Die Bundesliga wird organisiert vom Deutschen Fußball-Bund und der Deutschen Fußball-Liga. Auf welchen rechtlichen Grundlagen steht der Spielbetrieb der Bundesliga? Wer ist zur Rechtsprechung befugt? Welche Kollisionen ziehen Verstöße oder Tumulte nach sich und wer haftet?
Zusammenfassung
Die Fußballbundesliga ist eine hoch attraktive Veranstaltung, die Millionen von Zuschauern und Fans begeistert, und ein elementarer Bestandteil des öffentlichen Lebens. Die Klubs sind innerhalb Europas nicht nur sportlich wettbewerbsfähig, sondern überdurchschnittlich ertragreich und wirtschaftlich gesund. Die Organisation des Ligaverbandes und das weitgehend als vorbildlich akzeptierte Lizenzierungsverfahren bildet dafür die Basis. Es trägt außerdem der in den letzten Jahren gestiegenen Kommerzialisierung und dem Umstand Rechnung, dass alle Beteiligten nicht nur Fans, Sportler sowie Sportverbände, sondern in erster Linie Marktteilnehmer und Rechtssubjekte sind, die den allgemeinen Gesetzen unterliegen.
Das betroffene Recht gewährt einerseits den Beteiligten Rechtsgarantien, bietet aber auch Lösungen, wenn die unterschiedlichen Rechtspositionen miteinander kollidieren. Im Einzelfall haben dies Normen unterschiedlicher Herkunft zu leisten. Im Verhältnis der Klubs und des Ligaverbandes zu seinen Fans und den Ordnungsbehörden, wie bei der Interessenabwägung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den Interessen der Klubs bei dem Kartenabgabeverbot und den von Stadionverboten Betroffenen, sind dies die allgemeinen Gesetze. Bei der Lösung der Konflikte der dem Verbandsrecht unterliegenden Beteiligten untereinander oder mit dem allgemeinen Recht, ist es die Lehre von der Verbandsautonomie. Juristen, die sich nicht regelmäßig mit dem Sportrecht befassen, begegnen der Verbandsautonomie häufig und nicht ohne Recht mit Skepsis. Insgesamt ist aber festzustellen, dass auch ohne spezialgesetzliche Regelung, die es in Deutschland weder für die Bundesliga noch für vergleichbare Massenveranstaltungen gibt, in der Regel ein angemessener Interessenausgleich gelingt.
Die deutsche Fußballbundesliga hat eine 50-jährige Geschichte. Ihr Erfolg, ihre wirtschaftliche Stabilität, zum Teil sogar ihre sportliche Attraktivität, ist auch ihrer Organisation und den durch Die Liga – Fußballverband e. V. und den Deutschen Fußball-Bund e. V. geschaffenen Rahmenbedingungen zu verdanken. Allerdings unterliegen der Wettbewerb, seine Sportler sowie seine Teilnehmer, genauso wie seine mediale und wirtschaftliche Verwertung, nicht ausschließlich dem selbst geschaffenen Recht der Verbände. Sie unterliegen auch einer Vielzahl von Rechtsnormen des staatlichen Gesetzgebers. Diese stammen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten, die zum Teil mit dem Verbandsrecht kollidieren.
Die Gesamtheit der Regeln und Normen, das "Sportrecht", steht vor der Aufgabe, die Kollisionen und Wechselwirkungen der verschiedenen Ebenen in diesem speziellen Normensystem zu erfassen und für die Anwendung möglichst widerspruchfrei zu harmonisieren . Der Beitrag befasst sich daher nicht nur mit der Darstellung der organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Bundesliga. Es befasst sich auch mit der Vielzahl von Problemen, die sich aus der Kollision des Verbandsrechts mit dem allgemeinen Recht, unterschiedlichen Interessen und geschützten Rechtsgütern ergeben.
Die Organisation der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga
Der organisierte Fußball geht in Deutschland auf das Jahr 1874 zurück, als der aus England zurückgekehrte Gymnasiallehrer Konrad Koch in Braunschweig den ersten Schüler-Fußballverein gründete. Damals geschah dies noch gegen erhebliche gesellschaftliche Widerstände. Gut zehn Jahre später gründeten vornehmlich ehemalige Schüler die ersten Vereine, die sich wiederum in einer Vielzahl von Verbänden zusammenschlossen. Schon 1880 wurde in Deutschland die Forderung nach einem Dachverband erhoben, der mit dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) im Januar 1900 in Leipzig gegründet wurde. Der Zeitpunkt lag unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das das Vereinsrecht erstmals für das gesamte Kaiserreich einheitlich kodifizierte.1903 wurde erstmals eine Deutsche Fußballmeisterschaft ausgetragen.
Die heutige Bundesliga legte ihren Ursprung am 28. Juli 1962 im Goldsaal der Westfalenhallen Dortmund. Dort beschloss der DFB-Bundestag mit 103 zu 26 Stimmen die Einführung einer Bundesliga von der Saison 1963/64 an. Es folgten heftige Debatten um die Zusammensetzung des ersten 16 Mannschaften umfassenden Feldes und auch über die Statuten. Schon damals setzte die Teilnahme an dem Wettbewerb die Erteilung einer Lizenz durch den DFB voraus, die nur Teilnehmern in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins erteilt wurde. Die Rechtsform eines eingetragenen Vereins ist die ursprüngliche Form aller Sportorganisationen in Deutschland.
Prägend für die heutige Erscheinungsform der Bundesliga sind zwei spätere Entwicklungen:
Seit dem 24. Oktober 1998 ist es gemeinnützigen Sportvereinen der Bundesliga gestattet, auch über ihnen zugehörige Kapitalgesellschaften eine Lizenz zu erwerben. Damit wurde erstmals eine Eigenkapitalfinanzierung durch externe Investoren ermöglicht.
Am 28. April 2001 beschloss der Bundestag des DFB eine umfassende Strukturreform. Im Zuge dieser Reform schieden die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga, die bis zum 28. April 2001 schon als außerordentliche Mitglieder dem Deutschen Fußball-Bund unmittelbar angehörten, mit Wirkung ab der Spielzeit 2001/02 aus dem DFB aus. Sie gründeten einen eigenen Verband, den Ligaverband (Die Liga – Fußballverband e. V.), der Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes ist (Präambel des Grundlagenvertrags zwischen DFB und Ligaverband).
Die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) wiederum, deren einzige Gesellschafterin der Ligaverband ist (Präambel der Satzung der DFL – Deutsche Fußball Liga GmbH), führt das operative Geschäft. Seitdem betreibt der Ligaverband die ihm vom DFB zur Nutzung überlassenen Einrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga. Der Ligaverband ermittelt auch den deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an internationalen Wettbewerben.
Das Verhältnis zwischen Ligaverband und DFB
Das Austauschverhältnis zwischen dem Ligaverband und dem DFB ist geregelt im sogenannten Externer Link: Grundlagenvertrag und in der rechtlichen Umsetzung in den Satzungen des DFB und des Ligaverbandes; insbesondere dem aus Lizenzierungsordnung (LO), Lizenzordnung Spieler (LOS), Spielordnung des Ligaverbandes (SpOL) und Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) bestehenden sogenannten Externer Link: Ligastatut. Der DFB ist nach wie vor Eigentümer der Rechte (§ 16 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 DFB-Satzung), die zum Betrieb der Bundesliga erforderlich sind, die aber zur Nutzung dem Ligaverband im Wege der Pacht zu überlassen sind. Der zu zahlende Pachtzins von drei Prozent pro Jahr berechnet sich aus den im Grundlagenvertrag bezeichneten jährlichen Einnahmen aus dem Betrieb und der exklusiven Vermarktung des Wettbewerbs, insbesondere der Medienrechte (§ 4 Abs. 1 des Grundlagenvertrages).
Für die Inanspruchnahme des Schiedsrichterwesens, der Durchführung der Anti-Doping-Maßnahmen und der Sportgerichtsbarkeit, die weiter der Organisation des DFB unterliegen, zahlt der Ligaverband jährlich einen pauschalen Ausgabenersatz an den DFB, der nach dem ursprünglichen Vertrag 4.80 MIO Euro betrug. Der Betrag ist jetzt in einer Zusatzvereinbarung zum Grundlagenvertrag geregelt. (§ 4 Abs. 4 Grundlagenvertrag).
Allerdings erkennt der Vertrag auch die Leistung der Klubs für die Entwicklung des Fußballsports und die Ausbildung und das Training der Spieler an, die den deutschen Fußball in der DFB-Nationalmannschaft und in den Jugendnationalmannschaften repräsentieren. Nach den Vorschriften von FIFA, UEFA und DFB sind die Vereine und Kapitalgesellschaften, natürlich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung, zur Abstellung der Spieler an die Nationalmannschaften für Pflicht- und Freundschaftsspiele nach dem koordinierten internationalen Spielkalender verpflichtet. Als Kompensation für die Belastungen der Klubs beteiligt der DFB den Ligaverband mit einer variablen Vergütung zwischen 15 und 30 Prozent an den Erlösen aus der Vermarktung der Nationalmannschaften, mit 50 Prozent des wirtschaftlichen Überschusses aus der Teilnahme an den Endrunden der Wettbewerbe von UEFA und FIFA und übernimmt die Zahlung der Abstellungsentschädigung von jährlich circa 600.000 Euro unmittelbar an die abstellenden Vereine und Kapitalgesellschaften (§ 54 Abs. 3, 4, 5 Grundlagenvertrag). ). Der Vertrag wurde im November 2016 bis zum 30. Juni 2023 verlängert, nachdem sich der DFB bereit erklärt hat, einen höheren Anteil der Einnahmen aus dem Grundla-genvertrag an die Landesverbände abzuführen und sich auch die DFl verpflichtet hat, den Amateursport stärker zu unterstützen.
Organisatorisch und personell sind die Institutionen eng verbunden:
Organigramm (bpb)
Link zum Organigramm DFB Ligaverband, Redaktion: Christof Wieschemann. (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/
Der Ligaverband hat das Recht zur Entsendung von Vertretern in die Organe des DFB, ein weitgehend verbindliches Vorschlagsrecht für die Vertretung des DFB in den Gremien von UEFA und FIFA und ist bei der Besetzung der Kommissionen des DFB zu beteiligen (§ 16a DFB Satzung). Der DFB ist wiederum Mitglied von UEFA und FIFA, der Weltorganisation des Fußballsports. Die Mitgliedschaft darin setzt voraus, dass die Bewerber in ihren Statuten sicherstellen, jederzeit die Statuten, Reglements und Entscheide der FIFA anzuerkennen. Die Anwendbarkeit der verbindlichen Regeln der FIFA ergibt sich damit weltweit aus einer geschlossenen Kette aufeinander verweisender Satzungen. An der Wirksamkeit der sogenannten dynamischen Verweisungen bestehen allerdings gerade in Deutschland nach einer Entscheidung des BGH (BGH II ZR 25/15 vom 20.9.2016) zumindest für das Satzungsrecht, das nicht nur der Durchsetzung der reinen Spielregeln dient, erhebliche Zweifel (Dazu unten „Die Bundesliga und ihr Nachwuchs“) .
Die rechtlichen Grundlagen der Bundesliga
Die Bundesliga, ihre Verbände und Teilnehmer unterliegen zunächst den allgemeinen Gesetzen und den grundrechtlich garantierten Rechten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die vielfach gerade dem Schutz von Individualinteressen dienen, und andererseits dem von den Verbänden selbst geschaffenen Verbandsrecht, das naturgemäß eher den Kollektivinteressen Rechnung trägt. Individual- und Kollektivinteresse kollidieren häufig in allen Lebensbereichen. Der Sport bildet hier keine Ausnahme.
Die FIFA hält es für notwendig, den Zeitraum, in dem ein Spieler von einem Verein zu einem anderen wechseln beziehungsweise "transferiert" werden kann, auf zwei sogenannte Registrierungsperioden oder umgangssprachlich "Transferperioden" zu beschränken, von denen eine sich für die Dauer von zwölf Wochen an das Ende der Spielzeit anschließt und die zweite Registrierungsperiode für die Dauer von vier Wochen in die Mitte der Spielzeit fällt. Nach Artikel 1 Absatz 3a des Reglements ist die Bestimmung auf nationaler Ebene verbindlich und ohne jegliche Änderungen ins Verbandsreglement zu integrieren.
Innerhalb des deutschen Fußballs ist der Ligaverband dieser Vorgabe mit Paragraf 4 Absatz 2 der Lizenzordnung Spieler und der DFB mit Paragraf 16 Absatz 2 der Spielerordnung gefolgt. Ohne diese Vorschrift wäre es möglich, auch innerhalb der Saison, möglicherweise sogar mehrfache oder nur für einzelne besonders wichtige Spiele, Spieler von einem Verein zu einem anderen zu transferieren. Das aber würde zwangsläufig zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dem Wettbewerb seine Glaubwürdigkeit und Attraktivität nehmen.
Aus Sicht des Verbandes ist das Regulierungsinteresse also nachvollziehbar. Tatsächlich führen die Kollektivinteressen aber zu einer Beschränkung der individuellen Freiheit der Spieler in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, ihren Beruf frei von Beschränkungen ausüben und den Arbeitsplatz jederzeit unter Beachtung nur der freiwilligen Beschränkungen im jeweiligen Arbeitsvertrag wechseln zu können. Die Schwierigkeit besteht darin, dass beide Rechtssubjekte, der Verband auf der einen Seite und das Individuum auf der anderen Seite, Adressat grundrechtlich garantierter Freiheitsrechte sind, die in ihrer konkreten Ausformung anscheinend zueinander im Widerspruch stehen.
Bedeutung der Verbandsautonomie
Der Schutz der Interessen der in einem Verband organisierten Mitglieder, die sogenannte Verbandsautonomie, beruht national auf Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Inhaltlich umfasst dieser Schutz das Recht zur autonomen Rechtsetzung hinsichtlich der Ausübung des Sports und seiner Regeln, dessen Organisation, Entscheidungen technischer und organisatorischer Art, wie aber auch der Normierung sportethischer Grundvorstellungen. Zwar garantiert Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zunächst nur das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht würde inhaltlich aber leerlaufen, wenn sich daraus nicht zugleich das Recht ergeben würde, die zur Erreichung des Zwecks, zu dessen gemeinsamer Erreichung die Mitglieder sich zusammengeschlossen haben, notwendigen Regeln selbst setzen zu dürfen. Dadurch hat sich eine große Fülle extralegaler Kodifikationen für einen bedeutenden Teil unseres Lebens ergeben, eine juristische Parallelgesellschaft.
Innerhalb der auch die nationale Rechtspraxis weitgehend bestimmenden europäischen Rechtsordnung hat der Europäische Gerichtshof die Verbandsautonomie gleichfalls bereits in der Wallrave/Koch-Entscheidung und der Bosman-Entscheidung bestätigt. Dogmatisch wird sie an dem grundgesetzähnlichen Artikel 11 EMRK (Abkürzung für Europäische Menschenrechtskonvention bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) festgemacht und gilt als Gemeinschaftsgrundrecht. Grundsätzlich sind damit Sportvereine und Verbände befugt, ihre Organisation selbst zu bestimmen und die Mitglieder auch unter Beschränkung persönlicher Freiheit Normen zu unterwerfen, die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderlich sind.
Grenzen der Verbandsautonomie
Freilich gilt die Verbandsautonomie nicht grenzenlos. Vereine und Verbände sind nach Auffassung der Rechtsprechung Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbände auch im Sinne kartellrechtlicher Vorschriften des Vertrages zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EGV). Wenn sich Sportverbände und ihre Mitglieder dem Kapitalmarkt öffnen, können sie dessen Gesetze nicht neu definieren. Wer sich zum Marktteilnehmer entwickelt, muss grundsätzlich alle Regeln des von ihm betretenen Marktes akzeptieren Nicht das Gesetz dringt in den Sportbereich ein, sondern der Sport schiebt seine sportlichen Aktivitäten in gesetzlichen Regelwerken unterworfene Bereiche hinein. Privatrechtliche Beziehungen des Vereins zu anderen privatrechtlichen Subjekten sind nicht anders zu beurteilen als entsprechende Beziehungen unter natürlichen Personen (BVerfG, NJW 1996, 1203).
Nationale und internationale Rechtsprechung befassen sich deswegen seit Langem mit den Problemen an der Schnittstelle zwischen individuellen und kollektiven Freiheitsgarantien und daher mit der Bestimmung von Inhalt und Grenzen der Verbandsautonomie. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Meca-Medina und Majcen beinhaltet in diesem Zusammenhang wesentliche Aussagen. Einerseits die Feststellung, dass der sportliche Charakter einer Regel nicht dazu führe, dass Sportlerinnen und Sportler und normerlassene Institutionen der Geltung allgemeiner Gesetze und dem EGV schlechthin entzogen sind und andererseits die Klarstellung einer eindeutigen Prüfungssystematik.
Sofern eine Verbandsnorm im Kollektivinteresse individuelle Freiheiten der normunterworfenen Rechtssubjekte beschränkt, bedarf es stets der Prüfung. Geprüft wird, welche Zwecke mit der Norm verfolgt werden und ob die Zwecke in erster Linie sport- und verbandsbezogen sind. Ebenso wird geprüft, ob die Beschränkung individueller Freiheit notwendige Folge der Zweckverfolgung ist und ob der Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen.
Die Kernaussage ist nicht neu, aber hier besonders herausgearbeitet: Die Beschränkung des Geltungsbereichs individueller Freiheiten darf nicht weiter gehen, als der Zweck der Sportregel und die "Besonderheiten des Sports" es erfordern. Ein grundsätzliches Verständnis der Verbandsautonomie ist von wesentlicher Bedeutung für die Auseinandersetzung mit der Beziehung des DFB und des Ligaverbandes sowohl zu den teilnehmenden Klubs, aber auch zu den Spielern.
Lizenzierung der Teilnehmer der Bundesliga und der 2. Bundesliga
Zweck und Aufgabe des Ligaverbandes ist es unter anderem, Lizenzen zur Teilnahme an der Bundesliga und der 2. Bundesliga nach bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, die in der Lizenzierungsordnung (LO) und ihren Anhängen benannt sind. Klubs erhalten die Lizenz, durch die sie zugleich Mitglied des Ligaverbandes werden, durch Abschluss eines Vertrages mit dem Ligaverband (§ 1 Abs. 2 LO). Der Abschluss ist an Voraussetzungen gebunden. Die zur Prüfung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen müssen bis zum 1. März für Bewerber aus der 3. Liga, für Bewerber aus den Lizenzligen bis zum 31.März für die kommende Spielzeit vorliegen. Den Zweck des Lizenzierungsverfahrens formuliert der Ligaverband selbst in der Präambel der Lizenzierungsordnung.
Zweck des Lizenzierungsverfahrens der Bundesliga
den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch längerfristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können;
die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenznehmer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleisten zu helfen;
die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen;
Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen;
Management- und Finanzstrukturen zu fördern;
das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenznehmer zu fördern und zu sichern, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind.
Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwortung, indem er sich freiwillig einem solchem System unterwirft. Die Reihenfolge ist nicht zufällig. Sie entwickelt sich von Nahzielen mit hoher Relevanz für die unmittelbare Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs hin zu solchen Entwicklungszielen, bei denen weniger die nächste Saison als die langfristige Qualitäts- und Produktentwicklung im Vordergrund stehen.
Gerade vor dem Hintergrund der Definition von Inhalt und Grenzen der Verbandsautonomie bedarf es einer klaren Zieldefinition des Lizenzierungsverfahrens. Man darf nicht verkennen, dass die Nichterfüllung einer Lizenzierungsbedingung für den Bewerber im Kollektivinteresse der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs zum Ausschluss des Klubs und damit auch zur Existenzgefährdung führen kann. Das bedeutet einen schweren Eingriff in auch für den Bewerber grundgesetzlich garantierte persönliche und wirtschaftliche Freiheiten. Wenn, nach den Ausführungen oben, innerhalb eines Verbandes kein Eingriff in individuelle Freiheiten weitergehen darf, als der Zweck der Verbandsautonomie und der konkreten Regel es erfordern. so bedeutet dies umgedreht, dass das einzelne Mitglied umso intensivere Einschränkungen persönlicher Handlungsfreiheiten hinzunehmen hat, je wichtiger diese Beschränkungen für die Erreichung des Verbandszwecks sind.
Das wichtigste und zuerst genannte Ziel des Ligaverbandes ist es, die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs für die jeweils kommende Spielzeit sicherzustellen. Ein Ausscheiden eines insolventen Teilnehmers in der laufenden Saison, was die Bundesliga seit ihrer Gründung hat vermeiden können, hätte schwere sportliche Verwerfungen zur Folge, weil der Teilnehmer gegen einen Teil der Klubs bereits gespielt hat, gegen andere hingegen nicht. Die Folgen der zeitweiligen Teilnahme am Spielgeschehen setzen sich im Wettbewerb fort, zum Beispiel in Form der in den Begegnungen erlittenen Verletzungen anderer Spieler oder erteilter gelber und roter Karten und lassen sich allein durch Punktkorrektur nicht beseitigen. Daher muss es ein Bewerber hinnehmen, von der Teilnahme ausgeschlossen zu werden, wenn seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und in erster Linie seine Liquidität während der gesamten Saison nicht gesichert sind. Währenddessen genügt bei der Verfehlung eines der Entwicklungsziele auch eine Lizenzerteilung mit einer die gewünschte Entwicklung fördernden, aber den Bewerber weniger beeinträchtigenden Auflage.
Lizenzierungsbedingungen und Verfahren innerhalb der Bundesliga
Neben der sportlichen Qualifikation (Aufstieg oder Nichtabstieg) ist die wichtigste Voraussetzung für eine Lizenzierung die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 8 und die entsprechenden Anhänge LO), die der Bewerber anhand sehr differenziert in der Lizenzierungsordnung und den Anhängen dargestellter Unterlagen (Jahresabschluss, Planrechnung, Nachweis keiner unerfüllten Verbindlichkeiten, Information über Beteiligungen und Vorgänge wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, Nachweis über Kontrolle der eigenen Werberechte, Testat eines Wirtschaftsprüfers) nachzuweisen hat. Neu seit der Spielzeit 2007/08 ist das sogenannte Nachlizenzierungsverfahren (§ 8b LO), in dem die Bewerber unterjährig ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand umfangreicher Unterlagen zum 31. Oktober der laufenden Spielzeit und anhand einer Bestätigung, dass zum 30. Juni und 30. September alle finanziellen Verbindlichkeiten erfüllt sind, nachzuweisen haben.
Daneben stellt das Lizenzierungsverfahren sicher,
dass rechtliche Kriterien (Anforderungen an die Satzung, unmittelbare und mittelbare Unabhängigkeit von anderen Teilnehmern und mit diesen verbundener Unternehmen),
personelle Kriterien (Qualifikation von Trainerinnen und Trainern, aber auch von Mitarbeitern der Verwaltung, Medien- und Sicherheitsbeauftragten),
infrastrukturelle Kriterien (zum Beispiel bauliche Voraussetzungen der Spielstätte), medientechnische Kriterien, die eine hochwertige Übertragung des Wettbewerbs sicherstellen, erfüllt sind.
Die Prüfung der Unterlagen obliegt der DFL, die Entscheidung über die Erteilung trifft der Lizenzierungsausschuss des Ligaverbandes (§ 18a Satzung Ligaverband). Der Kernprozess istExterner Link: hier dargestellt.
Verstöße gegen die Lizenzierungsordnung werden sanktioniert. Die einzelnen Sanktionen sind im Lizenzvertrag selbst (§ 6), aber auch im Anhang XII zur Lizenzierungsordnung je nach Schwere des Verstoßes als Geldstrafe, Verwarnung, Aberkennung von Punkten bis hin zur Sperre und Zwangsabstieg gestaffelt.
Streitigkeiten aus dem Lizenzierungsverfahren und die 50+1-Regel
Über Streitigkeiten zwischen dem Ligaverband, der DFL und/oder dem DFB einerseits und dem Teilnehmer andererseits entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte gemäß Paragraf 1029 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages (Anhang II LO) das ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Dieses Gericht hatte am 25. August 2011 über die Rechtmäßigkeit der sogenannten 50+1-Regel zu entscheiden. Grundsätzlich ist seit 1998 eine Teilnahme an der Bundesliga auch für Kapitalgesellschaften mit Fremdbeteiligung möglich. Allerdings wollte man eine solche Beteiligung begrenzen und erließ dazu Paragraf 16 c Nr. 2 der Satzung des DFB beziehungsweise Paragraf 8 Nr. 2 der Satzung des Ligaverbandes, wonach ein Mutterverein über 50 Prozent der Stimmanteile zuzüglich mindestens einer weiteren Stimme in dem Gesellschafterorgan einer solchen Kapitalgesellschaft verfügen muss. Eine vollständige Übernahme eines deutschen Klubs durch externe Investoren wurde damit für den deutschen Fußball ausgeschlossen.
Hannover 96 hatte die Regelung als solche angegriffen, weil der Klub sich dadurch in der Anwerbung externen Investoren in beliebiger Höhe einer Beteiligung und damit in der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit gehindert sah. Der Klub glaubte, ohne externes Kapital die im deutschen Fußball manifestierten Leistungsunterschiede nicht überwinden zu können. Das Gericht hielt zwar eine vorhandene Ausnahmeregelung zugunsten zweier Klubs (Leverkusen und Wolfsburg) für rechtswidrig, die 50+1-Regelung im Grundsatz jedoch für angemessen und wirksam. Die Regelung sei maßgeblich von dem Anliegen getragen, den Betrieb der Fußballligen in Deutschland trotz Zulassung von lizenzierten Kapitalgesellschaften nicht von den historischen, kulturellen und sozialen Wurzeln der auf ehrenamtlicher Tätigkeit beruhenden Fußballvereine zu lösen.
Die Wirkung der Regel ist nicht zu unterschätzen. Untersuchungen haben gezeigt, dass eine fehlende Regulierung von Investitionen einerseits zu Hyperaktivität, zum sogenannten Rattenrennen führt. Gemeint ist der Versuch, mit immer höherem Kapitaleinsatz die Siegwahrscheinlichkeit eines Klubs zu verbessern, was zwangsläufig die Rentabilität der Klubs stark gefährdet. Andererseits nimmt die Ausgeglichenheit und Wettbewerbsgerechtigkeit einer Liga, die überragende Bedeutung für ihre Attraktivität hat, stark ab.
Die Rangunterschiede der Klubs in nicht regulierten Ligen des europäischen Auslands, insbesondere in England, Spanien, Italien oder auch der Türkei, scheinen bei gleichzeitig geringer Rentabilität und hohem Verschuldungsgrad der Klubs auf Dauer manifestiert. Damit erweist sich die 50+1-Regelung, neben dem Verteilungsschlüssel der Einnahmen aus der Medienverwertung, als Garant für legitime sportgenuine Ziele, wie die Rentabilität der Klubs, einen relativ ausgeglichenen Wettbewerb und die Attraktivität der Liga. Aus diesen Gründen haben einzelne Teilnehmer eine Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit im Hinblick auf das höherwertige Kollektivinteresse hinzunehmen.
Rechtsprechung in der Bundesliga
Für alle Vorkommnisse in den Bundesligaspielen und für alle Vergehen gegen die Spielordnung des DFB und des Ligaverbandes sind die Rechtsorgane des DFB nach dessen Rechts- und Verfahrensordnung allein zuständig. Für Lizenzspieler sind in jedem Falle die Rechtsorgane des DFB zuständig (§ 12 der SpOL, § 2 der Rechts- und Verfahrensordnung DFB (RUVO DFB)). Erstinstanzlich entscheidet das Sportgericht in der Regel in der Besetzung mit einem Einzelrichter im schriftlichen Verfahren, auf den Einspruch eines Beteiligten in mündlicher Verhandlung mit drei Richtern (§§ 15, 16 RUVO DFB), in zweiter Instanz das Bundesgericht (§ 24 RUVO DFB).
Zuschauerausschreitungen und Geisterspiele in der Bundesliga
Aus dem großen Kreis denkbarer Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen von DFB und Ligaverband beschränkt sich die Darstellung hier auf jene im Zusammenhang mit der Sicherheit in den Stadien und Zuschauerausschreitungen.
Der Katalog möglicher Sanktionen ergibt sich aus Paragraf 44 der Satzung des DFB. Sanktioniert wird im Wesentlichen nicht ordnungsgemäßer Platzaufbau, unzureichender Ordnungsdienst, mangelnder Schutz der Schiedsrichter und des Gegners und schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs. Von zentraler Bedeutung ist die Vorschrift des Paragrafen 9a RUVO DFB, nach dessen Inhalt die Klubs für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, und Mitarbeiter, aber auch Anhänger sowie Zuschauer verantwortlich sind. Obwohl gerade einzelne Zuschauer – wenn auch im Zusammenwirken mit Gleichgesinnten – die Störungen verursachen, stehen Einzelpersonen nicht im Vordergrund der Disziplinarmaßnahmen der Verbände. Die Maßnahmen richten sich vielmehr gegen beteiligte Klubs, schon allein, weil die Zuschauer unmittelbar nicht der Strafgewalt der Verbände unterliegen.
Das Wiederholungsspiel Alemannia Aachen gegen den 1. FC Nürnberg
Das erste "Geisterspiel" im deutschen Fußball war das Wiederholungsspiel Alemannia Aachen gegen den 1. FC Nürnberg am 26. Januar 2004, nachdem der Trainer der Gastmannschaft beim ersten regulären Spieltermin von einem Wurfgeschoss am Kopf getroffen und deswegen in der Endphase des Spiels nicht mehr am Spielgeschehen teilnehmen konnte, ordnete as DFB-Sportgericht die Wiederholung des Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit an. Das Beispiel zeigt, dass die Anordnung von Zuschauerbeschränkungen von verbandsrechtlicher Seite (anders als in dem weiter unten beschrieben Fall des OVG Hamburg) in der Regel Sanktionscharakter und nicht Präventionscharakter hat. Die präventive Wirkung ergibt sich nur mittelbar aus dem Bestreben der Adressaten der Norm, sich regelkonform zu verhalten, um einer Sanktion zu entgehen.
Das rechtlich tiefergehende Problem liegt in dem Umstand, dass die Haftung der Klubs für ihre Anhänger verschuldensunabhängig als objektive Verantwortung ausgestaltet ist, was im deutschen Recht ein Fremdkörper ist. Dies führt trotz hoher Geldstrafen und einschneidender Stadionbeschränkungen nicht dazu, dass die Klubs die Entscheidungen des Sportgerichts bisher zum Gegenstand von Streitigkeiten bei staatlichen Gerichten oder dem Schiedsgericht gemacht hätten, was für deren Einsichtsfähigkeit spricht. Hilpert weist in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Auffassung des früheren Präsidenten des für Vereinsstreitigkeiten zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass der Verstoß gegen den Grundsatz "nulla poene sine culpa" (keine Strafe ohne Schuld) die beiden Grundbedingungen jeder Disziplinarstrafe entfallen lasse: Sanktionsgrund (schuldhafte Pflichtverletzung) wie auch Sanktionszweck seien nicht gegeben, sodass in diesem Fall kein Vereinsangehöriger zu sorgsamer Pflichterfüllung angehalten würde.
Kompensiert wird dies materialrechtlich, wie auch bei der Beweislastverteilung durch Paragraf 9 Absatz 4 RUVO DFB, wonach die Strafe gemildert oder entfallen kann, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Im Ergebnis genügt dem Verband der Nachweis eines objektiven Verstoßes. Demgegenüber hat der Klub, um einer Sanktion zu entgehen, unter Umkehr der im Zivilrecht sonst üblichen Beweislastverteilung den Beweis zu erbringen, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Regelverstoß in seinem Einflussbereich (Anhänger, Stadion) zu unterbinden. Von der Möglichkeit dieser Art der Exkulpation soll nur ein Tatbestand ausgenommen sein: Auch ohne Verschulden könne ein Verein mit nicht beherrschbarer Anhängerschaft, nicht als Sanktion, sondern präventiv, als Ultima-Ratio-Maßnahme ausgeschlossen werden. Das gilt, wenn der Verband anders seine Verpflichtung, keine nicht beherrschbare Gefahrenquelle zu eröffnen, nicht wahrnehmen könne.
Die Grenzziehung ist im Einzelnen schwierig. Die Klubs sind gehalten, durch umfangreiche Kontroll- und Organisationsmaßnahmen für die Sicherheit in den Stadien Sorge zu tragen. Dennoch zeigt gerade die jüngste Vergangenheit, dass weder der Einsatz von Pyrotechnik noch Zuschauerausschreitungen sicher verhindert werden können, für die die Klubs auch ohne eigenes Verschulden einzustehen haben. Dafür gibt es weder am Maßstab staatlichen Rechts, noch am Maßstab der Verbandsautonomie eine Rechtfertigung, zumindest, wenn nicht durch Verhängung von Auflagen für die Zukunft eine sicher Durchführung des Spielbetriebs gewährleistet, sondern durch Geldstrafen die Clubs für das nicht beeinflussbare Verhalten ihrer Fans in der Vergangenheit bestraft werden sollen ( Wieschemann, 2013). An der Rechtmäßigkeit von Geldstrafen hat auch das ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen ( Urteil vom 14.5.2013, SpuRt2013, 200) erhebliche Zwei-fel geäußert.
Im verbandsrechtlichem Sinne handelt es sich bei den in der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga tätigen Fußballprofis um Lizenzspieler. Denn die Erteilung einer Spielberechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb als Mitglied einer der Mannschaften erfordert auch den Abschluss eines Vertrages des Spielers mit dem Ligaverband auf Basis der Lizenzordnung Spieler (LOS). Dieser setzt seinerseits die Erfüllung einiger Verpflichtungen des Spielers voraus. dazu gehören zum Beispiel den Nachweis der Sporttauglichkeit, des Abschlusses einer Schiedsgerichtsvereinbarung, die Anerkennung der Stauten und insbesondere der Regeln zur Bekämpfung von Doping.
Im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich bei den Fußballprofis hingegen um Arbeitnehmer. Sie teilen damit hinsichtlich arbeitsrechtlicher Sonderregelungen den gleichen Status, wie alle anderen Arbeitnehmer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, deren Tätigkeit, Einkommen und soziale Schutzwürdigkeit allerdings vielfach anders bewertet wird. Arbeitsrechtliche Sonderregelungen umfassen Weisungs- oder Direktionsrecht, Kündigungsschutzvorschriften, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Tarifvertrags/Betriebsverfassungsrecht, sozialversicherungsrechtliche Folgen und Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei gerichtlicher Auseinandersetzung. Gerade die Einkommenshöhe, die bei den männlichen Spitzenspielern der 1. Bundesliga Millionenbeträge regelmäßig überschreitet, und die deswegen vermutete geringere soziale Schutzwürdigkeit, ist das Merkmal, das in der Diskussion über die Arbeitnehmereigenschaft häufig Kontroversen provoziert.
Entwicklung des bezahlten Fußballspielers in der Bundesliga
Das war nicht immer so. Ursprünglich war der DFB dem Ideal des Amateurs, also desjenigen, der seinem Sport nicht zum Zwecke des Broterwerbs, sondern aus Liebhaberei nachgeht, streng verhaftet. Ein Beispiel dafür ist Sepp Herberger, der heute in erster Linie als Trainer jener Nationalmannschaft bekannt ist, die 1954 im "Wunder von Bern" die ungarische Mannschaft im Endspiel besiegte und Fußballweltmeister wurde. Sein Name steht allerdings auch für einen der ersten großen Skandale der deutschen Fußballgeschichte. Der spätere Bundestrainer wurde 1921 noch als aktiver Spieler dabei ertappt, wie er für seinen Wechsel vom Arbeiterverein SV Waldhof zum bürgerlichen VfR Mannheim 10.000 Mark Handgeld einstrich. Der DFB sperte Herberger daraufhin "wegen zahlreicher Verstöße gegen die Amateurbestimmungen" für die Dauer eines Jahres. Im Jahr 1930 erschien im DFB-Jahrbuch ein Artikel mit dem Titel "Kampf dem Berufssport", in dem zu lesen war: "Es ist unsere Pflicht, Berufssportler, die sich in unseren Reihen befinden sollten, auszumerzen.".
Erst mit dem Start der Bundesliga durften Spieler ein festes monatliches Gehalt beziehen, das allerdings einschließlich Prämien auf 1.200 D-Mark begrenzt war. Schon 1965 wurde Hertha BSC wegen überhöhter Zahlungen zum Abstieg verurteilt. Erst 1972 schaffte der DFB unter anderem als Folge der Erkenntnisse aus dem "Bundesligaskandal" die Gehaltsobergrenzen ab, was in der Folgezeit zu einer dynamischen Entwicklung der Gehälter führte. Die heute in den Medien abzulesende Vergütungshöhe, aber auch die Ikonisierung der Fußballprofis durch Medien und Fans, manchmal auch deren Livestyle, der als Medieninhalt längst die Sportpresse verlassen und Zugang zum Boulevard gefunden hat, provozieren heute häufig Widerstand bei der Überlegung, ob Fußballprofis vergleichbar sind mit "normalen Arbeitnehmern", die in einem geregelten Arbeitsverhältnis zu häufig geringer Vergütung ihrer Tätigkeit nachgehen.
Arbeitnehmereigenschaft von Fußballspielern
In Literatur und Rechtsprechung ist die Arbeitnehmereigenschaft der Fußballspieler im Profifußball nicht widerspruchslos, aber weitgehend geklärt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses einem anderen zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist. Die Merkmale eines privatrechtlichen Vertrages und der Vergütungspflicht des Arbeitgebers sind einfach festzustellen. Das Erfordernis der "Fremdbestimmung" erweist sich darüber hinaus gerade im Mannschaftssport wie dem Fußball als besonders wesentlich.
Während es dem Individualsportler unschwer möglich ist, sowohl die eigenen Trainingsabläufe wie auch den eigenen Wettbewerbskalender selbst zu strukturieren, ist dies im Fußballsport anders. Allen Mannschaftssportarten ist immanent, dass bereits ein ordnungsgemäßer Trainingsbetrieb einer einheitlichen Leitung unterliegen muss und alle Mannschaftsmitglieder durch Weisungsgebundenheit in die vom Arbeitsgeber geschaffene Organisationsstruktur eingegliedert sind. Dies setzt sich in dem Wettbewerbsgeschehen fort, das nicht in Einzelwettbewerbe oder Spiele zergliedert ist, sondern die Teilnahme an einer vollständigen Spielrunde für die Dauer einer Saison erfordert. Folglich wird von den Spielern hohe Flexibilität bei der Arbeitszeitplanung, häufige Abwesenheit von ihrem Wohnort und insgesamt ein Grad der "Fremdbestimmung" abverlangt, der zwar durch Gehalt und Erfolgserwartung kompensiert wird, von vielen Arbeitnehmern aber vermutlich abgelehnt würde.
Nach gegenwärtiger Gesetzeslage in Deutschland sind Fußballprofis Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff innerhalb Europas ist mit dem deutschen vergleichbar, wobei der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 19. November 2002 festgestellt hat, dass es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechtes ohne Bedeutung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis eigener Art ist. Dies ist insofern beachtlich, als dass in einigen Ländern Osteuropas, zum Beispiel in der Tschechischen Republik, Fußballprofis aufgrund nicht typisierter Verträge aufgrund des Tschechischen Handelsgesetzbuches als selbstständige Unternehmer beschäftigt werden können, häufig gerade um ihnen den Schutz der Arbeitnehmerrechte zu entziehen.
Probleme aus der Anwendung des Arbeitsrechts auf Fußballprofis
Man darf aber nicht verkennen, dass der klassische Arbeitnehmerbegriff für das Arbeitsbild eines Fußballprofis und das auch in den unteren Ligen zwar gesunkene, aber im Verhältnis zum üblichen Einkommen eines Arbeitnehmers immer noch überdurchschnittliche Gehalt nicht immer passt.
Steuerrechtliche Gestaltung der Zahlungen an Fußballprofis
2003 hatte eine Beratungsgesellschaft Teilnehmern der Bundesliga empfohlen, einen Teil des Gehalts der Profis, rechtlich nicht zu beanstanden, in gemäß Paragraf 3b Einkommensteuergesetz steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge umzuwandeln und neben dem (dadurch reduzierten) Grundlohn auszuzahlen. Dadurch sollte die im Vergleich zum europäischen Ausland geringere Nettoauszahlungsquote für die Profis erhöht werden. BVB Borussia Dortmund ist dem Vorschlag gefolgt und geriet zu Recht in die Kritik Externer Link: BVB ist kein Steuersünder. Kritik wurde geäußert, weil die Steuerbefreiung der Zuschläge ursprünglich natürlich nicht für Fußballprofis gedacht war, die ihrem Beruf im Unterhaltungsinteresse der Bevölkerung am Wochenende nachgehen. Die Steuerbefreiung richtete sich an jene Berufsgruppen die notwendigerweise unter Beschränkung der Teilnahmemöglichkeit am sozialen Leben an Sonn- oder Feiertagen arbeiten müssen, weil sie für die Funktion von Unternehmen oder der Gesellschaft selbst, wie zum Beispiel Mitarbeiter von Krankenhäusern oder Versorgungsunternehmen, notwendig sind. Infolge der Diskussion wurde der privilegierte Grundlohn gemäß Paragraf 3b Absatz 2 Einkommensteuergesetz auf 50 Euro je Stunde beschränkt und damit dem üblichen Einkommensniveau im bezahlten Fußball entzogen. Eine der wenigen Gesetzinitiativen, die unmittelbar auf Entwicklungen des Fußballs zurückgeht.
Urlaubsentgeltanspruch für Fußballprofis
Karlheinz Pflipsen, zeitweilig Nationalspieler und zeitweilig Publikumsliebling bei den Anhängern seines Arbeitgebers Borussia Mönchengladbach, wurde 1997 als "Geldgeier" bezeichnet, weil er seinen berechtigten Anspruch auf "Urlaubsentgelt", also auf Fortzahlung der Bezüge während der Dauer des Erholungsurlaubs, (nicht Urlaubsgeld) gerichtlich vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach durchsetzen musste Externer Link: Pflipsen steht mit seinem Geld im Abseits.
Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 1992 nicht nur den grundsätzlichen Anspruch eines Fußballprofis auf Arbeitsentgelt, sondern auch dessen Berechnung klargestellt. Den erheblichen Aufmerksamkeitswert verdankte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach deswegen auch weniger der schon geklärten Rechtsfrage als der Popularität des Spielers und der Höhe des Urlaubsgelds. Karlheinz Pflipsen erhielt 80.000 D-Mark, während der unbekannt gebliebene Spieler in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht circa 5.000 D-Mark verlangte.
Problematisch ist auch die Tatsache, dass im bezahlten Fußball befristete Arbeitsverhältnisse die Regel, im normalen Wirtschaftsleben mit einem Anteil von circa zehn Prozent hingegen die Ausnahme sind. Befristete Arbeitsverhältnisse sind vielen ein Ärgernis, kollidieren sie doch mit dem gesetzlich geschützten (Kündigungsschutzgesetz) Interesse eines jeden Arbeitnehmers am dauerhaften Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber schränkt deswegen mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Zulässigkeit einer Befristung stark ein und knüpft sie an das Vorliegen eines sachlichen Grundes, den zu konstruieren für den Berufsfußball einiger Verrenkungen bedarf. Die Befristung des Arbeitsvertrages eines Trainers soll sich als Unterfall der Eigenart der Arbeitsleistung aus dem Grund rechtfertigen, dass ein Trainer nach gewisser Dauer aufgrund der wechselseitigen Gewöhnung die Athleten nicht mehr in gleich effektiver Weise wie zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit motivieren kann.
Eine Begründung, die durch Trainer wie Sir Alex Ferguson in Manchester und Thomas Schaaf in Bremen einerseits widerlegt wird und andererseits die hohe Fluktuation der Spieler in den Kadern der Bundesligisten unbeachtet lässt. Die Zeiten, in denen "Urgesteine" ihre Karriere in einem Verein begannen und auch beendeten, sind vorbei. Bei Spielern soll nachlassende Leistungsfähigkeit als sachlicher Grund für die Befristung dienen, wobei nachlassende Motivation und Leistungsvermögen im Wirtschaftsleben ebenfalls schwer objektivierbar sind und kaum rechtfertigen können, den Vertrag eines jungen Spielers von 20 Jahren auf drei Jahre zu befristen. Zuletzt hat das Arbeitsgericht Mainz im Urteil vom 19.03.2015 (Heinz Müller, Spurt 2015, 179) festgestellt, dass die Ungewissheit der Leistungsentwicklung eines Profifußballspie-lers nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sachgrundes der Eigen-art der Arbeitsleistung rechtfertigt. Der Wunsch des Spielers nach einer Befristung kann hingegen eine Befristung rechtfertigen.
Nach Auffassung des ArbG Mainz, soll weder das Abwechslungsbedürfnis der Zu-schauer noch das Risiko altersbedingter Verminderung der Leistungsfähigkeit einen Sachgrund darstellen, denn damit würde zumindest mittelbar das Alter zum Befristungsgrund. Dies allerdings würde gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in §§ 7, 1 AGG verstoßen. Auch die Branchenüblichkeit sei als solche nicht geeignet, einen Sachgrund zu begründen.
Das Urteil lässt allerdings einen gewichtigen Punkt außer Betracht. Die zeitliche Befristung der Arbeitsverträge ist nicht lediglich Bestandteil einzelner Arbeitsverträge, son-dern gehört zum Regelwerk der Verbände und ist deswegen durch die Verbandsautonomie gedeckt. Tatsächlich ist die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes ohne die Möglichkeit zeitlicher Befristung und damit irgendeiner Form der Bindung der Spieler schlechthin undenkbar. Anderenfalls wird man unterstellen dürfen, dass junge Spieler mit aufstrebender Leistungsfähigkeit, bei denen die Vergütung aber noch hinter dem Leistungsstand zurückbleibt, ihrerseits den Arbeitsvertrag kündigen, wofür sie als Arbeitnehmer keinen Grund brauchen und lediglich die kurze gesetzliche Frist zu beachten haben, während Spieler auf dem Höhepunkt ihrer Vergütung sich den Bestand unter Verweis auf den Kündigungsschutz erhalten werden. Das Landesarbeitsgericht hat im Berufungsverfahren zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse für zulässig gehalten. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Revision noch nicht entschieden.
Einseitige Verlängerungsoptionen in der Bundesliga
Mit der Befristung der Arbeitsverträge hängt das Problem der Verlängerungsoptionen eng zusammen. Diese tauchen nach wie vor häufig als einseitige Verlängerungsoptionen auf. Dem Verein wird auf diese Weise die Möglichkeit gegeben, durch einseitige Erklärung den Arbeitsvertrag des Spielers gegen dessen Willen um einen definierten Zeitraum zu verlängern.
Paragraf 622 Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch hingegen verbietet für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser Paragraf erfasst zudem jede Form der Kündigungserschwerung und der Umgehungsgeschäfte, die im Ergebnis die Bindungsfreiheit der "schwächeren Vertragspartei" erschweren. Die konsequente Anwendung der Norm führt zwangsläufig zu einer Unwirksamkeit einseitiger Verlängerungsoptionen im Fußball. Einzelne Stimmen in der Literatur wollen aber gerade die Norm nicht anwenden, weil es an einer dem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Interessenlage fehle. Die Norm diene dem Arbeitnehmerschutz, welche der durchschnittliche Fußballprofi nicht benötige, weil er seinem Arbeitgeber nicht strukturell unterlegen sei.
Passt der Arbeitnehmerbegriff für Fußballprofis?
Das Argument führt zwingend zurück in die Diskussion, ob das Arbeitsbild des Fußballprofis überhaupt mit jenem des klassischen Arbeitnehmerbegriffs kompatibel ist. Die fehlende Vergleichbarkeit der Interessenlage und der sozialen Schutzbedürftigkeit, aber auch die vielen rechtspraktischen Probleme sind starke Argumente, zumindest die Lizenzpieler der jeweiligen Bundesligisten aus dem Arbeitnehmerbegriff auszunehmen und sie als freie Dienstnehmer anzusehen . Das aber ist bei konsequenter Anwendung der bestehenden Gesetze nicht möglich. Die Tatsache, dass beispielsweise in den beiden Bundesligen der Männer kaum mehr als 1.000 Spieler als Arbeitnehmer ihrer Beschäftigung nachgehen, rechtfertigt hingegen kaum ein Tätigwerden des Gesetzgebers.
Die Qualität der Juniorenausbildung im Lizenzbereich und oberen Amateurbereich zu optimieren und damit die Qualität nicht nur der Bundesliga, sondern des ganzen deutschen Fußballs kontinuierlich weiter zu entwickeln, ist ein wesentliches Ziel des Lizenzierungsverfahrens des Ligaverbandes und hier insbesondere des Anhangs V zur Lizenzierungsordnung. Der Anhang V formuliert mit der Anzahl der Nachwuchsmannschaften in den Leistungszentren und der Gliederung in Grundlagen, Aufbau und Leistungsbereich, strukturelle Voraussetzungen. Genauso werden Bedingungen an die Beschaffenheit des Trainingsgeländes und die personellen Voraussetzung formuliert. Daher stammt die Zahl und die nachweisbare Qualifikation der beschäftigen Trainer sowie Betreuer. Der Anhang V schreibt allerdings verpflichtend auch eine außersportliche Betreuung unter pädagogischen Gesichtspunkten und eine funktionierende Kooperation von Schule und Klub vor. Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen können Förderverträge abgeschlossen werden, die sich an einem Mustervertrag der DFL zu orientieren haben.
Infokasten: Entwicklung des Aufwands im Bereich Jugend/Amateure/Leistungszentrum
Der kumulierte Aufwand der 36 Vereine der 1. und 2. Bundesliga der Männer für den Bereich Jugend/Amateure/Leistungszentrum betrug in der Spielzeit 2006/2007 61.629.000 Euro, in der Spielzeit 2008/2009 78.247.000 Euro und in der Spielzeit 2010/2011 bereits 92.564.000 Euro. Der Anteil am Gesamtaufwand lag in der 1. Bundesliga bei 3,75 Prozent und in der 2. Bundesliga bei 5,76 Prozent. In der Spielzeit 2011/2012 betrug der Aufwand der Vereine der 1. und 2. Bundesliga der Männer für den Bereich Jugend/Amateure/Leistungszentrum 103.138.000 Euro. Der Anteil am Gesamtaufwand lag in der 1. Bundesliga bei 3,79 Prozent und in der 2. Bundesliga bei 6,53 Prozent. In der Spielzeit 2012/2013 steigerte sich der Aufwand der Vereine der 1. und 2. Bundesliga der Männer für den Bereich Jugend/Amateure/Leistungszentrum auf 105.751.000 Euro. Der Anteil am Gesamtaufwand lag in der 1. Bundesliga bei 3,76 Prozent und in der 2. Bundesliga bei 6,07 Prozent.
Quelle: Bericht des Ligaverbandes zur Generalversammlung 2010, Bundesligareport 2012, 2013, 2014
Dem erheblichen organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand für die Unterhaltung der Leistungszentren und die Ausbildung der Nachwuchsspieler steht allerdings nicht immer der gewünschte Erfolg, also der Übergang eines Nachwuchsspielers in den eigenen Profikader, gegenüber. Vielfach kommt es zum Ende der Ausbildungszeit und zum Beginn der Profizeit nicht zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem ausbildenden Verein und dem Spieler, sondern zu einem Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein. Häufig ist dieser neue Verein wirtschaftlich potenter als der Ausbildungsverein, der sich dann die fremde Ausbildungsleistung zu eigen macht. Vor diesem Hintergrund hat das Bemühen, innerhalb des organisierten Fußballs in Deutschland durch statuarische Regelungen bei Abschluss eines ersten Profivertrages die Ausbildungsleistung des Ursprungsvereines zu vergüten, eine lange Tradition. Genauso lang ist allerdings die Tradition deutscher Gerichte, entsprechende Verbandsregularien wieder aufzuheben, weil diese gegen die durch Paragraf 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch geschützten guten Sitten in Verbindung mit der durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz garantierten Freiheit der Berufswahl kollidierten.
Bis 1999 sah Paragraf 15 Nr. 2 der DFB-Spielordnung vor, dass (unter näher beschriebenen Bedingungen) der aufnehmende an den abgebenden Verein eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Fall zu zahlen hat, dass er eine Amateurin/einen Amateur erstmals unter Vertrag nimmt. Die Nichtzahlung einer fälligen Ausbildungs- und Förderungsentschädigung wurde als unsportliches Verhalten geahndet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt diese Regelung im Urteil vom 27. November 1999 für sittenwidrig und damit nichtig. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes fällt die Jugendarbeit und die Heranbildung fähiger Sportler bei einem Sportverein zwar regelmäßig in den Bereich der grundrechtlich geschützten Verbandsautonomie. Das Gericht stellte allerdings fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung (im Streitfall 25.000 D-Mark) dazu führt, dass Amateurspieler den Beruf des Fußballspielers nur ergreifen und ausüben können, wenn sie einen Verein finden, der sie nicht nur hinsichtlich ihrer sportlichen Fähigkeiten akzeptiert und ihnen dafür Gehalt zahlt, sondern der darüber hinaus bereit ist, für sie eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung zu leisten.
Dies wirkt wie eine objektive Berufszulassungsschranke und wird damit zu einem Eingriff in die in Artikel 12 Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit des Spielers, die in der konkreten Ausgestaltung durch den Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt war. Der Entschädigungsbetrag bezog sich pauschal und ohne Anknüpfung oder Anpassungsmöglichkeit an die finanziellen Gegebenheiten und Bedürfnisse der betroffenen Vereine. Dieser Betrag bezog sich auch nicht konkret auf die dem betroffenen Spieler zuteil gewordene Ausbildung und Förderung und diente damit eher wirtschaftlichen Zielen einzelner Vereine als ideellen Zwecken und der Gemeinschaft
Die Regelung war zur grundsätzlichen Verbesserung der Ausbildung im deutschen Fußball, nicht nur jener bei den großen Vereinen der Bundesliga, nicht geeignet. Der Versuch einer Novellierung scheiterte erneut 2005 durch ein Urteil des OLG Oldenburg, das auch Ausgangsinstanz für das Urteil des BGH im Jahr 1999 war. Auch die geänderte Regelung im damals geltenden Paragrafen 23a der DFB Spielordnung führte zu einer objektiven Beschränkung der Berufswahl der Spieler, weil die Ausbildungsentschädigung eine solche Größe erreichen konnte, dass sie für die Entscheidung des aufnehmenden Vereins von Bedeutung war.
Dass die novellierte Regelung wiederum nur den wirtschaftlichen Interessen einzelner Vereine diente, zeigte sich insbesondere darin, dass das System ausschließlich die Nachwuchsarbeit für den Profibereich belohnte, die Jugendarbeit der Vereine im Übrigen allerdings unberücksichtigt ließ. Objektiv handelte es sich um ein System zur Nachwuchsgewinnung im bezahlten Fußball, bei dem unterklassige Vereine nur gelegentlich und zufällig profitieren konnten, was den Eingriff in die persönliche Freiheit der jungen Spieler nicht rechtfertigte. Das Bundesgericht des DFB schloss sich dieser Rechtsprechung an. In der Folge war ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsentschädigung im deutschen Fußball nicht durchsetzbar. Die Individualrechte der Sportler haben sich insofern gegenüber dem Kollektivinteresse der Vereine als höherwertig erwiesen.
Auch der Europäische Gerichtshof hielt im Urteil vom 16. März 2010, dem ein Transfer des Spielers Olivier Bernard vom französischen Verein Olympique de Lyon zum englischen Verein Newcastle OFC zugrunde lag, eine vergleichbare Regelung mit dem damals in Artikel 39 EGV niedergelegten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für unvereinbar. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass eine Regelung, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss der Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein als dem abschließt, der ihn ausgebildet hat, grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern. Eine solche Regelung müsse jedoch für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich geeignet und im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig sein. Wobei hierbei die Kosten zu berücksichtigen sind, die dem Verein durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen.
Die DFL hat die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen, unter denen die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung rechtmäßig sein könnte, zum Teil mit Wirkung ab der Spielzeit 2012/13 in einer Anlage 1 zu den Richtlinien für die Errichtung und die Unterhaltung der Leistungszentren umgesetzt. Danach schließen die Klubs der 1. und 2. Bundesliga mehrseitige Verträge mit dem Ligaverband, dem Deutschen Fußballbund und der DFL ab. Inhaltlich verpflichten sie sich, für den Fall der Verpflichtung eines Spielers, der für eine Mannschaft eines Leistungszentrums eines anderen Klubs spielberechtigt war oder ist, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen, die sich an den tatsächlichen Ausbildungskosten in dem abgebenden Verein orientiert, wobei die Kosten nach einem realitätsnahen Bewertungssystem gestaffelt pauschaliert werden. Diese Art der Vereinbarung trägt zwar dem Verbot des BGH, des Oberlandesgerichts Oldenburg genauso wie des Europäischen Gerichtshofs, einer von den tatsächlichen Kosten unabhängigen Pauschalierung Rechnung, gilt aber wiederum nur innerhalb des Systems der am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga teilnehmenden Klubs. Tatsächlich verbleibt eine objektive Berufszugangsschranke für junge Spieler.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Oldenburg, wie auch aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs kann diese Schranke nur gerechtfertigt sein, wenn das dadurch geschützte System auch kleinen ausbildenden Vereinen dient. Deren Investitionen in die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern auf lokaler Ebene sind von erheblicher Bedeutung für die Erfüllung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports. Diese Vereine werden durch den Abschluss der Vereinbarung aber gerade nicht berücksichtigt, sodass weiter an einer Rechtfertigung der Beschränkung der Freiheiten der Spieler und damit an der Zulässigkeit der Ausbildungsentschädigung Zweifel bestehen.
Am 20.9.2016 hat durch Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH II ZR 25/15 vom 20.9.2016) eine langjährige Auseinandersetzung des SV Wilhelmshafen mit dem Norddeutschen Fußballverband sowie der FIFA und dem DFB sein vorläufiges Ende gefun-den. Der Club hatte 2007 einen argentinisch/italienischen Jugendspieler von einem argentinischen Verein verpflichtet und war später von der FIFA und dem internationalen Sportgerichtshof CAS/TAS in Lausanne aufgrund des FIFA Transferstatuts verpflichtet worden, eine Ausbildungsentschädigung an jene argentinischen Clubs zu bezahlen, die den Spieler ausgebildet hatten. Weil der SV Wilhelmshafen sich weigerte den Urteilen Folge zu leisten und zu bezahlen, wurde aufgrund der FIFA Disziplinarordnung der Norddeutsche Fußballverband von der FIFA angewiesen, dem SV Wilhelmshafen erst Punkte im laufenden Wettbewerb 2012 abzuziehen und 2013 den Zwangsabstieg aus der Regionalliga zu verfügen.
Dagegen wehrte sich der Club am Ende erfolgreich. In zweiter Instanz war schon das OLG Bremen (Urteil vom 30.12.2014, 2 U 67/14) der Auffassung, dass durch die Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entschei-dung in nicht Deutschland die Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsentschädigung durchgesetzt werden darf, die im Inland rechtswidrig ist. Der BGH hat später im Revisionsurteil außerdem noch festgestellt, dass die Kette der Verweisungen in den Satzungen der Landesverbände, des DFB hin zu den Satzungen der FIFA redaktionelle und rechtliche Lücken enthält, so dass Entscheidungen der Rechtsorgane der FIFA – und auch des CAS – im Bereich des Fußballs in Deutschland zur Zeit nicht vollstreckt werden können. Weil aber die Anerkennung dieser Entscheidungen Voraussetzung der Mitgliedschaft eines jeden Nationalverbandes in der FIFA ist, steht möglicherweise nach der Entscheidung des BGH die Mitgliedschaft des DFB in der FIFA auf dem Spiel.
Den zweithöchsten Zuschauerschnitt in ihrer 52-jährigen Geschichte hat die Bundesliga in der Saison 2014/15 erreicht. Insgesamt kamen in der Saison 2014/15 gut 13,3 Millionen Zuschauer in die Stadien, das waren im Schnitt 43.532 Zuschauer pro Spiel. Mit 42.685 Zuschauern pro Begegnung gab es nach der offiziellen Auswertung der DFL Deutsche Fußball Liga ein leichtes Plus gegenüber der vorangegangenen Spielzeit 2013/14 (42.609). Damit bleibt die Bundesliga unverändert die zuschauerstärkste Fußballliga der Welt.
5.389.457 Zuschauer verfolgten 2014/15 die 306 Begegnungen der 2. Bundesliga (2013/14: 5.462.972). Mit 17.613 Besuchern blieb der Durchschnittswert im Vergleich zu 2013/14 (17.853) nahezu konstant. Dies gilt auch für die Gesamtzahl von zusammengefasst 18.450.989 Zuschauern bei allen 612 Spielen der Lizenzclubs (Bundesliga und 2. Bundesliga) in der Saison 2014/15 (2013/14: 18.501.277).
Zehn-Punkte-Plan für mehr Sicherheit im Fußball
Innerhalb der letzten Jahre vermehrt in den Fokus gerückt ist allerdings nicht die überragende Mehrheit der Zuschauer, die Freude an einem friedlichen, kollektiven Gemeinschaftserlebnis im Stadion suchen, sondern die geringere, aber tatsächlich existente Zahl von gewaltbereiten Fans, die gerade in der Spielzeit 2011/12 zu Störungen, Spielunterbrechungen und einem Verkaufsverbot für Gästekarten beigetragen haben.
Im Anschluss an den runden Tisch "Sicherheit im Fußball", der auf Initiative des Ligaverbandes und auf Einladung des damaligen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière am 23. April 2010 stattfand, entwickelten DFB und Ligaverband einen Zehn-Punkte-Plan für mehr Sicherheit im Fußball. Dieser Plan wurde im April 2011 der Öffentlichkeit vorgestellt. Er hat neben allgemeinen Maßnahmen der Verbesserung der Kommunikation aller Beteiligten, der wissenschaftlichen Begleitung und der Qualifizierungsoffensive und der Frühprävention auch sehr konkrete Maßnahmen zum Gegenstand.
Der 40. DFB-Bundestag beschloss am 21./22. Oktober 2010 die Aufnahme der Hauptberuflichkeit von Sicherheits- und Fanbeauftragten in die Lizenzierungsordnung, um frühen und intensiven Einfluss auf die Fangruppierungen zu nehmen. Die DFL fördert zudem mit jährlich 1,3 Millionen Euro 26 Fanprojekte. Weitere Fanprojekte fördert der DFB mit insgesamt rund 800.000 Euro. Da allerdings, wo präventive Maßnahmen und die Selbstregulierung der Fans nicht funktionieren, bedarf es des Eingriffes der Veranstalter im einzelnen Fall durch Stadionverbote oder des Einsatzes staatlicher Ordnungsgewalt. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind in Deutschland nicht spezialgesetzlich geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Im Ausland ist dies zum Teil anders. Im Vorfeld der Durchführung der Europameisterschaft im Fußball 2012 in der Ukraine und in Polen novellierte zum Beispiel Polen das Gesetz über die Sicherheit von Massenveranstaltungen vom 22. August 1997 durch eine Neufassung vom 20. März 2009. Diese Neufassung gibt der öffentlichen Gewalt in Form von Verwaltungsakten (Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes) die Möglichkeit, bereits inhaltlich auf die Voraussetzung der Genehmigung einer Massenveranstaltung Einfluss zu nehmen (Art. 25 bis 30 des Gesetzes), aber auch Stadionverbote auszusprechen (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes), Zutritts- und Aufenthaltsverweigerungen durchzusetzen (Art. 10 des Gesetzes) und Massenveranstaltungen zu unterbrechen (Art. 31 Abs. 4 des Gesetzes). Eine Verletzung der Gebote ist strafbewährt. Zuständige Institution für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verhängung und Durchsetzung von Stadionverboten ist hier nicht der Veranstalter, sondern die öffentliche Gewalt, die hier sogar einen spezialgesetzlichen Straftatbestand formuliert.
In Deutschland unterliegt hingegen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Stadien genauso wie die Verhängung und Durchsetzung von Stadionverboten als Selbstverwaltungsaufgabe zunächst dem Veranstalter. Der Veranstalter stützt sich seinerseits auf allgemeine Gesetze und das Verbandsrecht.
Bereits innerhalb des Lizenzierungsverfahrens werden im Anhang VI der Lizenzierungsordnung die Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen durchgesetzt. Diese Richtlinien haben die Regelung über die bauliche Gestaltung, aber auch organisatorische Maßnahmen vor, während und nach den Spielansetzungen zum Gegenstand. Nach Paragraf 28 des Anhangs VI sollen die Klubs darauf hinwirken, dass die Kommunen für die Stadien öffentlich-rechtliche Stadionordnungen erlassen, wobei aber der DFB auch in der Anlage 4 zu den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen den Erlass einer dem Muster angenäherten Stadionordnung als zivilrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingung vorschreibt. Nach VII 2. d) verboten ist danach zum Beispiel auch das Werfen von Gegenständen auf das Spielfeld.
Schadenersatzpflicht der Zuschauer bei Verletzung der Stadionordnung
Dagegen hatte ein Zuschauer am 22. Januar 2010 beim Spiel Fortuna Düsseldorf gegen 1. FC Union Berlin verstoßen und ein Feuerzeug auf das Spielfeld geworfen, das einen Spieler von Union Berlin traf und verletzte. Der Klub Fortuna Düsseldorf, der nach dem Verbandsrecht für das Verhalten seiner Fans verantwortlich ist, wurde deswegen vom DFB-Sportgericht zu einer Geldstrafe verurteilt und verlangte durch Klage vor dem Landesgericht Düsseldorf seinerseits Schadenersatz von dem Zuschauer, den das Gericht zusprach
Nach Auffassung des Gerichts hat der Zuschauer aus dem Vertrag über den Erwerb der Eintrittskarte die Nebenpflicht im Sinne des Paragrafen 241 II BGB die Stadionordnung zu beachten. Verstößt der Zuschauer gegen die Pflicht und erleidet sein Vertragspartner, der Veranstalter, seinerseits einen Schaden, so ist er diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet (§§ 280 I, III, 282, 241 II BGB).
Als Meilenstein in dieser Richtung hatte indes bereits das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock im sogenannten "Flitzerfall" den Weg des Schadenersatzes geebnet, in dem bei einem Spiel von Hansa Rostock gegen Hertha BSC Berlin drei Zuschauer auf das Spielfeld vorgedrungen waren und damit eine Geldstrafe des DFB gegen Hansa Rostock verursacht hatten und zum Schadenersatz verurteilt wurden. Die Besonderheit in diesem Fall lag in dem Umstand, dass die Zuschauer auch die erhöhte Strafzahlung des Hansa Rostock zu ersetzen hatten, die der DFB gegen den Klub als Rückfalltäter verhängt hatte, obgleich die Zuschauer an den ersten Vorfällen nicht beteiligt waren.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner jüngsten Entscheidung ( Urteil vom 22.9.2016 , VII ZR 14/26) dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Der 1. FC Köln war vom DFB zur Zahlung einer Verbandsstrafe von € 30.000 wegen des Einsatzes von Pyrotechnik bei einem Spiel verurteilt worden und verlangte den Betrag als Schadenersatz von dem Fan, der die Knallkörper eingesetzt hatte. Das OLG Köln hatte in 2. Instanz (Urteil vom 17.Dezember 2015, 7 U 54/15) noch die Klage abgewiesen, weil der Zuschauer zwar Verhaltenspflichten des Zuschauervertrages verletzt habe, ihm die Verbandsstrafe aber nicht zugerechnet werden könne. Diese sei nur entstanden, weil der Club sich der Satzung des DFB unterworfen habe. Das sei vom Vorsatz des Fans nicht gedeckt.
Der BGH hat sich mit der Frage der Rechtsmäßigkeit der Satzung des DFB, aus der sich die Verbandsstrafe ergibt, leider nicht auseinandergesetzt, sondern nur auf die nationale und internationale Rechtsprechung der Verbände verwiesen, dabei aber übersehen, dass selbst das ständige Schiedsgericht im Urteil vom 14.5.2013 an der Eignung der hier in Rede stehenden Geldstrafen Zweifel hatte (siehe oben Zuschauerausschreitungen und Geisterspiele in der Bundesliga).
Verhängung und Durchsetzung von Stadionverboten
Rechtliche Grundlagen eines bundesweiten Stadionverbotes
Auch die Verhängung und Durchsetzung von Stadionverboten ist in Deutschland rein privatrechtlicher Natur und stützt sich auf das Hausrecht, also das Recht des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten einer Spielstätte gemäß den Paragrafen 903 und 1.004 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wen er das Stadion betreten lässt. Aufgrund des Hausrechtes wäre freilich nur der einzelne Verein gegenüber einem Fan in der Lage, ein konkretes Stadionverbot für das eigene Stadion zu verhängen. Die begrenzte Reichweite würde zwingend zu einer reduzierten Sanktionsintensität und zu einer geringen Wirksamkeit führen.
Diesen organisatorischen Schwierigkeiten trägt Paragraf 31 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen des DFB und die auf dieser Grundlage vom DFB erlassene Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, Rechnung. Danach bevollmächtigen sich DFB, Ligaverband, die Vereine der 1., 2. und 3. Liga sowie die Vereine der Regionalligen wechselseitig im Bedarfsfalle auch mit Wirkung für die jeweiligen anderen Inhaber des Hausrechtes eines Stadions bundesweite Stadionverbote auszusprechen.
Im Sinne des Zivilrechtes handelt es sich bei dem Ausspruch eines Hausverbotes um eine sogenannte "einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung", deren Wirksamkeit im Falle der Vertretung gemäß Paragraf 174 Bürgerliches Gesetzbuch eigentlich der Übergabe einer Vollmachtsurkunde im Original durch den Bevollmächtigten an den Adressaten bedarf. Das würde dazu führen, dass bei jedem Ausspruch eines Stadionverbotes der die anderen Vereine vertretende Verein dem Adressaten jeweils eine Vollmachtsurkunde aller anderen Vereine im Original vorlegen müsste, was kaum praktikabel ist . Der DFB begegnet diesem rein praktischen Problem, indem sämtliche Vollmachten in Kopie auf einer Webseite des DFB hinterlegt und frei abrufbar sind, sodass bei Ausspruch eines Stadionverbotes der das Stadionverbot versendende Verein im Schreiben durch einen Link auf die Vollmachten verweisen kann. Die Rechtsprechung hat dies bisher genügen lassen.
Nach Paragraf 1 Absatz 1 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ist ein Stadionverbot die auf Basis des Hausrechtes gegen eine natürliche Person wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport festgesetzte Untersagung, bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten. Nach Paragraf 4 Absatz 3 soll ein überörtliches Stadionverbot ausgesprochen werden, insbesondere bei Verstoß gegen den in der Verordnung selbst niederlegten Katalog von Straftaten des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes, darüber hinaus aber auch bei Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen. Die Dauer des zu verhängenden Stadionverbotes ist gemäß Paragraf 5 Absatz 2 je nach der Schwere des auslösenden Vergehens abgestuft von ein bis zu drei Jahren. Eine Anhörung der/des Betroffenen ist in den Richtlinien vorgesehen.
Rechtmäßigkeit bundesweiter Stadionverbote
Bis zum Jahr 2009 waren bundesweit Stadionverbote mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, weil sie von betroffenen Fans als willkürlich und unsachlich und damit als sittenwidrig empfunden wurden. Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 hat der Bundesgerichtshof allerdings die bestehende Praxis endgültig bestätigt.
Grundsätzlich kennt das deutsche Recht als Ausdruck der in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz garantierten Vertragsfreiheit keinen Kontrahierungszwang. Dem Eigentümer steht es frei, grundsätzlich jedermann – gegen Bezahlung – den Zutritt zu einem Stadion zu gestatten. Will der Eigentümer bestimmte Personen davon ausschließen, muss er aber deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz folgende Gebot der Gleichbehandlung. Diese lassen es nicht zu, eine einzelne Zuschauerin oder einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr müssen dafür sachliche Gründe bestehen, die das Gericht allerdings hinreichend in den Richtlinien des DFB definiert und im konkreten Fall auch angewandt sah.
Zwar hat das Gericht erkannt, dass die gesellschaftliche Stellung einer/eines Betroffenen fühlbar beeinträchtigt wird, wenn ihm für (im Streitfall) mehr als zwei Jahre lang verwehrt wird, in Deutschland an allen Spielen der Nationalmannschaft bis zur Fußballregionalliga als Zuschauer teilzunehmen. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht aber, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, zu besorgen ist, dass künftig Störungen durch die betreffende Person zu erwarten sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.
Trotz der weitreichenden Beeinträchtigung der betroffenen Zuschauer darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Katalogtaten der Richtlinien sämtlich Straftaten von einiger Schwere und erheblicher Gemeingefahr beinhalten, gegen die bereits ein Erstverstoß ein erhebliches Gefährdungspotenzial des Täters und eine Wiederholungsgefahr indiziert, die sich sicher nicht auf einen konkreten Tatort oder ein konkretes Stadion beschränkt. Dennoch wird das Stadionverbot nach den generalpräventiven Maßnahmen von DFB und Ligaverband gemäß dem Zehn-Punkte-Plan die Ultima-Ratio-Maßnahme bleiben, wobei die Beteiligten zwischenzeitlich auch mit den Fangruppen Bewährungsmodelle für Stadionverbote erarbeitet haben.
Sicherheit und Ordnung im Umfeld der Bundesliga als Aufgabe der Ordnungsbehörden
Gesetzliche Grundlagen des Einschreitens der Ordnungsbehörden
Nach dem Grundgesetz ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die öffentliche Gewalt und die Gesetzgebung dazu Ländersache. Die Länder haben unterschiedliche Gesetze, die allerdings vom Regelungsgehalt und zum Teil im Wortlaut weitgehend übereinstimmen. Zentrale Aufgabe nach den Gesetzen ist die Abwehr bevorstehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Die einzelnen Maßnahmen sind entweder unmittelbar gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht (§ 8 Abs. 1 SOG HH; § 17 Abs. 1 OBG NW) oder, sofern die Gefährdung oder Sicherheit durch eine Sache ausgeht, gegen den Eigentümer der Sache (§ 9 Abs. 1, SOG HH; § 18 Abs. 1 OBG NW). Gegen andere Personen, also sogenannte "Nichtstörer" kann die Ordnungsbehörde Maßnahmen nur richten, wenn auf andere Weise eine unmittelbare bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichend eigene Kräfte und Mittel verfügt, gegen die Störer bei Eintritt der Gefahr unmittelbar vorzugehen (§ 10 Abs. 1 SOG AH; § 19 Abs. 1 OBG NW). Dieser oder ein vergleichbarer Normenkatalog liegt dem Einschreiten der Ordnungsbehörden, im Regelfall (aber nicht nur) der Polizeibehörden, zugrunde, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Umfeld eines Spiels einschreiten. Das bezieht sich auch, sollte dies erforderlich sein, auf Maßnahmen im Vorfeld der Begegnung bereits gegen anreisende Fans, deren Gewaltbereitschaft bekannt ist, wie auch auf den Einsatz innerhalb des Stadions.
Wesentlich ist hier eine Unterscheidung zwischen Ordnungsrecht und Strafrecht. Nach dem in Paragraf 152 Absatz 2 Strafprozessordnung niedergelegten "Legalitätsprinzip" ist die Staatsanwaltschaft, und mit ihr die Polizei als deren Hilfsbeamten, ohne Einräumung eines Ermessens verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Demgegenüber gilt im Bereich der Gefahrenabwehr aufgrund der Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Länder das sogenannte "Opportunitätsprinzip", nach dem die Behörden nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Kartenabgabeverbot beim Spiel FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock
Ein besonderer Sachverhalt, der die Zusammenhänge transparent macht, lag der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes am 13. April 2012 (4 BS 78/12) zugrunde. Die Stadt Hamburg hatte dem Verein FC St. Pauli untersagt, für das Heimspiel gegen den FC Hansa Rostock, dem Gastverein am 22. April 2012, wie dies die verbandsinternen Regelungen des Deutschen Fußball-Bundes und der Deutschen Fußball Liga vorsehen, zehn Prozent der Sitzplatzkarten sowie zehn Prozent der Stehplatzkarten zu reservieren und bei fristgerechter Anforderung abzugeben.
Nach den Erkenntnissen der Polizei war es in der Vergangenheit aus Anlass gerade dieser Spielpaarung regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen einem Teil der Anhänger dieser Vereine untereinander und der Polizei gekommen. Dieser Teil der Anhänger wird nach einer internen Definition der Polizei der Zuschauerkategorie B zugeordnet, soweit sie als gewaltbereit eingeschätzt werden, oder der Zuschauerkategorie C, soweit sie als gewaltsuchend geführt werden. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit schlossen die Polizeibehörden, dass auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am 22. April 2012 mit gewalttätigen Ausschreitungen mit Gefahr für Leib und Leben Dritter zu rechnen sei. Das Gefährdungspotenzial sei noch dadurch erhöht, dass in unmittelbarer Nachbarschaft des Stadions ein Volksfest (Hamburger Dom) stattfinden würde, das täglich von durchschnittlich mehr als 100.000 Menschen besucht werde.
Die Polizeibehörden gingen davon aus, dass der FC St. Pauli das Gefährdungspotenzial weder mit hinreichendem eigenen Personal würde einschränken können, noch dass Maßnahmen am Spieltag gegen die Störer selbst zum Erfolg führen würden. Nachdem die Polizeibehörden den Klub mit Schreiben vom 16. Februar 2012 über das beabsichtigte Kartenabgabeverbot unterrichtet hatte, untersagten sie ihm mit Bescheid vom 1. März 2012, Eintrittskarten an FC Hansa Rostock abzugeben, und ordneten die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sodass der sofort von FC St. Pauli eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte. Gegen die Anordnung des sofortigen Vollzuges richtete sich der Antrag des FC St. Pauli vom 16. März 2012 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2012 ablehnte. Dagegen richtete sich wiederum der Antrag vom FC St. Pauli an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das am 13. April 2012 entschied.
Vorgehen gegen FC St. Pauli als Nichtstörer
Das Besondere an dem Verfahren ist zunächst, dass die Polizeibehörden selbst als selbstverständlich unterstellt hatten, dass der Adressat des Verwaltungsaktes, der FC St. Pauli, nicht selbst Störer ist. Das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren hatte demgegenüber dies zumindest noch als möglich erachtet und ausgeführt, der Verein schaffe mit der an sich zulässigen Ausrichtung des Spiels und der Abgabe von Eintrittskarten auch an Anhänger des FC Hansa Rostock ein von ihm nicht zu beherrschendes "Sonderrisiko".
Dagegen hatte der Verein unter anderem zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit der Veranstalter von Großveranstaltungen jeder Art (etwa sportliche Großereignisse, Open-Air-Konzerte, Public Viewing, Love Parade) für Störungen von – durch diese Veranstaltung angezogenen – Personen in einem örtlich nicht näher eingegrenzten Bereich, zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der einzelnen polizeirechtlichen Störerbegriffe führen würde. Das wäre allerdings wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit von Normen, die hoheitliche Eingrenzungsbefugnisse regeln, problematisch. Auch das Oberverwaltungsgericht sah den veranstaltenden Klub im Ergebnis als Nichtstörer.
Abwehr unmittelbar drohender Gefahr für die Sicherheit und Ordnung durch Kartenabgabeverbote in der Bundesliga
Das Verwaltungsgericht und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht haben sich in ihren Entscheidungen sehr ausführlich mit den Fragen beschäftigt, ob denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung von einer "unmittelbar bevorstehenden" Gefahr auszugehen ist, ob diese mit anderen Mitteln hätte beseitigt werden können und ob die Polizeibehörden nicht über ausreichend eigene Kräfte verfügten (polizeilicher Notstand), um die Gefahr bei tatsächlichem Eintritt zu beseitigen. Im Ergebnis hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht genauso wie das Verwaltungsgericht Hamburg die Anordnung des Sofortvollzuges wegen einer verfahrensrechtlichen Besonderheit bestätigt. Man darf bei der Bewertung des Beschlusses nicht vergessen, dass das Ergebnis zum Teil der Verfahrensart geschuldet ist. Das Gericht hat bei der nur summarischen Überprüfung im Rahmen vorläufigen Rechtschutzes eine Reihe wichtiger Fragen aufgeworfen und ausgiebig diskutiert, nicht jedoch verbindlich beantworten müssen. In dieser Verfahrensart kommt es nur auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und die Abwägung der Interessen der Beteiligten an.
Damit standen sich auf der einen Seite die Interessen der beteiligten Vereine gegenüber, von denen sich der FC Hansa Rostock gerade im Abstiegskampf der 2. Bundesliga befand und gerade bei Auswärtsspielen auf die Unterstützung seiner friedlichen Anhänger angewiesen war. Dennoch berührten diese Interessen eher wirtschaftliche Belange, die den erheblichen Gefahren anlässlich des bevorstehenden Hochrisikospiels gegenüberstehen, die mit der angefochtenen Verfügung beseitigt werden sollten. Der Gefahrenabwehr räumte das Gericht höheren Wert ein. Maßgeblich dafür war die Vermutung, dass auf andere Art und Weise die bevorstehende Gefahr nicht hätte beseitigt werden können. Die Polizeibehörden hatten dargelegt, dass Maßnahmen, wie Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote, gegen die wenigen namentlich bekannten Störerinnen und Störer unmittelbar zwar ergriffen worden seien, in der Summe angesichts der hohen Zahl der erwarteten namentlich nicht bekannten Störer jedoch nicht ausreichend seien.
Es erschien nicht ausgeschlossen, dass die Polizeibehörden in der besonderen Situation nicht ausreichend Kräfte zur Verfügung gehabt hätten, um an einer Vielzahl unterschiedlicher Stellen (verschiedene An- und Abfahrtswege bei unterschiedlichen Verkehrsmitteln) und in unterschiedlichen Situationen Störer abzuwehren und wegen des nahegelegenen Volksfestes Schwierigkeiten gehabt haben dürften, an diesem Ort überhaupt ein großes Aufgebot zu konzentrieren und eine abschreckende Übermacht darzustellen. Die Polizei habe einerseits die Aufgabe, friedliche, mit einer Karte ausgestattete Anhänger zum Stadion zu geleiten, andererseits aus der großen Gruppe die Störer herauszufiltern, die häufig auch keine Karte besitzen.
Für den Fall des Vollzugs des Kartenabgabeverbots könne die Polizei hingegen bereits noch sehr weit von dem verdichteten Bereich des Stadions entfernt mit der Kontrolle beginnen und Anhänger individualisieren und an der Weiterfahrt hindern. Insgesamt entstammt der Beschluss einer so großen Reihe von Besonderheiten, die aus der speziellen Spielpaarung, aber auch aus dem Zusammentreffen mit dem nahegelegenen Volksfest am gleichen Tage resultieren, dass nicht davon auszugehen ist, dass auch in anderen Städten die Ordnungsbehörden zukünftig leichtfertig unter Berufung auf den Beschluss präventive Kartenabgabeverbote verhängen werden.
Kostenhaftung der Veranstalter der Spiele der Bundesliga für den Polizeieinsatz
Die zutreffende Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Veranstalter der Spiele der Bundesliga nicht Störer im polizeirechtlichen Sinne sind, führt allerdings folgerichtig auch dazu, dass die Landesbehörden die Kosten der Einsätze der Ordnungs- und Polizeibehörden zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung aus Anlass von Fußballspielen nicht von den Veranstaltern ersetzt verlangen können. Rechtliche Grundlage wäre nämlich gleichfalls, dass die Veranstalter als Störer die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung und den Einsatz der Polizeikräfte zurechenbar verursacht hätten.
In der Schweiz erließ der Kanton Neuenburg im Jahr 2008 eine Verordnung, wonach Sportvereine 80 Prozent der Kosten für Sondereinsätze der Polizei bei drohenden Ausschreitungen von Hooligans zu übernehmen haben. Das Schweizerische Bundesgericht verneinte auf die Klage des Vereins Neunburg Xamax einen Verstoß gegen die Wirtschaftsfreiheit und den Gleichbehandlungsrundsatz (BGE 135 I 130). Anders als das Oberverwaltungsgericht Hamburg war das Bundesgericht der Meinung, dass die bekannten und besonderen Risiken beim Aufeinandertreffen von Hooligans bei den fraglichen Anlässen einen vernünftigen Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Massenveranstaltungen darstellen . Ob diese Argumente auch in Deutschland nachzuvollziehen wären, bedarf noch der Entscheidung.
Von politischer Seite gewollt war eine Gesetzesänderung ursprünglich nicht. Das Land Bremen hat aber im Jahr 2014 eine Neuregelung verbschiedet, die vorsieht, dass sich die DFL, also nicht der Verein Werder Bremen, im Rahmen von Risikospielen, die in Bremen circa 2-3 Mal im Jahr stattfinden, an den erhöhten Kosten für das höhere Polizeiaufkommen beteiligen soll. Der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer begründet dies damit, dass 1000-1500 Beamte bei einem einzigen Fußballspiel unverhältnismäßig viel seien. Normalerweise betrage die Zahl der Polizisten bei einer Fußballpartie bis zu 120. Dabei sei es fraglich, ob diese erhöhten Kosten für den Steuerzahler zumutbar seien, da die DFL, mit der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen hohe Gewinne erziele.
Das Land Bremen hat erste Gebührenbescheide verschickt, gegen die die DFL bereits Klage erhoben hat. Die DFL weist zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung staatlicher Aufgaben, wie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, durch Gebühren, einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Eine solche sei für die Heranzie-hung der Fußballverbände für die Kosten von Einsätzen im Umfeld von Fußballspielen nicht gegeben. Gewalttätigkeiten in diesem Bereich stellen ein allgemeines, gesamtgesellschaftliches Problem dar. Des Weiteren hält die DFL die Bremer Vorschriften in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Dafür spricht die zuvor erläuterte Feststellung des OVG Hamburg. Veranstalter der Spielbegegnung ist Werder Bremen und ggfs. die Bremer Stadion GmbH, nicht aber die DFL die allenfalls Organisator des Wettbewerbs ist.
Zudem gibt es eine Vielzahl von Ereignissen im öffentlichen Raum mit höherem Orga-nisationsaufwand, die gewollt sind, wie z.B. Marathonveranstaltungen, oder höherem Gefahrenpotential, die gesellschaftlich geboten sind, wie Demonstrationen und Ge-gendemonstrationen extremer Gruppen, für die eine Kostenhaftung nicht beabsichtigt ist. Im Ergebnis ist das einzig wesentliche für das Gesetz motivierende Unterscheidungsmerkmal der Umstand, dass die Bremer Bürgerschaft an der hohen Wertschöp-fung der Fußball Bundesliga teilhaben will. Das aber ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Rechtsanwalt Wieschemann ist vornehmlich wirtschaftsrechtlich und im Bereich des Sportrechts tätig. Im Sportrecht liegt sein Schwerpunkt im Fußball zu Fragen der Lizenzierung, der Struktur von Sportverbänden und des internationalem Transferrechts. Er veröffentlicht regelmäßig in Fachzeitschriften und ist im In- und Ausland als Referent tätig. Er vertritt Profifußallspieler, Trainer, Vereine und Verbände in Deutschland und Europa, aber auch in Mexiko, USA und Nigeria.