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Die Lücke: Was wir über Rückfälligkeit im islamistischen Extremismus wissen – und was nicht

Sofia Koller

/ 12 Minuten zu lesen

Wie hoch ist das Risiko, dass verurteilte islamistische Extremistinnen und Extremisten nach der Haft erneut gefährlich werden? Obwohl einzelne Fälle regelmäßig große öffentliche Aufmerksamkeit erzeugen, zeigt die Forschung bislang vergleichsweise niedrige Rückfallquoten. Gleichzeitig bleibt das Thema komplex: Rückfälligkeit kann von erneuter ideologischer Radikalisierung bis hin zu terroristischer Gewalt reichen. Der Beitrag von Sofia Koller beleuchtet den aktuellen Forschungsstand zu terroristischer Rückfälligkeit, erörtert Risiko- und Schutzfaktoren sowie die Herausforderungen von Resozialisierung, Deradikalisierung und Präventionsarbeit nach der Haftentlassung.

Einmal Islamist, immer Islamist? Wie häufig islamistische Straftäter nach ihrer Haftentlassung rückfällig werden, ist bislang kaum erforscht. Die wenigen verfügbaren Erkenntnisse werfen jedoch ein differenzierteres Licht auf das Rückfallrisiko. Symbolbild: Gefängnis. (© Mie Ahmt/Getty Images)

Die „Legende“ kehrt zurück: Sven Lau, geboren 1980, einer der bekanntesten deutschen Salafistenprediger, der sich nach seiner Verurteilung eigentlich distanziert hatte, taucht seit 2023 wieder in salafistischen Kreisen auf (InvestmentWeek 2025). Lau war 2017 zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden, da er eine ausländische terroristische Vereinigung materiell unterstützt und Kämpfer rekrutiert hatte. Er hatte an einem Aussteigerprogramm teilgenommen und war 2019 vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Bisher ist er nicht straffällig geworden, aber es stellt sich die Frage, ob er sich jemals von der Ideologie und seinemInterner Link: islamistischen Umfeld distanziert hat.

Das Beispiel Sven Lau steht exemplarisch für die Komplexität des Themas Rückfälligkeit. Die Frage, ob verurteilte islamistische Extremistinnen und Extremisten nach ihrer Haft erneut zur Gefahr werden, beschäftigt Politik, Sicherheitsbehörden und Öffentlichkeit seit Jahren (Koller 2021). Gleichzeitig gibt es dazu weiterhin relativ wenig Forschung. Einzelne Anschläge oder bekannt gewordene Fälle prägen deshalb die Wahrnehmung stark – ein genauer Blick zeigt ein differenzierteres Bild. Die folgenden fünf Aspekte sollen helfen, das Thema sachlich einzuordnen.

Rückfälligkeit ist nicht gleich Rückfälligkeit

Grundsätzlich geht es bei Rückfälligkeit um die Fortsetzung von oder Rückkehr zu einem kriminellen Verhaltensmuster (Silke/Morrison 2020, S. 1). Juristisch bedeutet es, dass eine Person nach einer ersten Straftat erneut verurteilt wird (Renard 2020, S. 20). Dabei kann es sich um jede Art von Straftat handeln und die Tat kann während oder nach der Bewährungszeit begangen worden sein. Allerdings muss es sich um eine Verurteilung handeln, eine Verhaftung allein würde nicht zählen.

HintergrundWas gilt als terroristische Rückfälligkeit?

Als terroristische Rückfälligkeit werden juristisch entweder nur Fälle gezählt, bei denen es um zwei getrennte Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten geht (enge Definition). Alternativ geht es um Fälle, bei denen Personen bereits für eine terroristische Straftat verurteilt worden waren und nun für eine weitere Straftat verurteilt wurden, egal ob terroristisch oder nicht-terroristisch (weite Definition).

Selbst bei der engen Definition wird oft nicht eingegrenzt, ob es sich bei einer erneuten terroristischen Straftat beispielsweise um die Planung eines Anschlages handelt oder ob es um die Verbreitung von terroristischer Propaganda geht.

Jenseits dieser juristischen Unterschiede stufen manche Sicherheitsbehörden und Ausstiegsberatungen eine Person bereits als rückfällig ein, wenn sie sich erneut ideologisch radikalisiert, eine Beratung abbricht und/oder erneut Kontakt in extremistische Netzwerke hat – auch wenn es nicht zu einer neuen Straftat kommt. Deshalb wird in den Medien von Sven Lau als Rückfall berichtet: Er bewegt sich wieder in extremistischen Kreisen, auch wenn er (bisher) nicht erneut verurteilt worden ist. Ein solches Verhalten ohne Verurteilung wird im Grunde als Wiederaufnahme extremistischer bzw. terroristischer Aktivitäten (auf Englisch: terrorist reengagement) bezeichnet. Dieses Konzept der Wiederaufnahme ist eine hilfreiche Ergänzung, da der Fokus auf dem Verhalten – von erneuter Hinwendung zu entsprechender Ideologie bis zur Wiedereinbindung in extremistische Strukturen – und nicht der juristischen Konsequenz liegt (Renard 2020, S. 20). Aus Sicht von Sicherheitsbehörden und Präventionsakteuren gilt das Verhalten von Sven Lau auch als ein Warnsignal, da er in der Szene sehr bekannt war und ist.

Expert:innen argumentieren deshalb, dass Rückfallquoten, die auf juristischen Fallzahlen basieren, alleine als Erfolgsindikator unzureichend sind (Altier et al. 2021). Denn tatsächlich scheinen die allermeisten ehemaligen terroristischen Straftäterinnen und Straftäter nicht zur Gewalt zurückzukehren.

Angst vs. Zahlen

Die unterschiedlichen Definitionen und Messungen, fehlende offizielle Statistiken und sehr kleine Stichproben erschweren aussagekräftige Ergebnisse, deshalb gibt es wenig systematische Forschung zu terroristischer Rückfälligkeit (Renard 2020, S. 21). Trotzdem herrscht „offensichtlich die Auffassung vor, dass eine beträchtliche Anzahl von Terroristen potenziell rückfällig werden könnte” (Renard 2020, S. 25). Sorge vor zurückkehrenden Kämpfern aus dem Gebiet des „Islamischen Staates“ (IS) sowie mehrere terroristische Anschläge entlassener Straftäter in Großbritannien und Österreich haben das Interesse seit etwa 2019 verstärkt (Papp/Örell 2021).

Aus dieser Zeit stammt eine der wichtigsten Studien in Europa, bei der Renard (2020) einen Datensatz von 557 aufgrund von Terrorismus verurteilten Personen in Belgien analysierte. Nur 4,8 Prozent von diesen wurden rückfällig oder wandten sich wieder terroristischen Aktivitäten zu, 14,8 Prozent davon waren Frauen. Zusätzlich zu 13 Fällen von terroristischer Rückfälligkeit im juristischen Sinne (2,3 Prozent) kamen 10 Fälle von Wiederaufnahme. Keiner der rückfälligen Straftäterinnen und Straftäter war erneut in einen terroristischen Anschlag involviert und sechs Personen – darunter vier ehemalige ausländische Kämpfer – wurden bei ihrer erneuten Verurteilung für Rekrutierung oder Führungsaufgaben verurteilt. Diese Ergebnisse decken sich mit bisheriger Forschung, nach der sich terroristische Rückfälligkeit im einstelligen Prozentbereich bewegt (siehe Abbildung 1) und somit „Terrorismusrückfälle zwar Schlagzeilen machen, wenn sie auftreten, aber ein sehr seltenes Phänomen sind” (Renard 2020, S. 19). Tatsächlich sind sie „in der Regel deutlich niedriger als die Rückfallquoten bei anderen Arten von Straftätern“ (Silke/Morrison 2020, S. 2). Weltweit werden von diesen etwa 40 und 60 Prozent erneut straffällig (Fazel/Wolf 2015).

Abbildung 1: Übersicht von Studien zu terroristischer Rückfälligkeit

Im Original in Englisch. Aus: Renard (2020)

Studie Untersuchungszeitraum Geografischer Schwerpunkt Stichprobengröße (N) Rückfallquote
Bakker (2006) 2001-2006 Europa 242 2,5 Prozent (6/242)
Sageman (2004) 1990-2004 Weltweit 172 0 Prozent (0/172)
Bovenkerk (2011) 1970-2011 Niederlande 24 0 Prozent (0/24)
Malaysia (2011) 2001-2011 Malaysia 240 5,4 Prozent (13/240)
Indonesien (2013) k. A. Indonesien 300 8,3 Prozent (25/300)
Vereinigtes Königreich (2020) 2013-2019 England und Wales 196 3 Prozent (6/196)
Silke (2014) 2001-2014 England und Wales 196 0 Prozent (0/196)
Silke (2014) 1998-2011 Nordirland 453 2,2 Prozent (10/453)
Hodwitz (2018) 2001-2018 Vereinigte Staaten 561 0,5 Prozent (3/561)
Wright (2019) 1990-2019 Vereinigte Staaten 189 1 Prozent (2/189)
Reinares et al. (2018) 2004-2018 Spanien 199 7 Prozent (14/199)
Van der Heide et al. (2018) 2012-2018 Niederlande 189 4,2 Prozent (8/189)
Gesamt: 2.961 Durchschnitt: 2,9 Prozent (87/2.961)

Interessant ist außerdem, dass bisher auch die Gruppe der „IS“-Rückkehrenden diese Quote nicht wesentlich verändert hat. Die Gefahr, die von dieser Personengruppe ausgeht, scheint nach deren Rückkehr sehr schnell abzunehmen (Malet/Hayes 2018). In Deutschland wurde tatsächlich nur ein Rückkehrer rückfällig. Ein Duisburger Schwurgericht verurteilte Tarik S. im März 2024 zu acht Jahren Haft, weil er sich bereit erklärt hatte, einen Anschlag auf eine pro-israelische Demonstration zu verüben (Rheinische Post 2025). Tarik S. war allerdings nach einem kurzen Aufenthalt in Syrien noch vor dem Fall des „Kalifats“ im Jahr 2017 zurückgekehrt und zu fünf Jahren Jugendhaft verurteilt worden. Bisher wurde keine Rückkehrerin rückfällig. Allerdings gibt es in Deutschland, wie in vielen Ländern, keine öffentlich zugängliche Statistik zu Rückfälligkeit bei religiös begründetem Extremismus. Justiz ist Ländersache, was bundesweite Vergleiche von Urteilen und Erfahrungen aus dem Strafvollzug erschwert. Zwar werden im Bundeszentralregister Straftaten samt Strafmaß erfasst, Eintragungen können aber bereits nach fünf Jahren gelöscht werden (§ 46 BZRG). Es lässt sich beispielsweise nur sagen, dass zwischen 2017 und 2021 jährlich rund 25 Personen gemäß §§ 129a, 129b StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen beziehungsweise kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) zu Haftstrafen verurteilt wurden (Bundestag 2025, S. 19). Allerdings wird dabei nicht spezifiziert, ob es sich um islamistischen oder andere Formen von Terrorismus, wie zum Beispiel Rechtsterrorismus, handelt.

Aufgrund vielfältiger zivilgesellschaftlicher und staatlicher Ausstiegsangebote stellen Rückfälle in Deutschland auch in der Praxis eher eine Ausnahme dar. Tarik S. wurde vom Aussteigerprogramm Islamismus (API) in Nordrhein-Westfalen betreut, das beim Landesamt für Verfassungsschutz NRW angesiedelt ist. Der Attentäter von Dresden, Abdullah A., hatte mehrmals Kontakt zum Violence Prevention Network (VPN) (Von Hardenberg 2020). Außerdem berichten Ausstiegsberater:innen, dass es sich bei ihren wenigen Fällen von Rückfälligkeit tatsächlich eher um „Umsteiger“ handelt, also um Personen, die sich vom Islamismus ab- und dem Rechtsextremismus zuwenden sowie umgekehrt, wie zum Beispiel Sascha Lemanski (Berater:innen von Grüner Vogel e. V., Gespräch mit der Autorin am 13. April 2026).

Risiko- und Schutzfaktoren

Angesichts der niedrigen Quoten stellt sich die Frage, welche Faktoren Rückfälligkeit begünstigen. Dabei ist ein Blick in die kriminologische Forschung hilfreich (Altier et al. 2021). Zum Beispiel scheinen terroristische Straftäterinnen und Straftäter mit zunehmendem Alter (zu Radikalisierungsprozessen in der zweiten Lebenshälfte siehe Friedrich 2026) weniger geneigt, sich erneut terroristischen Aktivitäten zuzuwenden, bedingt unter anderem durch eine erhöhte Fähigkeit, kalkulierte Entscheidungen zu treffen, konventionelle soziale Bindungen (Ehe, Familie, Arbeit) und ein wachsendes Gefühl der „Erschöpfung“. Allerdings kann Ideologie diesen Effekt der Ermüdung auch abschwächen: Hoch ideologisierte Personen könnten sich weniger gewaltorientierten beziehungsweise operativen Funktionen zuwenden, wie zum Beispiel logistischer Planung oder ideologischen Führungsrollen. Außerdem kann „der Einsatz für eine Sache den Wunsch nach Arbeit oder Familie übertrumpfen“ (ebd., S. 852). Tatsächlich scheinen „individuelle Nutzen und Kosten“ einen Einfluss auf die Entscheidung zu haben, ob sich eine Person von extremistischen Aktivitäten abwendet, zum Beispiel finanzielle Beweggründe, der Wunsch nach Zugehörigkeit oder Mangel an Alternativen (ebd., S. 840; Altier et al. 2014). Trotzdem können soziale Errungenschaften langfristig positiv wirken und einzelnen Personen durchaus Alternativen jenseits der Szene bieten. Eine wichtige Rolle spielen auch Herkunft und soziales Umfeld. Es liegt nahe, dass eine Kindheit mit Kontakt zu terroristischen Aktivitäten eine Wiederaufnahme begünstigt, da alternative Lebensmodelle und Unterstützung weniger präsent sind. Zudem scheinen Personen aus der Ober- und Mittelschicht weniger dazu zu neigen, sich erneut terroristischen Aktivitäten zuzuwenden. Weitere wichtige Aspekte sind das Festhalten an radikalen Überzeugungen, Persönlichkeitsstruktur, Einstellung zu den Straftaten, Verhalten in Haft und Fortschritte nach der Verurteilung (Dekhil et al. 2026).

Bestimmte Faktoren werden allerdings über- oder unterschätzt. Mittlerweile haben zum Beispiel Studien gezeigt, dass „Terroristen psychologisch gesünder und stabiler sind als andere gewalttätige Straftäter“ (Silke/Morrison 2020, S. 6). Trotzdem können unbehandelte psychische Probleme Rückfälligkeit begünstigen, wie die Erfahrung in einzelnen Fällen zeigt (Berater:innen von Grüner Vogel e. V., Gespräch mit der Autorin am 13. April 2026). Darüber hinaus gibt es gender-bezogene Unterschiede. Zwar gibt es weiterhin wenig Erfahrungswerte mit entlassenen extremistischen Straftäterinnen, aber es scheint für Männer beispielsweise leichter zu sein, sich nach der Entlassung ihren Lebensunterhalt zu sichern, was sie weniger anfällig für Szene-Angebote macht (ebd.). Frauen hingegen werden bevorzugt vorzeitig entlassen, was ihre soziale Reintegration erleichtern kann (Mehra et al. 2024, S. 159). Aufgrund eines Mangels an empirischer Forschung zu extremistischen Straftäterinnen und Straftäter und Rückfälligkeit stellt sich somit die Frage, welche Risiko- und Schutzfaktoren tatsächlich eine Rolle spielen.

Unabhängig von der oben genannten empirischen Forschungslücke ist das Wissen um solche Risiko- und Schutzfaktoren essentiell für eine wirksame Ausstiegsarbeit. Zum Beispiel scheint eine individuelle, nicht freiwillige Distanzierung (wie durch Haft) eher zu einer Wiederaufnahme zu führen (Altier et al. 2021, S. 837). Somit kann zur Verhinderung von Rückfälligkeit tatsächlich nicht nur eine verhaltensbezogene Distanzierung, sondern eine kognitive Deradikalisierung entscheidend sein.

Schließlich spielen politische und gesellschaftliche Entwicklungen eine Rolle. Das Erstarken des „IS“ scheint beispielsweise als Pull-Faktor gewirkt zu haben. In Belgien hatten die meisten Rückfälligen nach ihrer ersten Verurteilung mindestens eine Tat mit Syrien-Bezug begangen (Renard 2020). Wären sie auch ohne diesen spezifischen Kontext rückfällig geworden? Tatsächlich werden „vor allem [diejenigen], die es nicht geschafft haben, zum ‚IS‘ auszureisen, aber nach wie vor ‚IS‘-Ideologie propagieren sowie diejenigen, die vor dem Niedergang des Kalifats zurückgekehrt sind“ als potenzielles Sicherheitsrisiko eingeschätzt (Claudia Dantschke, Grüner Vogel e. V., Gespräch mit der Autorin am 13. April 2026).

Einen wichtigen Risikofaktor gibt es jedoch in allen Fällen: die schwierige Zeit nach der Haftentlassung.

Die Zeit nach der Haft

Der Fall des Messerattentats auf ein homosexuelles Paar in Dresden im Herbst 2020 erregte besondere Aufmerksamkeit, da der Attentäter bereits wegen „IS“-Unterstützung mehrere Jahre in Haft gewesen war. Nach seiner Entlassung war Abdullah A. bei den Sicherheitsbehörden als Gefährder geführt, stand unter Auflagen und hatte bereits Kontakt mit einer Ausstiegsberatung. Auch der Hauptverdächtige des Anschlags auf den Christopher Street Day in Berlin im Juli 2026 war der Polizei als islamistischer Gefährder bekannt. Er hatte zweimal erfolglos versucht, sich dem „IS“ anzuschließen und war aus diesem Grund nach einer dreimonatigen Haftstrafe im Libanon in Deutschland wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Nach dieser Verurteilung kam er allerdings (vorerst) auf freien Fuß (Tagesschau 2026). In ersten Gesprächen mit einem Aussteigerprogramm sei außerdem „nicht erkennbar gewesen, ob es wirklich zu einer Beratungssituation kommen wird,“ der Mann sei „nicht fassbar“ und „undurchschaubar“ gewesen (Röhmel 2026). Was können also Präventions- und Interventionsangebote realistisch leisten, um Rückfälligkeit zu verhindern?

Tatsächlich bereiten Radikalisierung in Haft und die Entlassung terroristischer Straftäterinnen und Straftäter den EU-Mitgliedsstaaten weiterhin „große Sorge“ (Europol 2024). Denn eines der zentralen Ziele des Strafvollzugs ist die Rehabilitierung beziehungsweise Resozialisierung: Ein straffällig gewordener Mensch soll „in einer demokratischen Gesellschaft ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können und keine extremistischen Ansichten mehr vertreten, die ein Risiko für sie selbst oder die Gesellschaft darstellen könnten“ (Radicalisation Awareness Network/Violence Prevention Network 2020, S. 16). Im Strafvollzug werden verschiedene Risikoeinschätzungsinstrumente genutzt, um das Sicherheitsrisiko von extremistischen Straftäterinnen und Straftäter einzuschätzen, in Deutschland u. a. VERA-2R (Koller 2024). Diese Instrumente können zwar fundierte fachliche Einschätzungen unterstützen, aber es ist ungewiss, wie Vorhersagen zum Rückfallrisiko getroffen werden können (Hecker 2021).

Deshalb ist die Vorbereitung auf die Entlassung ein zentraler Bestandteil dieses Prozesses. Ausstiegsberatungen versuchen, „so früh wie möglich die Beratungsarbeit zu beginnen [und] eine Beziehung aufzubauen und [die Inhaftierten] auf die Haftentlassung vorzubereiten“ (Maximilian Campos Ruf, Violence Prevention Network, Gespräch mit der Autorin am 2. April 2026). Denn vor allem bei längeren Haftstrafen ohne Ausgang stellen die ersten Monate nach der Entlassung „die kritischste Phase“ dar (Pelzer/Moeller 2020, S. 28). In Belgien beging die Mehrheit der Rückfälligen die zweite terroristische Straftat innerhalb von neun Monaten nach Haftentlassung; nur drei Personen wurden nach mehr als drei Jahren rückfällig (Renard 2020, S. 26). Das Rückfallrisiko scheint also in den ersten Monaten nach Haftentlassung besonders hoch zu sein. Aus der Sicht von einigen Ausstiegsberater:innen sind sogar die ersten Stunden entscheidend und stellen einen „vulnerablen Moment“ dar: Es geht nicht nur um praktische Fragen von Transport und Schlafplatz, sondern auch darum, „Ohnmachtserfahrungen zu vermeiden“ (Maximilian Campos Ruf, Violence Prevention Network, Gespräch mit der Autorin am 2. April 2026). Gleichzeitig bleibt langfristige Unterstützung wichtig: Ein Rückfall kann während der Beratungsphase passieren, aber ist auch noch Jahre nach Abschluss eines Falles möglich, zum Beispiel wenn Personen in Krisen in alte Verhaltensmuster zurückfallen. Somit stehen Ausstiegsberatungen vor einer grundsätzlichen Herausforderung: Wann sind die Beratenden mitverantwortlich für das Handeln der Klient:innen – und wie lange? (Berater:innen von Grüner Vogel e. V., Gespräch mit der Autorin am 13. April 2026).

Das „Counterfactual“-Problem und die Schwierigkeit, erfolgreiche Prävention zu messen

Es ist für Ausstiegsberatungen wichtig, dass Klientinnen und Klienten nicht erneut gewalttätig und straffällig werden. Gleichzeitig ist Rückfälligkeit „nicht die entscheidende Metrik für die Evaluation der Beratungsarbeit“ (Maximilian Campos Ruf, Violence Prevention Network, Gespräch mit der Autorin am 2. April 2026). Demnach sage eine Verurteilung alleine nicht viel über die zukünftige Gefährdung aus – ehemalige Straftäterinnen und Straftäter können ohne erneute Straftat wichtige Rollen innerhalb extremistischer Netzwerke übernehmen. Deshalb dokumentieren Ausstiegsberatungen die gesamte Entwicklung eines Falls sowie positive und negative Einflussfaktoren (Berater:innen von Grüner Vogel e. V., Gespräch mit der Autorin am 13. April 2026). Dadurch könne man auch nachvollziehen, ob beispielsweise eine Kontaktaufnahme mit der Szene verhindert werden konnte. Denn dass Klientinnen oder Klienten aktiv Verbindungen in die Szene aufrechterhalten, sei nicht vereinbar mit einer Ausstiegsberatung. Vor allem zivilgesellschaftliche Ausstiegsprogramme würden sonst durchaus die Beratung beenden, auch um sich nicht angreifbar zu machen – wenn nicht die Klientin beziehungsweise der Klient die Beratung bereits beendet hat. Selbst der positive Abschluss eines Falls sei „immer nur eine Momentaufnahme“ (ebd.). Umso wichtiger sei deshalb eine umfassende Fall-Dokumentation, beispielweise warum ein Kontaktabbruch stattfand, sowie gute Kontakte in relevante Behörden – das aufgebaute Vertrauen zahle sich im Fall der Fälle aus.

Prävention wird als erfolgreich wahrgenommen, wenn nichts passiert. Deshalb ist es schwierig nachzuweisen, ob und wie viele Rückfälle durch ihre Maßnahmen verhindert wurden: das sogenannte „counter-factual problem“ (Junk 2022). Selbst wenn kein Teilnehmender bzw. keine Teilnehmende eines Ausstiegsprogramms rückfällig wird, ist nicht klar, ob es tatsächlich die Teilnahme war, die eine mögliche Rückfälligkeit verhindert hat. Dieses Paradox trägt dazu bei, dass es weiterhin schwierig ist, die Wirkung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen zu messen.

Außerdem haben Fördermittelgeber häufig unterschiedliche Vorstellungen des Ziels der Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit: Verhinderung einer Gewalttat, Ausstieg aus der Szene oder komplette Abwendung von der Ideologie? Problematisch wird es, wenn der Begriff der Rückfälligkeit zu sehr ausgeweitet wird. Um einen Rückfall terroristischer Straftäterinnen und Straftäter nach der Haft zu verhindern, setzen die Sicherheitsbehörden beispielsweise umfassende Überwachungsmaßnahmen ein, von Fußfesseln, Einschränkungen von Kontakten und Nutzung internetfähiger Geräte bis hin zu Ausgangssperren. Als „Gefährder“ eingestufte Personen können jahrelang unter der „Annahme“ der Begehung einer politisch motivierten Straftat überwacht werden (BKA o. D.). Doch selbst bei einem hohen Einsatz von finanziellen und personellen Ressourcen ist absolute Sicherheit nicht möglich. Mittlerweile ist gut belegt, dass Ausstiegsprozesse individuell und nicht-linear sind – es kann auch und jederzeit zu Rückschritten kommen. Neben der ideologischen Komponente bieten Ausstiegsberatungen auch psycho-soziale Unterstützung an und fangen institutionelle Defizite auf. Im Falle des französischen Ausstiegsprogramms PAIRS konnte beispielsweise ein Anschlag verhindert werden, weil die Berater:innen die Behörden informiert hatten (Hecker 2021).

Im dauerhaften Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Grundrechten ist das realistische Ziel letztlich die Reduzierung von Sicherheitsrisiken auf ein verantwortbares Maß und eine langfristige Resozialisierung.

Fazit

Rückfälligkeit im islamistischen Extremismus ist ein Thema der Lücken: Durch die fehlende Eindeutigkeit beim Begriff „Rückfälligkeit“ und die unterschiedlichen Perspektiven auf diesen ist nicht klar, ob es um weitere kriminelle Handlungen oder die Rückkehr in die Szene geht. Die Angst vor Rückfällen ist nachvollziehbar, scheint jedoch „unverhältnismäßig groß zu sein“ (Renard 2020, S. 26), denn die Rückfallquote liegt nach gegenwärtigen Erkenntnissen im einstelligen Bereich. Trotzdem ist jeder Rückfall einer zu viel – denn die Folgen können immens sein. Neben individuellen Faktoren wie Alter und soziale Herkunft können auch gesellschaftliche Faktoren wie Zugang zum Arbeitsmarkt und geopolitische Entwicklungen einen Rückfall begünstigen. Zwar ist vor allem die erste Zeit nach der Haftentlassung entscheidend, aber eine Rückkehr zur politischen Gewalt ist auch nach Jahren möglich. Paradox ist, dass wenn behördliche und zivilgesellschaftliche Akteure diese Lücken durch Präventions- und Überwachungsmaßnahmen adressieren, im besten Fall nichts passiert. Schließlich fehlen weiterhin Studien zu Rückfälligkeit in Deutschland sowie zu spezifischen Zielgruppen, wie extremistischen Straftäterinnen oder radikalisierten Minderjährigen. Essentiell ist deshalb langfristige, standardisierte Forschung, um ermitteln zu können, welche Faktoren tatsächlich Rückfälligkeit begünstigen – und welche nicht. Erst dann wird eine differenzierte Debatte möglich sein.

Weitere Inhalte

Sofia Koller ist Forscherin und Politikberaterin mit Schwerpunkt Prävention von islamistischem Extremismus. Als externe Projektberaterin leitet sie derzeit ExTech, ein deutsch-französisches Netzwerk zu Extremismus und KI. Als Mitglied des Thematic Panels zu Foreign Terrorist Fighters unterstützt sie außerdem den European Union Knowledge Hub (EUKH). Bis Juni 2026 war Sofia Koller Senior Research Analyst beim Counter Extremism Project (CEP) Deutschland, wo sie vor allem zur Strafverfolgung und Rehabilitierung von Rückkehrenden aus Syrien und dem Irak arbeitete. Von 2018 bis 2021 war sie Research Fellow bei der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik (DGAP). Dort leitete sie das International Forum for Expert Exchange on Countering Islamist Extremism (InFoEx). Vorher war sie als Projektkoordinatorin und -beraterin im Libanon und in Frankreich tätig. Sofia Koller studierte Internationale Konfliktstudien am King's College London sowie Internationale Beziehungen und Management in Regensburg und Amman, Jordanien.