Im internationalen Vergleich ist Deutschland nach den USA gegenwärtig das zweitwichtigste Zielland internationaler Migrant:innen. Mit rund 21,8 Millionen Menschen hat mehr als jede vierte Person eine
Trotz einer bereits in den 1960er Jahren zunehmenden Einwanderung beschränkte sich die migrationspolitische Debatte lange auf die Diskussion, ob die Bundesrepublik Deutschland ein Einwanderungsland sei oder nicht. Dadurch wurde eine Reform der Zuwanderungspolitik und Bemühungen um die Integration der bereits eingewanderten Menschen blockiert. Nach dem
Selektive Öffnung: Hochqualifizierte willkommen
Mit Blick auf die einsetzenden migrationspolitischen Öffnungstendenzen galt bis 2013 im Wesentlichen der Grundsatz: „Academics only“.
Die EU als Impulsgeberin
Impulse für eine Liberalisierung der Arbeitsmigrationspolitik gingen dabei auch von der EU aus, etwa durch die Hochqualifiziertenrichtlinie, die 2012 in nationales Recht umgesetzt wurde und die Blaue Karte EU als neuen Aufenthaltstitel einführte. Sie erleichtert die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen, die einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss sowie ein Jobangebot mit einem bestimmten Mindesteinkommen (Bruttojahresgehalt) vorweisen können. Ausnahmen von der Erfordernis eines Hochschulabschlusses gelten seit einer Reform im Jahr 2023 für IT-Spezialist:innen, die stattdessen mindestens drei Jahre Berufserfahrung vorweisen können müssen.
Auch die Einführung der sogenannten (Mobilen) ICT-Karte (intra-corporate transfer) im August 2017 geht auf eine Initiative der EU zurück. Dieser Aufenthaltstitel soll zur „mittel- und langfristigen Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beitragen, indem international tätige Unternehmen ihr ausländisches Personal leichter vorübergehend an Unternehmensstandorten in Deutschland einsetzen können.
Öffnung für qualifizierte Fachkräfte
Lag der Fokus des migrationspolitischen Öffnungsprozesses zunächst vor allem auf der Zuwanderung von akademisch ausgebildeten Fachkräften, so sind seit 2013 auch Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Staatsangehörige mit qualifizierter Berufsausbildung geschaffen worden. Hintergrund sind
Mit dem
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat einen rechtlichen Paradigmenwechsel eingeläutet: Galt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Arbeitsmigrant:innen bis dahin als Ausnahme (vom Anwerbestopp), so ist sie seither zur Regel geworden, von der nur Personen ohne Berufsausbildung weiterhin weitgehend ausgenommen sind. Zwar sieht das Gesetz vor, dass sie eine fehlende formale Berufsqualifikation durch mehrjährige berufspraktische Erfahrung ausgleichen können. Diese Regelung gilt allerdings bislang nur für Personen, die eine Beschäftigung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie anstreben.
Mit reformierten Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung, die ab November 2023 nach und nach in Kraft traten, ist die Anerkennung von berufspraktischer Erfahrung weiter gestärkt worden. Personen, die über einen im jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf verfügen, dürfen in Deutschland nun auch ohne die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses in allen
Westbalkanregelung
Die relevanteste Zuwanderungsmöglichkeit für unqualifizierte und niedrigqualifizierte ausländische Staatsangehörige ist derzeit die Westbalkanregelung. Sie ermöglicht es Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie einen gültigen Arbeitsvertrag nachweisen können, die Bundesagentur für Arbeit ihrer Beschäftigung zustimmt und sie in den vorangegangenen zwei Jahren keine
Die Westbalkanregelung hat ab Ende 2015 legale Zuwanderungsmöglichkeiten jenseits des Asylsystems geschaffen. Die Zahl der Einreisen über diese Regelung ist in den letzten Jahren jedoch gesunken. 2022 waren es 14.500 Ersteinreisen über die Westbalkanregelung, 2023 13.640 Personen und, 2024 dann nur noch rund 8.620 Personen. Die meisten Menschen, die über die Westbalkanregelung nach Deutschland gekommen sind, arbeiten im Bau- und Gastgewerbe, aber auch im Gesundheits- und Sozialwesen. Die Westbalkanregelung war ursprünglich bis Ende 2020 befristet, wurde aber vom Gesetzgeber bis Ende 2023 verlängert. Mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde sie entfristet. Die Zahl der für die Visumserteilung notwendigen Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 je Kalenderjahr begrenzt (Stand: August 2026). Seit ihrem Inkrafttreten im Januar 2016 sind jedoch jährlich weniger als 20.000 Menschen über die Westbalkanregelung tatsächlich nach Deutschland eingereist. Aktuell zählen die Westbalkanstaaten neben
(Arbeits-)Migration aus der EU
Die Zahlen zur Erwerbsmigration beziehen sich allerdings nur auf Drittstaatsangehörige. Nicht erfasst werden nach Deutschland einwandernde EU-Bürger:innen, weil sie nicht unter die Regelungen zur Zuwanderungssteuerung fallen, sondern Freizügigkeit genießen. Sie benötigen keine spezielle Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und sind deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.
Ende 2025 lebten nach Angaben des Ausländerzentralregisters rund fünf Millionen Staatsangehörige anderer EU-Staaten in Deutschland, die meisten davon stammten aus Rumänien (904.000), Polen (840.000) und Italien (629.000). Im Januar 2026 waren knapp 2,5 Millionen Staatsangehörige anderer EU-Länder in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das entsprach rund 42 Prozent der rund 5,8 Millionen sozialversicherungspflichtig beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland.
Für die Arbeits- und Fachkräftesicherung spielt die Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. In den letzten Jahren kamen aber immer weniger Menschen aus anderen EU-Ländern nach Deutschland. 2025 sank ihre Zuwanderung auf den niedrigsten Stand seit 2010. Hintergründe dieser Entwicklung sind unter anderem wachsender Wohlstand und sinkende Arbeitslosigkeit sowie demografisch bedingte Arbeitskräfteengpässe in osteuropäischen EU-Staaten.
Zuwanderung, Abwanderung und Wanderungssaldo von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten
Hinweis: Das Vereinigte Königreich ist seit Ende Januar 2020 kein EU-Mitglied mehr. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wurden aus der gesamten Zeitreihe die Zahlen britischer Staatsangehöriger herausgerechnet. Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Hg./2026): Freizügigkeitsmonitoring. Migration von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern nach Deutschland. Jahresbericht 2025. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/BerichtsreihenMigrationIntegration/Freizuegigkeitsmonitoring/freizuegigkeitsmonitoring-jahresbericht-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Geflüchtete als Arbeitskräftereservoir
In den vergangenen Jahren spielen auch Geflüchtete als Teil des Arbeitskräftereservoirs zunehmend eine gewichtige Rolle. Zwar wird der Zuzug von Asylsuchenden nach wie vor als gesonderte Zuwanderungsform betrachtet, die von der Migration zu anderen Aufenthaltszwecken – etwa Ausbildung oder Erwerbstätigkeit – klar zu trennen ist. Dennoch ist seit 2014 der Arbeitsmarktzugang für die meisten Geflüchteten deutlich erleichtert worden: Wird ihnen ein
Auch dürfen Menschen, die sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden, unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Das im Frühjahr 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die
Arbeitsmarktzugang haben zudem – wenn auch eingeschränkt – Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die sich aber mit einer
Menschen mit Einwanderungsgeschichte am Arbeitsmarkt
Während der Corona-Pandemie ist sichtbar geworden, dass gerade in systemrelevanten Berufen viele Menschen mit eigener oder familiärer Migrationserfahrung arbeiten. Mehr als ein Viertel der Beschäftigten in sogenannten Engpassberufen hatte im Jahr 2024 eine
Überproportional häufig arbeiten Eingewanderte aus Drittstaaten und den 2004 und 2007 der EU beigetretenen Staaten im
Ausblick
Die Bundesrepublik hat sich seit Anfang der 2000er Jahre zunehmend für Arbeitskräfte aus dem Ausland geöffnet. Laut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zählt Deutschland inzwischen zu den Ländern mit den liberalsten Regelungen für Erwerbsmigration. Wirtschaftsverbände betonen,
Meilensteine der Liberalisierung der Arbeitsmigrationspolitik seit 2000
2000: Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (Green Card)
Nachdem Branchenvertreter:innen immer wieder auf den Mangel an Spezialist:innen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) hingewiesen hatten, kündigte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) an, die temporäre Zuwanderung von ausländischen IT-Fachkräften unbürokratisch zu ermöglichen. Zunächst sollten 10.000 ausländische Staatsangehörige – später wurde diese Zahl auf 20.000 Personen erhöht – die Möglichkeit erhalten, mittels sogenannter Green Cards eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Voraussetzung für die Zuwanderung war ein Hochschulabschluss in Informations- und Kommunikationstechnologien oder ein zugesichertes Jahresgehalt von mindestens 51.000 Euro (brutto).
Die Green Card, die 2004 auslief, hatte eine öffentliche Debatte über die Notwendigkeit von Arbeitsmigration angestoßen. Sie kann als Ausgangspunkt der Liberalisierung der Arbeitsmigrationspolitik seit der Jahrtausendwende betrachtet werden.
2004: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
Das Zuwanderungsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Es bedeutete eine umfassende Reform sämtlicher Bestimmungen der Migrations- und Integrationspolitik. Kernstück ist das Aufenthaltsgesetz. Es löste das seit 1991 geltende Ausländergesetz ab. Zwar behielt es dessen Grundstruktur bei, vereinfachte aber die Regelungen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, indem es beispielsweise die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei reduzierte: die Aufenthaltserlaubnis, die zum befristeten Aufenthalt in Deutschland berechtigt, und die Niederlassungserlaubnis, die einen dauerhaften Verbleib in Deutschland erlaubt. Zuwanderungsmöglichkeiten schuf das Zuwanderungsgesetz vor allem für (hoch)qualifizierte Ausländer:innen. Sie haben seither die Möglichkeit, für Beschäftigungszwecke eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Auch Selbständigen ermöglicht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Zuwanderung nach Deutschland. Darüber hinaus öffnete es Möglichkeiten für ausländische Staatsangehörige mit deutschem Hochschulabschluss, nach dem Studium vorübergehend zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu bleiben.
Das Zuwanderungsgesetz knüpfte an bestehende Strukturen im Bereich des Zuwanderungs- und Aufenthaltsrechts an, legte hohe Hürden für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fest (etwa bzgl. des zu erwerbenden Mindesteinkommen) und behielt den 1973 verhängten Anwerbestopp bei. Insofern bedeutete es keinen Bruch mit der restriktiven Zuwanderungspolitik der 1990er Jahre, deutete aber dennoch erste Öffnungsschritte an. Einen Paradigmenwechsel läutete es allerdings im Bereich der Integrationspolitik ein. Erstmals wurde Integration als Aufgabe des Bundes festgeschrieben. Herzstück der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind bis heute die sogenannten
2008: Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, stand im Kontext des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“ und nahm Änderungen am Aufenthaltsgesetz vor. Es erleichterte die Zuwanderung (hoch)qualifizierter Ausländer:innen, indem es etwa das Mindesteinkommen absenkte, das hochqualifizierte Zuwanderer:innen nachweisen mussten, um sofort ein Daueraufenthaltsrecht zu erhalten. Darüber hinaus schuf das Gesetz Bleiberechtsregelungen für Geduldete, die in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung oder ein Hochschulstudium absolviert haben und über eine verbindliche Arbeitsplatzzusage verfügen. Auch für geduldete Fachkräfte in qualifizierter Beschäftigung bestehen seither Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
2011: Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Das sogenannte
Zuletzt beschloss der Bundestag im März 2026 ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen in Heilberufen. Es sieht unter anderem vor, die Gleichwertigkeit der Qualifikationen in der Regel durch eine Kenntnisprüfung nachzuweisen (und nicht auf Basis vorgelegter Dokumente).
2012: Einführung der Blauen Karte EU
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie „über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ (2009/50/EG) wurde im Aufenthaltsgesetz ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt: die Blaue Karte EU. Diese können seit dem 1. August 2012 hochqualifizierte Drittstaatsangehörige beantragen. Voraussetzungen sind ein deutscher oder ein mit dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer bzw. anerkannter ausländischer Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt, das für jedes Kalenderjahr neu angepasst wird (2026: 50.700 Euro). Niedriger liegt die Einkommensgrenze in sogenannten Mangelberufen, in denen Fachkräfteengpässe bestehen (etwa in den Bereichen Ingenieurwesen, IT-Branche, Medizin) (2026: 45.934,20 Euro). Die
Neben der Einführung der Blauen Karte EU beinhaltete das Gesetz zur Umsetzung der EU-Hochqualifiziertenrichtlinie weitere Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen. So dürfen seither ausländische Staatsangehörige mit einem Hochschulabschluss für sechs Monate nach Deutschland einreisen, um nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Ausländische Absolvent:innen deutscher Hochschulen dürfen sich nach dem Abschluss bis zu 18 Monate (statt wie bis dahin zwölf Monate) und Ausländer:innen, die in Deutschland eine betriebliche Ausbildung abgeschlossen haben, bis zu einem Jahr in Deutschland aufhalten, um einen Arbeitsplatz zu finden.
2013: Neuregelung der Beschäftigungsverordnung tritt in Kraft
Zum 1. Juli 2013 trat eine neue Beschäftigungsverordnung in Kraft, die neue Regeln zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen einführte. Sie eröffnete Fachkräften ohne akademische Ausbildung die Möglichkeit der Zuwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt. Die Zuwanderung ist demnach möglich, wenn entweder ein Anwerbeabkommen mit dem Herkunftsland besteht oder der Beruf, in dem eine Fachkraft ausgebildet wurde, als Engpassberuf eingestuft ist. In diesen Berufen entfällt dann auch die Vorrangprüfung, also die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob der Arbeitsplatz durch deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger:innen oder Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland besetzt werden könnte. Durch die Neuregelung der Beschäftigungsverordnung wurde auch der Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten ausländischen Personen etwas erleichtert. Sie erlaubte es Asylantragstellenden beispielsweise, noch während des laufenden Asylverfahrens eine Ausbildung aufzunehmen, ohne dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen zu müssen.
2015: Westbalkanregelung
Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können seit dem 1. Januar 2016 auch ohne anerkannte Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Deutschland erhalten – und zwar für jede Art von Beschäftigung. Dazu müssen sie ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot bzw. einen Arbeitsvertrag vorweisen, auch muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Sie prüft die Arbeitsbedingungen und führt eine Vorrangprüfung durch. Das Visum muss im Herkunftsstaat beantragt werden und der Antragstellende darf in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem
Die sogenannte Westbalkanregelung wurde mit einer Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 eingeführt. Sie sollte die Einstufung der Westbalkanstaaten als
2017: Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
In Kraft seit dem 1. August 2017, erleichtert das Gesetz es international tätigen Unternehmen, ihr Personal in Deutschland im Rahmen unternehmensinterner Transfers (Intra-Corporate Transfer, ICT) einzusetzen. Dazu wurden zwei neue Aufenthaltstitel eingeführt: die ICT-Karte und die Mobile-ICT-Karte. Die ICT-Karte ermöglicht es Führungskräften, Spezialist:innen und Trainees befristet in einer deutschen Niederlassung ihres Unternehmens zu arbeiten. Mit der Mobilen-ICT-Karte können Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Land in einem internationalen Unternehmen beschäftigt sind, vorübergehend zum Arbeiten nach Deutschland kommen.
Mit dem Gesetz wurden auch Erleichterungen für Studierende und Forschende auf den Weg gebracht. Drittstaatsangehörige, die sich bereits zu Studien- oder Forschungszwecken rechtmäßig in einem anderen EU-Land aufhalten, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (befristet) auch in Deutschland studieren oder forschen, ohne dafür einen Aufenthaltstitel beantragen zu müssen.
Außerdem wurde die Saisonarbeitnehmerrichtlinie (2014/36/EU) umgesetzt. Sie erlaubt es, Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen als Saisonarbeitskräfte zu beschäftigen – vor allem in der Landwirtschaft, wo der Bedarf an Erntehelfer:innen nicht mehr ausreichend durch Saisonarbeitskräfte aus EU-Staaten gedeckt werden kann. Die Saisonarbeitskräfte, die auf diesem Wege nach Deutschland kommen, müssen zu denselben Bedingungen beschäftigt werden wie vergleichbare inländische oder diesen rechtlich gleichgestellte Arbeitnehmer:innen.
2019: Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz und Fachkräfteeinwanderungsgesetz
8. Juli 2019: Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
Das Gesetz, in Kraft seit dem 1. August 2019, hat die Möglichkeiten der Ausbildungsförderung für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ausgeweitet. Der Zugang zur Ausbildungsförderung wurde vom Aufenthaltsstatus entkoppelt. Das Gesetz erlaubt zudem die Teilnahme von ‚arbeitsmarktnahen Asylbewerber:innen‘ an
15. August 2019: Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft und führte zu Änderungen im Aufenthaltsgesetz. Dabei hielt es am Grundsatz einer bedarfsorientierten Erwerbsmigration fest, die an den Nachweis einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und eines konkreten Arbeitsplatzangebots gekoppelt blieb. Allerdings erweiterte es die Möglichkeiten, zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche sowie zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation nach Deutschland zu kommen und dehnte diese insbesondere auf nicht-akademisch ausgebildete Fachkräfte aus. Es führte einen einheitlichen Fachkräftebegriff ein, der sowohl Beschäftigte mit Hochschulabschluss als auch jene mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst. Neu war auch, dass die Begrenzung der Zuwanderung auf Mangelberufe entfiel. Ebenso wurde weitgehend auf eine Vorrangprüfung verzichtet. Drittstaatsangehörige, die in Deutschland einen Hochschulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung absolviert haben, konnten nun bereits nach zwei Jahren Beschäftigung in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten, Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.
Hintergrund des
2023: Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beinhaltet umfassende Änderungen und Erweiterungen der bestehenden Regelungen zur Arbeitsmigration. Damit wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Erwerbsmigrant:innen weiter liberalisiert. Das Gesetz wurde im August 2023 veröffentlicht und trat ab November in drei Stufen schrittweise in Kraft:
Seit dem 18. November 2023
Die
Das Gesetz erleichterte außerdem die Mobilität innerhalb der EU: Inhaber:innen einer Blauen Karte aus einem anderen EU-Land können seither für Kurzaufenthalte ohne Visum nach Deutschland einreisen; darüber hinaus können sie nach einem Jahr Aufenthalt mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat langfristig nach Deutschland umziehen. Der Nachzug ihrer Familienangehörigen wurde ebenfalls vereinfacht: Sie dürfen ohne Visumverfahren einreisen, wenn sie zuvor bereits in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht besaßen. Zudem entfallen Anforderungen wie der Nachweis ausreichenden Wohnraums oder der Lebensunterhaltssicherung.
Weitere Änderungen betreffen Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Qualifikation. Diese haben nun einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, und sind nicht mehr auf Tätigkeiten beschränkt, die ihrer Qualifikation entsprechen.
Seit dem 1. März 2024
Zum 1. März 2024 wurden die
Ausländische Fachkräfte mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einem im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss dürfen in nicht-reglementierten Berufen arbeiten, auch wenn ihr Abschluss in Deutschland nicht formal anerkannt wird („Erfahrungssäule“). Eine Sonderregelung gilt für IT-Fachkräfte: Sie müssen keinen Berufs- oder Hochschulabschluss und keine Sprachkenntnisse nachweisen, um nach Deutschland zuwandern zu dürfen. Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und ein bestimmtes Mindestgehalt sind ausreichend.
Die Niederlassungserlaubnis kann je nach Aufenthaltstitel und Deutschkenntnissen nach 21 bis 36 Monaten erteilt werden.
Seit dem 1. Juni 2024
Als letzter Schritt wurde im Juni 2024 schließlich die „Chancenkarte“ zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Fachkräfte mit nachgewiesener voller Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation erhalten die Karte ohne weitere Voraussetzungen. Andere Bewerber:innen können sie über ein bestimmtes Punktesystem erreichen, in dem Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug und das Potenzial von Partner:innen berücksichtigt werden. Mindestens sechs Punkte sind nötig.
Die Chancenkarte wird für bis zu ein Jahr ausgestellt, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist, und erlaubt Probearbeit oder Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche. Bei einem Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung ist eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre möglich.