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Leise Wirksamkeit statt großer Erzählung | Völkerrecht | bpb.de

Völkerrecht Editorial Geschichte und Gegenwart des modernen Völkerrechts Das Völkerrecht als Zeitkapsel. Warum das „Gerede“ darüber wichtig bleibt – Essay Konkurrierende Maßstäbe? Eine kritische Beleuchtung des Verhältnisses von Völkerrecht, Menschenrechten und Sicherheitsinteressen Leise Wirksamkeit statt großer Erzählung. Völkerrecht im Alltag Deutschland als Völkerrechtsakteur Eine Fiktion? Die regelbasierte internationale Ordnung zwischen Macht und Idealen – Essay Liberaler Westen, imperialer Westen. Multipolarität ist, was Staaten daraus machen – Essay

Leise Wirksamkeit statt großer Erzählung Völkerrecht im Alltag

Ole Aldag

/ 7 Minuten zu lesen

In der öffentlichen Wahrnehmung steht das Völkerrecht seit einiger Zeit unter Druck. Sichtbar wird es vor allem dort, wo Erwartungen enttäuscht werden. Weniger Beachtung findet jene Seite des Völkerrechts, die im Alltag zuverlässig funktioniert.

In der öffentlichen Wahrnehmung steht das Völkerrecht seit einiger Zeit unter Rechtfertigungsdruck. Sichtbar wird es vor allem dort, wo Erwartungen enttäuscht werden. Bewaffnete Konflikte, offene Regelbrüche, Annexionspläne – wozu brauchen wir das Völkerrecht, wenn Verstöße ohne erkennbare Folgen bleiben? Die Frage ist berechtigt, jedoch entsteht daraus ein verkürztes Bild, das bei steter medialer Wiederholung zu Frustration führt. Das Völkerrecht erscheint vielen mehr als naives politisches Projekt, dessen Bedeutung sich daran misst, ob es Staaten effektiv bindet oder für Verletzungen zur Verantwortung zieht. Weniger Beachtung findet jene Seite des Völkerrechts, die zuverlässig funktioniert und im alltäglichen Zusammenleben wirkt.

Abseits der politischen Bühne sorgt das Völkerrecht nämlich still für funktionierende Rechtsverhältnisse jenseits von Ländergrenzen. Es macht Dokumente anwendbar, Verfahren fortführbar und Zusammenarbeit vorhersehbar. Es setzt staatlichem Handeln Grenzen und hält grenzüberschreitende Sachverhalte rechtlich handhabbar. Gerade weil dies ohne öffentliche Aufmerksamkeit geschieht, wird es selten als Verdienst wahrgenommen. Wahrnehmbar wird es meist erst dann, wenn diese Ordnung ausbleibt, wenn Unterlagen nicht anerkannt werden, Verfahren abbrechen oder rechtliche Ansprüche an staatlichen Grenzen enden.

Rechtliche Identität jenseits territorialer Grenzen

Mehr Menschen denn je gehen binationale Ehen ein, schaffen einen Lebensmittelpunkt in anderen Ländern oder handeln grenzüberschreitend mit Waren oder Dienstleistungen. Derlei Lebensverhältnisse setzen aber voraus, dass rechtliche Identität nicht an staatlichen Grenzen zerfällt. Geburts-, Heirats- oder Namensurkunden, Vollmachten oder gesellschaftsrechtliche Dokumente müssen auch jenseits ihres Ausstellungsstaates rechtlich verwertbar bleiben. Dass dies in der Praxis regelmäßig gelingt, beruht nicht auf politischem Entgegenkommen, sondern auf international koordinierter Anerkennung.

Die Beglaubigungsform der sogenannten Apostille, geregelt durch das Haager „Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ von 1961, ist hierfür das wohl unscheinbarste Beispiel. Sie ersetzt aufwendige Legalisationsverfahren durch ein standardisiertes, völkerrechtlich koordiniertes Verfahren und ermöglicht es, die Echtheit öffentlicher Urkunden weltweit zu bestätigen. Für die Betroffenen ist sie meist nur ein formaler Zwischenschritt. Tatsächlich entscheidet sie darüber, ob elementare Lebensentscheidungen von Eheschließungen bis zur Unternehmensgründung rechtlich umgesetzt werden können.

Zur rechtlichen Identität gehört dabei mehr als ein einzelnes Dokument. Auch Fragen der Namensführung und des Personenstands zeigen, wie leicht sich ein Lebenssachverhalt in rechtliche Teilidentitäten aufspalten kann, wenn Staaten unterschiedliche Verweismethoden wählen oder Begriffe auseinanderlaufen. Geregelt wird dies durch ein in weiten Teilen zwischenstaatlich harmonisiertes Internationales Privatrecht. Hinzu tritt ein Bereich, der selten als Teil internationaler Ordnung wahrgenommen wird, gleichwohl ihren Kern berührt, nämlich die Vermeidung von Staatenlosigkeit. Dass Staaten ihre Regelungshoheit hier nicht schrankenlos ausüben, sondern sich völkerrechtlichen Grenzen unterwerfen, ist Ausdruck einer Ordnung, die rechtliche Zugehörigkeit nicht zur disponiblen Größe macht.

Eskalationsvermeidung und Rechtssicherheit

Besonders deutlich tritt diese Funktion im familienrechtlichen Kontext hervor. Mit der Zunahme binationaler Beziehungen mehren sich Trennungs- und Sorgerechtskonstellationen mit Auslandsbezug. Ohne internationale Koordination würde jede Grenzüberschreitung das Risiko bergen, rechtliche Zuständigkeiten faktisch zu verlagern und gerichtliche Verfahren ins Leere laufen zu lassen.

Internationale Übereinkommen zur Zusammenarbeit staatlicher Behörden wie das Haager „Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ von 1980 schaffen hier zwar keinen idealen, aber einen wichtigen Interessenausgleich in einer drängenden Lage. Ihr Zweck ist, Eskalation zu begrenzen und rechtliche Verfahren gegenüber faktischen Machtverhältnissen zu sichern. Sie verhindern, dass staatliche Grenzen zu Schutzräumen einseitiger Entscheidungen werden. Das Völkerrecht tritt dabei nicht als moralische Wertordnung auf, sondern als Ordnungsrahmen, der verhindert, dass sorgeberechtigte Elternteile hilflos der Verschleppung ihres Kindes ins Ausland gegenüberstehen.

Dass solche Verfahren überhaupt geführt werden können, setzt wiederum voraus, dass gerichtliche Schriftstücke zugestellt, Beweise erhoben und Auskünfte über Grenzen hinweg eingeholt werden können. Auch diese Voraussetzungen sind kein Automatismus, sondern Ergebnis völkerrechtlicher Rechtshilfeinstrumente, etwa des Haager „Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen“ von 1965 oder des Haager „Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen“ von 1970. Ohne Zustellung im Ausland und ohne internationale Beweisaufnahme wäre ein erheblicher Teil grenzüberschreitender Verfahren praktisch nicht handhabbar. Die Folgen hätten Familien ganz konkret zu spüren. Das nicht unbedingt, weil das materielle Recht fehlen würde, sondern weil die prozessuale Möglichkeit zu seiner Geltendmachung abbräche.

Ähnlich verhält es sich im wirtschaftlichen Bereich. Internationaler Handel lebt nicht von politischer Harmonie, sondern von rechtlicher Vorhersehbarkeit. Unternehmen kalkulieren Risiken nicht allein wirtschaftlich, sondern auch rechtlich. Lieferverzögerungen, Mängel oder Zahlungsstörungen gehören zum Alltag. Hierfür braucht es einen gemeinsamen Nenner, um gerichtliche Zuständigkeit, anwendbares Recht und im Zweifel die Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen geltend machen zu können.

Im internationalen Warenverkehr greift hierfür vielfach ein einheitliches Kaufrecht, das im Rahmen des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ 1980 vereinbart wurde und ohne ausdrückliche Rechtswahl Anwendung findet. Es regelt zentrale Fragen der Vertragsabwicklung und verhindert, dass jeder grenzüberschreitende Vertrag in kollisionsrechtlicher Unsicherheit endet. Ergänzend dazu steht die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Dass Schiedssprüche im Grundsatz weltweit anerkannt und vollstreckt werden können, beruht auf dem New Yorker „Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ von 1958 und ist damit keine Selbstverständlichkeit des Marktes, sondern Ergebnis völkerrechtlicher Kooperation.

Diese rechtliche Infrastruktur endet nicht bei Vertragsrecht und Streitbeilegung. Globale Liefer- und Transportketten sind nur deshalb operativ kalkulierbar, weil zentrale Teilbereiche international koordiniert sind, etwa im Luftverkehr, im Seeverkehr und in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern. Wo solche Vereinbarungen im Alltag als Logistik erscheinen, stehen im Hintergrund völkerrechtliche Übereinkünfte, die Zuständigkeiten, Haftungsschnittstellen und Mindeststandards ordnen. Ähnliches gilt für die unspektakulären Grundbedingungen internationaler Kommunikation. Dass Postsendungen und bestimmte Formen grenzüberschreitender Nachrichtenübermittlung überhaupt verlässlich funktionieren, beruht nicht allein auf Technik, sondern auf internationaler rechtlicher Organisation.

Daneben treten Bereiche, die im Wirtschaftsalltag häufig vorausgesetzt werden, ohne dass ihr Fundament benannt wird. Der Schutz geistigen Eigentums und die Standardisierung bestimmter Schutzrechte sind ein Beispiel dafür. Gerade in internationalen Geschäftsmodellen wird sichtbar, wie sehr ökonomische Wertschöpfung davon abhängt, dass Rechte nicht an Ländergrenzen versanden, sondern international anschlussfähig sind. Das ist nicht allein durch einheitliches nationales Recht zu bewerkstelligen, sondern durch abgestimmte völkerrechtliche Mindeststandards.

Begrenzung staatlicher Macht

Auch dort, wo nationales Recht zur Anwendung kommt, wirkt das Völkerrecht häufig als begrenzender Referenzrahmen. Auslieferung, Strafverfolgung und staatliche Zwangsgewalt unterliegen international gesetzten Standards. Verbotene Behandlungsformen, drohende Todesstrafe oder elementare Verfahrensdefizite markieren völkerrechtliche Grenzen staatlichen Handelns, unabhängig davon, wo es ausgeübt wird. Dass diese Grenzen nicht immer eingehalten werden, ändert nichts an ihrer Daseinsberechtigung.

Flankiert wird dies durch den konsularischen Schutz. Dass Staatsangehörige im Ausland nicht rechtlich isoliert sind, sondern Anspruch auf Mindestkommunikation und Beistand haben, ist Ausdruck völkerrechtlich anerkannter Standards, die im Wiener „Übereinkommen über konsularische Beziehungen“ von 1963 festgelegt sind. Einer der bekanntesten Fälle des Internationalen Gerichtshofs („LaGrand-Entscheidung“ vom 27. Juni 2001) hat die Verletzung von konsularischen Rechten zum Hintergrund. Ergänzend wirkt internationale Rechtshilfe auch im Strafbereich. Staaten kooperieren bei der Verfolgung von Straftaten, bei Zustellung, Ermittlungen und Beweiserhebungen, zugleich aber unterliegen diese Formen der Kooperation Grenzen, die verhindern sollen, dass Grundrechte im Transit zwischen Rechtsordnungen verloren gehen.

Selbst die Frage, inwieweit Staaten vor fremden Gerichten in Haftung genommen werden können, folgt völkerrechtlich entwickelten Grundsätzen der Staatenimmunität. Sie strukturieren oft unbemerkt den rechtlichen Umgang mit staatlichem Handeln im Alltag wirtschaftlicher und privater Beziehungen. Nicht zuletzt das Völkerrecht entscheidet mit darüber, welche Formen staatlicher Tätigkeit als justiziabel gelten und wo der Rechtsweg endet, sei es zum Vor- oder Nachteil des Rechtsuchenden.

So unterschiedlich diese Konstellationen sind, bringen sie doch alle ein leises Funktionieren zum Ausdruck. Ob es um die Anerkennung öffentlicher Urkunden, die Vermeidung rechtlicher Identitätsbrüche, die Rückführung eines Kindes, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die Erhebung von Beweisen im Ausland, internationale Kaufverträge, Schiedsverfahren, den konsularischen Schutz oder die Begrenzung staatlicher Strafgewalt geht – unser Lebensalltag wäre erheblich eingeschränkt, würden diese Mechanismen aufgekündigt werden.

Für die betroffenen Menschen ist dabei unerheblich, auf welcher Ebene diese Verlässlichkeit abgesichert ist. Es muss auch nicht immer erkennbar sein, ob völkerrechtliche Verbindlichkeiten im Hintergrund wirken, denn oftmals werden diese in nationales Recht umgesetzt und werden so ein selbstverständlicher Teil der Rechtsordnung. Entscheidend ist, dass Verfahren funktionieren, Entscheidungen nicht im Zuständigkeitsvakuum verschwinden und Rechte nicht allein deshalb entwertet werden, weil sich der Lebenssachverhalt über mehrere Staaten erstreckt. Das Völkerrecht ist in diesen Situationen Voraussetzung dafür, dass unterschiedliche Menschen in unterschiedlichen Rechtsordnungen miteinander leben, streiten, handeln und arbeiten können.

Unbemerkt wirksam

Die gegenwärtige Imagekrise des Völkerrechts erklärt sich auch daraus, dass seine sichtbarsten Erscheinungsformen mit politischen Konflikten verknüpft sind. Dort, wo Regeln offen gebrochen werden, wirkt das Völkerrecht auf den ersten Blick zahnlos. Weniger Beachtung findet der Bereich, in dem es seinen eigentlichen Zweck erfüllt – rechtliche Normalität unter Bedingungen grenzüberschreitender Verflechtung zu ermöglichen. Dieser Aspekt sollte öffentlich stärker vermittelt werden.

Das Völkerrecht wirkt trotz zahlreicher Verstöße und Infragestellungen also oftmals unbemerkt weiter, weil es auf eingeübte Kooperation setzt, die unabhängig vom politischen Tagesgeschäft funktioniert. Seine Stärke liegt nicht in der großen Geste des Friedens, sondern in der alltäglichen Verlässlichkeit. Gefährdet ist diese Ordnung daher nicht nur durch offenen Regelbruch, sondern durch den schleichenden Verlust der Selbstverständlichkeit einer länderübergreifenden Kooperation, mit der seit der Nachkriegszeit ein grenzüberschreitendes Zusammenleben Stück für Stück erfolgreich aufgebaut wurde.

ist Rechtsanwalt in Düsseldorf für Staatsangehörigkeits-, Erwerbsmigrations- und Internationales Privatrecht.