„Aber der letzte Schritt, periodisch wiederkehrende Kriege zu verhüten, die bei internationaler Gesetzlosigkeit unvermeidlich sind, ist, die Staatsmänner vor dem Gesetz verantwortlich zu machen.“
Diese Fragen sind nicht neu, gewinnen aber in der gegenwärtigen Krise neue Dringlichkeit. Das Durchsetzungsdefizit des Völkerrechts ist hinlänglich bekannt. Auch ist die Unvollständigkeit des Völkerrechts im Sinne der „Lotus-Formel“ keine Überraschung mehr.
Um die gegenwärtige Krise zu überwinden, bedarf es einer Rückbesinnung auf diese Gründungsmomente und einer entschlossenen Stärkung der aus ihnen hervorgegangenen Institutionen – nicht trotz ihrer Schwächen, sondern gerade wegen des normativen Kerns, den sie verkörpern. Denn der aktuellen Durchsetzungsschwäche zum Trotz beobachten wir eine Zunahme der Fälle vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) und lauter werdende Forderungen nach strafrechtlichen Schritten als Reaktion auf eklatante Völkerrechtsverstöße.
Das Versprechen von Nürnberg
Als die vier Siegermächte am 8. August 1945 die Charta für den Internationalen Militärgerichtshof (IMG) unterzeichneten, vollzogen sie etwas beispiellos Neues: Zum ersten Mal wurden politische und militärische Führer eines Staates vor ein Gericht gestellt. Nicht Rache, sondern Recht sollte die Antwort auf die größten Verbrechen der Menschheitsgeschichte sein. Der sowjetische Staatschef Josef Stalin hätte 50.000 deutsche Offiziere standrechtlich erschießen lassen; der britische Premierminister Winston Churchill hegte Bedenken, ob ein ordentliches Strafverfahren – mit dem Risiko eines Freispruchs – die richtige Antwort sei. Es war letztlich die Beharrlichkeit Robert H. Jacksons, die den Ausschlag gab.
„Reichen wir den Angeklagten einen vergifteten Becher, setzen wir diesen an unsere eigenen Lippen“,
Das Völkerrecht war bis 1945 ausschließlich das Recht der Staaten; Individuen hatten keinen eigenständigen Platz. Hier wird häufig von dem überkommenen Westfälischen Prinzip gesprochen, in Anlehnung an den Westfälischen Frieden von 1648 zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges. Dort wurde der Dreiklang aus Souveränität, Gewaltmonopol innerhalb der territorialen Grenzen und Gleichheit der Staaten als Grundlage der Ordnung in Europa ausgerufen, der sich über Jahrhunderte hartnäckig gehalten hat.
Nürnberg durchbrach das Prinzip der Staatssouveränität fundamental. Der Prozess etablierte drei Verbrechenstatbestände: Verbrechen gegen den Frieden (heute: Verbrechen des Angriffskriegs), Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Erstmals wurde das Strafrecht gegen politische und militärische Führer angewendet; eine Berufung auf Immunität war ausgeschlossen. Hierin liegt die historische Leistung: Wer als Staatsoberhaupt einen Angriffskrieg führt, wird seither persönlich zur Verantwortung gezogen. Nürnberg durchbrach zudem den Grundsatz des Gewaltmonopols, indem es eine internationale Strafjustiz etablierte. Jackson formulierte es präzise: Es gehe darum, Angriffskriege und Massenverbrechen für alle Zukunft zu kriminalisieren und das Strafrecht auch auf die „großen Männer“ anzuwenden, die Macht missbraucht haben.
Diese Idee war 1945 revolutionär – und ist es heute noch. Der russische Präsident Wladimir Putin hat durch den Angriffskrieg die Souveränität der Ukraine gebrochen, terrorisiert die Zivilbevölkerung, lässt ukrainische Kinder entführen und Kriegsverbrechen begehen. Haftbefehle bestehen, aber Putin sitzt nicht auf der Anklagebank. Darin zeigt sich die bleibende Spannung zwischen dem Versprechen von Nürnberg und der politischen Wirklichkeit.
Am 9. Dezember 1946 erkannte die UN-Generalversammlung in Resolution 95 (I) die „Nürnberger Prinzipien“ als Prinzipien des Völkerrechts an: Internationale Verbrechen dürfen nicht straflos bleiben; Immunität gibt es nicht.
Nürnberg und die Völkermordkonvention schufen als zwingendes Völkerrecht (ius cogens) einen minimalen Schutz: die friedliche Koexistenz der Staaten, die Würde des Einzelnen sowie die Respektierung nationaler, ethnischer, rassischer und religiöser Gruppen. Das Versprechen von Nürnberg besteht darin, dieses zwingende Völkerrecht mit den Mitteln des Strafrechts gegen Individuen durchzusetzen. Die Nürnberger Nachfolgeprozesse
Vereinte Nationen: Große Erwartungen und ihre Einlösung
Am 24. Oktober 1945 trat die Charta der Vereinten Nationen in Kraft. Die Präambel formulierte das Versprechen klar: „fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“. Zwar enthält die UN-Charta keinen Menschenrechtskatalog, wie etwa in einer Verfassung üblich, aber sie erkennt die Menschenrechte als normativen Rahmen der staatlichen Verfasstheit der Mitgliedstaaten und der UN selbst an (Artikel 1 Nummer 3). Dazu enthält die Charta ein umfassendes Gewaltverbot (Artikel 2 Nummer 4), das nicht nur die Anwendung von Gewalt als illegitim deklariert, sondern bereits ihre Androhung als Mittel der Politik ausschließt. Auch das war eine Neuheit im Völkerrecht.
Im Gegensatz zum gescheiterten Völkerbund wurde in der UN-Charta ein System kollektiver Sicherheit entworfen, in dessen Zentrum der Sicherheitsrat als einziges Organ mit echter Exekutivmacht steht. Das Gremium besteht aus 15 Mitgliedstaaten, von denen zehn für jeweils zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden, fünf hingegen ständige Mitglieder sind (kurz „P5“): die USA, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Russland (vormals Sowjetunion) und China. Fünf ständige Mitglieder des Sicherheitsrats mit Vetorecht – das war der Preis für die Teilnahme der Großmächte an dem Neustart einer internationalen Organisation, die stabiler und verlässlicher sein sollte als der Völkerbund. Nach Kapitel VII der UN-Charta kann der Sicherheitsrat für den Fall einer Bedrohung oder eines Bruchs des Weltfriedens bindende Maßnahmen erlassen, darunter wirtschaftliche oder auch militärische Sanktionen. Außerhalb einer solchen Resolution ist Gewaltanwendung nur erlaubt, wenn ein Fall der Selbstverteidigung vorliegt (Artikel 51). Die Generalversammlung kann nur beraten und Empfehlungen aussprechen; Exekutivmacht besitzt sie nicht.
In dieser Konstruktion lag von Anfang an ein fundamentaler Widerspruch: Eine auf Gleichheit gründende Weltorganisation räumte fünf Staaten dauerhaften Vorrang mit Vetorecht ein. Schon der erste UN-Generalsekretär Trygve Lie warnte: „Die Vereinten Nationen können den stärksten Einfluss ausüben, den die Welt je auf die friedliche Beilegung von Streitigkeiten hatte – vorausgesetzt, die Regierungen der Mitgliedstaaten nutzen die Organisation für öffentliche Debatten und vertrauliche Verhandlungen mit Zurückhaltung, gutem Willen und vor allem Geduld.“
Mit dem Ende des Ost-West-Konflikts 1989 keimte die Hoffnung auf, dass Recht und Vernunft sich nun auch im Völkerrecht durchsetzen würden.
1998 einigte man sich auf einen permanenten Internationalen Strafgerichtshof, der 2002 seine Arbeit aufnahm. Mit 120 Ja-Stimmen und nur sieben Gegenstimmen verkörpert das Römische Statut die institutionelle Einlösung des Nürnberger Versprechens. Es fußt auf dem Grundsatz der Komplementarität: Nationale Strafverfolgung hat Vorrang; der IStGH wird erst tätig, wenn nationale Einrichtungen nicht willens oder nicht in der Lage dazu sind. 125 Staaten sind heute Mitglied – darunter auch Ungarn, dessen neue Regierung den erklärten Austritt glücklicherweise zurückgenommen hat.
Der Irakkrieg 2003 – ohne UN-Mandat, auf der Grundlage falscher Informationen – erschütterte das System kollektiver Sicherheit.
Die UN-Generalversammlung nutzte die „Uniting for Peace“-Resolution,
Enttäuschte Hoffnungen: Rückkehr der Machtpolitik
Das Vetorecht der P5 ist das strukturelle Grundproblem der UN-Ordnung. Eine Reform des Sicherheitsrats ist politisch kaum möglich – jede Änderung der Charta bedarf der Zustimmung der P5.
Gleichzeitig zur Erosion des Respekts vor dem Völkerrecht erleben wir eine paradoxe Entwicklung. Der IGH in Den Haag wird bemüht wie nie zuvor. Gambia verklagt Myanmar, Nicaragua verklagt Deutschland, Südafrika verklagt Israel. Für Staaten scheint das rechtliche Argument wichtig geworden zu sein: Die Zeiten, in denen souveränes staatliches Handeln keiner rechtlichen Begründung bedurfte, so scheint es, sind vorbei. Legitimität und Akzeptanz von Macht hängen auch davon ab, dass jedenfalls der Anschein gewahrt wird, die Politik bewege sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. In diesem Sinne ist der wachsende Einsatz rechtlicher Mittel zunächst eine gute Nachricht für das Völkerrecht.
Aber es ist eine ambivalente Nachricht. Die juristischen Streitgespräche in Den Haag sind selbstverständlich auch politisch veranlasst. Sie werden eingeleitet, um politisch Druck zu machen, um Aufmerksamkeit zu erlangen. Die jüngsten Verfahren vor dem IGH haben auch gezeigt, dass die Anordnungen aus dem Friedenspalast nicht beachtet werden. In Luhansk wird weiter geschossen, während in Den Haag rechtlich darüber gestritten wird, ob die Ukraine einen Völkermord begeht, wie das von Russland behauptet wird, um die eigene „Spezialoperation“ zu legitimieren. Im Gazastreifen starben weiter Frauen und Kinder, während vor dem IGH das Für und Wider abgewogen wurde (und noch wird), ob Israel einen Völkermord an den Palästinensern begeht. Das Recht wird bemüht, aber nicht befolgt. Das ist es, was Robert H. Jackson meinte, als er in Nürnberg sagte, das Recht könne seine Kraft nur entfalten, wenn die Macht sich dem Recht unterwirft. Viele Staaten weigern sich aber, die Entscheidungen des UN-Gerichts anzuerkennen. Trotzdem haben diese Verfahren Gewicht, denn es wird ernsthaft und sehr intensiv über Völkerrecht gestritten, und wird ein Urteil gesprochen, zwingt es die Staaten, sich dazu zu verhalten.
Der IStGH, der das Erbe von Nürnberg institutionell verkörpert, steht heute massiv unter Beschuss. Ankläger Karim Khan erwirkte Haftbefehle gegen Wladimir Putin sowie gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und die Hamas-Führung. Die Reaktion der USA unter Donald Trump als „Strafe“ für die Maßnahmen gegen die israelische Regierung: Sanktionen gegen Ankläger und Richterinnen und Richter des IStGH. Sanktionen gegen das Gericht selbst stehen womöglich kurz bevor. Russland führte seinerseits in Abwesenheit Strafverfahren gegen IStGH-Personal und verurteilte Ankläger und Richter zu teils hohen Haftstrafen. Der Gerichtshof wird von zwei Staaten gleichzeitig unter Druck gesetzt, beides ironischerweise Staaten, deren nationale Geschichtsnarrative des 20. Jahrhunderts bis heute maßgeblich auf den Nürnberger Prozess von 1945/46 setzen.
Nürnberg revisited: Was zu tun ist
Bei aller erlebten Ohnmacht wäre es falsch, das Völkerrecht als bedeutungslos abzuschreiben. Es gibt den Nationalstaaten als souveränen Subjekten des Völkerrechts alle Macht – und damit auch die Macht, zu kooperieren und sich selbst Schranken aufzuerlegen. Die meisten Staaten halten sich an das Völkerrecht, weil sie davon profitieren. Im Übrigen setzt auch der von Trump propagierte „Deal“ Vereinbarungen mit Regelcharakter und Bereitschaft zur Selbstbindung voraus. Dass dies nicht funktioniert, wenn nicht alle Beteiligten bereit sind, sich Regeln zu unterwerfen, wird in der Ukraine und im Nahen Osten täglich sichtbar.
Dass die Alliierten die Nazi-Täter vor ein Gericht stellten, statt sie zu erschießen, war – wie Jackson sagte – „das bedeutsamste Zugeständnis, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat“.
Die UN-Charta gibt eine klare Ausrichtung auf Gewaltfreiheit, Frieden und Menschenrechte vor. Auf ihrer Grundlage wurden viele internationale Organisationen geschaffen, die in Krisensituationen Hilfe leisten und die Menschenrechtslage überwachen. Keine andere Organisation ist dazu in der Lage. Selbst in Zeiten schwerster politischer Zerwürfnisse bieten die Vereinten Nationen einen Ort, an dem Repräsentanten der Staaten miteinander sprechen. Der Kalte Krieg lehrte, dass regelmäßige Treffen im Sicherheitsrat einen Weltkrieg verhindern halfen. Das umfassende Gewaltverbot und das Selbstverteidigungsrecht müssen immer wieder eingefordert werden. Auch wenn der Sicherheitsrat blockiert ist: Die Generalversammlung kann Druck ausüben. Klar bedarf die Verwaltung der UN einer Reform: Der enorme Verwaltungsapparat ist schwerfällig und überreguliert. Eine Konzentration auf die wesentlichen Kernaufgaben ist erforderlich.
Der IStGH wiederum benötigt gerade jetzt entschlossene Unterstützung. Der Wirtschaftsraum EU hat das Potenzial, den US-Sanktionen entgegenzutreten. Die Bundesrepublik und andere EU-Staaten unterstützen den Gerichtshof, aber zu leise. Ein forscheres Eintreten wäre angebracht. Zugleich muss der IStGH seine Hausaufgaben machen: Die politisierten Richterwahlen führen, offen gesprochen, zu Qualitätsproblemen. Die durchschnittliche Dauer der Verfahren von siebeneinhalb Jahren ist zu lang.
Das Prinzip der Komplementarität muss ernst genommen werden. Deutschland ist mit seinem Völkerstrafgesetzbuch und den spezialisierten Einrichtungen beim Generalbundesanwalt hier durchaus Vorbild. Bislang wurden über 90 Personen aus 23 Nationen in Verfahren zu Syrien, Irak, Ruanda und weiteren Konflikten angeklagt – ein Beleg dafür, was möglich ist, wenn politischer Wille und rechtliche Infrastruktur zusammenkommen.
Zugleich darf der menschenrechtliche Wertekonsens nicht herabgesetzt werden. Die USA haben ihn aufgekündigt, Russland versucht, Europa zu spalten, China strebt wirtschaftliche Weltherrschaft an. In dieser Lage stellt sich die Frage nach der europäischen Verantwortung mit neuer Dringlichkeit. Die EU muss Multilateralismus, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte weltweit vertreten – das ist das sichere Fundament, das trotz aller Unterschiede die Mitgliedstaaten der EU zusammenhält.
Deutschland als größter EU-Staat und stärkste Volkswirtschaft sollte diplomatisch selbstbewusster die Initiative ergreifen. Die Achse Warschau–Berlin–Paris gilt es zu stärken. Deutschland sollte klarer in seinen Positionen sein: bei der Forderung nach Einhaltung der Menschenrechte, bei der Durchsetzung des Völkerstrafrechts und beim Aufbau militärischer Stärke zur Absicherung der Freiheit.
Deutschland hat die historische Verpflichtung, in jeder Lage gegenüber jedem Staat die Stimme zu erheben und Völkerrechtsbrüche zu benennen. Staatsräson, Sicherheitsrhetorik oder innenpolitischer Opportunismus müssen dahinter zurücktreten, da andernfalls die regelbasierte Ordnung ihr Fundament verliert.
Gemachte Ohnmacht
Jacksons Worte klingen nach: „Dieses Gesetz wird hier zunächst auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen.“
Das Völkerrecht ist nicht ohnmächtig, weil es strukturell versagt hätte. Es wird ohnmächtig gemacht – von mächtigen Staatenlenkern, die sich weigern, seine Normen anzuerkennen und stattdessen das Recht selbst in die Hand nehmen. Russland greift einen souveränen Nachbarstaat an. Die Hamas verübt Massaker. Die USA bombardieren gemeinsam mit Israel Iran und sanktionieren Richterinnen und Richter des IStGH. All das ist Respektlosigkeit vor dem Recht. Die Haftbefehle des IStGH setzen hier ein Zeichen. Sie markieren Rechtsverstöße als Unrecht, das untersucht werden muss, auch wenn die praktischen Auswirkungen aktuell gering sind. Immerhin, eine mit Haftbefehl aus Den Haag gesuchte Person kann Mitgliedstaaten des IStGH nicht mehr besuchen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, verhaftet zu werden. Das verdeutlichte 2025 die Verhaftung des libyschen Kommandanten Khaled Mohamed Ali El Hishri in Deutschland und seine Überstellung nach Den Haag.
Die beiden Grundlagen des modernen Völkerrechts – das Versprechen von Nürnberg und die Charta der Vereinten Nationen – haben die Welt nicht perfekt gemacht. Aber sie haben die Grundlage geschaffen für Jahrzehnte des Friedens in Europa und für die strafrechtliche Ahndung schwerster Verbrechen. Es ist an der Zeit, gerade in Deutschland, dass wir an diese Erfahrungen wieder anknüpfen. Das Völkerrecht ist nicht die Lösung aller Probleme. Aber es ist der einzige Rahmen, in dem die Probleme gelöst werden können. Wer es aufgibt, gibt die Idee auf, dass die Macht der Vernunft untergeordnet werden kann. Diese Idee gilt es zu verteidigen – heute, achtzig Jahre nach Nürnberg, mehr denn je.