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Was dürfen Vereine im internen Umgang mit Rechtsextremen? Ein juristischer Leitfaden

/ 12 Minuten zu lesen

Erweist sich ein Mitglied eines Vereins als rechtsextrem, herrscht oft Unsicherheit, wie damit umgegangen werden darf. Dabei kann ein Verein in der Regel selbst bestimmen, wer Mitglied sein darf und wer nicht. Wolfgang Pfeffer, Experte für Vereinsrecht, erklärt, warum in der Frage der Mitgliedschaften die Vereinssatzung die entscheidende Rolle spielt und worauf Vereine achten müssen, wenn sie ein rechtsextremes Mitglied ausschließen wollen.

Erweist sich ein Mitglied eines Vereins als rechtsextrem, kann die Person ausgeschlossen werden. Abgestimmt werden kann darüber im Vorstand oder auch auf einer Mitgliederversammlung. (© SDI Productions/Getty Images)

Dass Rechtsextreme über die Mitgliedschaft oder über Ämter in Vereinen versuchen, ihre Ideologie in die Zivilgesellschaft hineinzutragen, ist ein Phänomen, das sich seit vielen Jahren beobachten lässt. Das Vereinsrecht gibt aber wirksame Mittel an die Hand, solche Personen aus der eigenen Organisation fernzuhalten oder auszuschließen.

1. Rechtliche Grundlagen

Das zivile Vereinsrecht des Interner Link: Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liefert nur einen groben Rahmen für die Vereinsorganisation. Die meisten Vorschriften sind „nachgiebig“, können also per Satzung – im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Grundlagen – entsprechend gestaltet werden.

Vereine haben also viele Möglichkeiten, den Umgang mit rechtsextremen Mitgliedern zu gestalten. Rechtssicher geht das über entsprechende Satzungsklauseln.

1.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtliche Grundlage des Vereinsrechts ist die im Interner Link: Grundgesetz (GG) garantierte Interner Link: Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1). Sie gewährt die freie soziale Gruppenbildung und gibt Vereinen das Recht, ihre Ziele, aber auch die Kriterien für die Aufnahme von Mitgliedern weitgehend frei zu gestalten.

Vereine können sich also – meist über eine geschriebene Satzung – eigene Rechtsnormen geben, soweit diese nicht gegen geltende Gesetze und allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen. Juristisch wird das unter dem Begriff „Vereinsautonomie“ gefasst.

Aus der Vereinigungsfreiheit ergibt sich aber kein Recht eines Einzelnen, in einen bestimmten Verein aufgenommen zu werden. Die Vereinsautonomie gibt Vereinigungen die Möglichkeit, weitgehend frei über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden und Voraussetzungen für die Aufnahme festzulegen. Auch wenn eine Person die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, besteht keine Aufnahmepflicht.

Davon gibt es nur eine Ausnahme: Der Verein hat eine soziale und wirtschaftliche Machtstellung („Monopolverein“) und die Verweigerung der Mitgliedschaft hätte für den Betroffenen schwerwiegende Nachteile. Das gilt insbesondere für Wirtschafts- und Berufsverbände, aber auch für Sportverbände, bei denen die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben ist.

Hinweis: Für lokale Vereine gilt das nicht, weil es als grundsätzlich zumutbar gilt, einem vergleichbaren Verein in der Nähe beizutreten.

Auch ein Monopolverein kann aber Gründe in der Person des Bewerbers geltend machen, die eine Ablehnung erlauben. Das Vertreten rechtsextremer Positionen oder die Mitgliedschaft in entsprechenden Organisationen wird dafür ausreichen, wenn die Satzung das so regelt.

Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2023 im Fall eines Interner Link: NPD-Mitglieds klargestellt, dass auch das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) dem nicht entgegensteht. Die Rechte der Mit glieder eines Vereins – so das BVerfG – bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt. Denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen (Beschluss vom 02.02.2023, Az. 1 BvR 187/21).

So urteilte das Karlsruher Gericht im Fall eines Sportvereins, der einen NPD-Funktionär aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung ausschloss, denn der Verein hatte das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit beispielhafter Unvereinbarkeit der NPD-Mitgliedschaft verbunden. Das Gericht stellte klar, dass eine Berufung auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz nicht möglich ist.

1.2. Vereinsrechtliche Möglichkeiten

Ein Verein besitzt, wie schon beschrieben, die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft zu verweigern. Aber das Vereinsrecht liefert auch eine Reihe von Möglichkeiten, eine bereits bestehende Mitgliedschaft zu beenden.

Sind Rechtsextreme bereits Mitglied, ist ein Ausschluss jedoch meist nur mit entsprechender Satzungsgrundlage möglich. Zwar kann die Mitgliedschaft im Verein – wie bei jedem Vertrag – aus „wichtigen Gründen“ gekündigt werden. Dazu muss aber das Verhalten des Mitglieds die Belange des Vereins so stark berühren, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zumutbar ist. Bei einem Vereinsausschluss muss der Grund in Bezug zum Zweck und zur Ordnung (Satzung) des Vereins stehen. Das Verhalten außerhalb des Vereins wird dabei meist keine Rolle spielen, außer die Satzung macht hier Vorgaben.

Vereine müssen also eine Grundlage in ihrer Satzung schaffen, um rechtsextreme Mitglieder rechtssicher ausschließen zu können.

1.3. Keine Aufnahmepflicht aufgrund der Gemeinnützigkeit

Auch aus der Gemeinnützigkeit – also der steuerlichen Begünstigung für bestimmte Zwecke – ergibt sich keine Aufnahmepflicht.

Die Gemeinnützigkeit setzt zwar voraus, dass die Tätigkeit des Vereins der Allgemeinheit zugutekommt. Der Kreis der geförderten Personen darf deswegen nicht abgeschlossen oder dauerhaft auf wenige Personen beschränkt sein. Daraus ergibt sich aber kein Aufnahmezwang. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags können in begrenzten Kapazitäten ebenso liegen wie in der Person des Beitrittswilligen.

Das BGB (§ 58) schreibt vor, dass die Satzung Bestimmungen über den Beitritt von Mitgliedern enthalten muss. Grundsätzlich ist für die Aufnahme in den Verein eine entsprechende „Willenserklärung“ des Vorstands nötig.

In seltenen Fällen sehen Satzungen eine automatische Aufnahme jedes Beitrittswilligen vor. Dann würde jeder, der das will, umstandslos und sofort Mitglied werden. Eine solche Satzungsklausel sollte dahingehend geändert werden, dass für die Aufnahme in den Verein die ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung des Vorstands erforderlich ist.

1.4. Der einfachste Weg: die Mitgliedschaft verweigern

Grundsätzlich darf ein Verein die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft autonom festsetzen. Er kann also frei bestimmen, wen er als Mitglied aufnehmen will und wen nicht. Eine Ausnahme gilt nur für Monopolverbände, wenn die Aufnahme nicht durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Der Verein kann in seiner Satzung auch bestimmte Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen, zum Beispiel hinsichtlich Alter oder Berufszugehörigkeit. Auch Negativklauseln sind möglich, wonach zum Beispiel die Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei oder Organisation den Beitritt zum Verein ausschließt.

Wurde ein Mitglied aber aufgenommen, obwohl es diese Voraussetzung nicht erfüllte (weil beispielsweise seine NPD/„Die Heimat“-Mitgliedschaft nicht bekannt war), ist der Beitritt trotzdem wirksam. Die Mitgliedschaft kam zustande und muss vom Verein wieder beendet werden. Dafür liefert aber eine entsprechende Satzungsklausel dann die Grundlage und ermöglicht den Verzicht auf ein formelles Ausschlussverfahren.

Für abgelehnte Mitglieder gibt es grundsätzlich keine rechtlichen Mittel, den Beitritt zum Verein zu erzwingen. Eine Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht einklagbar.

1.5. Probemitgliedschaft

Man kann einem Menschen nicht in den Kopf schauen, sodass eine extremistische Einstellung vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wird. Fehlt dann eine Satzungsklausel für einen Ausschluss oder ist ein Ausschluss aus anderen Gründen nicht möglich, könnte ein neues Mitglied dennoch ausgeschlossen werden, falls eine Probemitgliedschaft vereinbart wurde. Sie ist ein adäquates Mittel zur Beendigung einer Mitgliedschaft.

Eine Satzung kann regeln, dass die Mitgliedschaft automatisch endet, wenn das Mitglied und der Verein sich nicht auf eine Umwandlung in eine reguläre Mitgliedschaft einigen.

Musterformulierung:

Zitat

„(...) Die Mitgliedschaft besteht zunächst auf Probe. Sie endet automatisch nach einem Jahr, wenn sie nicht übereinstimmend in eine dauerhafte Mitgliedschaft umgewandelt wird."

Der Nachteil bei einer solchen Probemitgliedschaft ist allerdings, dass der Verein die einzelnen Probemitglieder „überwachen“ und entscheiden muss, ob sich die betreffende Person „bewährt“ hat.

2. Der Ausschluss von rechtsextremen Mitgliedern

Ist die Frage, ob ein Mitglied als rechtsextrem einzustufen ist, nicht objektiv – also etwa mit dem Verweis auf die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Organisation – beantwortbar, kann der Verein einschlägige Äußerungen oder Verhaltensweisen dennoch mit einem Ausschluss sanktionieren. Er muss dann ein Ausschlussverfahren durchführen, das eine entsprechende Satzungsgrundlage erfordert.

Drei Fälle sind hier denkbar:

  1. Die Satzung enthält keine Regelungen zum Ausschluss. Dann ist er nur aus „wichtigem Grund“ möglich.

  2. Die Satzung fasst den Ausschluss als Vereinsstrafe und nennt dafür allgemeine oder konkrete Ausschlussgründe. Zu prüfen ist dann, ob diese im Einzelfall greifen. Meist wird eine Satzungsänderung erforderlich sein, um einen Hebel für den Ausschluss Rechtsextremer zu bekommen.

  3. Die Satzung bestimmt Beendigungsgründe für eine Mitgliedschaft, die zu einem automatischen Ausscheiden des Mitglieds führen. Darunter fallen insbesondere Unvereinbarkeitsklauseln. Das heißt, die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Organisation (zum Beispiel der NPD/„Die Heimat“) wird als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft genannt.

In den ersten beiden Fällen geschieht der Ausschluss per Beschluss (des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung). Im letzten Fall endet die Mitgliedschaft ohne ein besonderes Verfahren; es genügt die Mitteilung an das Mitglied.

2.1. Ausschluss ohne Satzungsregelung

Ein Ausschluss ist ohne besondere Satzungsregelung nur aus „wichtigem Grund“ möglich. Das heißt, wenn das Verhalten des Mitglieds die Belange des Vereins so stark berührt, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist.

Bei einer solchen Vereinsstrafe muss der Ausschlussgrund aber in Bezug zum Zweck und zur Ordnung (Satzung) des Vereins stehen. Das Verhalten außerhalb des Vereins wird dabei meist keine Rolle spielen, es sei denn die Satzung macht hier Vorgaben. Aus der bloßen Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Organisation wird sich in diesem Fall also meist kein Ausschlussgrund ergeben.

Anders sähe es aus, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Vereinsleben so erheblich stört, dass es dem Verein nicht mehr zumutbar ist, ihn länger zu dulden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Mitglied im Verein wiederholt antisemitische Parolen äußert. Auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Ausschlussklausel, kann der Verein das Mitglied dann „aus wichtigem Grund“ ausschließen.

2.2. Satzungsregelungen zum Vereinsausschluss

Trifft die Satzung Regelungen zum Vereinsausschluss, müssen sie so gestaltet sein, dass jedes Mitglied ersehen kann, wann es mit einem Ausschluss zu rechnen hat (Bestimmtheitsgrundsatz). Fehlen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Ausschluss, kann das per Satzungsänderung nachgeholt werden.

Zugleich kann über solche Regelungen ein positives Leitbild definiert werden. Beispielsweise hat der Hamburger Sport-Verein e.V. dafür eine Formulierung gefunden. So definiert er als „Zweck und Aufgaben“ des Vereins:

Zitat

„2. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glaube, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. […]

4. Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung, aktiv entgegen."

Eine solche Klausel liefert auch rückwirkend einen Ausschlussgrund, wenn der definierte Verstoß ein Dauerzustand ist. Das Mitglied kann sich dann nicht darauf berufen, es würde hier durch eine Satzungsänderung unzulässigerweise nachträglich eine rechtliche Grundlage geschaffen. Das gälte nur für abgeschlossene Vorfälle in der Vergangenheit. Die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation ist aber ein Dauerzustand. Eine solche „unechte Rückwirkung“ ist zulässig.

Anders verhält es sich, wenn es sich um einzelne Verstöße (zum Beispiel antisemitische Äußerungen) handelt. Hier müsste das Mitglied einen neuen Verstoß begehen, damit die Satzungsänderung einen Ausschluss erlaubt.

2.3 Beendigung der Mitgliedschaft durch Unvereinbarkeitsregelung

Ein Verein kann die Bedingungen für die Mitgliedschaft grundsätzlich autonom festsetzen und dabei – per Satzung – bestimmen, dass ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, wenn es die Bedingungen nicht (mehr) erfüllt.

Dazu kann auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Organisationen gehören. Üblich sind solche Unvereinbarkeitsregelungen vor allem bei politischen Parteien und Gewerkschaften. Sie sind aber auch bei anderen Vereinen zulässig. Die Bestimmungen in der Satzung müssen aber so eindeutig sein, dass für jedes Mitglied ohne weiteres zu erkennen ist, unter welchen Voraussetzungen es die Mitgliedschaft verliert.

Maßgeblich ist in diesem Fall nicht ein bestimmtes Verhalten des Mitglieds, sondern die bloße Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Organisation. Sie muss dann aber bekannt und nachweisbar sein.

Der Vorteil der Regelung: Es muss kein Ausschlussverfahren durchgeführt werden, sondern es genügt, wenn dem Mitglied mit Nennung des Grundes das Ende der Mitgliedschaft mitgeteilt wird.

3. Das Ausschlussverfahren

Besonders wichtig ist es, das Ausschlussverfahren korrekt durchzuführen. Andernfalls hält der Ausschluss einer Überprüfung durch die staatlichen Gerichte nicht stand. Vor Gericht wird vorwiegend die formale Seite geprüft, weniger die inhaltliche.

Unerlässlich ist es, dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ohne dieses rechtliche Gehör wäre der Ausschluss aus formalen Gründen anfechtbar. Nimmt das Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr, hat der Verein seine Anhörungspflicht dennoch erfüllt.

Eine Abmahnung des Mitglieds ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sieht die Satzung sie aber vor, gilt: Der Verstoß, der abgemahnt wird, kann nicht als Ausschlussgrund genommen werden. Erst bei einem neuen Verstoß kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

3.1. Wer ist zuständig?

Für den Vereinsausschluss ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig – außer die Satzung weist das einem anderen Organ – meist dem Vorstand – zu. Ist laut Satzung der Vorstand für den Ausschluss zuständig, muss die Mitgliederversammlung nicht am Verfahren beteiligt werden. Ein grundsätzliches Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, hat ein ausgeschlossenes Mitglied also nicht.

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Vereins- und Vorstandsmitglied stellen, wenn die Satzung das nicht anders regelt.

3.2. Beschluss der Mitgliederversammlung

Ist die Mitgliederversammlung für den Ausschluss zuständig, weil die Satzung dazu keine besonderen Vorschriften macht, sind die Regelungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung zu beachten.

Speziell zum Vereinsausschluss gilt dabei:

  • Der Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden.

  • Dabei muss namentlich angegeben werden, wer ausgeschlossen werden soll – nicht nur allgemein „Ausschluss von Mitgliedern“.

  • Die Gründe für den Ausschluss müssen dem Betroffenen vorher mitgeteilt worden sein.

  • Der Beschluss kann nicht wiederholt werden, wenn früher bereits der Ausschluss abgelehnt wurde und sich die Sachlage nicht verändert hat – also keine neuen Vorfälle aufgetreten sind.

Ist der Vorstand für den Ausschluss zuständig, gilt: Er kann keine Vorstandsmitglieder ausschließen, auch wenn die Satzung das erlaubt. Das kann nur die Mitgliederversammlung – genauer gesagt das Organ, das den Vorstand bestellt.

Die Ahndung des Verstoßes muss grundsätzlich zeitnah erfolgen. Aus einer Verzögerung kann sich ein Verzicht auf ein Vereinsstrafverfahren ergeben beziehungsweise der Strafanspruch ist verwirkt. Die Obergrenze liegt dabei bei circa sechs Monaten – vom Bekanntwerden des Verstoßes an gerechnet.

3.3. Rechtliches Gehör gewähren

Dem betroffenen Mitglied muss in jedem Fall rechtliches Gehör gewährt werden – also die Möglichkeit, zu den Vorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Nur Gründe, zu denen das Mitglied sich äußern konnte, können im Ausschlussverfahren verwendet werden. Das bedeutet:

  • Es müssen ihm die genauen Ausschlussgründe genannt werden.

  • Eventuell vorliegendes Belastungsmaterial (zum Beispiel Zeugenaussagen) muss ihm zugänglich gemacht werden.

  • Es muss ihm eine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. Sie sollte nicht kürzer als zwei Wochen sein.

Die Satzung kann vorschreiben, dass die Stellungnahme rein schriftlich erfolgen kann. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung (in Vorstand oder Mitgliederversammlung), muss der Betroffene eingeladen werden.

3.4. Mitteilung und Begründung des Ausschlusses

Der Vereinsausschluss ist nur wirksam, wenn diese der betreffenden Person mitgeteilt wurde. Ist die Person bei der Entscheidung anwesend, genügt, dass ihr das Abstimmungsergebnis mitgeteilt wird. Ansonsten reicht eine schriftliche Mitteilung (beispielsweise in Form eines einfachen Briefs) an die zuletzt bekannt gegebene Adresse aus.

Rechtsmittel, die der oder die Betroffene einlegt, haben aufschiebende Wirkung. Die betreffende Person bleibt also Mitglied, bis das Verfahren abgeschlossen ist, und muss beispielsweise weiterhin zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

Die Satzung kann das aber anders regeln. Sie könnte auch ein Ruhen der Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Verfahrens vorsehen.

Der Vereinsausschluss muss begründet werden. Das ist besonders für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung wichtig, zum Beispiel falls das Ex-Mitglied gegen den Ausschluss Klage einreicht. Eine unzureichende Begründung kann zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führen. Die Begründung sollte in jedem Fall protokolliert und dem oder der Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

4. Was sagt die Rechtsprechung?

Die Rechtsprechung zeigt, dass der Vereinsausschluss grundsätzlich unproblematisch ist, wenn eine entsprechende Satzungsgrundlage besteht und die genannten Verfahrensregeln beachtet werden.

Es genügen sehr allgemeine Regelungen zu den Ausschlusskriterien. So hat des Landgericht Hamburg (Urteil vom 25.06.1970, Az. 8 O 306/68) den Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einer Gewerkschaft für zulässig erachtet, weil die Satzung sich die „Bekämpfung antidemokratischer Einflüsse und Bestrebungen“ zum Ziel gesetzt hatte. Es war also nicht einmal eine ausdrückliche Klausel zum Ausschluss nötig. Was „demokratisch“ heißt, darf dabei aus der Sicht des Vereins ausgelegt werden. Es kommt – so das Gericht – nicht darauf an, ob die NPD als verfassungswidrig anzusehen ist.

Auch das Landgericht Bremen hat bestätigt, dass für den Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Verein ein allgemeines Bekenntnis zu Demokratie und Toleranz als Satzungsgrundlage genügt (Urteil vom 31.01.2013, Az. 7 O 24/12). Es ist – so das Gericht – nicht erforderlich, dass der Ausgeschlossene seine mit der Vereinssatzung unvereinbare Gesinnung auch durch strafrechtlich relevante rechtsextreme Handlungen zeigt.

Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Wirksamkeit einer solchen Unvereinbarkeitsklausel bestätigt (Urteil vom 16.12.2020, Az. 9 U 238/19) – mit folgenden Worten:

Zitat

„Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.“

5. Der Kampf gegen Rechtsextremismus im Verein ist keine rein rechtliche Angelegenheit

Das Vereinsrecht liefert eine sichere Grundlage, um Rechtsextreme aus dem Vereinsleben fernzuhalten. Die Einführung einer entsprechenden Satzungsregelung kann dabei eine fruchtbare Diskussion anstoßen, wie sich der Verein positionieren will.

Darüber hinaus gilt: Eine offene und von Toleranz geprägte Vereinskultur, die von den Mitgliedern gelebt wird und für Außenstehende sichtbar ist, ist nach wie vor die beste Strategie, den Verein vor rechtsextremen Einflüssen zu schützen.

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