder dieser Abschnitte beleuchtet einen eigenen Teil des internationalen Rechts, der jeweils verdeutlicht, dass dieses Recht, allen Unkenrufen zum Trotz, nicht tot ist, wenngleich es mit je eigenen Herausforderungen zu kämpfen hat. Zunächst werde ich darlegen, wie das Recht unser Verständnis von der internationalen Welt und unserem Platz darin formt. Danach diskutiere ich die rechtliche Infrastruktur des globalen Kapitalismus. Abschließend geht es um das Völkerrecht als Ideologie oder Erwartungshorizont, das sich zwischen einer Fassade aus Scheinheiligkeit, die die gegenwärtigen Machtverhältnisse verschleiert, und unserem Wunsch, ihnen zu entkommen, bewegt. Dabei werde ich der semantischen Vieldeutigkeit des Begriffs „Völkerrecht“ Rechnung tragen, der sich von institutionellen Praktiken über philosophische Moralvorstellungen bis hin zu fachlich-juristischen Debatten erstreckt. Die „regelbasierte Ordnung“ ist alles andere als tot, doch man sollte sorgfältig abwägen, welchen Regeln die größte Bedeutung beigemessen wird und wie diese Regeln im Schatten des öffentlichen Spektakels funktionieren.

Völkerrecht als Deutungsrahmen

So merkwürdig es klingen mag: Die Bedeutung des Völkerrechtsbegriffs hat sich im Laufe der Zeit erheblich gewandelt und besitzt in den verschiedenen Rechtstraditionen auch heute noch unterschiedliche Bedeutung. Die englische Bezeichnung international law umfasst ein breites Spektrum, das von humanistischen Idealen wie guter Regierungsführung, den Rechten des Individuums und globaler Solidarität bis hin zu „Prozessen effektiver Entscheidungsfindung“ reicht. Die wissenschaftliche Betrachtung ist seit jeher gespalten zwischen einem philosophischen Fokus auf globale Gerechtigkeit und Menschenrechte und der Beschäftigung mit Gesetzestexten. Der grenzüberschreitende Verkehr von Personen und Gütern wurde lange Zeit als private international law behandelt, während sich das public international law auf offizielle zwischenstaatliche Beziehungen in Kriegs- und Friedenszeiten konzentrierte. Heute fasst man beide am besten mit dem umfassenderen Begriff des transnational law zusammen, der öffentliche wie private Akteure einschließt. Darüber hinaus haben sich Bereiche wie Menschenrechte, Humanitäres Recht, Handelsrecht, Rechte am geistigen Eigentum, Investitionsrecht und Umweltrecht als Spezialgebiete etabliert. In jüngster Zeit kamen noch Bereiche wie das Cyberrecht, Sportrecht und Weltraumrecht hinzu. Wenn man also fragt, wie es derzeit um die Lage des internationalen Rechts steht, muss man sich mit einer gewaltigen Menge internationaler Interaktionen befassen, die praktisch jeden Aspekt des modernen Lebens regeln.

Noch wichtiger als die Bandbreite dieser Gesetze und Rechtspraktiken ist jedoch die Art und Weise, wie Rechtskonzepte unser Verständnis der Welt und der internationalen Beziehungen strukturieren. So ermöglicht es uns etwa der Begriff „Souveränität“, rund 230 Einheiten auf unserem Planeten auszumachen, von denen wir annehmen, dass sie über die Hoheitsgewalt in ihrem Territorium verfügen, die sie dazu berechtigt, ihre Grenzen zu kontrollieren, Gesetze zu erlassen und Beziehungen untereinander zu pflegen. Sie können, wenn sie wollen, „Vertragsparteien“ rechtlicher Institutionen wie der Europäischen Union werden und „Verträge“ schließen, um Handelsbeziehungen zu knüpfen oder Konflikte untereinander beizulegen. Ansprüche auf „Eigentum“ und dessen vertragliche Ableitungen prägen die Beziehungen von Einzelpersonen und Unternehmen weltweit und ermöglichen den Aufbau umfangreicher Wertschöpfungsketten, alltäglichen Handel und komplexe Finanztransaktionen. Wir sind umgeben von einem komplexen Geflecht aus Zuständigkeiten und Ansprüchen staatlicher Stellen sowie privaten Rechten von Einzelpersonen und Unternehmen.

Das Völkerrecht bietet das, was einige Philosophen als social imaginary bezeichnen: „die Art und Weise, wie sich Menschen ihre soziale Existenz vorstellen, wie sie sich in ihr Umfeld einfügen, wie die Dinge zwischen ihnen und ihren Mitmenschen ablaufen, wie ihre Erwartungen in der Regel erfüllt werden, sowie die tieferen normativen Vorstellungen und Bilder, die diesen Erwartungen zugrunde liegen“. Begriffe wie „Staat“, „Unternehmen“, „Souveränität“, „Eigentum“, „Schulden“, „Flüchtling“ oder „Kombattant“ beschreiben keine empirisch erfassbaren Aspekte der Welt, sondern sie konstituieren das, was in ihr zu sehen ist. Wie die Theologie, die Ökonomie oder die Unterscheidung zwischen „öffentlich“ und „privat“ bietet das Völkerrecht eine Interpretation der Welt, indem es gewöhnliche Sprechakte in Ansprüche auf bestimmte Rechte, Befugnisse und Privilegien umwandelt, einschließlich der Erwartung, dass andere sich ihnen beugen. Als Interpretationsschema ermöglicht es uns das Recht, in der Anwesenheit großer Menschenansammlungen an einem gut bewachten Ort die Tatsache zu erkennen, dass „Asylsuchende“ den Status als „Flüchtlinge“ anstreben und dabei von „Beamten“ eines „Staates“ empfangen werden – und diese Situation von einer anderen zu unterscheiden, in der wir „feindliche Kombattanten“ beobachten, die einen Akt der „Aggression“ begehen, der das „Recht auf Selbstverteidigung“ auslöst.

Diese banalen Beispiele sollen zeigen, dass unser Leben von völkerrechtlichen Begriffen beziehungsweise Konzepten erfüllt ist, die wir alltäglich verwenden, ohne weiter darüber nachzudenken. Auch die jüngeren Ereignisse haben dies nicht grundlegend verändert. Wenn US-Präsident Trump Grönland „haben“ will, will er die „Souveränität“ darüber erlangen, genau wie der russische Präsident Wladimir Putin die „Souveränität“ über den ukrainischen Donbas anstrebt. Alle Seiten operieren mit Begriffen wie „Kriegsverbrechen“ oder „Friedensvertrag“, um ihre Interessen durchzusetzen. Doch worauf ich hinauswill: Keiner kann bestimmen, was die „eigenen Interessen“ überhaupt sind, ohne sie mit Blick auf den Status als „Souverän“ oder „Kombattant“ und das Bestreben, irgendwann einen „Friedensvertrag“ zu schließen, abzuwägen.

Kritiker konzentrieren sich oft auf die Schwäche des Rechts, mächtige Akteure einzuschränken. Damit wird jedoch außer Acht gelassen, dass das Recht diese Akteure gleichermaßen befähigt, indem es ihnen Status und Berechtigung verleiht. Trump, Putin oder der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu agieren als „Staatschefs“ und können in dieser Eigenschaft auf internationaler Bühne alle möglichen Befugnisse und Privilegien für sich in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt für die Geschäftsführer transnationaler Unternehmen, wenn sie mit Staaten über „Investitionen“ verhandeln, oder für die Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, wenn sie einen Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bringen. Ein „Unternehmen“ ist ebenso wie ein „Staat“ eine Schöpfung des Rechts. Das Recht kann einen „Mörder“ zu einem „Kombattanten“ machen und ihn vor strafrechtlicher Verfolgung schützen; es kann jemandem ein „Menschenrecht“ gewähren oder verweigern und verlangt, dass derjenige entsprechend behandelt wird. So etwas wie „Deregulierung“ gibt es also nicht: Die Aufhebung einer Regel schafft automatisch eine andere Regel, die jemanden ermächtigt, das zu tun, was die vorherige verbot – und der andere sich fügen müssen.

Social imaginaries wie das Völkerrecht basieren jedoch nicht nur auf Gesetzgebung und rationalen Überlegungen. Sie werden beim Prozess der Einbindung in die Gesellschaft übernommen. Sie geben dem Alltag einen Sinn und liefern eine Erklärung für den „sozialen“ Aspekt unseres Daseins. Das gilt auch für das „Völkerrecht“. Auf dessen symbolische oder ideologische Bedeutung werde ich noch zurückkommen; einstweilen möchte ich festhalten, dass alles in unserem Leben durch die Inanspruchnahme und Durchsetzung von Rechtsansprüchen untermauert wird, die bis in den entferntesten Winkel unserer Erde reichen. Für jedes Paket, mit dem eine Labubu-Puppe aus China nach Europa geliefert wird, wurden Dutzende, wenn nicht sogar Hunderte Gesetze und Regelungen aus Handelsverträgen, Vorschriften zum Verbraucherschutz, zum digitalen Datenschutz, zu Online-Zahlungen, Produktstandards sowie Zoll- und Steuergesetze angewandt.

Rechtliche Infrastruktur des globalen Kapitalismus

Seit jeher haben sich Völkerrechtler für ihr Fachgebiet politisch engagiert. Das Völkerrecht wurde dabei als progressive gesellschaftliche Kraft verstanden, die der staatlichen Oberhoheit kritisch gegenübersteht und sich an überstaatlichen Institutionen wie dem Völkerbund und den Vereinten Nationen orientiert. Im Kern sah man sich als pazifistisch, allerdings wurde das Recht des Staates auf Selbstverteidigung akzeptiert. Angestrebt wurden Gleichheit und Wohlstand für alle Menschen, auch wenn man zögerte, strukturelle Veränderungen umzusetzen.

Im Laufe des 20. Jahrhunderts konnte man mal mit mehr, mal mit weniger Skepsis beobachten, wie Völkerrechtler sich bemühten, die widersprüchlichen Ansätze unter einen Hut zu bringen. Doch in den leidenschaftlichen Debatten darüber, ob das Völkerrecht real oder nur ein aufwendiges Deckmäntelchen für die machiavellistischen Ränkespiele der Diplomatie ist, wird die bedeutende Rolle ignoriert, die das Recht bei der Festigung einer hierarchischen Weltordnung gespielt hat. Hinter dem großen Drama von Krieg und Frieden verbirgt sich eine gewaltige Infrastruktur aus Tausenden und Abertausenden von Rechtsvorschriften und Praktiken, die vieles bis ins Kleinste regeln. Diese bleiben meist unterm Radar, wenn das Völkerrecht öffentlichkeitswirksam gefeiert oder verspottet wird.

Die Welt des internationalen Rechts ist nicht nur ein komplexes Geflecht aus staatlichen Befugnissen, Zuständigkeiten und Ansprüchen, sondern umfasst auch „ein instabiles Mosaik aus privatrechtlichen Regelungen, die über die Gültigkeit von Verträgen und Wertschöpfungsketten, Transaktionen auf den Kapitalmärkten, Schiedsverfahren, den Status und die Governance von Unternehmen, den Sekundärmarkt für Staatsanleihen und vieles mehr bestimmen“. In dieser durchlegalisierten Welt schaffen öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten und privatrechtliche Eigentums- und Vertragsregelungen eine hierarchische internationale Ordnung, die von einer ständig wachsenden Anwaltschaft bedient wird, von der erwartet wird, dass sie Rechtsaussagen hervorbringt, die in dem wichtigen Sinne als „wahr“ gelten, dass andere Menschen dazu aufgefordert sind, sich diesen zu fügen.

Wo soll man anfangen, diese allgegenwärtige globale Rechtsordnung zu beschreiben? Vielleicht hier: Die weltweite Staatsverschuldung von rund 100 Billionen US-Dollar beruht auf komplexen vertraglichen Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Gläubigern. Die Macht politischer Entscheidungsträger, solche Vereinbarungen zu schließen und ihre Bürgerinnen und Bürger Sparmaßnahmen zu unterwerfen, stützt sich auf internationale und verfassungsrechtliche Regelungen. Die Regelungen sehen Verfahren zur Schuldenbegleichung vor, ermöglichen es aber auch „Geierfonds“, Kredite aufzukaufen und die Ansprüche auf volle Rückzahlung durchzusetzen.

Nachdem mittlerweile ein internationaler Konsens darüber besteht, dass Märkte der wichtigste Mechanismus für die weltweite Verteilung von Kapital sind, werden Staaten zunehmend als – um es in den Worten des Weltbankberichts von 1997 zu sagen – „Vermittler“ privater wirtschaftlicher Initiativen verstanden. Zwar wurde die Politik der Welthandelsorganisation, zahlreiche staatliche Maßnahmen (etwa in den Bereichen Umwelt, Arbeit und Soziales) als verbotenen Protektionismus zu werten, inzwischen (teilweise) durch Zollverhandlungen und industriepolitische Maßnahmen abgelöst. Aber auch diese fußen auf Rechtsansprüchen und institutionellen Durchsetzungsformen.

Der größte Teil des transnationalen Rechts beruht jedoch auf der Anwendung der Vertragsfreiheit privater Akteure bei internationalen Vertragsabschlüssen im Kontext globaler Wertschöpfungsketten, auf der Ausweitung der privaten Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf der Globalisierung der Finanzmärkte. Hier verbinden sich die Bestrebungen führender Staaten mit den Ambitionen mächtiger privater Unternehmen und Anwaltskanzleien, die standardisierte Rechtspraktiken von globaler Tragweite schaffen. Ein Teil entsteht durch Institutionen wie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die UN-Konferenz für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) und das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT). Ihre formal nicht bindenden Kodizes und Mustervorgaben regulieren heute einen Großteil der üblichen Geschäftsverträge, aber auch spezielle Bereiche wie zum Beispiel Insolvenzen, gesicherte Transaktionen oder den Gütertransport. Wichtiger sind jedoch die Rahmenvorgaben des internationalen Privatrechts, die es privaten Vertragspartnern ermöglichen, das auf ihre Verträge anwendbare Recht und den Gerichtsstand zur Beilegung eventueller Streitigkeiten selbst zu wählen. Den betroffenen Staaten wird dadurch die Regulierung grenzüberschreitender Handelsverträge entzogen. Dank Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht können Unternehmen ihre Aktivitäten verlagern und umstrukturieren, um ihre Steuerlast zu reduzieren, zudem genießen sie eine Art „Prominentenstatus“, der ihnen dank der Höhe ihrer Investitionen und der Möglichkeit, jederzeit auszusteigen, einen „einzigartigen Einflussmechanismus“ auf die Politik des jeweiligen Staates verschafft.

Das System der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, festgelegt im New Yorker Übereinkommen von 1958, dem sich praktisch alle Staaten angeschlossen haben, ermöglicht die Vollstreckung von Schiedssprüchen weltweit; die unterlegene Partei muss also mit ihrem Vermögen haften. Die relevanten Gesetze und Praktiken werden oft von großen internationalen Anwaltskanzleien ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit ausgearbeitet und gelten auch angesichts der jüngsten autoritären Tendenzen vieler Staaten uneingeschränkt weiter. Tatsächlich nutzt China aktiv die private Schiedsgerichtsbarkeit, zudem entstehen neue Zentren im Globalen Süden, „wo die etablierten Zentren Hongkong und Singapur nicht nur untereinander, sondern auch mit neu entstandenen Zentren in Shanghai, Dubai, Vietnam und anderen Orten um dieses Geschäftsfeld konkurrieren“.

Durch die große Zahl der in privaten Schiedsverfahren ergangenen Urteile ist ein Fallrecht entstanden, das einen wichtigen Teil der sogenannten lex mercatoria bildet und zusammen mit anderen Institutionen wie der Internationalen Handelskammer (ICC) den Handelsverkehr regelt. Eine weitere bemerkenswerte Quelle für die Regulierung grenzüberschreitender Wirtschaftsaktivitäten sind globale Wertschöpfungsketten, die mitunter Tausende privater und öffentlicher Akteure durch eine Mischung aus Verträgen und Gesellschaftsrecht sowie branchenweite, halböffentliche Verhaltenskodizes, technische Standards, Messgrößen und Diagnoseinstrumente miteinander verbinden. Da diese Regulierung nicht an einen bestimmten Rechtsraum gebunden ist, geht sie von privaten Akteuren aus, darunter große Anwaltskanzleien, die „transnationale Rechtsordnungen“ schaffen, um unabhängig von öffentlicher Aufsicht oder Verantwortung zu agieren.

Darüber hinaus gibt es rund 3000 bilaterale Verträge, in denen sich Staaten darauf geeinigt haben, Streitigkeiten mit ausländischen Investoren nicht vor ihren eigenen Gerichten zu verhandeln, sondern an internationale Schiedsgerichte abzugeben, die oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit arbeiten. Unter dem vagen Grundsatz der „Fairness und Gleichbehandlung“ haben sie sich verpflichtet, bestehende gesetzliche und administrative Rahmenbedingungen zu wahren, da sie andernfalls Gefahr laufen würden, einen Investor für entgangene Gewinne entschädigen zu müssen. Im Rahmen dieser Verträge haben Unternehmen bislang 1440 Verfahren angestrengt.

Die Höhe der zugesprochenen Entschädigungen hat mitunter gewaltige Ausmaße erreicht. So forderte etwa das US-amerikanische Unternehmen Honduras Próspera Inc. rund elf Milliarden US-Dollar von Honduras, weil der honduranische Nationalkongress ein Gesetz über eine Sonderentwicklungszone aufhob, nachdem es vom Obersten Gerichtshof des Landes als nicht verfassungskonform eingestuft worden war. Die Summe entspricht fast einem Drittel des honduranischen Staatshaushalts. Tatsächlich werden die Belange internationaler Investoren aufgrund der anhaltenden Gefahr kostspieliger Entschädigungsforderungen inzwischen bei Gesetzgebungsprozessen stärker berücksichtigt als die der meisten Bürgerinitiativen. Und obwohl das Investitionssystem vielfach kritisiert wird, ist bislang keine wesentliche Änderung in Sicht.

Dies sind nur einige wenige Beispiele für das System der privaten und öffentlich-privaten Rechtsordnung, die der globalen politischen Ökonomie zugrunde liegt. In diesem System formulieren Staaten, Unternehmen, internationale und nationale Institutionen sowie Privatpersonen rechtliche Ansprüche, um ihre Positionen zu verteidigen und ihre Projekte voranzutreiben. Und dafür nutzen sie seit vielen Jahrzehnten „Systeme transnationaler Ordnung“, deren miteinander konkurrierende Regeln, Institutionen und Projekte von Expertinnen und Experten ständig neu ausgehandelt werden, fernab von jedem staatlichen oder lokalen System politischer Entscheidungsfindung. Auch wenn die neoliberale Ideologie der 1990er Jahre dieses globale System der Expertenherrschaft vielleicht nicht mehr trägt, findet sich in der Polemik über die „Krise der Rechtsstaatlichkeit“ nichts, was die hochkomplexe Struktur des globalen Kapitalismus infrage stellen würde.

Utopia und Scheinheiligkeit

Zum Abschluss möchte ich auf die Allgegenwart rechtlicher Begriffe im öffentlichen Diskurs eingehen, etwa „Aggression“, „Genozid“, „Kriegsverbrechen“, „Menschenrechte“, „nachhaltige Entwicklung“, „Wiedergutmachung für den Kolonialismus“ oder „Haftung für den Klimawandel“ – Konzepte, die einige der dringlichsten globalen Kontroversen unserer Zeit betreffen. Doch das Vokabular beschränkt sich nicht auf Fachdiskussionen unter Juristen, sondern wird überall in den Medien und öffentlichen Debatten genutzt, etwa wenn die Kriege in der Ukraine, Gaza oder Iran thematisiert werden oder wenn über den Klimawandel, Menschenrechte oder die eklatante Ungerechtigkeit in den Nord-Süd-Beziehungen gesprochen wird. Diese Form der Polemik wird manchmal als lawfare bezeichnet, insbesondere wenn sie dazu genutzt wird, den Gegner anzuklagen. Noch wichtiger ist jedoch, dass damit die Rahmenbedingungen festgelegt werden, unter denen Staaten, Einzelpersonen, Unternehmen und internationale Organisationen ihre Politik und Ziele definieren.

Ein Idealbild ist nie nur eine neutrale Beschreibung. Das Völkerrecht hat Philosophen, Theologen und politischen Denkern – ebenso wie Juristen – ein Mittel an die Hand gegeben, um über eine gerechte Ordnung und gute Staatsführung in der Welt zu spekulieren und zu polemisieren. Zugegeben, solche Spekulationen wurden oft als nutzlose Träumerei abgetan. So liefern etwa der Angriff des Historikers E.H. Carr auf die Annahme einer „Harmonie der Interessen“ und die kritischen Anmerkungen des Politikwissenschaftlers Hans Morgenthau zur menschlichen Natur hinreichend Argumente für die weitverbreitete Skepsis gegenüber dem Völkerrecht. Immer wieder wurde darauf hingewiesen, dass das Völkerrecht keine wirksame Durchsetzung kenne und somit kaum mehr als eine heuchlerische Fassade für die politische Machtausübung sei.

Doch Rechtswissenschaft ist keine Soziologie und Völkerrecht keine Beschreibung der Welt an sich. Die in den „realistischen“ Diskurs eingebettete „reale Welt“ scheint manchmal meilenweit von der eigenen Erfahrung entfernt. Es war ungemein interessant zu beobachten, wie aufmerksam meine Studierenden im Januar 2024 die Klage Südafrikas gegen Israel vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) verfolgten – oder mit welcher Begeisterung nicht nur sie, sondern auch Aktivistengruppen weltweit das Gutachten des IGH im Juli 2025 aufnahmen, dass Klimaschutz eine völkerrechtliche Pflicht sei. Überall in den vergangenen Jahren haben Menschen ungewöhnlich leidenschaftlich über mutmaßliche israelische Kriegsverbrechen in Gaza, den russischen Angriffskrieg in der Ukraine oder die rechtswidrigen Luftangriffe der USA auf angebliche „Drogenboote“ in der Karibik diskutiert. In solchen Debatten entwickeln Begriffe wie „Völkermord“, „Aggression“ und „Selbstverteidigung“ eine Realität und eine Kraft, die nichts mit juristischen Kniffen und effektiver Durchsetzung zu tun haben. Sie sind Teil einer realen, andauernden Auseinandersetzung darüber, wie die Welt regiert werden soll. Es gibt keine stabile Hierarchie, und wenn juristische Argumente den Anschein von lawfare annehmen, ist das kein Problem des Rechts, sondern der Politik.

In seiner Rede in Davos tat Mark Carney das Vertrauen der liberalen Nationen in das Völkerrecht als naive Illusion ab. Er wies zu Recht auf die massiven Fehler hin, die von den Protagonisten der Globalisierung begangen wurden. Die Gegenreaktion auf eine globale Herrschaft verweist auf echte Probleme und lokale wie globale Ungerechtigkeiten. Wir müssen dringend aus diesen Fehlern lernen. Dennoch möchte ich zum Schluss Carneys Vorwurf der Heuchelei hinterfragen. In einer pluralistischen Welt ist ein gewisses Maß an Heuchelei oft unvermeidbar. Es ist leicht, jemanden zu verurteilen, dessen Worte seine wahren Absichten verschleiern. Aber gerade deshalb ist es so wichtig, „ganz normale Laster“ wie die zu akzeptieren, dass Menschen ihren erklärten Idealen nicht ganz gerecht werden.

In seinem zum Klassiker avancierten Werk „Le Droit des Gens“, das sich mit der diplomatischen Ordnung Europas und der Unterscheidung zwischen einem gerechten und ungerechten Krieg befasst, stellte der Naturrechtler Emer de Vattel 1758 fest, dass Staaten das Schlagwort des „gerechten Krieges“ als Vorwand für ihre expansionistischen Ambitionen verwenden. Er griff eine alte Maxime des Literaten François de La Rochefoucauld auf – „mit der Heuchelei huldigt das Laster der Tugend“ – und stellte das sich herausbildende System der Diplomatie den Kriegen der Länder gegenüber, die „ohne berechtigte Gründe“ handeln und „Krieg lediglich aus Eigennutz“ führen. Mit dem Verweis auf gemeinsame Regeln erkennt man zumindest das Ideal eines gerechten Verhaltens und die Tatsache an, dass Menschen – auch Politiker und Diplomaten – oftmals an diesem Anspruch scheitern.

In einer Gesellschaft, deren Mitglieder sich nicht einig sind – wie etwa in der internationalen Politik –, muss man gelegentlich darauf verzichten, seine Meinung offen zu äußern. Oder wie ein chinesischer Diplomat einmal zu mir sagte: Es ist möglich, dass zwei Menschen im selben Bett schlafen, aber unterschiedliche Dinge träumen. Vattel akzeptierte, dass eine gewisse Heuchelei manchmal nötig ist, und richtete seine Kritik gegen andere, und zwar gegen jene Nationen, „die stets bereit sind, bei der geringsten Aussicht auf einen Vorteil zu den Waffen zu greifen“. Er bezeichnete sie als „gesetzlose Räuber“ und „Feinde der Menschheit“. Dazu gehörten Herrscher wie „Dschingis Khan und Timur Beg oder Tamerlan, die wie Attila Geißeln der Menschheit waren und die Menschen den Zorn des Himmels spüren ließen“. „Alle Nationen haben das Recht, sich zu einem Bündnis zusammenzuschließen, um diese wilden Nationen zu bestrafen oder sogar auszurotten.“

Abschließend möchte ich daher mit Vattel auf Carneys Rede antworten: Es stimmt natürlich, dass liberale Nationen in der Vergangenheit Heuchler waren und wahrscheinlich auch in Zukunft sein werden. Es wäre großartig, wenn sie ihren Idealen besser gerecht werden würden. Aber wir sollten uns alle vor Augen halten, dass neben dieser Heuchelei – der Kluft zwischen dem, was man sagt, und dem, was man tut – noch zwei viel schlimmere Laster gedeihen könnten: das Beharren auf ideologischer Reinheit und der brutale, unverhüllte Nihilismus.

Aus dem Englischen von Heike Schlatterer, Pforzheim.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Für den Wortlaut der Rede siehe „Nostalgie ist keine Strategie“, 22.1.2026, Externer Link: https://internationalepolitik.de/de/nostalgie-ist-keine-strategie.

  2. Diese Entwicklung beschreibe ich in: Martti Koskenniemi, To the Uttermost Parts of the Earth. Legal Imagination and International Power 1300–1870, Cambridge 2021.

  3. Eine aktuelle Aufschlüsselung bietet Anthea Roberts, Is International Law International?, Oxford 2017.

  4. Charles Taylor, Modern Social Imaginaries, Durham–London 2004, S. 23. Siehe auch Cornelius Castoriadis, Gesellschaft als imaginäre Institution. Entwurf einer politischen Philosophie, Frankfurt/M. 1984 [engl. Erstausgabe 1975].

  5. Horatia Muir Watt, The Global Governance Implications of Private International Law, in: Peer Zumbansen (Hrsg.), The Oxford Handbook of Transnational Law, Oxford 2021, S. 893–910, hier S. 895.

  6. Vgl. Vitor Gaspar et al., Global Debt Remains Above 235% of World GDP, 17.9.2025, Externer Link: https://www.imf.org/en/blogs/articles/2025/09/17/global-debt-remains-above-235-of-world-gdp.

  7. Vgl. UN General Assembly, Private Debt and Human Rights. Report of the Independent Expert on the Effects of Foreign Debt and Other Related International Financial Obligations of States on the Full Enjoyment of all Human Rights, Particularly Economic, Social and Cultural Rights, 2020, UN Doc. A/HRC/43/45.

  8. Vgl. Ajay Chhibber et al., World Development Report 1997. The State in a Changing World, World Bank Group, Washington, D.C. 1997.

  9. Siehe etwa Yves Dezalay/Bryant G. Garth (Hrsg.), Lawyers and the Construction of Transnational Justice, London–New York 2012.

  10. Vgl. Gregory Shaffer/Terence C. Halliday, With, Within and Beyond the State: The Promise and Limits of Transnational Legal Ordering, in: Zumbansen (Anm. 5), S. 987–1006, hier S. 994–996.

  11. Vgl. Alex Mills, The Privatization of Private (and) Public International Law, in: Current Legal Problems 1/2023, S. 75–128, hier S. 92.

  12. Michael A. McCarthy, The Master’s Tools. How Finance Wrecked Democracy (And a Radical Plan to Rebuild It), London 2025, S. 99–104. Siehe auch Muir-Watt (Anm. 5), S. 897–900.

  13. Edward S. Cohen, Transnational Law after Neoliberalism: Legal Change and Persistence in the Global Political Economy, in: Transnational Legal Theory 3/2025, S. 477–503, hier S. 489.

  14. Für eine theoretische Betrachtung siehe Terence C. Halliday/Gregory Shaffer, Transnational Legal Orders, in: dies. (Hrsg.), Transnational Legal Orders, Cambridge 2015, S. 3–72.

  15. Vgl. UN Trade & Development, Investment Dispute Settlement Navigator, 31.12.2025, Externer Link: https://investmentpolicy.unctad.org/investment-dispute-settlement.

  16. Vgl. Honduras Próspera Inc., St. John’s Bay Development Company LLC and Próspera Arbitration Center LLC v. Republic of Honduras, ICSID Case Nr. ARB/23/2 und den Kommentar dazu: Guillaume Long/Alexander Main, How a Start-Up Became a Nightmare for Honduras, 24.1.2024, Externer Link: https://foreignpolicy.com/2024/01/24/honduras-zedes-us-prospera-world-bank-biden-castro. Siehe auch Sidelining the Lived Realities of Those Most Affected by Investment Projects and Disputes, 3.2.2025, Externer Link: https://ccsi.columbia.edu/news/sidelining-lived-realities-those-most-affected-investment-projects-and-disputes.

  17. Vgl. Kyla Tienhaara, Regulatory Chill and the Threat of Arbitration: A View from Political Science, in: Chester Brown/Kate Miles (Hrsg.), Evolution in Investment Treaty Law and Arbitration, Cambridge 2011, S. 606–627.

  18. Vgl. Koskenniemi (Anm. 2).

  19. Siehe Judith N. Shklar, Ganz normale Laster, Berlin 2014 [engl. Erstausgabe 1985]; Nadia Urbinati, Virtuous Hypocrisy, Cambridge 2025.

  20. Emer de Vattel, The Law of Nations, edited and with an Introduction by Béla Kapossy and Richard Whatmore, Indianapolis 2008, S. 487.

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ist ehemaliger Diplomat und Professor für internationales Recht an der Universität Helsinki.