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Teil 2: Warum sollte ich meine Werke "umsonst" veröffentlichen? | OER - Material für alle | bpb.de

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Teil 2: Warum sollte ich meine Werke "umsonst" veröffentlichen?

Redaktion

/ 4 Minuten zu lesen

Der zweite Teil der Creative Commons-Reihe beschäftigt sich mit den Fragen: Warum kann es für einen Autoren eines Werkes interessant sein, dieses unter einer CC-Lizenz zur Verfügung zu stellen? Und welche Lizenz ist wohl die passende?

(© CC BY 2.0, flickr/Guili-O)

Dieser Teil dieser Reihe wurde erstmals am Externer Link: 23.08.2011 auf pb21.de veröffentlicht. Der Autor des ursprünglichen Text ist Thomas Bernhardt.

Generell muss man sich als Urheber eines Werkes Gedanken darüber machen, was man mit seiner Arbeit erzielen möchte. In der (politischen) Bildung sind grundsätzlich freie Lizenzen interessant, da sie es ermöglichen Inhalte so weit wie möglich zu verbreiten. Außerdem wird Bildungsarbeit meist aus öffentlichen Geldern bezahlt und sollte dann doch auch "so öffentlich wie möglich" zur Verfügung gestellt werden. Zumal die (politische) Bildung den Rezipienten zunehmend als aktiv-partizipativ ("Mach was mit dem Inhalt!") ansieht.

Die CC-Lizenzen decken auf jeden Fall ein Spektrum von "meins, aber du darfst es verbreiten" (immerhin!) bis hin zu "das ist mein Teil zum großen Ganzen" ab. Weitere Beweggründe zur Verwendung von CC-Lizenzen finden sich auf der Seite von Externer Link: Creative Commons:

  • Lizenzverwendung als reines Statement, am Open Access-Gedanken beizutragen – sollte gerade in Bildung und Forschung selbstverständlich sein

  • Besonderes Interesse an ungehinderter Bearbeitung eigener Inhalte, um zu sehen, wie Ideen weiterentwickelt werden

  • Beitrag zur Vermehrung des Materialpools – nicht nur nehmen, sondern auch geben

  • Steigerung der Verbreitung eigener Werke ohne Barrieren, um so auch an Bekanntheit zu gewinnen (gerade für Künstlerinnen und Künstler interessant)

CC-Lizenzen haben durch ihre Standardisierung den Vorteil, dass auch juristische Laien die Regelungen nachvollziehen können. In klaren Worten wird verständlich gemacht, was jemand mit einem Werk tun darf und was sie_er zu beachten hat. Entgegen einem "Alle Rechte vorbehalten" räumt der_die Urheber_in grundsätzlich die Weiterverwendung der Werke ein, ohne dass für jede Art der Nutzung erst um Erlaubnis gefragt werden müsste. Auf diese Weise kann ein interessanter Schnappschuss eines Urhebers ein "Aha!" in der nächsten Präsentation eines politischen Bildners erzeugen oder diese Gedanken zu persönlichen Lernumgebungen der Schlüssel zu einer wichtigen Erkenntnis eines anderen Wissenschaftlers führen. Dank der Verpflichtung zur Angabe des Namens geschieht dies auch nicht "umsonst".

Im Interner Link: ersten Teil wurden die Rechte-Module mit den sechs resultierenden Lizenzverträgen skizziert, die an dieser Stelle ausführlicher mit Beispielen vorgestellt werden sollen (Externer Link: Quelle):

Namensnennung | CC BY 3.0

CC BY 3.0

Diese freieste Lizenz erlaubt es, anderen die eigenen Inhalte quasi ohne Einschränkungen im Internet und darüber hinaus zu verbreiten, zu verändern und als Grundlage für andere Werke zu verwenden. Auch die kommerzielle Nutzung ist erlaubt, solange der_die Urheber_in genannt wird. Diese Lizenz macht dann Sinn, wenn eine maximale Verbreitung erzielt werden soll.


Externer Link: Die "License Deed" ansehen |Externer Link: Den rechtsverbindlichen Text ansehen

Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen | CC BY-SA 3.0

CC BY-SA 3.0

Ähnlich der Lizenz CC BY 3.0 ist hier die Verbreitung, Abänderung und Verwendung als Grundlage anderer Werke – auch kommerziell – erlaubt, solange der Name des Urhebers genannt wird, allerdings mit der Einschränkung, dass die neuen Werke die gleiche Lizenz besitzen müssen (SA = share alike). Damit ist diese Lizenz mit "Copyleft"-Lizenzen im Bereich freier und Open Source-Software vergleichbar. Prominente Verwendung findet sie beispielsweise in der Wikipedia. SA schützt letztlich davor, dass ein CC-Werk nicht in einem Copyright-geschützten Werk endet. Dies bringt natürlich auch Probleme mit sich, z.B. wenn der ursprüngliche Inhalt Teil eines neuen, größeren Inhalts wird, wobei der größere nicht unter einer CC-Lizenz stehen soll oder darf.


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Namensnennung - Keine Bearbeitung | CC BY-ND 3.0

CC BY-ND 3.0

Als Herausgeber eines Standardwerkes für politische Bildung oder eines Arbeitsblattes zur Verwendung von Podcasts in Seminaren kann es interessant sein, diese Lizenz zur anzuwenden. Sie gestattet die kommerzielle sowie nicht-kommerzielle Weiterverbreitung, solange keine Veränderungen vorgenommen, das Werk vollständig verwendet und der Urheber genannt wird. Man behält als Urheber somit die volle Kontrolle über das eigene Werk.

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Namensnennung - Nicht kommerziell | CC BY-NC 3.0

CC BY-NC 3.0

Die wichtigste Einschränkung ist in diesem Lizenzvertrag das Verbot der kommerziellen Nutzung der Werke und Inhalte, wobei "kommerziell" nicht eindeutig definiert ist und viele Verwendungszwecke einschließt (z.B. Werbung auf Weblogs) wie auch Externer Link: diese Studie belegt. Eine Bearbeitung und Veröffentlichung mit Nennung des Urhebers ist gestattet. Die darauf aufbauenden neuen Produkte dürfen aber andere Lizenzen besitzen, solange sie nicht vordergründig kommerzielle Interessen verfolgen.


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Namensnennung - Nicht kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen | CC BY-NC-SA 3.0

CC BY-NC-SA 3.0

Im Zusatz zu CC BY-NC 3.0 gestattet diese Lizenz die nicht-kommerzielle Verwendung, solange der_die Urheber_in des Originals genannt wird und die auf dem Werk/Inhalt basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden.


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Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung | CC BY-NC-ND 3.0

CC BY-NC-ND 3.0

Als weiter Einschränkung zur vorab genannten Lizenz ist an dieser Stelle auch die Weiterbearbeitung nicht gestattet. Damit stellt diese Lizenz die restriktivste dar und erlaubt lediglich Download und Weiterverteilung des Werkes/Inhaltes unter Nennung des Namens.


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Weitere Vorteile für die Urheber

Den für sich selbst passenden Lizenzvertrag kann man auf Externer Link: dieser Seite wählen.

Dabei muss immer erwähnt bleiben, dass auch bei der Verwendung einer CC-Lizenz das Schutzrecht des Urhebers unangetastet bleibt und insbesondere bei Verstoß gegen die Lizenzauflagen greift. Als Urheber kann man unter diesen Voraussetzungen eigentlich nicht verlieren sondern nur gewinnen und so mit seinen Werken an einem kreativen Schaffensprozess teilhaben oder einen solchen anstoßen.

Reihe: Creative Commons als Urheberrecht 2.0?

Dieser Teil der Reihe wurde erstmals am Externer Link: 26.08.2011 auf pb21.de veröffentlicht. Textliche Anpassungen für die Bundeszentrale für politische Bildung: Jaana Müller.