K. bezeichnet die als (Groß-)Organisationen auftretenden christlichen Religionsgemeinschaften, die in DEU traditionell sowohl a) einen großen (direkten und indirekten) Einfluss auf die politische Interner Link: Entscheidungsfindung ausüben als auch b) einen erheblichen Teil der sozialpolitischen (z. B. Interner Link: Caritas, Interner Link: Diakonie) und der Bildungs- und Erziehungsleistungen erbringen. Die K. sind in DEU aufgrund ihrer Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Interner Link: Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)) berechtigt, zur Finanzierung ihrer (v. a. seelsorgerischen) Aufgaben K.-Steuern zu erheben. Diese ist als Zuschlag zur Einkommensteuer (je nach Interner Link: Bundesland z. Zt. 8–10 %) von den K.-Mitgliedern zu zahlen und wird von den staatlichen Finanzämtern eingezogen. Das Verhältnis zwischen Kirche und Interner Link: Staat, geistlicher und weltlicher Interner Link: Herrschaft ist historisch nicht unbelastet. Es wurde in DEU durch die Klärung der beiderseitigen Rechte und Pflichten in Interner Link: Konkordaten und Kirchenverträgen zwischen den K. und den Bundesländern geregelt. In einigen Staaten (z. B. USA, FRA) legen die Interner Link: Verfassungen eine strikte Trennung von K. und Staat fest, in anderen (z. B. ITA) wurde den Staats-K. die Ausübung bestimmter Rechte eingeräumt.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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