Wer hätte noch vor einigen Jahren gedacht, dass die Rolle Deutschlands als Völkerrechtsakteur Gegenstand eines Artikels sein könnte, in dem nicht nur das eine oder andere kritisch anzumerken, sondern insgesamt kein positives Fazit zu ziehen ist? Weil Entwicklungen der vergangenen Jahre zu berücksichtigen sind, die mit gewichtigen Gründen das vormals positive Fazit eintrüben – ja sogar so weit eintrüben, dass Deutschland in die Nähe von massiven Völkerrechtsverstößen gerückt wird? Und doch ist es heute so, und darum soll es im Folgenden gehen.
In Deutschland selbst sind die Stimmen unüberhörbar, die dem eigenen Land eine instrumentelle Haltung zum Völkerrecht vorwerfen, gewöhnlich zusammengefasst in dem Vorwurf, einen „doppelten Standard“ anzulegen. Auf Biegen und Brechen werde, wenn es sich um befreundete, verbündete Staaten handele, deren Verhalten eine Völkerrechtsgemäßheit bescheinigt, wohingegen bei anderen Staaten, die ein vermeintlich oder tatsächlich ähnliches Verhalten an den Tag legten, der Sanktionsmöglichkeiten nicht genug sein können, um eklatante Völkerrechtsbrüche zu ahnden. Gehen wir von Deutschland in den sogenannten Globalen Süden, wird aus dem Vorwurf eine vom Einzelfall losgelöste Bestätigung, die ein strukturelles Problem offenlege: Wo die politische und ökonomische Macht zuhause sei, werde das Völkerrecht so gehandhabt, wie es dieser Macht gefalle. Das sei ein wiederkehrendes Phänomen.
Aus dieser Perspektive galt Deutschland im Konzert der militärisch oder ökonomisch Mächtigen lange Zeit als ein Staat, der mit den üblichen Verdächtigen, allen voran den USA, nicht über einen Kamm geschoren werden konnte. Doch seit dem Gazakrieg und Deutschlands Haltung dazu hat sich das geändert – und zwar so sehr, dass Deutschland selbst zum Ziel von Boykottdrohungen geworden ist.
Will man, jenseits pauschalisierender Parolen oder realitätsverweigernder Naivität, verstehen, wie es zu dieser Entwicklung kommen konnte, was sie kennzeichnet und welche Herausforderungen zu ihrer Bewältigung zu meistern sind, sollte man sich der Rechtsnatur des Völkerrechts und seiner Geltungskraft bewusst sein. Rasch wird man feststellen, dass bei beidem Kooperationsbereitschaft, Bindungswille, aber auch Machtpolitik und Opportunismus eine Rolle spielen. Deutschland war und ist hier keine Ausnahme.
Variable Geltungskraft: Ein Blick zurück
Bei der Herausbildung von Völkerrecht gibt es eine Konstante: Verpflichtungen sind immer Selbstverpflichtungen. Anders als im innerstaatlichen Bereich, wo das Gewaltmonopol, also die Rechtsdurchsetzung, beim Staat liegt, gibt es international keine überstaatliche Macht, die die Befolgung des Völkerrechts erzwingen kann. Für die Rechtsbefolgung ist entscheidend, wie stark der einzelstaatliche Bindungswille, wie groß folglich die Bedeutung ist, die dem erreichten Konsens beigemessen wird.
Einen ausgeprägten Willen zur Rechtsbefolgung wird man voraussetzen können, wenn der Regelungsgegenstand zu allseitigem Nutzen ist. Das ist etwa bei Verträgen mit eher technischem Inhalt der Fall, die Kooperation erleichtern sollen. Zu nennen wären hier etwa der durch den Allgemeinen Postvereinsvertrag 1874 gegründete Weltpostverein oder die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, sprich von Urheberrechten, von 1883. Weniger ausgeprägt ist die Rechtsbefolgung dann, wenn vermeintliche machtpolitische Vorteile auf dem Spiel stehen oder ideelle, moralische Werte den Regelungsgehalt der vertraglichen Vereinbarung bilden. Auf den Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 achteten alle Konferenzteilnehmer – trotz ihrer humanitären Bekundungen in den jeweiligen Präambeln der dort geschlossenen Verträge zur Eindämmung von Kriegsgefahr und Begrenzung von Kriegsgewalt – darauf, nicht zu viel von ihrer staatlichen Souveränität preiszugeben.
Wie schnell das gleichwohl Erreichte obsolet wurde, zeigte wenige Jahre später der Erste Weltkrieg. Vertragsrechtliche Verpflichtungen, die die Kriegsführung oder Behandlung von Kriegsgefangenen betrafen, wurden brüchig, Verbote oder Gebote – wie „[d]ie Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes“ oder „[Kriegsgefangene] sollen mit Menschlichkeit behandelt werden“ (Artikel 22 und 4 der Haager Landkriegsordnung) – verloren ihren normativen Gehalt, weil sich (angeblich) auch die Gegenseite nicht daran hielt oder es in einer bestimmten Situation aus Gründen des militärischen Vorteils schlicht nicht opportun erschien. Von deutscher Seite war es häufig der preußisch-deutsche Kriegsbrauch, mithin Gewohnheitsrecht, der die Nichtbeachtung rechtfertigte.
Versuche, nach den Erfahrungen des Krieges bei den Staaten die Einsicht zu fördern, das Kriegsvölkerrecht wenn nicht aus eigener moralischer Erkenntnis, so doch im Wissen um die Vorteile funktionierender Gegenseitigkeit zu beachten, scheiterten. Die Artikel 12 bis 16 der Völkerbundsatzung, die zur Minderung der Kriegsgefahr einen obligatorischen Mechanismus zur zwischenstaatlichen Streitschlichtung vorsahen, wurden ignoriert. Das Kriegsgefangenenabkommen von 1929, das bestehende unzulängliche Regeln ergänzen oder ablösen sollte, wurde hauptsächlich von Deutschland beiseitegeschoben.
„Nürnberg“ und der Auftrag des Grundgesetzes
Die Nürnberger Prozesse gegen deutsche Kriegsverbrecher von 1945 bis 1949 fanden auch deswegen als ein rein alliiertes Unternehmen statt, weil das Vertrauen der Siegermächte in die deutsche Justiz gleich null war. Der erste Versuch, deutsche Kriegsverbrecher des Ersten Weltkriegs vor Gericht zu stellen, war in seinen Anfängen stecken geblieben und gescheitert. Die etwa 900 konkreten Beschuldigungen waren auf eine „Probeliste“ mit 45 Namen reduziert worden; letztlich mussten sich 1921/22 jedoch nur 17 Angeklagte vor dem Reichsgericht in Leipzig verantworten. Zehn ehemalige Reichswehrsoldaten wurden verurteilt, sieben freigesprochen. Freisprüche wie Verurteilungen riefen scharfen Protest hervor. Für das alliierte Ausland bewiesen die Freisprüche einmal mehr, dass den Deutschen, einschließlich der deutschen Justiz, nicht zu trauen sei. Für die deutsche Öffentlichkeit, bis weit in das republikanische Lager hinein, bewiesen die Verurteilungen eine perfide Form der Demütigung. Auf alliierten Druck hin hätten deutsche Richter über deutsche Angeklagte urteilen müssen. Der alliierte Versuch, den deutschen Kaiser Wilhelm II. wegen der Herbeiführung des Krieges zur Verantwortung zu ziehen, konnte mit niederländischer Unterstützung, die nichts mit einer Hohenzollern-Sympathie zu tun hatte, gerade noch vereitelt werden.
Wie sehr Deutschland ein „Paria“ in der damaligen Staatengemeinschaft war, zeigt der Umstand, dass es bis 1926 aus dem 1919 gegründeten Völkerbund ausgeschlossen blieb. Dieser Vorgang sollte sich nach dem Zweiten Weltkrieg wiederholen, mit größerer Unnachgiebigkeit seitens der alliierten Sieger: Erst 1973 wurden die Bundesrepublik und die DDR in die 1945 gegründeten Vereinten Nationen aufgenommen. Zur weltaufklärenden Feststellung deutscher Kriegsschuld und Kriegsverbrechen hatte es dieses Mal keine nationalen Verfahren gegeben. Die Deutschen hätten Kriegsverbrecher mit Helden verwechselt, hieß es in alliierten Kreisen in Erinnerung an Leipzig.
Die Anklagen lauteten Begehung des Verbrechens eines Angriffskriegs („Verbrechen gegen den Frieden“), von Kriegsverbrechen sowie von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sehr zum Unwillen vieler politischer und juristischer Stimmen im besiegten Deutschland. Eine Bestrafung wegen Kriegsverbrechen sei möglich, das sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, nicht jedoch wegen des Verbrechens eines Angriffskriegs oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In beiden Fällen liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor; an der Bestrafung dennoch festzuhalten, sei Ausweis einer „Siegerjustiz“. Die Alliierten hielten bekanntermaßen an ihrem umfassenden Bestrafungsverlangen fest. Recht sei nicht statisch, sondern folge „durch ständige Angleichung den Notwendigkeiten einer sich wandelnden Welt“, hieß es dazu im Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher.
In den folgenden Jahren schien sich, zumindest auf dem Papier, ein Wandel zu vollziehen: In der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 1949 trat das Grundgesetz (GG) in Kraft, am 3. September 1953 die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). In der Präambel des Grundgesetzes lesen wir, dass die Bundesrepublik Deutschland „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt (…) dienen“ will. Artikel 1 erklärt die Menschenwürde für unantastbar und bestimmt, dass sich das deutsche Volk zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ bekennt. Beide Aussagen der Selbstverpflichtung haben erkennbar einen völkerrechtlichen Bezug: Europa, Frieden, Menschenwürde, Menschenrechte, Gerechtigkeit weisen in ihrem Zusammenspiel über die deutschen Grenzen hinaus und dokumentieren die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Im Zentrum steht die Menschenwürde, die verbietet, dass der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, „die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt“.
Soweit die Theorie. Doch jetzt zur EMRK, genauer: zum Artikel 7 der Konvention. Absatz 1 bestimmt die Geltung des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“, Absatz 2 lässt als Ausnahme von diesem Grundsatz nur zu, wenn eine Tat im Raum steht, „die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war“. Unschwer ist darin eine Legitimation der Nürnberger Urteile zu erkennen, mithin eine Absage an den – letztlich zurückgewiesenen – deutschen Einwand, das Nürnberger Recht verstoße in Teilen gegen das Rückwirkungsverbot. Die Kritik an der Nürnberger Rechtsprechung lebte indes noch immer fort – nicht nur bei Verteidigern oder den vielen anderen, die das Ausmaß deutscher Schuld verkleinern wollten. Nunmehr war es der deutsche Staat, der sich in der Person des für die Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde zuständigen Bundespräsidenten Theodor Heuss gegen „Nürnberg“ wandte: In einem Vorbehalt erklärte das Staatsoberhaupt, dass Artikel 7 Absatz 2 EMRK für die Bundesrepublik nur in den Grenzen des Artikel 103 Absatz 2 GG gelte, der die Rückwirkung verbiete.
Der Widerspruch zwischen dem Bekenntnis zu Menschenwürde und Menschenrechten im Grundgesetz einerseits und der Ablehnung aller Urteile andererseits, die sich, wie bei Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit der Fall, auf die radikale Verneinung dieser Rechte bezogen, war unübersehbar. Gut vier Jahrzehnte sollte dieser Missstand andauern, bis Anfang der 1990er Jahre mit den „Mauerschützenprozessen“ die Ahndung des DDR-Systemunrechts anstand. Todesschützen unter Verweis auf Rechtfertigungsnormen im DDR-Recht und sodann auf Artikel 103 Absatz 2 GG Straffreiheit zu gewähren, hätte das Wertegefüge des Grundgesetzes auf den Kopf gestellt. 1996 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Artikel 103 Absatz 2 GG zurücktreten müsse, wenn eine Staatsmacht zu einem Unrecht auffordere, das die „in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet“.
Diese klare Aussage bestätigte, was zu diesem Zeitpunkt schon seit einigen Jahren staatliche Praxis war: die Integration in ein zunehmend geeintes Europa, die Anerkennung der Menschenrechte, der Einsatz für die Wahrung des Weltfriedens und die beinahe mit Enthusiasmus betriebene Förderung der internationalen (Straf-)Justiz. Es schien, dass mit dem zeitlichen Abstand zum NS-Regime die daraus zu ziehenden Lehren an Präsenz gewannen. Mit dem Wegfall der Ost-West-Konfrontation waren jedenfalls auch die internationalen Zeitläufte ermutigend, sodass das wiedervereinigte Deutschland, jenseits der oft belächelten und mit deutscher Vergangenheit begründeten „Scheckbuch-Diplomatie“, als Völkerrechtsakteur verstärkt Verantwortung übernehmen wollte und sollte. Dass das nicht immer einfach und widerspruchsfrei war, versteht sich von selbst. Nicht von selbst versteht sich allerdings, wie trotz gegenteiliger Entwicklungen an Rechtsüberzeugungen festgehalten wurde und wird, die in Bezug auf Deutschlands Rolle als Völkerrechtsakteur autodestruktiven Charakter haben.
Neue Verantwortung und ihre Schattenseiten
Von 1991 bis 1993 war die Bundeswehr in einem internationalen Friedenseinsatz in Kambodscha, von 1993 bis 1994 in Somalia. Es waren die ersten großen Einsätze der Bundeswehr im Ausland. Für beide Einsätze gab es ein Mandat des UN-Sicherheitsrats, die Bundesregierung hatte der Teilnahme an den Missionen zugestimmt, nicht aber der Bundestag.
Das Bundesverfassungsgericht ordnete 1994 im sogenannten Out-of-area-Urteil nicht nur die UN, sondern auch die NATO als ein System kollektiver Sicherheit ein. Nach Prüfung einschlägiger Artikel des NATO-Vertrags und deren möglichem Zusammenwirken mit friedenssichernden oder friedenserzwingenden Maßnahmen nach der UN-Charta kam es zu dem Ergebnis, dass die Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets und auch ungebunden vom Bündnisfall eingesetzt werden darf: eine beinahe revolutionäre Interpretation der Grundlagen deutscher Außen- und Sicherheitspolitik. Der Kalte Krieg war zu Ende, und Deutschland wollte und durfte nicht länger abseitsstehen, wenn es um UN-mandatierte Friedenseinsätze ging. Allerdings bedurfte es für solche Einsätze, dem besonderen Charakter der Bundeswehr als Parlamentsarmee entsprechend, der vorherigen Zustimmung des Bundestags. Das Bundesverfassungsgericht bestimmte daher: „Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen.“
Das Urteil blieb nicht unwidersprochen. Ein Einwand lautete, mit dem „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ sei keine Militärallianz wie die NATO gemeint, sondern ein offenes Bündnis, dem nicht nur politisch oder weltanschaulich genehme Staaten beitreten könnten. Ein anderer Einwand hielt die Gefahr sich der Kontrolle entziehender Out-of-area-Einsätze für zu groß, um mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abschließend geregelt zu sein.
Heute ist bekannt, dass diese Gegenüberstellung zu schematisch war. Die Zuspitzung der humanitären Lage war nicht allein das Ergebnis serbischer Aggression, auch die albanische Befreiungsbewegung UÇK unternahm vieles, um den Teufelskreis von Gewalt und Gegengewalt zu beschleunigen und das westliche Bündnis in den Konflikt hineinzuziehen.
Ende der 1990er Jahre war Deutschland Vertragspartei aller wichtigen Menschenrechtsverträge. Dass deren zentrale Bestimmungen – etwa der Schutz vor lebensgefährdender staatlicher Willkür oder das Folterverbot – nicht nur für die auf seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen, sondern auch im Verhältnis zu allen Staaten und deren Bevölkerungen gelten sollten, zeigte das deutsche Engagement für einen Kodex der Staatenverantwortlichkeit und ein Völkerstrafgesetzbuch zur Ahndung individueller Verantwortlichkeit mitsamt eines internationalen Strafgerichtshofs. Den Kodex gibt es zwar noch nicht, wohl aber einen Entwurf mit der Zusammenstellung völkergewohnheitsrechtlicher Regeln.
Auf mögliche Gründe dafür wird noch einzugehen sein. Zuvor ist auf zwei Ereignisse hinzuweisen, die die Wahrnehmung Deutschlands als Völkerrechtsakteur ebenfalls beeinflusst haben dürften. Da ist zunächst der Afghanistankrieg von 2001 bis 2021: Die Bundeswehr war fast über die gesamte Kriegsdauer in Afghanistan präsent, polizeiliche und zivile Ausbilder und Aufbauhelfer kamen noch hinzu. Anfänglich ging es in erster Linie um NATO-Bündnisloyalität, im Laufe der folgenden fast zwei Jahrzehnte rückte jedoch zunehmend die Teilnahme an einer Kriegsführung in den Blick, die durchweg in einem extremen Spannungsverhältnis zum humanitären Völkerrecht stand. Dem Gegner wurde insbesondere seitens der USA der Kombattantenstatus verweigert, was ihn bei Gefangennahme nicht zu einem Kriegsgefangenen machte, sondern ihm eine Behandlung als Krimineller einbrachte (einschließlich der Todesstrafe). Die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes militärischer Gewalt wurde extensiv ausgelegt, der militärische Vorteil erwies sich oft als stärker als die Sorge um einen zivilen Schaden. Es war fatal, dass der Unterschied zwischen nicht UN-mandatierten Kampfeinsätzen im Rahmen der US-geführten Operation „Enduring Freedom“ (OEF) und den UN-mandatierten Aufbaueinsätzen der „International Security Assistance Force“ (ISAF) regelmäßig aus dem Blick geriet – gelegentlich für die beteiligten Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten, immer jedoch für die afghanische Bevölkerung.
Als zweites ist der im März 2003 begonnene Irakkrieg zu nennen: Völkerrechtlich handelte es sich um einen Angriffskrieg der USA und ihrer Verbündeten, gewohnheitsrechtlich war er nach der Aggressionsdefinition von 1974 verboten.
In den folgenden Jahren befasste sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit Deutschlands Rolle im Irakkrieg, ohne diese ernsthaft zu monieren. Im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und der sich daraus ergebenden Selbstbindung bundesdeutscher Politik ist das Urteil vom 15. Juli 2025 von Interesse, in der das Gericht – in Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung – festgelegt hat, dass der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner Schutzauftrag obliegt, wonach „der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt“. Der Schutzauftrag kann sich, auch bei Gefährdungen, die von einem anderen Staat ausgehen, zu einer Schutzpflicht verdichten, etwa wenn die ernsthafte Gefahr besteht, „dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und/oder der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden“. Bei dieser Beurteilung haben die zuständigen deutschen Behörden ein Einschätzungsvorrecht, bei der auch die Bündnisfähigkeit Deutschlands zu berücksichtigen ist.
Unüberdeckbarer Widerspruch
Der Beginn des Irankriegs Ende Februar 2026 war von meinungsstarken Äußerungen begleitet. Neben die bekannten Argumente der Notwendigkeit der endgültigen Zerstörung des iranischen Atomprogramms und der Beseitigung der Bedrohung des israelischen Existenzrechts traten wilde Zerstörungsdrohungen des US-Präsidenten sowie Klagen darüber, dass das Völkerrecht „dysfunktional“ sei und es Übeltäter im Gewande staatlicher Souveränität schütze, nicht aber die gequälte iranische Bevölkerung.
Selbstverständlich ist ernst zu nehmen, dass eine ignorierte atomare Bedrohung unumkehrbare, tödliche Konsequenzen haben kann – dennoch ist ein Abwägungsprozess zwischen dem bestehenden völkerrechtlichen Aggressionsverbot und den Folgen einer Militäraktion, die ebenfalls für viele Unbeteiligte tödlich wirken kann, unabdingbar. Diese Abwägung zu vernachlässigen oder auf sie mit einem Anflug von Resignation zu verzichten und einem Recht des Stärkeren das Wort zu reden,
Das alles lässt Deutschland in keinem guten Licht erscheinen. Auch die große Nachsicht, die die bundesdeutsche Politik mit Blick auf die israelische Kriegsführung im Gazastreifen walten ließ (und lässt), spricht eine deutliche Sprache. Äußerst schmallippig wird sie, wenn es um die Benennung mutmaßlicher Kriegsverbrechen geht, mit ausgeprägter Unnachgiebigkeit reagiert sie, wenn Waffenlieferungen gerechtfertigt werden müssen. Vermutlich würde auch das Bundesverfassungsgericht hier nicht intervenieren. Und in Bezug auf den Irankrieg hält das Urteil vom Juli 2025 noch immer zu viele Türen offen, um einer „spanischen Lösung“ – Spanien verwehrt den USA Überflugrechte und die Nutzung von Militärbasen auf spanischem Boden für den Einsatz im Irankrieg – den Weg zu bereiten. Eine „Koalition der Rechtswilligen“ wäre vonnöten