„Das Völkerrecht ist tot.“ Teile des deutschen Feuilletons überbieten sich darin, das Ende der internationalen Rechtsordnung zu beschwören. Beliebtes Argumentationsmuster ist dabei der Vorwurf der Realitätsferne, häufig vorgebracht im Modus „je geringschätziger, desto besser“. Da ist die Rede von einer „Welt als Villa Kunterbunt“,
Diese Überlegungen sind nicht auf das deutsche Feuilleton beschränkt, sondern finden auch in der europäischen außenpolitischen Debatte Widerhall. In Reaktion auf die US-amerikanischen und israelischen Luftschläge gegen Iran im Februar und März 2026 erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz: „Völkerrechtliche Einordnungen werden relativ wenig bewirken“, und verwies auf die Wirkungslosigkeit völkerrechtlicher Ansätze, um das iranische Atomprogramm einzuschränken.
Aus diesen Äußerungen geht hervor, dass der Kurswechsel in der Außenpolitik, der sich mit der Abwendung vom Völkerrecht andeutet, letztlich Ausdruck eines Versuches ist, auf den Niedergang der sogenannten liberalen Weltordnung zu reagieren und sich im globalen Machtgefüge neu aufzustellen. In diesem Prozess werden Argumente neorealistischer und geopolitischer Zugriffe auf die internationalen Beziehungen zum Leitmotiv.
Freifahrtschein für Großmächte?
Das Verhältnis von Macht und Recht ist nicht nur im Völkerrecht ambivalent. Auch im innerstaatlichen Recht entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen der machtbegrenzenden Wirkung des Rechts und der rechtsgestaltenden Wirkung der Macht. Denn auch dort können mächtige Akteure Rechtssetzungsprozesse zu ihren Gunsten beeinflussen und versuchen, sich ihren Rechtspflichten zu entziehen. Allerdings verschärft die dezentrale Natur des Völkerrechts diese Ambivalenz auf internationaler Ebene.
Im dezentralen System des Völkerrechts sind die Staaten zugleich Rechtssetzer, -anwender und -durchsetzer. Aufgrund ihres besonderen Einflusses können Großmächte dabei Rechtsnormen in ihrem Interesse ausgestalten und sich zugleich in erheblichem Umfang der Rechtsdurchsetzung entziehen. Aufgrund des Prinzips der souveränen Gleichheit mangelt es nämlich unter anderem an einer zwingenden Gerichtsbarkeit, der alle Staaten unterschiedslos unterworfen sind. Vielmehr ist die Zuständigkeit internationaler Gerichte von der Zustimmung der Staaten abhängig, und so haben sich weder die USA noch Russland oder China der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag im Vorhinein allgemein unterworfen. Damit kann der Gerichtshof nur in vertraglich begründeten Ausnahmefällen über Streitigkeiten entscheiden, an denen diese Großmächte beteiligt sind. Aufgrund der begrenzten Zuständigkeit internationaler Gerichte bleiben umstrittene Auslegungsfragen oft über lange Zeiträume ungeklärt, und nicht jeder zwischenstaatliche Streit kann einer abschließenden gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Ebenso fehlt es an übergeordneten Instanzen, die – wie innerstaatlich die Polizei oder der Gerichtsvollzieher – die Rechtsunterworfenen zur Durchsetzung anhalten könnten. Streng genommen ist nicht einmal der UN-Sicherheitsrat ein ausschließliches Rechtsdurchsetzungsorgan, sondern ein politisches Organ zur Friedenssicherung.
Dennoch greift die Annahme zu kurz, dass „diejenigen, die die Regeln brechen, die Gewinner sind“.
Seit Beginn der zweiten Trump-Präsidentschaft hat sich der Ansehensverlust der USA weiter verschärft.
Unterschied zwischen Geltung und Wirksamkeit
Die Annahme, dass das Völkerrecht keine „bindende Rechtsordnung“ sei, weil es gegenüber Großmächten nicht durchgesetzt werde und es ohnehin keine zentralen Durchsetzungsmechanismen gebe,
Das hat konkrete Auswirkungen auf politischer Ebene: Aus völkerrechtlicher Perspektive bleibt die Krim ein Teil der Ukraine, solange die Ukraine einer Gebietsübertragung nicht wirksam zustimmt. Auf diese Weise kann das Recht Rechtspositionen in einer Art Zeitkapsel verschließen und für Zeiten bewahren, in denen aufgrund veränderter politischer Umstände die gültigen Rechtspositionen wieder Wirksamkeit erlangen können.
Wer Wirksamkeit und Geltung ohne Weiteres gleichsetzt, übersieht aber nicht nur die Bedeutung des formellen Rechts. Auch aus der Perspektive faktischer Geltung greift die Behauptung, Völkerrecht verliere durch wiederkehrende Rechtsverletzungen der Großmächte seine Bindung, zu kurz. Selbst wenn man die faktische Geltung einer Norm, also ihre Aussicht auf Befolgung, für maßgeblich hält, kann von der Nichtbefolgung und fehlenden Sanktionierung nicht unmittelbar auf die Unwirksamkeit einer Norm geschlossen werden. Das gilt umso mehr für eine dezentrale Rechtsordnung wie das Völkerrecht, in der das Fehlen zentraler Sanktionsmöglichkeiten von Beginn an angelegt ist. Vielmehr gibt es in jedem Rechtssystem Übergänge und Grauzonen zwischen der Wirksamkeit einer Norm und ihrer faktischen Nichtgeltung. Nur aufgrund zahlreicher sanktionslos gebliebener Fälle der Nichtbefolgung wird auch im innerstaatlichen Recht eine Rechtsnorm nicht „völlig ineffektiv“.
Zudem kommt es in der dezentralen Völkerrechtsordnung nicht darauf an, ob ein zentraler „Hüter der Rechtsordnung“ ihre Einhaltung einfordert. Hier stehen vielmehr alle Staaten in der Pflicht, auf die Einhaltung des Rechts hinzuwirken. Rechtliche Bewertungen zu formulieren und Völkerrechtsverstöße anzuprangern sind wichtige Instrumente dafür. In diesem Licht ist es schlicht unterkomplex, die Aufforderungen an die Bundesregierung, Völkerrechtsverstöße von Verbündeten zu kritisieren, als „Aufgeregtheit“ abzutun.
Hilflose Kritiker?
Angesichts der dezentralen Natur des Völkerrechts ist die öffentliche Verurteilung völkerrechtswidriger Handlungen durch Regierungen ein wesentliches Element der Rechtsdurchsetzung. Zwar bestehen im Grundsatz keine völkerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Pflichten von Regierungen, rechtliche Einschätzungen über völkerrechtlich relevantes Verhalten zu veröffentlichen. Traditionell kommt der auswärtigen Gewalt ein sehr weiter Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der internationalen Beziehungen zu.
Das Völkerrecht ist in weiten Bereichen auf die Selbsthilfe als Instrument der Rechtsdurchsetzung verwiesen. Solche Selbsthilfemaßnahmen umfassen diplomatische Proteste, Retorsionen (unfreundliche, aber völkerrechtskonforme Maßnahmen) und Gegenmaßnahmen (also an sich völkerrechtswidrige Akte zur Beendigung einer Rechtsverletzung). Zu solchen Retorsionen und Gegenmaßnahmen zählen beispielsweise die Sanktionen der EU gegen Russland infolge des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine. Ob Staaten derartige Maßnahmen ergreifen, unterliegt in der Regel ihrem Ermessen. Ausnahmen bestehen allerdings bei einer Verletzung des sogenannten zwingenden Völkerrechts, also von Normen mit fundamentaler Bedeutung für die internationale Ordnung, die nicht abbedungen werden können. Hier zählt das Gewaltverbot. Werden solche zwingenden Normen verletzt, entstehen sogar völkerrechtliche Verpflichtungen von Drittstaaten, in bestimmter Weise auf Rechtsverletzungen zu reagieren, was der IGH in einem Gutachten zu den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten ausdrücklich festgestellt hat.
Hinzu kommt, dass im dezentralen Rechtssystem oftmals Unklarheit darüber besteht, ob überhaupt eine Verletzung des Gewaltverbots vorliegt oder eine Rechtfertigung greift. Da eine gerichtliche Entscheidung nur sehr selten zeitnah herbeizuführen ist und der Sicherheitsrat in Fällen, in denen die Interessen der Großmächte betroffen sind, wahrscheinlich blockiert sein wird, ist der öffentliche Austausch zwischen Regierungen ein entscheidendes Mittel, um ein gewisses Maß an Rechtssicherheit darüber herzustellen, ob die Voraussetzungen für das Entstehen der Nichtanerkennungspflicht oder das Ergreifen von Sanktionen in Form von Gegenmaßnahmen überhaupt vorliegen. Angesichts der herausgehobenen Stellung der Staaten im internationalen Rechtssystem sind Stellungnahmen von Regierungen unerlässlich dafür, den Maßstab zu formulieren, an dem umstrittenes Verhalten überhaupt gemessen werden kann. Denn eine der wichtigsten Leistungen des Völkerrechts liegt ja überhaupt darin, einen Maßstab für die Beurteilung staatlichen Verhaltens in einer Sprache zu bieten, die trotz aller Anfechtungen von allen relevanten Akteuren geteilt wird. Das aber setzt voraus, dass die Sprache des Völkerrechts auch gesprochen wird.
Zugleich sind derartige öffentliche Stellungnahmen ein zentrales Instrument, die Wirkung des Rechts als Zeitkapsel zu unterstützen. Auch an die fortwährende Geltung bestimmter Rechtspositionen muss öffentlich erinnert werden, damit sie zur gegebenen Zeit ihre politische Wirkung entfalten können. So wird die Aufrechterhaltung des Unwirksamkeitsurteils über die Annexion der Krim auch dadurch unterstützt, dass Staaten wie Deutschland diesen rechtlichen Anspruch durch Stellungnahmen fortwährend bestätigen. Im erwähnten Beispiel der baltischen Staaten waren es vor allem die USA, die über fünfzig Jahre hinweg deren rechtliche Fortexistenz kontinuierlich geltend machten.
Vor diesem Hintergrund wird rechtspolitisch deutlich, dass eine konsistente und kohärente Praxis, völkerrechtswidriges Verhalten zu kritisieren, nicht naive Moralisierung ist, sondern eine Voraussetzung dafür, bestimmte staatliche Interessen mit den Mitteln des Rechts zu verwirklichen. Wer sich aber nur selektiv gegen Völkerrechtsbrüche einsetzt, droht seine Glaubwürdigkeit und damit die Unterstützung für eigene völkerrechtliche Anliegen zu verlieren. Die Aufrechterhaltung der ukrainischen Souveränität über die Krim profitiert nicht nur von der Unterstützung durch den Westen, sondern bedarf globaler Mitwirkung.
Außenpolitische Neubestimmung?
Wie weit allerdings der globale Legitimitätsverlust auch der Bundesrepublik reicht, zeigt die erstmalig fehlgeschlagene deutsche Kandidatur für den UN-Sicherheitsrat.
Umso zweifelhafter erschiene es, sollte die Bundesrepublik auf diesen Legitimationsverlust mit Trotz reagieren und ihre finanzielle Unterstützung für die UN kürzen, weil es nicht sein könne, „dass wir einer der größten Beitragszahler sind und bei manchen Entscheidungen, auch im personellen Bereich, nicht berücksichtigt werden“.
Ignoriert ein solches Plädoyer für das Völkerrecht und die Vereinten Nationen aber nicht letztlich doch leichtfertig die entgrenzte Machtausübung durch Russland und die USA? Kann das Recht in einem solchen Umfeld überhaupt noch eine Rolle spielen? Geopolitische und neorealistische Perspektiven auf die internationalen Beziehungen tendieren dazu, die Bedeutung des Völkerrechts in einer widersprüchlichen Weise zu überzeichnen und gleichzeitig zu unterschätzen.