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Wahlrechtsgrundsätze | Wahlen in Deutschland: Grundsätze, Verfahren, Analysen | bpb.de

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Wahlrechtsgrundsätze

Karl-Rudolf Korte

/ 3 Minuten zu lesen

Die Abgeordneten des Bundestags werden in "allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" gewählt, so Artikel 38 des Grundgesetzes. Ein bestimmtes Wahlsystem wird dort nicht erwähnt. Doch aus den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen ergeben sich relativ konkrete Bedingungen.

Szene in einem Frankfurter Wahllokal am 14. August 1949. Die Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag fanden auf der Grundlage eigens erlassener Wahlgesetze statt. (© picture-alliance/dpa, Bundesbildstelle / Georg Munker)

Wer wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wer wählbar ist (passives Wahlrecht), bestimmen in der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz und in einzelnen Ausführungsbestimmungen das Bundeswahlgesetz (BWahlG). Schlägt man im Grundgesetz nach, so verweist Artikel 20, Absatz 2 auf die Grundbedingungen des demokratischen Verfassungsstaates: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."

GrundgesetzWahlgrundsätze

Art. 28 Abs.1 Satz 2 GG: "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."

Art. 38 Abs.1 Satz 1 GG: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

Allgemein

Alle Bürgerinnen und Bürger sind wahlberechtigt, soweit sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen. Keine Gruppe ist aus sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Wahl ausgeschlossen.

Unmittelbar

Die Wählerstimmen werden direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet. Es gibt keine Zwischeninstanz wie zum Beispiel Wahlmänner.

Frei

Die Stimme kann frei von staatlichem Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung abgegeben werden. Niemand wird wegen seiner Wahlentscheidung benachteiligt.

Gleich

Alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Eine Ausnahme von dieser Regel macht die Fünfprozentsperrklausel.

Geheim

Es darf nicht feststellbar sein, wie jemand gewählt hat.

Quelle: Erich Schmidt Verlag

Artikel 38, Absatz 1 des Grundgesetzes enthält wichtige Grundsätze über die Ausgestaltung der Bundestagswahl, aber keine Entscheidung für ein spezifisches Wahlsystem: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."

Nach Absatz 2 ist wahlberechtigt, "wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt". "Das Nähere", so Absatz 3, "bestimmt ein Bundesgesetz."

Ganz konkret besagen die Wahlrechtsgrundsätze Folgendes:

  • Allgemeines Wahlrecht: Alle Staatsbürgerinnen und -bürger besitzen das Stimmrecht unabhängig von Konfession, Bildung, Geschlecht, Sprache, Einkommen, Beruf oder politischer Überzeugung. Voraussetzung ist, dass die Wählenden und die Gewählten ein Mindestalter erreicht haben und laut Bundeswahlgesetz (§ 12 Abs. 1) das Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet erfüllen.

    Wie und ob das Wahlrecht in Zukunft weiter ausgeweitet werden sollte, ist politisch umstritten. Seit dem Vertrag von Maastricht 1992 können sich EU-Bürgerinnen und -Bürger an Kommunalwahlen beteiligen. Das Gleiche gilt in einigen Bundesländern auch für 16-jährige Jugendliche. 46 Bundestagsabgeordnete der SPD, CDU und FDP (darunter die ehemalige Bundesfamilienministerin Renate Schmidt und der damalige Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse) forderten zudem im Sommer 2008 mit einem fraktionsübergreifenden Antrag die Einführung des Wahlrechts ab Geburt bei Bundestagswahlen. Das sogenannte Familienwahlrecht soll so konzipiert werden, dass Eltern anstelle ihrer Kinder stellvertretend das Wahlrecht ausüben dürfen, bis diese die nötige Reife erlangt haben und selbst zur Wahl gehen können. Kritiker dieses Antrags argumentieren hingegen, dass dadurch der Grundsatz des gleichen Wahlrechts nicht erfüllt wird, da Wahlberechtigte je nach Kinderzahl auf diese Weise mehrere Stimmen abgeben könnten. So ist es mehr als fraglich, ob ein solcher Antrag jemals die nötige Mehrheit im Parlament finden wird.

  • Gleiches Wahlrecht: Jede Stimme hat den gleichen Zähl- und Erfolgswert. Bis 1918 war es beispielsweise noch in Preußen der Fall, dass derjenige, der mehr Steuern zahlte, auch mehr Stimmen abgeben konnte. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch bei der technischen Gestaltung von Wahlen zu beachten, vor allem für die Wahlkreiseinteilung. Jede Art von Gewichtung der Stimmen ist unzulässig. Vielmehr gilt one person – one vote.

  • Unmittelbares Wahlrecht: Die Wählerinnen und Wähler wählen die Abgeordneten unmittelbar, also direkt, ohne Zwischenschaltung von Delegierten oder Wahlmännern wie etwa bei den Präsidentschaftswahlen in den USA.

  • Freies Wahlrecht: Die Bürgerinnen und Bürger dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden. Die Stimmabgabe muss frei sein von Zwang und unzulässigem Druck. Mit den Grundsätzen des freien und gleichen Wahlrechts hängt auch entscheidend die Chancengleichheit der Parteien zusammen. Keine demokratische Partei darf durch die Wahlgesetzgebung oder durch die Wahlrechtsgrundsätze benachteiligt werden.

  • Geheimes Wahlrecht: Es muss sichergestellt sein, dass Dritte die Wahlentscheidung nicht erkennen können. Niemand soll nachprüfen können, wie sich jemand in der Wahlkabine entschieden hat. Genau an diesem Punkt setzt die Wahlforschung ein. Da eine offene Beobachtung des Wahlaktes ausgeschlossen ist, sind Instrumente entwickelt worden, um Wahlentscheidungen im Voraus zu prognostizieren bzw. nachträglich zu interpretieren.

Der Prozess der Ausbreitung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts vollzog sich in den westlichen Industriegesellschaften über einen längeren Zeitraum. Noch 1848 bestand in keinem Land das allgemeine Männerwahlrecht. Erst nach dem Ersten Weltkrieg war das Wahlrecht von einer zahlenmäßig und sozialstrukturell begrenzten Wählerschaft auf die gesamte erwachsene Bevölkerung ausgeweitet worden, von Ausnahmefällen abgesehen.

In der Bundesrepublik Deutschland gelten für die Wahl zum Deutschen Bundestag das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung. Die Wahlen zum ersten (1949) und zum zweiten Bundestag (1953) fanden noch auf der Grundlage eigens erlassener Wahlgesetze statt. Das Bundeswahlgesetz von 1956 wurde erstmals bei der Bundestagswahl von 1957 angewendet und ist seither im Wesentlichen unverändert.

Fussnoten

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Professor Dr. Karl-Rudolf Korte hat einen Lehrstuhl für Politikwissenschaft inne und ist Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.

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