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Das "Beteiligungsminimum" Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans

Redaktion Netzwerk Bürgerhaushalt

/ 3 Minuten zu lesen

Nicht nur in Kommunen mit Bürgerhaushalten können Bürgerinnen und Bürger Ihre Meinung zum Haushalt äußern; auch in anderen Kommunen gibt es diese (meist allerdings nur selten bis gar nicht genutzte) Möglichkeit, denn in den meisten Bundesländern ist die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans verpflichtend.

Nicht nur in Kommunen mit Bürgerhaushalten können Bürgerinnen und Bürger Ihre Meinung zum Haushalt äußern; auch in anderen Kommunen gibt es diese (meist allerdings nur selten bis gar nicht genutzte) Möglichkeit, denn in den meisten Bundesländern ist die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans verpflichtend.

Wir haben recherchiert, wo das so ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten:

Die öffentliche Auslegung wird in 13 der 16 Länder durch die Gemeindeordnung geregelt (zu den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg konnten wir keine Informationen finden).

Die Grundlage für die Erstellung eines neuen Haushaltsplans liefert dabei die Externer Link: sogenannte Haushaltssatzung, die vom Gemeinderat in jedem Bundesland in einer öffentlichen Sitzung beschlossen wird. Mit der Haushaltssatzung legt eine Kommune die Rahmenbedingungen für den detaillierten Haushaltsplan fest, zum Beispiel den Umfang der Einnahmen und Ausgaben. In der Regel wird mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung auch der Haushaltsplan veröffentlicht. Nicht immer gesetzlich vorgeschrieben ist dabei, wo die öffentliche Auslegung – beispielsweise auch online – stattfinden soll.

In den Gemeinden von Externer Link: Baden-Württemberg, Externer Link: Bayern, Externer Link: Hessen, Externer Link: Niedersachsen und Externer Link: Sachsen-Anhalt ist der Haushaltsplan an sieben Tagen nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung öffentlich auszulegen. Mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung soll gleichzeitig auf die Auslegung hingewiesen werden.

Die Gemeinden von Externer Link: Sachsen haben den neuen Haushaltsplan mindestens sieben Tage nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung „an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen“. Der genaue Ort und die Dauer sollen in der Bekanntmachung genannt werden.

Noch präziser formulieren die Gemeindeordnungen den Erlass für Externer Link: Rheinland-Pfalz, Externer Link: Mecklenburg-Vorpommern und das Externer Link: Saarland. Hier ist der Haushaltsplan an sieben -Werktagen- bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten auszulegen. In Mecklenburg-Vorpommern kann man den Haushaltsplan auch nach diesem Zeitraum in der Gemeindeverwaltung auf Wunsch noch einsehen.

In Externer Link: Brandenburg liegt der Haushaltsplan ebenfalls sieben Tage lang öffentlich aus. Hier können außerdem kreisangehörigen Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat Einwendungen erheben. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in einer öffentlichen Sitzung.

Mindestens zwei Wochen lang müssen die Kommunen in Externer Link: Thüringen und Externer Link: Nordrhein-Westfalen den Haushaltsplan öffentlich auslegen. In Thüringen ist der Haushaltsplan außerdem bis zum Beschluss über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres „zur Verfügung zu halten“.

Die Gemeindeordnung für Externer Link: Schleswig-Holstein nennt keine Verpflichtung, dass der Haushaltsplan öffentlich auszulegen ist – stattdessen darf jeder unbegrenzt „Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen“.

Auffällig war bei der Recherche vor allem, dass die Gemeindeordnungen vieler Bundesländer zwar eine öffentliche Auslegung vorschreiben, nicht aber eindeutig eine Möglichkeit der Beteiligung durch die Bürgerschaft daraus ableiten. Das Recht der Bürgerinnen und Bürger, Einwendungen und Hinweise einzureichen, ist also nicht explizit genannt. Zudem sollte an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Haushaltsplan in der Regel ein Buch mit hunderten von Seiten in für Laien schwer verständlicher Sprache ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Form der Bürgerbeteiligung durch die öffentliche Auslegung des Haushaltsplan wird daher in der Regel kaum genutzt - ein Grund, warum Kommunen seit einigen Jahren vermehrt auf Bürgerhaushalte setzen, in denen Informationen verständlich aufbereitet sind und Vorschläge einfach eingebracht werden können.

Falls Sie ergänzende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in den verschiedenen Bundesländern haben, kommentieren Sie gerne diesen Artikel.

Herzlichen Dank, Ihre Redaktion von buergerhaushalt.org

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