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Das Sphärenmodell zur Bemessung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen | Persönlichkeitsrechte | bpb.de

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Das Sphärenmodell zur Bemessung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Autorenteam iRights.Lab

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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst weite Teile des menschlichen Handelns. An manchen Stellen muss jedoch dieser Schutz zugunsten anderer Rechte und Interessen zurücktreten. Um in einem ersten Schritt zu erfassen, wie intensiv Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt sind, hat sich in der diesbezüglichen Rechtsprechung das sogenannte Sphärenmodell etabliert. Es unterscheidet zumindest Intimsphäre, Privatsphäre sowie Sozial - und Öffentlichkeitssphäre; teilweise werden noch weitere Abstufungen vorgenommen.

Persönlichkeitsrechte - Illustration - Spährenmodell (infografiker.com) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Die Intimspähre

Am stärksten geschützt ist die Intimsphäre, dafür aber auch in einem kleinen Anwendungsbereich. Zu ihr gehört die innerste Gedanken- und Gefühlswelt, wie sie sich zum Beispiel in Tagebuchaufzeichnungen oder Selbstgesprächen zeigt. Außerdem sind höchstpersönliche Informationen erfasst, wie beispielsweise zum Gesundheitszustand oder zum Sexualleben. Die Intimsphäre darf so gut wie nie verletzt werden. Sie ist nahezu unantastbar, da dieser Bereich niemanden etwas angeht und er unmittelbar mit der Menschenwürde verknüpft ist.

Die Privatsphäre

Etwas weiter reicht die Privatsphäre. Sie umfasst das Privatleben sowie den gesamten häuslichen und familiären Lebensbereich, den man weitestgehend vor fremden Augen verborgen hält. Darunter fällt alles, was in den eigenen vier Wänden geschieht. Das bedeutet aber nicht, dass es außerhalb der eigenen Wohnung, in öffentlichen Bereichen keine Privatsphäre geben kann. Begibt man sich zum Beispiel in den hinteren Teil eines kleinen Lokals, und entzieht man sich bewusst den Blicken der Öffentlichkeit, dann ist auch das eine rein private Angelegenheit. Zur Privatsphäre gehören außerdem bestimmte Informationen, von denen man nicht möchte, dass sie an die Öffentlichkeit gelangen. Das können zum Beispiel der eigene Kontostand, das Urlaubsziel oder der Wohnort sein. Wird in die Privatsphäre eingegriffen, muss das jedoch nicht zwangsläufig rechtswidrig sein. Zuerst muss festgestellt werden, wie schwer das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Anschließend ist diese Beeinträchtigung umfassend mit anderen einschlägigen Grundrechten und betroffenen Interessen abzuwägen. Wurden zum Beispiel private Informationen über eine Person veröffentlicht, muss daran ein besonderes Informationsbedürfnis der Adressaten existieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person umso mehr hinnehmen muss, je stärker sie in der Öffentlichkeit steht und sich damit selbst der Diskussion aussetzt. Das trifft beispielsweise bei Politikern, Wirtschaftsgrößen oder gegebenenfalls Prominenten zu, wobei es hierbei immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.

Die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre

Weitaus geringeren Schutz vermittelt die sogenannte Sozialsphäre. Umfasst ist der nach außen gewandte Bereich einer Person, der ohne weiteres von Dritten wahrzunehmen ist, jedoch keine bewusste Hinwendung zur Öffentlichkeit darstellt. Beispielsweise soziale Kontakte, ein Kinobesuch, eine Hotelübernachtung, das berufliche Umfeld, und so weiter. Den geringsten Schutz vermittelt die Öffentlichkeitssphäre. Zu ihr gehört die bewusste soziale Entfaltung im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel der Bühnenauftritt eines Künstlers, die Teilnahme an Demonstrationen, das Verfassen eines Leserbriefes oder eine öffentliche Rede. Hier spricht man von einem Abwägungsvorsprung, der aus einem öffentliche Interesse an der Berichterstattung resultiert. Dahinter steht der Grundsatz, dass über das, was jede Person beobachten kann, auch berichtet werden darf. Auch deshalb wird bei derartigen Streitigkeiten in den meisten Fällen zugunsten des Berichterstattungsinteresses beziehungsweise des öffentlichen Informationsinteresses entschieden.

Es ist nicht immer leicht festzustellen, welche der vier Sphären der Persönlichkeit beziehungsweise des Persönlichkeitsrechts betroffen ist, weil die Einordnung von verschiedenen Faktoren abhängt. Die Grenzen sind hier fließend und jeder Fall ist einzigartig. Pauschale Aussagen lassen sich deshalb kaum treffen. Das zeigen schon die unzähligen Urteile, die zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergangen sind. Im Zweifel helfen aber das Bauchgefühl und etwas gesunder Menschenverstand schon weiter.

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Philipp Otto ist Gründer und Executive Director des unabhängigen Think Tank für digitale Strategien iRights.Lab. Externer Link: irights-lab.de.

Valie Djordjevic ist Mitgründerin und Herausgeberin von iRights.info. Sie schreibt vor allem zu den Themen Urheberrecht und Kunst, Gender und unterrichtet als Dozentin Schreiben fürs Netz. Beim iRights.Lab arbeitet sie als Scientific Editor.

Jana Maire ist freie Beraterin für digitalen Gesellschaftswandel beim Think Tank iRights.Lab und beim Verlag iRights.Media.

Tom Hirche hat Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und ist Alumnus der ersten deutschen Law Clinic für Internetrecht. Er beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen digitaler Welt und dem Recht. Beim iRights.Lab arbeitet er als Analyst für Policy & Legal Affairs.

Eike Gräf ist Policy Advisor beim iRights.Lab. Seine Schwerpunkte liegen in der Projektentwicklung, der Erstellung von Konzepten zur Wissensvermittlung über digitale Themen sowie der Mitarbeit an Berichten und Studien.

Henry Steinhau arbeitet als freier Medien-Journalist und Autor in Berlin, er veröffentlicht Berichte, Interviews und Artikel, Hintergründe und Kolumnen zu medienrelevanten Themen. Er ist als freier Online-Redakteur beiExterner Link: iRights.info tätig.