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Gewalttaten, Katastrophen und ihre mediale Darstellung in Wort und Bild | Medienpolitik | bpb.de

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Gewalttaten, Katastrophen und ihre mediale Darstellung in Wort und Bild

Christian Schicha

/ 12 Minuten zu lesen

Der Qualitätsjournalismus stellt nach wie vor eine zentrale Komponente für eine funktionierende Demokratie dar. Er schafft professionelle Standards. Nur so können Missstände aufgezeigt, geprüft und eingeordnet werden. Insofern ist es wichtig, die BerichterstatterInnen zu schützen und ihnen Rahmenbedingungen zu gewährleisten, um diese wichtige Aufgabe möglichst gefahrlos zu erfüllen. Neben einer professionellen Ausbildung ist dabei auch eine kontinuierliche Unterstützung ihrer Arbeit notwendig.

Leichen von Zivilisten in Irpin, die bei einem Fluchtversuch am 6. März 2022 durch russischen Beschuss getötet wurden. Die Leichen wurden abgedeckt um die Persönlichkeitsrechte der Toten zu schützen. (© picture-alliance, NurPhoto | Andrea Filigheddu)

Die normativen Anforderungen an die journalistische Berichterstattung sind Interner Link: hoch. Auf der Basis einer gründlichen Recherche mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Quellen sollen Nachrichten und Meldungen relevante Sachverhalte sachlich, sorgfältig, verständlich und informativ eingeordnet werden. Unabhängige Medien sollen als Interner Link: vierte Gewalt eine Kontrolle und Kritik gegenüber der Politik, Wirtschaft und den Lobby- und Interessensverbänden ausüben, sich an der Wahrheit orientieren und mögliche Folgen ihrer Berichterstattung antizipieren. Dabei gilt das Prinzip „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“, um Fehler zu vermeiden.

Eine Interner Link: objektive oder neutrale Berichterstattung kann es nicht geben. Bereits die Auswahl von Nachrichten folgt subjektiven Interessen der JournalistInnen sowie Verwertungsstrategien und ökonomischen Mechanismen unter Konkurrenzbedingungen. Meldungen und Nachrichten müssen sich verkaufen. Schließlich folgen Medien, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter in Deutschland, dem Marktmodell. Sie generieren ihre Einnahmen über den Verkauf ihrer Produkte, Einschaltquoten, Klicks und den daraus resultierenden Werbeeinnahmen. Gleichwohl werden bei den öffentlich-rechtlichen Anbietern auch Formate angeboten, die eine hohe ZuschauerInnenresonanz erzielen sollen. Dazu gehören u. a. Talk- und Quizshows sowie Krimis und populäre Sportformate.

Neben der Relevanz der Meldungen steht eine gewünschte hohe Resonanz der Meldungen beim Publikum im Fokus des Interesses. Die Vermittlungsprozesse in den Medien unterliegen einer Reihe von Selektions-, Gewichtungs- und Darstellungskriterien. Durch die zeitlich und räumlich vorherrschenden Begrenzungen bei der Informationsverbreitung ergeben sich Verzerrungen aufgrund der Notwendigkeit einer Komplexitätsreduktion. Die Orientierung an Interner Link: Nachrichtenfaktoren u. a. in Form von Konflikten, Dramatisierung, Schaden, Negativität, Emotionalität und Prominenz führt zudem dazu, dass nicht zwingend Relevantes, sondern vermeintlich Interessantes berichtet wird. Zudem sind JournalistInnen nicht nur DiskursvermittlerInnen, sondern auch DiskursteilnehmerInnen. Neben ihrer Profession sind sie BürgerInnen, die in soziale Netzwerke eingebunden sind und eigene Bedürfnisse, Wertvorstellungen sowie Interessen haben.

Grundsätzlich ist zwischen Externer Link: Meldungen, Berichten und Kommentaren zu differenzieren. Letztere dürfen durchaus individuelle Positionen und Meinungen auf der Basis begründeter Argumente im Rahmen der Berichterstattung darlegen. Darüber hinaus ist eine Haltung gefragt, sich für Gleichberechtigung und Toleranz gegenüber Minderheiten vorurteilsfrei einzusetzen.

Zur Berichterstattung über Terroranschläge

In den Nachrichten ist das Thema Interner Link: Terror ständig präsent. Derartige kriminelle Handlungen gehören neben Kriegen, Amokläufen, Unglücken und Katastrophen zu den regelmäßigen Themen in den Medien, da sie eine Reihe von Nachrichtenfaktoren bedienen und für eine hohe Aufmerksamkeit bei den RezipientInnen sorgen. Es handelt sich hierbei nicht um eine klassische Auseinandersetzung mit Waffen zwischen Staaten, die an eine Kriegserklärung gebunden wird. Bereits wenige Personen eines kleinen Netzwerkes können durch Terrorhandlungen einen erheblichen Schaden anrichten, der medial eine hohe Resonanz erreicht.

Die Berichterstattung über terroristische Anschläge gehört zu den schwierigsten journalistischen Aufgaben. Einerseits ist es wichtig, derartige Verbrechen öffentlich zu machen, um dem Informationsauftrag der Medien gerecht zu werden, andererseits ist ein sensibler Umgang mit dieser Thematik zentral, um Panikreaktionen in der Bevölkerung zu vermeiden.

Es sollte auch darauf geachtet werden, den TäterInnen keine mediale Bühne für ihre Verbrechen zu geben. Der professionelle Qualitätsjournalismus sollte darauf hinweisen, dass die unreflektierte Nennung der Namen von StraftäterInnen durchaus negative Konsequenzen zur Folge haben kann. Schließlich besteht ein Ziel der TerroristInnen darin, sich durch die Anschläge in Szene zu setzen, um Aufmerksamkeit und AnhängerInnen zu generieren. Medien sind schließlich auch Verbreiter von Terrortaten. Sie übernehmen eine Verstärkerfunktion bei der Darstellung terroristischer Verbrechen. Eine vermittelnde und konstruktive Funktion ist in diesem Kontext nur schwer möglich, da sich Hass- und Gewaltbotschaften dem Diskurs entziehen. Insofern liegt eine Polarisierung der Debatte durch Stereotypen und Feindbilder nahe. Es erfolgt im Rahmen der Berichterstattung oftmals eine Reduktion von Komplexität durch die Darstellung einfacher Muster im Verständnis von Gut gegen Böse.

Zur Berichterstattung über Amokläufe

Am 22. Juli 2011 sind 77 Menschen von einem Einzeltäter in Oslo und Utoya brutal ermordet worden. Im Anschluss daran wurde die Darstellung des Mörders in einer Fantasieuniform publiziert, die er zuvor selbst ins Netz gestellt hat. Zudem hat er ein Propagandavideo und ein mehr als 1500 Seiten umfassendes sogenanntes Manifest im Internet publiziert. Diese durch die Medien verbreitete „Eigen-PR“ des Täters sollte durch JournalistInnen selbst, aber auch durch die Medienaufsicht problematisiert werden. Rund 700 JournalistInnen reisten zum Prozessbeginn im April 2012 nach Oslo. Der Verhandlungsauftakt mit der Befragung des Täters wurde auf seinen Wunsch und der Medien live im Fernsehen übertragen. Er ist zu einer Strafe von 21 Jahren Gefängnis mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt worden und wurde als zurechnungsfähig eingestuft. Der Attentäter hat durch sein Verbrechen eine enorme Medienresonanz erreicht. Dabei wurde vielfach auf eine fundierte und sensible Hintergrundberichterstattung verzichtet. Vielmehr stand eine aktionistische Ereignisberichterstattung im Mittelpunkt. Dem Täter wurde eine Externer Link: Medienbühne geboten, auf die besser hätte verzichtet werden sollen. Einige Zeitungen in Norwegen haben anders reagiert und bewusst den Namen und die Bilder des Täters nicht veröffentlicht. Aus meiner Sicht stellt dieses Verhalten einen konstruktiven Beitrag dar, um einen Standard gegen eine unreflektierte Ereignisberichtberichterstattung zu liefern. Es sollte aber von den Zeitungen begründet werden, warum auf die Namensnennung verzichtet wurde. Dann können die LeserInnen die Motive der BerichterstatterInnen nachvollziehen, warum diese Entscheidung getroffen worden ist.

Anschläge vom 22. Juli 2011 in Norwegen

Am 22. Juli 2011 ermordete der zum Tatzeitpunkt 32-jährige Rechtsextremist Anders Behring Breivik zunächst im Regierungsviertel von Oslo mit einer Autobombe acht Menschen. Anschließend fuhr er auf die 40 km entfernte Insel Utøya und erschoss dort innerhalb kurzer Zeit 69 Menschen, zumeist Jugendliche eines Sommercamps. Breivik wurde 2012 zu 21 Jahren Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt, der höchsten in Norwegen möglichen Strafe.

Am 11. März 2009 erschoss ein 17-jähriger Schüler aus Winnenden im Stuttgarter Umland 15 Menschen und später sich selbst. JournalistInnen haben bei der Berichterstattung über das Ereignis eine Vielzahl von Regeln missachtet und dadurch eine angemessene Form der Informationsverbreitung verhindert: Sie haben

  • die Schule und den Wohnort des Schülers belagert,

  • BewohnerInnen der Stadt und Angehörige der Opfer und des Täters bedrängt, ihnen Informationen zu geben sowie

  • die Beerdigung der Opfer trotz des Verbots durch die Stadt gefilmt.

  • Bilder des Täters und der Opfer aus dem Internet wurden ohne Erlaubnis der Angehörigen teilweise sogar auf Titelseiten von Zeitungen veröffentlicht. Somit wurde das Recht am eigenen Bild, das auch über den Tod hinausgeht, missachtet.

  • Eine Trauerstelle wurde in Winnenden von der Polizei gesperrt. Dennoch drangen hier verbotenerweise JournalistInnen ein, um zu filmen. Es musste sogar ein Polizeischutz für die Trauernden vor der Presse eingerichtet werden.

In vielen Fällen gab es also keine Rücksichtnahme und Empathie durch die BerichterstatterInnen. Nicht die reflektierte und sensible Information stand im Vordergrund, sondern Voyeurismus und kommerzielle Interessen aufseiten dieser Medien.

Beim deutschen Presserat gingen diesbezüglich mehr als 60 Beschwerden ein, die Online-Berichte, Fotostrecken und Grafiken sowie Printbeiträge betrafen. Primär stand der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Opfer und der Überlebenden im Mittelpunkt der Beschwerden. Es wurde u. a. kritisiert, dass die Namen und die Bilder der Opfer und des Täters ohne Erlaubnis publiziert worden sind, wodurch ethische Grenzen unzulässigerweise überschritten wurden.

Nach wie vor werden journalistische Standards verletzt. So verhängte die freiwillige Medienselbstkontrolle allein acht von 28 Rügen im Jahr 2018 für die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Opfer von Unfällen oder Gewalttaten für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar waren. Hier handelte es sich u. a. um Aufnahmen von Facebook- oder Instagram-Profilen, die die Redaktionen ohne Einwilligung der Angehörigen verwendet hatten. Laut dem Externer Link: Pressekodex in der Ziffer 8 ist die Identität von Opfern schließlich unerheblich für das Verständnis eines Tathergangs und besonders zu schützen“. Weiter heißt es dort: „Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt“.

Deutscher Presserat

„Der Deutsche Presserat ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Print- und Onlinemedien in Deutschland. Er tritt für die Einhaltung ethischer Standards und Verantwortung im Journalismus ein sowie für die Wahrung des Ansehens der Presse. Als Selbstkontrolle verteidigt der Presserat die Pressefreiheit gegen Eingriffe von außen.“

Quelle: Trägerverein des Deutschen Presserats e.V.: Externer Link: https://www.presserat.de/

Ethische Standards für den Journalismus / Pressekodex

Bei möglichen Verstößen gegen den Externer Link: Pressekodex besteht die Möglichkeit, eine Online-Beschwerde einzureichen: „Der Deutsche Presserat ist das Organ der Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse. In dieser Funktion nimmt der Deutsche Presserat keine Beschwerden gegen den Rundfunk (TV und Radio) sowie die dazugehörigen Online-Angebote (Websites, Mediatheken, Social-Media-Accounts), Werbung, Anzeigen und private Internetseiten an.

Bei einem Verstoß gegen den Pressekodex kann der Deutsche Presserat gegen die jeweilige Redaktion einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine öffentliche Rüge aussprechen.“

Quelle: Externer Link: https://www.presserat.de/beschwerde.html

Zur Berichterstattung über Kriege

Krieg ist ein Zivilisationsbruch. Konflikte mit Gewalt auszutragen, dokumentiert das Versagen der Diplomatie und bedeutet dramatische körperliche und seelische Schäden für die betroffenen Menschen. Für den Kriegsjournalismus ist die Berichterstattung über militärische Auseinandersetzungen eine besondere Herausforderung. Einerseits ist es wichtig, über derartige Ereignisse zu informieren, da es ein großes öffentliches Interesse daran gibt und somit eine hohe Relevanz vorhanden ist. Andererseits besteht die Gefahr, dass die BerichterstatterInnen sich instrumentalisieren lassen und die Propaganda von einer der kriegsführenden Parteien verbreiten. Interner Link: Insofern besteht ein Spannungsfeld zwischen Aufklärungsanspruch und Propagandatätigkeit. Gleichwohl werden hohe Ansprüche an die Kriegsberichterstattung gerichtet. Es geht dabei um Informationen über TäterInnen und Opfer, Schuldzuweisungen und möglichen Folgen der Auseinandersetzungen. Folgeschäden von Kriegen für die Umwelt und die Infrastruktur des Landes sind ebenso journalistisch einzuordnen wie Perspektiven von kreativen Optionen zur Konfliktlösung. Insgesamt sollte auch Selbstkritik das journalistische Handeln und Unterlassen bestimmen. Dazu gehören die Korrektur von eigenen Fehlern sowie das Aufzeigen des eigenen Nichtwissens und von Propagandalügen.

Problematisch ist die Rolle der sogenannten Interner Link: eingebetteten BerichterstatterInnen, die während der Kampfhandlungen mit den SoldatInnen im Einsatz sind und von ihnen geschützt werden. Unter den extremen Bedingungen im Kriegseinsatz ist Reflexion, Recherche und Kontrolle von Fakten und Behauptungen kaum möglich. Insofern stellt sich die Frage, wie unabhängig eine Medienberichterstattung unter derartigen Rahmenbedingungen überhaupt sein kann.

Insgesamt ist es zentral, dass zivile JournalistInnen über Kriege berichten. Sofern diese Aufgabe von den Militärs übernommen wird, ist eine unabhängige Berichterstattung nicht mehr möglich. Es ist zwar legitim, dass das Verteidigungsministerium eigene Bild- und Videodokumente produziert und publiziert. Dann handelt es sich aber um Regierungs-PR. Sofern JournalistInnen dieses Material übernehmen, sollte dies zumindest kenntlich gemacht und entsprechend eingeordnet werden.

Zur visuellen Berichterstattung über Kriege

Die Veröffentlichung von Kriegsbildern ist eine Anklage. Die Dokumentation brutaler Zustände und Konsequenzen für Menschen durch Foto- oder Filmaufnahmen kann dazu führen, dass der öffentliche Widerstand gegen den Krieg wächst. Gleichwohl ist ein sensibler und reflektierter Umgang bei der Entscheidung über die Veröffentlichung umstrittener Bildinhalte erforderlich.

Es ist darauf zu achten, dass die von einem Unglück Betroffenen durch eine Bildveröffentlichung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden. Zudem stellt sich die Frage, welche Aufnahmen des Kriegsgeschehens den RezipientInnen zugemutet werden dürfen und ob Bilder von Opfern ggf. negative Auswirkungen auf die RezipientInnen haben könnten.

Besonders sensibel sollten die BerichterstatterInnen beim Umgang mit schockierenden Bildern sein. Mögliche Bildwirkungen sollten vor der Veröffentlichung dieser Aufnahmen kritisch reflektiert werden. Manche Aufnahmen sind nur schwer oder gar nicht zu ertragen. Dabei handelt es sich u. a. um Bilder verstümmelter oder getöteter Opfer von Kriegen und Verbrechen. So wurden bereits Porträtaufnahmen verwundeter Soldaten des Ersten Weltkrieges publiziert, die schwerste Verletzungen erlitten haben. Wenn die Veröffentlichung eines Opferbildes aber dazu beitragen kann, dass diese Missstände zu einem Handeln führen kann, welches zukünftige Opfer verhindert, kann dies ggf. gerechtfertigt sein.

Der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg auf die Ukraine wird neben den regelmäßigen Statements der russischen und ukrainischen Regierungschefs und den Solidaritätsbesuchen von ausländischen PolitikerInnen in der Ukraine vor allem durch Bilder von Kriegsopfern und einer durch russische Angriffe zerstörten Infrastruktur der Städte geprägt. Immer wieder sind Bilder von Kriegsopfern publiziert worden, bei denen teilweise das Gesicht zu erkennen ist. Dies kann nicht nur für die Angehörigen der Betroffenen schockierend und verstörend wirken. Zudem werden durch derartige Veröffentlichungen die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzt.

Auf der Titelseite der New York Times wurde am 7. März 2022 ein Bild der Fotografin Lynsey Addario gezeigt, auf dem eine tote Familie zu sehen ist, die auf der Flucht im ukrainischen Irpin das Opfer eines russischen Artillerieangriffs geworden ist. Dabei sind die Gesichter der Verstorbenen zu sehen, die eine Identifikation der Toten möglich macht.

Die Gesichter wurden auf dem Originaltitelbild nicht verpixelt, sodass die Opfer identifiziert werden konnten. Dies ist aus einer bildethischen Perspektive nicht akzeptabel, da dadurch die Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen verletzt wurden.

Grundsätzlich muss über das Grauen des Krieges in Wort und Bild berichtet werden. Dabei ist es aber nicht erforderlich, die Gesichter der Opfer zu zeigen. Es ist zu vermeiden, dass Angehörige von Kriegsopfern aufgrund derartiger Aufnahmen von deren Tod erfahren. Daher sollten die BerichterstatterInnen besonders zurückhaltend bei der Veröffentlichung mit schockierenden Bildern sein. Andererseits ist es wichtig, eine öffentliche Aufmerksamkeit für die grausamen Zustände in kriegerischen Konflikten im Bild herzustellen. Darüber hinaus sollten derartige Beweisbilder aufgrund möglicher Kriegsverbrechen gesammelt und ausgewertet werden, um eine Strafverfolgung gegenüber den TäterInnen zu ermöglichen.

Fazit und Ausblick

Nachfolgend finden Sie einige Handlungsempfehlungen für Veröffentlichungen zu Gewalttaten und Katastrophen:

  1. Den TäterInnen von Gewaltstraftaten sollte kein Forum für ihre Eigen-PR durch die Berichterstattung geboten werden. Es ist zu vermeiden, menschenverachtenden Ideologen einen breiten öffentlichen Raum zur Verfügung zu stellen, der ggf. MitstreiterInnen oder NachahmungstäterInnen generiert. Grundsätzlich sollte die Perspektive der Opfer immer stärker berücksichtigt werden als die der TäterInnen.

  2. JournalistInnen müssen über schreckliche Ereignisse öffentlich berichten, um ihrem Informationsauftrag nachzukommen. Es kann aber gute Gründe geben, die Namen von Opfern nicht zu publizieren, um ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen und Angehörige nicht zu schockieren.

  3. Die JournalistInnen sollten sich ihrer hohen Verantwortung und möglichen Folgen ihrer Berichterstattung bewusst sein. Sie sollten über Verbrechen und Kriege in einer sensiblen und reflektierten Form berichten.

  4. In Bezug auf die RezipientInnen ist zu vermeiden, dass sie durch die journalistischen Beiträge aufgrund der Darstellung von Brutalität verstört und verängstigt werden. Insbesondere die Auswahl und Verbreitung von Schreckensbildern bedarf einer eingehenden redaktionellen Reflexion, bevor über die Veröffentlichung entschieden wird. Zudem können Warnhinweise bei der Veröffentlichung helfen, bevor verstörende Bilder für das Publikum zu sehen sind.

  5. Eine zentrale journalistische Aufgabe liegt in der Einordnung von Krisen und Katastrophen. Ein reine Ereignisfokussierung ermöglicht keine angemessene Darstellung komplexer Zusammenhänge.

  6. JournalistInnen sollten auch ihre eigenen Arbeitsbedingungen im Rahmen ihrer Berichterstattung transparent machen. Erstens sollten sowohl eine einseitige Quellenlage als auch mögliche Falschinformationen problematisiert werden. Zweitens kann auch darauf hingewiesen werden, dass BerichterstatterInnen sich Gefahren für Leib und Leben aussetzen, um ihrem Informationsauftrag nachzukommen.

  7. ReporterInnen sollten auf entsprechendes Einsätze psychisch und physisch vorbereitet werden. Sie sollten auch im Anschluss psychologische Hilfsangebote erhalten, um das erlebte Grauen besser verarbeiten zu können.

  8. Die Terrorismus- und Kriegsberichterstattung kann auch bei Strafverfolgung von Verbrechen einen wichtigen Beitrag leisten, sofern das dafür relevante Material an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben wird.

  9. Weiterhin sollten auch positive Bilder und Berichte präsentiert werden, die eine erfolgreiche Rettung oder den Wiederaufbau zeigen, um neben der visuellen Dokumentation des Grauens auch Hoffnung und Zuversicht zu generieren.

Faktisch müssen Medienschaffende Geld mit ihren Produkten verdienen. Es geht darüber hinaus aber auch um Glaubwürdigkeit und Vertrauen, das verspielt wird, wenn der Voyeurismus in den Vordergrund der Berichterstattung rückt.

Zentral ist ein konfliktsensitiver Journalismus, der für die Perspektive der Opfer eintritt. Dabei sollte Empathie die Berichterstattung über Kriege und Verbrechen oder Katastrophen prägen. Dennoch ist es gerade angesichts von Verbrechen nicht möglich, eine neutrale oder gar objektive Haltung einzunehmen. Es geht vielmehr um Solidarität und Humanität. Bei der Berichterstattung über Kriege und Verbrechen als Medienereignis ist neben einem sensiblen Umgang mit Sprache und Bildern darauf zu achten, dass neben der Fokussierung auf die Kampfhandlungen, zusätzliche Hintergründe und Gewaltursachen aufgezeigt werden. Dabei sollten historische, politische, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenhänge dargelegt werden, wobei auf die Expertise unabhängiger ExpertInnen zurückgegriffen werden kann. Es sollen unterschiedliche Perspektiven berücksichtigt und Propagandaaktivitäten ebenso transparent gemacht werden wie das Leiden der Opfer.

Grundsätzlich ist die Berichterstattung mit Aufnahmen über den Krieg und Verbrechen keinesfalls auf den Journalismus beschränkt. Vielmehr werden von den TäterInnen weitere Formen der Bildpropaganda genutzt, um die eigene Seite ins rechte Licht zu rücken. Dazu gehören brutale Kriegsbilder, die im Internet veröffentlicht werden und in den Printausgaben von Zeitungen und Zeitschriften sowie im Fernsehen nicht gezeigt werden dürfen. Derartige Aufnahmen im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Jugendschutz stammen auch aus ungeprüften Quellen. Kinder und Jugendliche sollten im Sinne einer konstruktiven Medienkompetenzausbildung darüber informiert werden, welchen bedeutenden Stellenwert freie Medien für die Demokratie besitzen, welche Kriterien für die Recherche erforderlich sind und wo der Unterschied zwischen seriösen und unseriösen Quellen liegt, um die Qualität von Medienprodukten besser einschätzen zu können.

Insgesamt betrachtet sind gut ausgebildete JournalistInnen, die eine professionell recherchierte Einordnung der Ereignisse vornehmen, wichtig, um eine an der Wahrheit orientierte Berichterstattung in Wort und Bild zu gewährleisten.

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit (und damit die Berichterstattung in den Medien) wird in Artikel 5 Grundgesetz garantiert, aber auch „zum Schutze der Jugend“ eingeschränkt:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. […]

Quelle: Bundesministerium der Justiz (BMJ): Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Wesentliche „gesetzliche[n] Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ sind

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Dr. Christian Schicha ist Professor für Medienethik am Institut für Theater- und Medienwissenschaft an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit den Arbeitsschwerpunkten der Kommunikations-, Medien- und Bildethik sowie der Politischen Kommunikation. Kontakt: E-Mail Link: christian.schicha@fau.de