Eine der ersten wichtigen Aufgaben der neu gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag ist zu Beginn jeder Legislaturperiode die Wahl einer Bundeskanzlerin bzw. eines Bundeskanzlers. Die Wahlfunktion ist somit eine der Hauptaufgaben des Parlaments. Der Bundespräsident schlägt eine der konkurrierenden Personen für die Kanzlerkandidatur zur Wahl vor (Art. 63 Grundgesetz). Faktisch kann er sich aber nur für die Kandidatin oder den Kandidaten der Partei oder der Koalition entscheiden, die siegreich aus den Bundestagswahlen hervorgegangen ist.
Bundeskanzlerwahl
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Bisher wurden alle Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland bereits im ersten Wahlgang gewählt. Doch was passiert, wenn die dazu nötige absolute Mehrheit verfehlt wird?
Der Kanzler bzw. die Kanzlerin wird ohne Aussprache vom Bundestag gewählt. Im ersten Wahlgang muss die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreicht werden. Ist sie erreicht (im 19. Deutschen Bundestag beträgt die Kanzlermehrheit mindestens 355 Stimmen), muss der Bundespräsident die gewählte Person ernennen. Wird die absolute Mehrheit verfehlt, läuft eine 14-tägige Frist, innerhalb derer beliebig viele Wahlvorgänge möglich sind. Gewählt ist immer nur diejenige Person, die die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Erst nach Ablauf dieser Frist genügt bei einem neuen Wahlgang die relative Mehrheit. Bisher wurden jedoch seit 1949 alle Bundeskanzler sowie die Bundeskanzlerin bereits im ersten Wahlgang gewählt.
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Professor Dr. Karl-Rudolf Korte hat einen Lehrstuhl für Politikwissenschaft inne und ist Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.
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