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Geschichte und Gegenwart des modernen Völkerrechts | Völkerrecht | bpb.de

Völkerrecht Editorial Geschichte und Gegenwart des modernen Völkerrechts Das Völkerrecht als Zeitkapsel. Warum das „Gerede“ darüber wichtig bleibt – Essay Konkurrierende Maßstäbe? Eine kritische Beleuchtung des Verhältnisses von Völkerrecht, Menschenrechten und Sicherheitsinteressen Leise Wirksamkeit statt großer Erzählung. Völkerrecht im Alltag Deutschland als Völkerrechtsakteur Eine Fiktion? Die regelbasierte internationale Ordnung zwischen Macht und Idealen – Essay Liberaler Westen, imperialer Westen. Multipolarität ist, was Staaten daraus machen – Essay

Geschichte und Gegenwart des modernen Völkerrechts

Christoph Safferling

/ 15 Minuten zu lesen

Bei aller Ohnmacht wäre es falsch, das Völkerrecht als bedeutungslos abzuschreiben. Wer es aufgibt, gibt die Idee auf, dass die Macht der Vernunft untergeordnet werden kann. 80 Jahre nach dem Nürnberger Prozess erwächst daraus für Deutschland eine besondere Verantwortung.

„Aber der letzte Schritt, periodisch wiederkehrende Kriege zu verhüten, die bei internationaler Gesetzlosigkeit unvermeidlich sind, ist, die Staatsmänner vor dem Gesetz verantwortlich zu machen.“ Mit diesen Worten eröffnete Robert H. Jackson, der Hauptanklagevertreter der USA, den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess am 21. November 1945. Achtzig Jahre später stehen wir fassungslos vor der Situation in Europa und der Welt: Russlands Angriffskrieg auf die Ukraine, die nicht enden wollende Gewalt in Gaza, dem Westjordanland und dem Libanon, Kämpfe in Iran, Vertreibungen und Massenexekutionen in Myanmar, das Leid im Sudan, die Erosion multilateraler Ordnungen – all das konfrontiert uns mit einer fundamentalen Frage: Welchen Wert hat das Völkerrecht, wenn es Gewalt nicht einzudämmen vermag? Manchmal wird dem Völkerrecht sogar der Rechtscharakter abgesprochen: Es handele sich nur um Handlungsempfehlungen oder geschliffene Rhetorik in den internationalen Beziehungen.

Diese Fragen sind nicht neu, gewinnen aber in der gegenwärtigen Krise neue Dringlichkeit. Das Durchsetzungsdefizit des Völkerrechts ist hinlänglich bekannt. Auch ist die Unvollständigkeit des Völkerrechts im Sinne der „Lotus-Formel“ keine Überraschung mehr. Neu ist aber die Überheblichkeit, mit der seitens des US-Präsidenten Völkerrecht – ebenso wie übrigens die innerstaatliche Verfassungsordnung – offen ignoriert wird. Es lohnt sich daher, auf die beiden Ereignisse zurückzublicken, auf denen das moderne Völkerrecht ruht: den Nürnberger Prozess und die Gründung der Vereinten Nationen. Beide sind als direkte Antwort auf die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs zu verstehen und formulierten ein Versprechen an die Menschheit. In Nürnberg und in San Francisco wurden Durchsetzungsstrategien des Völkerrechts erwogen und beschlossen, die ein wenig mehr Stabilität und Verlässlichkeit mit sich bringen sollten. Beide Prinzipien stehen heute unter einem Druck, der sie in ihrer Substanz bedroht.

Um die gegenwärtige Krise zu überwinden, bedarf es einer Rückbesinnung auf diese Gründungsmomente und einer entschlossenen Stärkung der aus ihnen hervorgegangenen Institutionen – nicht trotz ihrer Schwächen, sondern gerade wegen des normativen Kerns, den sie verkörpern. Denn der aktuellen Durchsetzungsschwäche zum Trotz beobachten wir eine Zunahme der Fälle vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) und lauter werdende Forderungen nach strafrechtlichen Schritten als Reaktion auf eklatante Völkerrechtsverstöße.

Das Versprechen von Nürnberg

Als die vier Siegermächte am 8. August 1945 die Charta für den Internationalen Militärgerichtshof (IMG) unterzeichneten, vollzogen sie etwas beispiellos Neues: Zum ersten Mal wurden politische und militärische Führer eines Staates vor ein Gericht gestellt. Nicht Rache, sondern Recht sollte die Antwort auf die größten Verbrechen der Menschheitsgeschichte sein. Der sowjetische Staatschef Josef Stalin hätte 50.000 deutsche Offiziere standrechtlich erschießen lassen; der britische Premierminister Winston Churchill hegte Bedenken, ob ein ordentliches Strafverfahren – mit dem Risiko eines Freispruchs – die richtige Antwort sei. Es war letztlich die Beharrlichkeit Robert H. Jacksons, die den Ausschlag gab.

„Reichen wir den Angeklagten einen vergifteten Becher, setzen wir diesen an unsere eigenen Lippen“, schrieb Jackson: Wer Recht anwendet, unterwirft sich selbst dem Recht. Nach 403 Verhandlungstagen ergingen im Herbst 1946 zwölf Todesurteile, sieben Haftstrafen und drei Freisprüche. Gerade die Freisprüche belegen, dass das Gericht unvoreingenommen urteilte.

Das Völkerrecht war bis 1945 ausschließlich das Recht der Staaten; Individuen hatten keinen eigenständigen Platz. Hier wird häufig von dem überkommenen Westfälischen Prinzip gesprochen, in Anlehnung an den Westfälischen Frieden von 1648 zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges. Dort wurde der Dreiklang aus Souveränität, Gewaltmonopol innerhalb der territorialen Grenzen und Gleichheit der Staaten als Grundlage der Ordnung in Europa ausgerufen, der sich über Jahrhunderte hartnäckig gehalten hat.

Nürnberg durchbrach das Prinzip der Staatssouveränität fundamental. Der Prozess etablierte drei Verbrechenstatbestände: Verbrechen gegen den Frieden (heute: Verbrechen des Angriffskriegs), Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Erstmals wurde das Strafrecht gegen politische und militärische Führer angewendet; eine Berufung auf Immunität war ausgeschlossen. Hierin liegt die historische Leistung: Wer als Staatsoberhaupt einen Angriffskrieg führt, wird seither persönlich zur Verantwortung gezogen. Nürnberg durchbrach zudem den Grundsatz des Gewaltmonopols, indem es eine internationale Strafjustiz etablierte. Jackson formulierte es präzise: Es gehe darum, Angriffskriege und Massenverbrechen für alle Zukunft zu kriminalisieren und das Strafrecht auch auf die „großen Männer“ anzuwenden, die Macht missbraucht haben.

Diese Idee war 1945 revolutionär – und ist es heute noch. Der russische Präsident Wladimir Putin hat durch den Angriffskrieg die Souveränität der Ukraine gebrochen, terrorisiert die Zivilbevölkerung, lässt ukrainische Kinder entführen und Kriegsverbrechen begehen. Haftbefehle bestehen, aber Putin sitzt nicht auf der Anklagebank. Darin zeigt sich die bleibende Spannung zwischen dem Versprechen von Nürnberg und der politischen Wirklichkeit.

Am 9. Dezember 1946 erkannte die UN-Generalversammlung in Resolution 95 (I) die „Nürnberger Prinzipien“ als Prinzipien des Völkerrechts an: Internationale Verbrechen dürfen nicht straflos bleiben; Immunität gibt es nicht. Zugleich legte Resolution 96 (I) den Grundstein für die Völkermordkonvention vom 8. Dezember 1948. Den Begriff des Genozids hatte der polnische Jurist Raphael Lemkin geprägt – sein Versuch, ihn bereits in die Nürnberger Anklageschrift einzubringen, scheiterte. Heute steht der Völkermord als erster Tatbestand im Römischen Statut für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH).

Nürnberg und die Völkermordkonvention schufen als zwingendes Völkerrecht (ius cogens) einen minimalen Schutz: die friedliche Koexistenz der Staaten, die Würde des Einzelnen sowie die Respektierung nationaler, ethnischer, rassischer und religiöser Gruppen. Das Versprechen von Nürnberg besteht darin, dieses zwingende Völkerrecht mit den Mitteln des Strafrechts gegen Individuen durchzusetzen. Die Nürnberger Nachfolgeprozesse dokumentierten die NS-Verbrechen umfassend, vermochten aber kaum, auf das deutsche Volk erzieherisch einzuwirken. Der sogenannte Kalte Krieg machte es unmöglich, die Bemühungen um einen permanenten Internationalen Strafgerichtshof fortzusetzen. Das Versprechen von Nürnberg blieb vorerst uneingelöst, verschwand aber nicht.

Vereinte Nationen: Große Erwartungen und ihre Einlösung

Am 24. Oktober 1945 trat die Charta der Vereinten Nationen in Kraft. Die Präambel formulierte das Versprechen klar: „fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“. Zwar enthält die UN-Charta keinen Menschenrechtskatalog, wie etwa in einer Verfassung üblich, aber sie erkennt die Menschenrechte als normativen Rahmen der staatlichen Verfasstheit der Mitgliedstaaten und der UN selbst an (Artikel 1 Nummer 3). Dazu enthält die Charta ein umfassendes Gewaltverbot (Artikel 2 Nummer 4), das nicht nur die Anwendung von Gewalt als illegitim deklariert, sondern bereits ihre Androhung als Mittel der Politik ausschließt. Auch das war eine Neuheit im Völkerrecht.

Im Gegensatz zum gescheiterten Völkerbund wurde in der UN-Charta ein System kollektiver Sicherheit entworfen, in dessen Zentrum der Sicherheitsrat als einziges Organ mit echter Exekutivmacht steht. Das Gremium besteht aus 15 Mitgliedstaaten, von denen zehn für jeweils zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden, fünf hingegen ständige Mitglieder sind (kurz „P5“): die USA, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Russland (vormals Sowjetunion) und China. Fünf ständige Mitglieder des Sicherheitsrats mit Vetorecht – das war der Preis für die Teilnahme der Großmächte an dem Neustart einer internationalen Organisation, die stabiler und verlässlicher sein sollte als der Völkerbund. Nach Kapitel VII der UN-Charta kann der Sicherheitsrat für den Fall einer Bedrohung oder eines Bruchs des Weltfriedens bindende Maßnahmen erlassen, darunter wirtschaftliche oder auch militärische Sanktionen. Außerhalb einer solchen Resolution ist Gewaltanwendung nur erlaubt, wenn ein Fall der Selbstverteidigung vorliegt (Artikel 51). Die Generalversammlung kann nur beraten und Empfehlungen aussprechen; Exekutivmacht besitzt sie nicht.

In dieser Konstruktion lag von Anfang an ein fundamentaler Widerspruch: Eine auf Gleichheit gründende Weltorganisation räumte fünf Staaten dauerhaften Vorrang mit Vetorecht ein. Schon der erste UN-Generalsekretär Trygve Lie warnte: „Die Vereinten Nationen können den stärksten Einfluss ausüben, den die Welt je auf die friedliche Beilegung von Streitigkeiten hatte – vorausgesetzt, die Regierungen der Mitgliedstaaten nutzen die Organisation für öffentliche Debatten und vertrauliche Verhandlungen mit Zurückhaltung, gutem Willen und vor allem Geduld.“ Das schließlich war auch die Funktion des Sicherheitsrats während des Kalten Krieges: institutionalisierte Diplomatie. Verlässliche Entscheidungen im Sinne einer Weltregierung waren bei stets divergierenden Interessen der P5 nicht möglich.

Mit dem Ende des Ost-West-Konflikts 1989 keimte die Hoffnung auf, dass Recht und Vernunft sich nun auch im Völkerrecht durchsetzen würden. Die 1990er Jahre wurden tatsächlich zu einem „goldenen Jahrzehnt“ des Völkerrechts: Für das ehemalige Jugoslawien, Ruanda, Sierra Leone und Osttimor wurden nach Nürnberger Vorbild internationale oder hybride Strafgerichtshöfe geschaffen. Der Jugoslawien-Strafgerichtshof schrieb Geschichte, als er Slobodan Milošević als amtierenden Staatspräsidenten vor Gericht stellte und später Radovan Karadžić, den politischen Führer der bosnischen Serben während des Bosnienkrieges, und seinen General Ratko Mladić wegen Völkermordes zu lebenslanger Haft verurteilte.

1998 einigte man sich auf einen permanenten Internationalen Strafgerichtshof, der 2002 seine Arbeit aufnahm. Mit 120 Ja-Stimmen und nur sieben Gegenstimmen verkörpert das Römische Statut die institutionelle Einlösung des Nürnberger Versprechens. Es fußt auf dem Grundsatz der Komplementarität: Nationale Strafverfolgung hat Vorrang; der IStGH wird erst tätig, wenn nationale Einrichtungen nicht willens oder nicht in der Lage dazu sind. 125 Staaten sind heute Mitglied – darunter auch Ungarn, dessen neue Regierung den erklärten Austritt glücklicherweise zurückgenommen hat. Der IStGH ist institutionell unabhängig und nicht zu verwechseln mit dem bereits seit 1945 bestehenden IGH, der ebenfalls in Den Haag ansässig ist, aber als Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen ausschließlich Streitfragen zwischen Staaten verhandelt und keine Einzelpersonen verurteilt.

Der Irakkrieg 2003 – ohne UN-Mandat, auf der Grundlage falscher Informationen – erschütterte das System kollektiver Sicherheit. Der von den USA nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ausgerufene „Krieg gegen den Terror“ stand unter der klaren Prämisse, dass der Zweck die Mittel heiligt. Wenn die stärkste Militärmacht das Gewaltverbot, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte ignoriert, untergräbt sie das System, das sie 1945 selbst mitgeschaffen hat. Das fundamentale Konstruktionsproblem trat zutage: Als Russland 2022 die Ukraine überfiel, blockierte es jeden Sicherheitsratsbeschluss durch sein Veto. Das System der kollektiven Sicherheit stand still.

Die UN-Generalversammlung nutzte die „Uniting for Peace“-Resolution, nach der sie sich bei Entscheidungsunfähigkeit im Sicherheitsrat auch mit Fragen von Sicherheit und Frieden beschäftigen darf, und verurteilte den russischen Angriff mit 141 von 193 Stimmen – ein wichtiges normatives Signal, aber rechtlich nicht bindend. Die Ukraine wird weiterhin täglich bombardiert.

Enttäuschte Hoffnungen: Rückkehr der Machtpolitik

Das Vetorecht der P5 ist das strukturelle Grundproblem der UN-Ordnung. Eine Reform des Sicherheitsrats ist politisch kaum möglich – jede Änderung der Charta bedarf der Zustimmung der P5. Der einzige realistische Weg wäre, wenn das Vereinigte Königreich und Frankreich auf ihre ständigen Sitze zugunsten eines gemeinsamen europäischen Sitzes verzichten würden – was die Möglichkeit eröffnete, über Sitze für Lateinamerika, Afrika und Asien zu diskutieren. Politisch bleibt dies jedoch äußerst unwahrscheinlich, wie zuletzt die Kampfkandidatur dreier EU-Mitgliedstaaten um zwei europäische nicht-ständige Sitze gezeigt hat, die Deutschland verloren hat.

Gleichzeitig zur Erosion des Respekts vor dem Völkerrecht erleben wir eine paradoxe Entwicklung. Der IGH in Den Haag wird bemüht wie nie zuvor. Gambia verklagt Myanmar, Nicaragua verklagt Deutschland, Südafrika verklagt Israel. Für Staaten scheint das rechtliche Argument wichtig geworden zu sein: Die Zeiten, in denen souveränes staatliches Handeln keiner rechtlichen Begründung bedurfte, so scheint es, sind vorbei. Legitimität und Akzeptanz von Macht hängen auch davon ab, dass jedenfalls der Anschein gewahrt wird, die Politik bewege sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. In diesem Sinne ist der wachsende Einsatz rechtlicher Mittel zunächst eine gute Nachricht für das Völkerrecht.

Aber es ist eine ambivalente Nachricht. Die juristischen Streitgespräche in Den Haag sind selbstverständlich auch politisch veranlasst. Sie werden eingeleitet, um politisch Druck zu machen, um Aufmerksamkeit zu erlangen. Die jüngsten Verfahren vor dem IGH haben auch gezeigt, dass die Anordnungen aus dem Friedenspalast nicht beachtet werden. In Luhansk wird weiter geschossen, während in Den Haag rechtlich darüber gestritten wird, ob die Ukraine einen Völkermord begeht, wie das von Russland behauptet wird, um die eigene „Spezialoperation“ zu legitimieren. Im Gazastreifen starben weiter Frauen und Kinder, während vor dem IGH das Für und Wider abgewogen wurde (und noch wird), ob Israel einen Völkermord an den Palästinensern begeht. Das Recht wird bemüht, aber nicht befolgt. Das ist es, was Robert H. Jackson meinte, als er in Nürnberg sagte, das Recht könne seine Kraft nur entfalten, wenn die Macht sich dem Recht unterwirft. Viele Staaten weigern sich aber, die Entscheidungen des UN-Gerichts anzuerkennen. Trotzdem haben diese Verfahren Gewicht, denn es wird ernsthaft und sehr intensiv über Völkerrecht gestritten, und wird ein Urteil gesprochen, zwingt es die Staaten, sich dazu zu verhalten.

Der IStGH, der das Erbe von Nürnberg institutionell verkörpert, steht heute massiv unter Beschuss. Ankläger Karim Khan erwirkte Haftbefehle gegen Wladimir Putin sowie gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und die Hamas-Führung. Die Reaktion der USA unter Donald Trump als „Strafe“ für die Maßnahmen gegen die israelische Regierung: Sanktionen gegen Ankläger und Richterinnen und Richter des IStGH. Sanktionen gegen das Gericht selbst stehen womöglich kurz bevor. Russland führte seinerseits in Abwesenheit Strafverfahren gegen IStGH-Personal und verurteilte Ankläger und Richter zu teils hohen Haftstrafen. Der Gerichtshof wird von zwei Staaten gleichzeitig unter Druck gesetzt, beides ironischerweise Staaten, deren nationale Geschichtsnarrative des 20. Jahrhunderts bis heute maßgeblich auf den Nürnberger Prozess von 1945/46 setzen.

Nürnberg revisited: Was zu tun ist

Bei aller erlebten Ohnmacht wäre es falsch, das Völkerrecht als bedeutungslos abzuschreiben. Es gibt den Nationalstaaten als souveränen Subjekten des Völkerrechts alle Macht – und damit auch die Macht, zu kooperieren und sich selbst Schranken aufzuerlegen. Die meisten Staaten halten sich an das Völkerrecht, weil sie davon profitieren. Im Übrigen setzt auch der von Trump propagierte „Deal“ Vereinbarungen mit Regelcharakter und Bereitschaft zur Selbstbindung voraus. Dass dies nicht funktioniert, wenn nicht alle Beteiligten bereit sind, sich Regeln zu unterwerfen, wird in der Ukraine und im Nahen Osten täglich sichtbar.

Dass die Alliierten die Nazi-Täter vor ein Gericht stellten, statt sie zu erschießen, war – wie Jackson sagte – „das bedeutsamste Zugeständnis, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat“. Die Bereitschaft zu einem solchen Zugeständnis fehlt heute. Das ist kein Argument gegen das Recht – es ist ein Argument für seine entschlossene Verteidigung.

Die UN-Charta gibt eine klare Ausrichtung auf Gewaltfreiheit, Frieden und Menschenrechte vor. Auf ihrer Grundlage wurden viele internationale Organisationen geschaffen, die in Krisensituationen Hilfe leisten und die Menschenrechtslage überwachen. Keine andere Organisation ist dazu in der Lage. Selbst in Zeiten schwerster politischer Zerwürfnisse bieten die Vereinten Nationen einen Ort, an dem Repräsentanten der Staaten miteinander sprechen. Der Kalte Krieg lehrte, dass regelmäßige Treffen im Sicherheitsrat einen Weltkrieg verhindern halfen. Das umfassende Gewaltverbot und das Selbstverteidigungsrecht müssen immer wieder eingefordert werden. Auch wenn der Sicherheitsrat blockiert ist: Die Generalversammlung kann Druck ausüben. Klar bedarf die Verwaltung der UN einer Reform: Der enorme Verwaltungsapparat ist schwerfällig und überreguliert. Eine Konzentration auf die wesentlichen Kernaufgaben ist erforderlich.

Der IStGH wiederum benötigt gerade jetzt entschlossene Unterstützung. Der Wirtschaftsraum EU hat das Potenzial, den US-Sanktionen entgegenzutreten. Die Bundesrepublik und andere EU-Staaten unterstützen den Gerichtshof, aber zu leise. Ein forscheres Eintreten wäre angebracht. Zugleich muss der IStGH seine Hausaufgaben machen: Die politisierten Richterwahlen führen, offen gesprochen, zu Qualitätsproblemen. Die durchschnittliche Dauer der Verfahren von siebeneinhalb Jahren ist zu lang. Haftbefehle gegen amtierende Staatspräsidenten sind symbolisch wichtig, aber praktisch kaum zu realisieren. Sinnvoller wäre eine Konzentration auf die mittlere Befehlsebene und auf Fälle, die tatsächlich zu Verurteilungen führen können – wie es der Jugoslawien-Strafgerichtshof erfolgreich praktiziert hat.

Das Prinzip der Komplementarität muss ernst genommen werden. Deutschland ist mit seinem Völkerstrafgesetzbuch und den spezialisierten Einrichtungen beim Generalbundesanwalt hier durchaus Vorbild. Bislang wurden über 90 Personen aus 23 Nationen in Verfahren zu Syrien, Irak, Ruanda und weiteren Konflikten angeklagt – ein Beleg dafür, was möglich ist, wenn politischer Wille und rechtliche Infrastruktur zusammenkommen.

Zugleich darf der menschenrechtliche Wertekonsens nicht herabgesetzt werden. Die USA haben ihn aufgekündigt, Russland versucht, Europa zu spalten, China strebt wirtschaftliche Weltherrschaft an. In dieser Lage stellt sich die Frage nach der europäischen Verantwortung mit neuer Dringlichkeit. Die EU muss Multilateralismus, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte weltweit vertreten – das ist das sichere Fundament, das trotz aller Unterschiede die Mitgliedstaaten der EU zusammenhält.

Deutschland als größter EU-Staat und stärkste Volkswirtschaft sollte diplomatisch selbstbewusster die Initiative ergreifen. Die Achse Warschau–Berlin–Paris gilt es zu stärken. Deutschland sollte klarer in seinen Positionen sein: bei der Forderung nach Einhaltung der Menschenrechte, bei der Durchsetzung des Völkerstrafrechts und beim Aufbau militärischer Stärke zur Absicherung der Freiheit. Die häufig geäußerten Vorwürfe, Deutschland sei doppelzüngig und würde im Völkerrecht zweierlei Maß anlegen, lassen sich nicht ganz von der Hand weisen. Das gilt vor allem gegenüber Israel, wo die falsch verstandene Staatsräson im Weg steht, aber auch gegenüber den USA, die man politisch nicht verärgern will.

Deutschland hat die historische Verpflichtung, in jeder Lage gegenüber jedem Staat die Stimme zu erheben und Völkerrechtsbrüche zu benennen. Staatsräson, Sicherheitsrhetorik oder innenpolitischer Opportunismus müssen dahinter zurücktreten, da andernfalls die regelbasierte Ordnung ihr Fundament verliert.

Gemachte Ohnmacht

Jacksons Worte klingen nach: „Dieses Gesetz wird hier zunächst auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen.“ Das Versprechen von Nürnberg gilt universell: keine Ausnahmen für mächtige Staaten, auch nicht für Demokratien, keine Immunität für Staatspräsidenten. In diesem Sinne wurde auch der IStGH gegründet. Entweder gilt das Recht für alle – oder es gilt nicht.

Das Völkerrecht ist nicht ohnmächtig, weil es strukturell versagt hätte. Es wird ohnmächtig gemacht – von mächtigen Staatenlenkern, die sich weigern, seine Normen anzuerkennen und stattdessen das Recht selbst in die Hand nehmen. Russland greift einen souveränen Nachbarstaat an. Die Hamas verübt Massaker. Die USA bombardieren gemeinsam mit Israel Iran und sanktionieren Richterinnen und Richter des IStGH. All das ist Respektlosigkeit vor dem Recht. Die Haftbefehle des IStGH setzen hier ein Zeichen. Sie markieren Rechtsverstöße als Unrecht, das untersucht werden muss, auch wenn die praktischen Auswirkungen aktuell gering sind. Immerhin, eine mit Haftbefehl aus Den Haag gesuchte Person kann Mitgliedstaaten des IStGH nicht mehr besuchen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, verhaftet zu werden. Das verdeutlichte 2025 die Verhaftung des libyschen Kommandanten Khaled Mohamed Ali El Hishri in Deutschland und seine Überstellung nach Den Haag. Politische Verhältnisse können sich überall ändern, und eine Überstellung nach Den Haag gerät in den Bereich des Möglichen, wie im vergangenen Jahr im Fall des philippinischen Präsidenten Rodrigo Roa Duterte.

Die beiden Grundlagen des modernen Völkerrechts – das Versprechen von Nürnberg und die Charta der Vereinten Nationen – haben die Welt nicht perfekt gemacht. Aber sie haben die Grundlage geschaffen für Jahrzehnte des Friedens in Europa und für die strafrechtliche Ahndung schwerster Verbrechen. Es ist an der Zeit, gerade in Deutschland, dass wir an diese Erfahrungen wieder anknüpfen. Das Völkerrecht ist nicht die Lösung aller Probleme. Aber es ist der einzige Rahmen, in dem die Probleme gelöst werden können. Wer es aufgibt, gibt die Idee auf, dass die Macht der Vernunft untergeordnet werden kann. Diese Idee gilt es zu verteidigen – heute, achtzig Jahre nach Nürnberg, mehr denn je.

ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Er ist Direktor der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien.