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Völkerrecht Editorial Geschichte und Gegenwart des modernen Völkerrechts Das Völkerrecht als Zeitkapsel. Warum das „Gerede“ darüber wichtig bleibt – Essay Konkurrierende Maßstäbe? Eine kritische Beleuchtung des Verhältnisses von Völkerrecht, Menschenrechten und Sicherheitsinteressen Leise Wirksamkeit statt großer Erzählung. Völkerrecht im Alltag Deutschland als Völkerrechtsakteur Eine Fiktion? Die regelbasierte internationale Ordnung zwischen Macht und Idealen – Essay Liberaler Westen, imperialer Westen. Multipolarität ist, was Staaten daraus machen – Essay

Konkurrierende Maßstäbe? Eine kritische Beleuchtung des Verhältnisses von Völkerrecht, Menschenrechten und Sicherheitsinteressen

Jakob Landwehr-Matlé Aylin Matlé

/ 14 Minuten zu lesen

In der Realität internationaler Konflikte reicht das Völkerrecht als alleiniger Maßstab nicht aus. Die Beispiele Kosovo, Libyen, Ukraine, Iran, Mali und Zentralafrikanische Republik zeigen, dass auch Menschenrechte und vor allem sicherheitspolitische Interessen immer wichtiger werden.

Der im März 2014 begonnene und im Februar 2022 deutlich ausgeweitete Angriff Russlands auf die Ukraine verletzt das völkerrechtliche Gewaltverbot eklatant und wird international scharf verurteilt. Zugleich offenbart der Krieg gegen die Ukraine erneut die strukturellen Grenzen von Sanktionsmöglichkeiten auf Ebene der Vereinten Nationen: Im UN-Sicherheitsrat verhindert das Vetorecht der fünf permanenten Mitglieder – China, Frankreich, Russland, die USA und das Vereinigte Königreich – eine effektive Reaktion auf derlei Verstöße. Die begrenzte Durchsetzbarkeit völkerrechtlicher Normen verweist dabei auf ein grundlegendes Problem: die Spannung zwischen rechtlichem Anspruch und politischer Realität.

Dieses Problem ist keineswegs neu, angesichts aktueller Konflikte tritt es jedoch besonders deutlich hervor. Immer wieder werden völkerrechtliche Regeln offen verletzt, politisch blockiert oder sehr weit ausgelegt. Gleichzeitig gewinnen alternative Maßstäbe zur Bewertung von Konflikten und Kriegen wieder an Bedeutung. So werden Menschenrechte sowohl zur Begründung von militärischen Interventionen als auch zur Kritik daran herangezogen. Zudem ist das Handeln von Staaten maßgeblich von sicherheitspolitischen Interessen geprägt. Damit verschiebt sich die Frage nach der Legitimität internationalen Handelns zunehmend von einer primär völkerrechtlichen Bewertung hin zu konkurrierenden, politisch formbaren Maßstäben.

Die wachsende Bedeutung menschenrechtlicher und sicherheitspolitischer Begründungen neben dem Völkerrecht wirft grundsätzliche Fragen auf: Kann das Völkerrecht angesichts seiner begrenzten Durchsetzbarkeit weiterhin als zentraler Maßstab internationalen Handelns gelten? Oder bedarf es ergänzender Kriterien zur Bewertung politischer Entscheidungen über Krieg und Frieden?

Das Völkerrecht ist zwar selbst Ausdruck von Menschenrechten und Sicherheitsinteressen, im Folgenden argumentieren wir aber, dass es in der Praxis gerade durch menschenrechtliche und sicherheitspolitische Argumentationen als Maßstab internationalen staatlichen Handelns zunehmend infrage gestellt wird. Dabei kann nicht sicher beantwortet werden, ob Menschenrechte oder Sicherheitsinteressen eine verlässliche Grundlage oder gar einen alternativen Bemessungsrahmen bieten. Menschenrechte beanspruchen universelle Geltung. Jedoch sind ihre konkrete Auslegung und tatsächliche Durchsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Sicherheitsinteressen wiederum sind für staatliches Handeln politisch unabdingbar. Allerdings stehen sie in engem Zusammenhang mit partikularen, meist nationalen Perspektiven.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Rolle das Völkerrecht neben diesen Maßstäben einnimmt, insbesondere dann, wenn es erkennbar an Grenzen stößt. Wir sind der Auffassung, dass diese Grenzen nicht primär in einzelnen Regelverstößen zu sehen, sondern vielmehr strukturell angelegt sind und sich in unterschiedlichen Formen manifestieren. Dazu zählen insbesondere Prozesse der Interpretation, politische Blockaden sowie Tendenzen einer schleichenden Erosion völkerrechtlicher Normen. Diese drei Formen bilden im Folgenden den analytischen Rahmen. Der Begriff der Legitimität wird dabei nicht ausschließlich im rechtlichen Sinne verstanden, sondern umfasst politische, normative und wahrnehmungsbezogene Dimensionen staatlichen Handelns.

Doppelnatur des Völkerrechts

Das Völkerrecht schafft einen normativen Rahmen für staatliches Handeln und soll Stabilität und friedliche Konfliktlösung sichern. Das Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta bildet eine zentrale Grundlage der internationalen Ordnung seit 1945. Auch wenn sich das Völkerrecht in vielen Fällen als wirksam erweist, treten seine strukturellen Grenzen gerade in konfliktreichen Konstellationen deutlich zutage.

Das Völkerrecht ist in besonderer Weise von den Nationalstaaten abhängig, die es tragen. Denn anders als nationales Recht verfügt es über keinerlei eigene Durchsetzungskraft; es liegt allein an der Bereitschaft und Fähigkeit der Staaten, völkerrechtliche Normen einzuhalten und durchzusetzen. Diese Abhängigkeit ist eine entscheidende strukturelle Schwäche: Das Völkerrecht ist auf die Akteure angewiesen, deren Verhalten es zugleich begrenzen soll. Besonders deutlich wird dieses Problem, wenn Interessen mächtiger Staaten berührt sind. In solchen Fällen bleiben Regelverstöße häufig folgenlos oder werden nur politisch verurteilt. Dies stellt die Verlässlichkeit und Nützlichkeit der internationalen (Rechts-)Ordnung infrage.

Eine Schlüsselrolle in diesem Zusammenhang kommt dem UN-Sicherheitsrat zu. Er verfügt über weitreichende Kompetenzen, unter anderem kann er wirtschaftliche Sanktionen oder militärische Maßnahmen beschließen. Gleichzeitig ist der Sicherheitsrat selbst Ausdruck politischer Machtverhältnisse, und das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder führt in der Praxis häufig zu Blockaden. Daraus erwächst eine paradoxe Situation: Gerade in Fällen, in denen die Durchsetzung des Völkerrechts besonders notwendig wäre, erweist sich sein zentrales Organ als handlungsunfähig. Dies zeigt sich nicht nur in aktuellen Konflikten und Kriegen, sondern ist ein strukturelles Problem. Das heißt jedoch nicht, dass das Völkerrecht bedeutungslos wäre; es dient weiterhin als wichtiger Referenzrahmen. Staaten begründen ihr Handeln regelmäßig mit dem Völkerrecht und benennen und verurteilen entsprechende Regelverstöße.

Das Völkerrecht hat somit eine Doppelnatur: Einerseits ist es als normative Grundlage internationaler Ordnung unverzichtbar, da es gemeinsame Regeln formuliert, an denen staatliches Verhalten gemessen werden kann; andererseits ist es strukturell in seiner Fähigkeit begrenzt, diese Ordnung tatsächlich durchzusetzen. Dieses Spannungsverhältnis bildet den Ausgangspunkt der weiteren Ausführungen. Anhand von ausgewählten Fallbeispielen zeigen wir, wie sich die Grenzen des Völkerrechts in unterschiedlichen Konfliktkonstellationen manifestieren und welche alternativen Maßstäbe dabei eine Rolle spielen.

Kosovo und Libyen: an den Grenzen des Völkerrechts

Die Grenzen des Völkerrechts zeigen sich auch in Konstellationen, in denen staatliche Akteure nicht offen gegen Normen verstoßen, sondern sich an deren Rändern bewegen. Das Recht wird dabei nicht ignoriert, aber im Sinne eigener Interessen interpretiert oder überdehnt. Die NATO-Interventionen im Kosovo 1999 und in Libyen 2011 veranschaulichen dies auf unterschiedliche Weise.

Die NATO-Intervention im Kosovo erfolgte ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats und war damit völkerrechtswidrig, da weder eine Autorisierung noch eine Grundlage für Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta vorlag. Stattdessen wurde der Militäreinsatz vonseiten der transatlantischen Allianz mit der Notwendigkeit begründet, eine humanitäre Katastrophe abzuwenden und schwere Menschenrechtsverletzungen des serbischen Regimes gegen die albanische Zivilbevölkerung im Kosovo zu beenden. Obwohl die Intervention damit als unter internationalem Recht illegal eingestuft werden konnte, galt sie vielen als politisch notwendig und legitim. Kritiker hingegen verwiesen darauf, dass sie gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstoße und damit einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen könne. Der Kosovo-Fall steht damit exemplarisch für Handeln außerhalb des rechtlichen Rahmens, das sich zugleich auf übergeordnete normative Prinzipien – hier den Schutz von Menschenrechten – stützt.

Anders gelagert ist der Fall Libyen: Mit Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats lag eine klare völkerrechtliche Grundlage für die Intervention der NATO vor. Ziel war der Schutz der Zivilbevölkerung vor dem Regime Muammar al-Gaddafis; autorisiert wurden „alle notwendigen Maßnahmen“, jedoch ohne Bodentruppen. Die NATO setzte eine Flugverbotszone durch, nachdem insbesondere die USA die Luftabwehr des libyschen Regimes ausgeschaltet hatten. Die Operation blieb formal innerhalb des Mandats, entwickelte sich jedoch faktisch darüber hinaus. Die militärischen Maßnahmen unterstützten den Sturz des Regimes durch Rebellen, was als Mandatsüberschreitung kritisiert wurde.

Der Vergleich zeigt, dass die Grenzen des Völkerrechts nicht notwendigerweise in seiner Verletzung liegen, sondern in seiner Auslegungsfähigkeit: Normen werden nicht nur gebrochen, sondern strategisch interpretiert. Während im Kosovo ohne rechtliche Grundlage gehandelt wurde, bewegte sich die NATO in Libyen formal zunächst im Rahmen, überschritt diesen jedoch. In beiden Fällen dienten Menschenrechte als zentrale Legitimation militärischen Handelns.

Problematisch ist, dass das Völkerrecht Leitlinien bietet, aber Spielräume für politische Interpretation lässt. Begriffe wie „Schutz von Zivilisten“ oder „notwendige Maßnahmen“ bleiben auslegungsbedürftig. Diese Offenheit ermöglicht flexible Reaktionen, birgt jedoch die Gefahr politischer Ausweitung von Mandaten. Zugleich erweisen sich auch menschenrechtliche Argumente als ambivalent: Im Kosovo legitimierten sie ein Eingreifen ohne Mandat, in Libyen eine weite Auslegung eines vorhandenen Mandats. Beide Fälle verweisen weniger auf ein vollständiges Versagen des Völkerrechts als vielmehr auf dessen politische Formbarkeit. Normen wirken nicht unabhängig von politischen Machtverhältnissen, sondern werden je nach Situation ausgelegt und angepasst. Die Frage der Legitimität entscheidet sich daher nicht allein rechtlich, sondern im Zusammenspiel von Völkerrecht, menschenrechtlicher Legitimation und politischen Zielsetzungen.

Ukraine und Iran: Blockade und Machtpolitik

In anderen Fällen zeigen sich die Grenzen der völkerrechtlichen Durchsetzbarkeit als Folge offener Machtpolitik und institutioneller Blockaden. Besonders deutlich wird dies etwa im Kontext der russischen Aggression gegen die Ukraine sowie im Konflikt zwischen den USA, Israel und Iran.

Der Angriff Russlands auf die Ukraine ist ein klarer Bruch des völkerrechtlichen Gewaltverbots. Die Feststellung eines Rechtsverstoßes führt jedoch nicht automatisch zu seiner Ahndung. Dank seines Vetorechts im UN-Sicherheitsrat kann Russland eine Reaktion seitens der Vereinten Nationen verhindern. Damit wird in einem besonders gravierenden Fall der Missachtung des Gewaltverbots die zentrale Durchsetzungsinstanz blockiert. Das Völkerrecht bleibt Referenzrahmen, seine praktische Durchsetzung jedoch aus.

Diese Blockade verstärkt die Bedeutung sicherheitspolitischer Argumentationen. Unterstützung für die Ukraine wird häufig im Kontext europäischer Sicherheitsinteressen begründet. Zwar lässt sie sich auch völkerrechtlich als kollektive Selbstverteidigung einordnen, faktisch verschiebt sich der Fokus jedoch von Rechtsdurchsetzung hin zu strategischen Erwägungen. Eine solche Verschränkung von rechtlichen und sicherheitspolitischen Argumentationen ließ sich auch in früheren Konstellationen beobachten, etwa während des Kalten Krieges oder im Zusammenhang mit dem Irakkrieg 2003.

Eine andere, aber verwandte Problematik hat sich im Frühjahr 2026 im Zuge des militärischen Konflikts zwischen den USA und Israel auf der einen und Iran auf der anderen Seite gezeigt. Hier steht weniger ein offener Bruch des Völkerrechts im Vordergrund als vielmehr die Frage, inwieweit sicherheitspolitische Argumentationen militärisches Handeln rechtfertigen. Die USA und Israel berufen sich auf das Recht zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta, etwa indem militärische Maßnahmen als Teil der „collective self-defense“ sowie des „inherent right of self-defense“ ausgelegt werden. Dieses erlaubt den Einsatz militärischer Gewalt jedoch grundsätzlich nur als Reaktion auf einen tatsächlichen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff, welchen die USA und Israel behaupten, abgewendet zu haben.

In der Praxis wird diese Schwelle systematisch ausgeweitet und damit der Anwendungsbereich des Selbstverteidigungsrechts faktisch transformiert. Militärische Maßnahmen werden nicht nur als Reaktion auf konkrete Angriffe, sondern auch zur Abwehr potenzieller oder langfristiger Bedrohungen gerechtfertigt. So werden etwa Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, wie im Fall des iranischen Atomwaffenprogramms, oder die Unterstützung nichtstaatlicher Akteure, etwa von Milizen und bewaffneten Gruppen in der Region, vonseiten der USA und Israels als hinreichender Anlass für präventives Handeln interpretiert. Eine solche vorbeugende Selbstverteidigung ist völkerrechtlich jedoch hoch umstritten, wird kritisch bewertet und besitzt keine allgemein anerkannte Grundlage.

Gerade im Fall Iran zeigt sich daher eine Verschiebung von rechtlichen hin zu sicherheitspolitischen Maßstäben. Während viele völkerrechtliche Bewertungen militärischer Aktionen kritisch ausfallen und etwa das Fehlen eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs betonen, werden diese Maßnahmen politisch dennoch häufig unterstützt oder zumindest toleriert. Sicherheit wird dabei nicht nur als ergänzendes Argument genutzt, sondern zunehmend als eigenständige Legitimitätsgrundlage.

Beide Fälle verdeutlichen, dass das Völkerrecht in geopolitischen Konflikten an Grenzen stößt: im Krieg gegen die Ukraine durch institutionelle Blockade, im Iran-Kontext durch expansive Sicherheitsinterpretationen. An die Stelle klarer rechtlicher Argumentation tritt ein Geflecht aus politischen Interessen und selektiver Bezugnahme auf Normen. Damit wird ein grundlegendes Problem offensichtlich: Das Völkerrecht kann seine ordnende Funktion nur dann entfalten, wenn es entweder durchsetzbar ist oder von denjenigen Akteuren als verbindlich akzeptiert wird, die über die Macht verfügen, seine Einhaltung durchzusetzen oder zu blockieren. Wo beides nicht gegeben ist, gewinnen alternative Maßstäbe an Gewicht. Sicherheit wird dann nicht mehr im Rahmen des Rechts definiert, sondern zunehmend unabhängig von ihm. Dies untergräbt jedoch die Idee einer regelbasierten internationalen Ordnung und verstärkt die Tendenz, internationales Handeln primär entlang machtpolitischer Logiken zu bewerten.

Mali und Zentralafrika: Erosion trotz formaler Legalität

Neben politischer Interpretation, offenen Verstößen und Blockaden zeigt sich eine weitere Begrenzung des Völkerrechts dort, wo rechtliche Strukturen formal bestehen bleiben, ihre Wirksamkeit jedoch erodiert. Beispiele dafür sind die Entwicklungen in Mali und der Zentralafrikanischen Republik.

In Mali war mit MINUSMA ab 2013 über Jahre hinweg eine der größten UN-Friedensmissionen präsent. Sie verfügte über ein Mandat des Sicherheitsrats und sollte zur Stabilisierung des Landes sowie zum Schutz der Zivilbevölkerung beitragen. Gleichwohl blieb ihre Wirkung begrenzt, nicht zuletzt aufgrund der komplexen Sicherheitslage und der Vielzahl beteiligter Akteure, darunter staatliche Kräfte, verschiedene Milizen und jihadistische Gruppen. Entscheidend war jedoch, dass die malische Regierung zunehmend die Zusammenarbeit mit der Mission infrage stellte und schließlich Ende 2023 deren Abzug verlangte.

Dies verweist auf ein Kernproblem: Völkerrechtliche Instrumente sind auf staatliche Kooperation angewiesen. Ohne sie verlieren selbst mandatierte Missionen ihre Wirksamkeit. In Mali endete eine formal legitimierte Mission trotz anhaltender Gewalt und Menschenrechtsverletzungen. Das Völkerrecht erwies sich hier nicht als Instrument zur Durchsetzung von Schutzstandards, sondern als Rahmen, der ohne politische Unterstützung praktisch wirkungslos wurde.

Eine andere, aber verwandte Form der Erosion zeigt sich in der Zentralafrikanischen Republik. Auch hier ist mit der Mission MINUSCA seit 2014 eine internationale Friedensmission präsent, die auf einem Mandat des UN-Sicherheitsrats basiert und unter anderem den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten soll. Anders als in Mali wurde die internationale Präsenz jedoch nicht beendet. Stattdessen hat sich eine parallele Sicherheitsarchitektur entwickelt, in der staatliche Akteure zunehmend auf externe, nichtstaatliche Gewaltakteure wie russische Söldnergruppen oder lokale Milizen zurückgreifen. Insbesondere die Zusammenarbeit mit russischen Söldnergruppen hat die Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik nachhaltig geprägt. Diese Akteure operieren außerhalb klassischer völkerrechtlicher Strukturen und werden mit schweren Menschenrechtsverletzungen und einer „Terrorkampagne“ in Verbindung gebracht. Zugleich erfolgt ihre Einbindung mit Zustimmung oder sogar auf Einladung staatlicher Stellen der Zentralafrikanischen Republik. Damit entsteht eine Parallelordnung von formaler Legalität und faktischer Gewaltpraxis, in der völkerrechtliche Strukturen zwar bestehen, aber ihre Steuerungsfunktion verlieren.

Der Vergleich zeigt: Die Grenzen des Völkerrechts zeigen sich nicht nur in seiner Verletzung, sondern auch in seiner begrenzten Steuerungsfähigkeit. In Mali scheitert es am Entzug staatlicher Kooperation, in der Zentralafrikanischen Republik an konkurrierenden Gewaltstrukturen. In beiden Fällen bleibt der Schutz der Zivilbevölkerung trotz bestehender Mandate unzureichend. Damit tritt eine zentrale Spannung zutage: Das Völkerrecht schafft zwar institutionelle Rahmen und normative Standards, ist jedoch auf deren Umsetzung durch die relevanten Akteure angewiesen. Wo diese ausbleibt, entstehen Grauzonen, in denen formale Legalität und faktische Machtverhältnisse auseinanderfallen. Gerade in fragilen Staatenkontexten zeigt sich, dass internationale Missionen keinen verlässlichen Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten können.

Diese Form der Erosion unterscheidet sich von offenen Regelverstößen oder institutionellen Blockaden. Sie ist zwar weniger sichtbar, aber ebenso folgenreich. Das Völkerrecht bleibt formal bestehen, verliert jedoch schrittweise an praktischer Wirkung. Seine Wirksamkeit hängt daher weniger von Normen oder Mandaten ab als von deren tatsächlicher Umsetzung in komplexen politischen und sicherheitspolitischen Kontexten.

Fazit und Ausblick: strukturelles Dilemma

Die Analyse der Fallbeispiele zeigt: Die Grenzen des Völkerrechts treten nicht nur situativ zutage, sondern sind strukturell bedingt. Diese strukturellen Grenzen lassen sich in drei idealtypische Formen fassen: strategische Interpretation völkerrechtlicher Normen, institutionelle Blockade ihrer Durchsetzung und schleichende Erosion ihrer praktischen Wirksamkeit. Dabei entfalten völkerrechtliche Normen ihre steuernde Wirkung oft nur eingeschränkt. Es handelt sich nicht um punktuelles Versagen, sondern um ein wiederkehrendes Muster, das aus den Bedingungen internationaler Politik resultiert und angesichts aktueller Konflikte an Schärfe gewinnt.

Zugleich verschwindet das Völkerrecht nicht. Es bleibt zentraler Referenzrahmen, an dem staatliches Handeln gemessen wird – zumindest politisch und rhetorisch. Auch dort, wo es verletzt oder gedehnt wird, fungiert es oftmals weiterhin als normative Bezugsebene. Darin liegt eine grundlegende Spannung: Das Völkerrecht ist unverzichtbar für die Bewertung internationalen Handelns, aber nicht hinreichend, um dieses eindeutig zu strukturieren oder durchzusetzen.

In den analysierten Fällen treten daher komplementäre beziehungsweise parallele Maßstäbe in den Vordergrund, insbesondere Menschenrechte und Sicherheitsinteressen. Beide bieten Orientierung, sind jedoch selbst ambivalent. Menschenrechte besitzen normative Anziehungskraft und rücken individuelles Leid in den Fokus, bleiben aber in ihrer Anwendung umstritten und anfällig für politische Deutung. Sicherheitsinteressen erklären staatliches Handeln oft überzeugender als rechtliche Kategorien und spiegeln die politische Realität internationaler Beziehungen. Gleichzeitig sind sie partikular und perspektivenabhängig: Was für den einen Akteur notwendig erscheint, wirkt für den anderen bedrohlich.

Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich ein grundlegendes Dilemma. Keiner der Maßstäbe reicht für sich genommen aus. Entscheidend ist, dass faktisch insbesondere sicherheitspolitische Argumentationen zunehmend die Deutungshoheit über Legitimität gewinnen. Das Völkerrecht bietet eine normative Struktur, bleibt jedoch in der Durchsetzung begrenzt. Menschenrechte liefern Orientierung, sind aber auslegungsbedürftig. Sicherheitsinteressen sind unvermeidlich, entziehen sich jedoch häufig neutraler Bewertung. Gerade weil alternative Maßstäbe wie Menschenrechte und Sicherheitsinteressen selbst ambivalent und politisch formbar sind, bleibt das Völkerrecht als gemeinsamer normativer Bezugspunkt unverzichtbar.

Die Folge ist eine dauerhafte Spannung, die sich nicht auflösen lässt, sondern in spezifischen Situationen neu austariert werden muss. Internationale Politik bewegt sich damit in einem Feld konkurrierender Maßstäbe, in dem rechtliche Normen, moralische Ansprüche und machtpolitische Realitäten ineinandergreifen. Das Völkerrecht verliert damit nicht zwingend an Bedeutung, muss aber realistisch eingeordnet werden: als notwendiger, aber begrenzter Ordnungsrahmen, der Orientierung bietet, ohne internationale Politik vollständig bestimmen zu können.

ist Politikwissenschaftler und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Internationale Politik an der TU Chemnitz, wo er zu humanitären Militärinterventionen promoviert.

ist promovierte Politikwissenschaftlerin und Senior Research Fellow am Zentrum für Sicherheit und Verteidigung der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik in Berlin.