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Europäischer Rat | bpb.de

Europäischer Rat

Der E. R. ist das politisch wichtigste beschlussfassende Organ der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)). Hierin sind die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten (Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin, Interner Link: Premierminister/Premierministerin, Präsidenten (Interner Link: Präsident/Präsidentin)) sowie der Präsident der Europäischen Kommission (Interner Link: Europäische Kommission) und der Präsident des Europäischen Rates vertreten. Er bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik, trifft politische Grundsatzentscheidungen und gibt die zur Weiterentwicklung der europäischen Integration erforderlichen Impulse. Der E. R. wird vom Hohen Vertreter der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (Interner Link: Hoher Vertreter/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik) unterstützt. Er wird zweimal pro Halbjahr von seinem Präsidenten in Brüssel einberufen.

Der E. R. vergibt Aufträge an den Interner Link: Rat der Europäischen Union (Ministerrat) und behandelt die Probleme, die auf der Ebene der (Fach-)Minister nicht gelöst werden können. Er bestimmt v. a. die Leitlinien und Grundsätze der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Interner Link: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)). Die Treffen des E. R. finden seit 1975 regelmäßig statt, wurden aber erst 1986 in der Einheitlichen Europäischen Akte (Interner Link: Einheitliche Europäische Akte (EEA)) vertraglich fixiert. Vor den Treffen wird der Präsident des Europäischen Parlaments (Interner Link: Europäisches Parlament (EP)) konsultiert, nach den Treffen dem Europäischen Parlament Bericht erstattet.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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