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„Make it in Germany“: Grundzüge der deutschen Arbeitsmigrationspolitik | Deutschland | bpb.de

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„Make it in Germany“: Grundzüge der deutschen Arbeitsmigrationspolitik

Vera Hanewinkel Christina Mecke

/ 19 Minuten zu lesen

Im Kontext von demografischem Wandel und Fachkräftemangel hat sich Deutschland seit der Jahrtausendwende schrittweise für Arbeitskräfte aus dem Ausland geöffnet. Ein Überblick.

Ein undatiertes, privates Foto aus den siebziger Jahren zeigt eine türkische Gastarbeiterfamilie vor ihrem Auto. (© picture-alliance/dpa)

Im internationalen Vergleich ist Deutschland nach den USA gegenwärtig das zweitwichtigste Zielland internationaler Migrant:innen. Mit rund 21,8 Millionen Menschen hat mehr als jede vierte Person eine Interner Link: Einwanderungsgeschichte, ist also entweder selbst nach Deutschland eingewandert oder hat zwei Elternteile, auf die das zutrifft (Stand: April 2026). In ihrer Geschichte hat die Bundesrepublik immer wieder – wenngleich in unterschiedlichem Ausmaß – auf die Beschäftigung von zugewanderten Arbeitskräften gesetzt: Bereits wenige Jahre nach ihrer Gründung wurde beschlossen, Interner Link: ausländische Arbeitskräfte aus dem Mittelmeerraum anzuwerben, weil der Arbeitskräftebedarf im Zuge des wirtschaftlichen Aufschwungs nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr durch Einheimische gedeckt werden konnte. Diese Politik dauerte bis zum Interner Link: Anwerbestopp 1973 an. In den 1990er Jahren kamen viele Interner Link: Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa, die vor allem in der Landwirtschaft, aber auch im Gastgewerbe arbeiteten. Anfang der 2000er Jahre fehlten IT-Fachkräfte. Heute zählen das Reinigungsgewerbe, die Lebensmittelherstellung, das Interner Link: Handwerk sowie die Bereiche Interner Link: Pflege und Tourismus zu den Branchen, die besonders durch ausländische Arbeitskräfte funktionsfähig bleiben. Vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung ist das leichte Beschäftigungswachstum im Jahr 2024 ausschließlich auf die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz zurückzuführen. Im Februar 2026 waren laut Bundesagentur für Arbeit rund 6,5 Millionen (17 Prozent) der insgesamt 38,9 Millionen Beschäftigten in Deutschland ausländische Staatsangehörige. Hinzu kommen Arbeitskräfte, die nach Deutschland eingewandert sind, aber inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Trotz einer bereits in den 1960er Jahren zunehmenden Einwanderung beschränkte sich die migrationspolitische Debatte lange auf die Diskussion, ob die Bundesrepublik Deutschland ein Einwanderungsland sei oder nicht. Dadurch wurde eine Reform der Zuwanderungspolitik und Bemühungen um die Integration der bereits eingewanderten Menschen blockiert. Nach dem Interner Link: Anwerbestopp 1973, der die ab 1955 mittels bilateraler Verträge erfolgte Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte beendete, konzentrierte sich die als solche bezeichnete Ausländerpolitik der 1970er, 1980er und 1990er Jahre weitgehend auf die Verhinderung weiterer Zuwanderung. Erste Signale eines Umdenkens setzte die sogenannte Green Card-Initiative, die zwischen 2000 und 2004 die temporäre Zuwanderung von ausländischen IT-Fachkräften erleichterte.

Selektive Öffnung: Hochqualifizierte willkommen

Mit Blick auf die einsetzenden migrationspolitischen Öffnungstendenzen galt bis 2013 im Wesentlichen der Grundsatz: „Academics only“. So wurden zunächst vor allem Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Arbeitskräfte mit Hochschulabschluss geschaffen, sogenannte Hochqualifizierte. Am 1. Januar 2005 trat das sogenannte Zuwanderungsgesetz in Kraft („Externer Link: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“). Kern des Gesetzes ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das die Migration nach Deutschland unter Berücksichtigung wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Interessen steuern soll. Ziel war es, die Zuwanderung (hoch)qualifizierter Fachkräfte zu fördern, während Einwanderungsmöglichkeiten für gering qualifizierte Personen begrenzt blieben. Hochqualifizierte können seither eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland zu arbeiten. Verfügen sie über besonders herausragende Qualifikationen, kann ihnen auch sofort ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) gewährt werden. Seit seinem Inkrafttreten wurde das Aufenthaltsgesetz mehrfach reformiert.

Die EU als Impulsgeberin

Impulse für eine Liberalisierung der Arbeitsmigrationspolitik gingen dabei auch von der EU aus, etwa durch die Hochqualifiziertenrichtlinie, die 2012 in nationales Recht umgesetzt wurde und die Blaue Karte EU als neuen Aufenthaltstitel einführte. Sie erleichtert die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen, die einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss sowie ein Jobangebot mit einem bestimmten Mindesteinkommen (Bruttojahresgehalt) vorweisen können. Ausnahmen von der Erfordernis eines Hochschulabschlusses gelten seit einer Reform im Jahr 2023 für IT-Spezialist:innen, die stattdessen mindestens drei Jahre Berufserfahrung vorweisen können müssen.

Auch die Einführung der sogenannten (Mobilen) ICT-Karte (intra-corporate transfer) im August 2017 geht auf eine Initiative der EU zurück. Dieser Aufenthaltstitel soll zur „mittel- und langfristigen Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beitragen, indem international tätige Unternehmen ihr ausländisches Personal leichter vorübergehend an Unternehmensstandorten in Deutschland einsetzen können.

Öffnung für qualifizierte Fachkräfte

Lag der Fokus des migrationspolitischen Öffnungsprozesses zunächst vor allem auf der Zuwanderung von akademisch ausgebildeten Fachkräften, so sind seit 2013 auch Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Staatsangehörige mit qualifizierter Berufsausbildung geschaffen worden. Hintergrund sind Interner Link: Fachkräfteengpässe in bestimmten Ausbildungsberufen, etwa im Pflegesektor oder im gewerblich-technischen Bereich. Das betraf im Jahr 2025 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit beispielsweise Pflege- und medizinische Berufe oder Bau- und Handwerksberufe. Um derartige Bedarfe an ausgebildetem Personal zu decken, trat Anfang Juli 2013 eine Änderung der Beschäftigungsverordnung in Kraft, die die Zuwanderung von Facharbeiter:innen aus Drittstaaten in Berufen erleichtern sollte, in denen nach Erkenntnissen der Bundesagentur für Arbeit Fachkräfte fehlen.

Mit dem Interner Link: Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das im März 2020 in Kraft trat, wurde die Beschränkung qualifizierter Zuwanderung auf Mangelberufe aufgehoben und qualifizierte Fachkräfte – ob beruflich oder akademisch – weitgehend gleichgestellt. Voraussetzung für die Einwanderung blieb aber in der Regel, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot aus Deutschland mit einem (branchenüblichen) Einkommen vorliegen musste, das den Lebensunterhalt sicherte. Außerdem galt weiterhin, dass Möglichkeiten zur Einwanderung vor allem für diejenigen bestanden, deren im Ausland erworbene Bildungs- und Berufsqualifikationen als gleichwertig mit deutschen Abschlüssen anerkannt worden waren. Dies hat sich als große Hürde herausgestellt, da vor allem das duale Ausbildungssystem außerhalb Deutschlands kaum verbreitet ist. Vor diesem Hintergrund wurden die Möglichkeiten ausgeweitet, für eine Nachqualifikation in Form von Aus- und Weiterbildungen nach Deutschland zu kommen und im Anschluss zum Arbeiten im Land zu verbleiben.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat einen rechtlichen Paradigmenwechsel eingeläutet: Galt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Arbeitsmigrant:innen bis dahin als Ausnahme (vom Anwerbestopp), so ist sie seither zur Regel geworden, von der nur Personen ohne Berufsausbildung weiterhin weitgehend ausgenommen sind. Zwar sieht das Gesetz vor, dass sie eine fehlende formale Berufsqualifikation durch mehrjährige berufspraktische Erfahrung ausgleichen können. Diese Regelung gilt allerdings bislang nur für Personen, die eine Beschäftigung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie anstreben.

Mit reformierten Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung, die ab November 2023 nach und nach in Kraft traten, ist die Anerkennung von berufspraktischer Erfahrung weiter gestärkt worden. Personen, die über einen im jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf verfügen, dürfen in Deutschland nun auch ohne die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses in allen Interner Link: nicht-reglementierten Berufen arbeiten. Voraussetzung bleibt aber weiterhin ein bestimmtes Mindesteinkommen bzw. eine Entlohnung nach Tarifvertrag.

Westbalkanregelung

Die relevanteste Zuwanderungsmöglichkeit für unqualifizierte und niedrigqualifizierte ausländische Staatsangehörige ist derzeit die Westbalkanregelung. Sie ermöglicht es Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie einen gültigen Arbeitsvertrag nachweisen können, die Bundesagentur für Arbeit ihrer Beschäftigung zustimmt und sie in den vorangegangenen zwei Jahren keine Interner Link: Asylbewerberleistungen bezogen haben. Die Regelung wurde 2015 beschlossen und war eine Reaktion auf die hohe Zahl an Asylanträgen, die Menschen aus den Westbalkanstaaten damals in Deutschland stellten – in der Regel aber ohne Aussicht auf Erfolg. 2014 und 2015 wurden alle sechs Westbalkanländer als Interner Link: sichere Herkunftsstaaten eingestuft, wodurch Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Länder seither leichter abgelehnt werden können.

Die Westbalkanregelung hat ab Ende 2015 legale Zuwanderungsmöglichkeiten jenseits des Asylsystems geschaffen. Die Zahl der Einreisen über diese Regelung ist in den letzten Jahren jedoch gesunken. 2022 waren es 14.500 Ersteinreisen über die Westbalkanregelung, 2023 13.640 Personen und, 2024 dann nur noch rund 8.620 Personen. Die meisten Menschen, die über die Westbalkanregelung nach Deutschland gekommen sind, arbeiten im Bau- und Gastgewerbe, aber auch im Gesundheits- und Sozialwesen. Die Westbalkanregelung war ursprünglich bis Ende 2020 befristet, wurde aber vom Gesetzgeber bis Ende 2023 verlängert. Mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde sie entfristet. Die Zahl der für die Visumserteilung notwendigen Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 je Kalenderjahr begrenzt (Stand: August 2026). Seit ihrem Inkrafttreten im Januar 2016 sind jedoch jährlich weniger als 20.000 Menschen über die Westbalkanregelung tatsächlich nach Deutschland eingereist. Aktuell zählen die Westbalkanstaaten neben Interner Link: Indien, der Türkei, China, Russland und den USA zu den Hauptherkunftsländern von Menschen, die zum Arbeiten nach Deutschland kommen.

(Arbeits-)Migration aus der EU

Die Zahlen zur Erwerbsmigration beziehen sich allerdings nur auf Drittstaatsangehörige. Nicht erfasst werden nach Deutschland einwandernde EU-Bürger:innen, weil sie nicht unter die Regelungen zur Zuwanderungssteuerung fallen, sondern Freizügigkeit genießen. Sie benötigen keine spezielle Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und sind deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.

Ende 2025 lebten nach Angaben des Ausländerzentralregisters rund fünf Millionen Staatsangehörige anderer EU-Staaten in Deutschland, die meisten davon stammten aus Rumänien (904.000), Polen (840.000) und Italien (629.000). Im Januar 2026 waren knapp 2,5 Millionen Staatsangehörige anderer EU-Länder in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das entsprach rund 42 Prozent der rund 5,8 Millionen sozialversicherungspflichtig beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland.

Für die Arbeits- und Fachkräftesicherung spielt die Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. In den letzten Jahren kamen aber immer weniger Menschen aus anderen EU-Ländern nach Deutschland. 2025 sank ihre Zuwanderung auf den niedrigsten Stand seit 2010. Hintergründe dieser Entwicklung sind unter anderem wachsender Wohlstand und sinkende Arbeitslosigkeit sowie demografisch bedingte Arbeitskräfteengpässe in osteuropäischen EU-Staaten.

Zuwanderung, Abwanderung und Wanderungssaldo von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten

Hinweis: Das Vereinigte Königreich ist seit Ende Januar 2020 kein EU-Mitglied mehr. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wurden aus der gesamten Zeitreihe die Zahlen britischer Staatsangehöriger herausgerechnet. Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Hg./2026): Freizügigkeitsmonitoring. Migration von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern nach Deutschland. Jahresbericht 2025. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/BerichtsreihenMigrationIntegration/Freizuegigkeitsmonitoring/freizuegigkeitsmonitoring-jahresbericht-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Geflüchtete als Arbeitskräftereservoir

In den vergangenen Jahren spielen auch Geflüchtete als Teil des Arbeitskräftereservoirs zunehmend eine gewichtige Rolle. Zwar wird der Zuzug von Asylsuchenden nach wie vor als gesonderte Zuwanderungsform betrachtet, die von der Migration zu anderen Aufenthaltszwecken – etwa Ausbildung oder Erwerbstätigkeit – klar zu trennen ist. Dennoch ist seit 2014 der Arbeitsmarktzugang für die meisten Geflüchteten deutlich erleichtert worden: Wird ihnen ein Interner Link: Schutzstatus zugesprochen (Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot), haben sie unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Auch dürfen Menschen, die sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden, unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Das im Frühjahr 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Interner Link: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sieht vor, dass Asylantragstellende zukünftig nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen dürfen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt immer noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt. Die Wartezeit bis zur Arbeitsaufnahme verlängert sich in einigen Fällen auf sechs Monate, etwa dann, wenn Asylantragstellende bereits in einem anderen EU-Land einen Schutzstatus erhalten haben. Ein Arbeitsverbot gilt hingegen für Asylsuchende aus Ländern, die als Interner Link: sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden, sowie für Personen, denen vorgeworfen wird, das Asylsystem zu missbrauchen, etwa weil sie ihren Mitwirkungspflichten im Asylverfahren – beispielsweise zur Feststellung ihrer Identität – nicht nachkommen.

Arbeitsmarktzugang haben zudem – wenn auch eingeschränkt – Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die sich aber mit einer Interner Link: Duldung in Deutschland aufhalten. Dies gilt allerdings nicht für Geduldete, die nicht an der Beseitigung von Abschiebungshindernissen (z.B. fehlende Ausweisdokumente) mitwirken oder deren Identität nicht geklärt ist („Interner Link: Duldung light“). Geduldete, die einer Ausbildung oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, sind vor Abschiebung geschützt und können im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Menschen mit Einwanderungsgeschichte am Arbeitsmarkt

Während der Corona-Pandemie ist sichtbar geworden, dass gerade in systemrelevanten Berufen viele Menschen mit eigener oder familiärer Migrationserfahrung arbeiten. Mehr als ein Viertel der Beschäftigten in sogenannten Engpassberufen hatte im Jahr 2024 eine Interner Link: Einwanderungsgeschichte, entsprechend ihrem Anteil an der Erwerbsbevölkerung in Deutschland. Engpassberufe sind solche, in denen der Bedarf nach qualifizierten Arbeitskräften vom Arbeitsmarkt dauerhaft nicht gedeckt werden kann. In Bereichen wie Gastgewerbe, Lebensmittelproduktion, Metallhandwerk und Altenpflege sind Beschäftigte mit Einwanderungsgeschichte überrepräsentiert. Auch für die Interner Link: medizinische Versorgung in Deutschland spielt die Zuwanderung eine zunehmend wichtige Rolle. So arbeiteten 2024 rund 121.000 aus dem Ausland zugewanderte Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. Das entsprach knapp einem Viertel der gesamten Ärzteschaft.

Überproportional häufig arbeiten Eingewanderte aus Drittstaaten und den 2004 und 2007 der EU beigetretenen Staaten im Interner Link: Niedriglohnsektor, wo geringe Gehälter und prekäre Arbeitsverhältnisse verbreitet sind. Das wiederum erschwert den Zugang zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht und gesellschaftlicher Teilhabe.

Ausblick

Die Bundesrepublik hat sich seit Anfang der 2000er Jahre zunehmend für Arbeitskräfte aus dem Ausland geöffnet. Laut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zählt Deutschland inzwischen zu den Ländern mit den liberalsten Regelungen für Erwerbsmigration. Wirtschaftsverbände betonen, Interner Link: dass auch in Zukunft ausländische Fachkräfte benötigt werden, um Wirtschaftskraft und Innovationsfähigkeit in Zeiten des demografischen Wandels und des wirtschaftlichen Strukturwandels aufrechtzuerhalten. Laut Externer Link: Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit gab es 2025 in 157 Berufen Fachkräfteengpässe, beispielsweise in der Alten- und Krankenpflege, der Kindererziehung und im Handwerk. Für den Pflegebereich prognostiziert das Statistische Bundesamt, dass sich die Zahl der fehlenden Pflegekräfte bis 2049 auf 280.000 erhöhen könnte. Gleichzeitig geht das Statistische Bundesamt davon aus, dass die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (20 bis 66 Jahre) bis Mitte der 2030er Jahre voraussichtlich um mindestens 3,2 Millionen Personen schrumpfen wird (Stand: November 2025) – selbst wenn die Nettozuwanderung hoch bliebe. Um das Interner Link: Erwerbspersonenpotenzial konstant zu halten, benötigt Deutschland verschiedenen Berechnungen zufolge eine jährliche Nettozuwanderung von rund 300.000 bis 400.000 Personen.

Meilensteine der Liberalisierung der Arbeitsmigrationspolitik seit 2000

2000: Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (Green Card)

Nachdem Branchenvertreter:innen immer wieder auf den Mangel an Spezialist:innen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) hingewiesen hatten, kündigte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) an, die temporäre Zuwanderung von ausländischen IT-Fachkräften unbürokratisch zu ermöglichen. Zunächst sollten 10.000 ausländische Staatsangehörige – später wurde diese Zahl auf 20.000 Personen erhöht – die Möglichkeit erhalten, mittels sogenannter Green Cards eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Voraussetzung für die Zuwanderung war ein Hochschulabschluss in Informations- und Kommunikationstechnologien oder ein zugesichertes Jahresgehalt von mindestens 51.000 Euro (brutto).

Die Green Card, die 2004 auslief, hatte eine öffentliche Debatte über die Notwendigkeit von Arbeitsmigration angestoßen. Sie kann als Ausgangspunkt der Liberalisierung der Arbeitsmigrationspolitik seit der Jahrtausendwende betrachtet werden.

2004: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Das Zuwanderungsgesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Es bedeutete eine umfassende Reform sämtlicher Bestimmungen der Migrations- und Integrationspolitik. Kernstück ist das Aufenthaltsgesetz. Es löste das seit 1991 geltende Ausländergesetz ab. Zwar behielt es dessen Grundstruktur bei, vereinfachte aber die Regelungen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, indem es beispielsweise die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei reduzierte: die Aufenthaltserlaubnis, die zum befristeten Aufenthalt in Deutschland berechtigt, und die Niederlassungserlaubnis, die einen dauerhaften Verbleib in Deutschland erlaubt. Zuwanderungsmöglichkeiten schuf das Zuwanderungsgesetz vor allem für (hoch)qualifizierte Ausländer:innen. Sie haben seither die Möglichkeit, für Beschäftigungszwecke eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Auch Selbständigen ermöglicht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Zuwanderung nach Deutschland. Darüber hinaus öffnete es Möglichkeiten für ausländische Staatsangehörige mit deutschem Hochschulabschluss, nach dem Studium vorübergehend zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu bleiben.

Das Zuwanderungsgesetz knüpfte an bestehende Strukturen im Bereich des Zuwanderungs- und Aufenthaltsrechts an, legte hohe Hürden für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fest (etwa bzgl. des zu erwerbenden Mindesteinkommen) und behielt den 1973 verhängten Anwerbestopp bei. Insofern bedeutete es keinen Bruch mit der restriktiven Zuwanderungspolitik der 1990er Jahre, deutete aber dennoch erste Öffnungsschritte an. Einen Paradigmenwechsel läutete es allerdings im Bereich der Integrationspolitik ein. Erstmals wurde Integration als Aufgabe des Bundes festgeschrieben. Herzstück der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind bis heute die sogenannten Interner Link: Integrationskurse.

2008: Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, stand im Kontext des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“ und nahm Änderungen am Aufenthaltsgesetz vor. Es erleichterte die Zuwanderung (hoch)qualifizierter Ausländer:innen, indem es etwa das Mindesteinkommen absenkte, das hochqualifizierte Zuwanderer:innen nachweisen mussten, um sofort ein Daueraufenthaltsrecht zu erhalten. Darüber hinaus schuf das Gesetz Bleiberechtsregelungen für Geduldete, die in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung oder ein Hochschulstudium absolviert haben und über eine verbindliche Arbeitsplatzzusage verfügen. Auch für geduldete Fachkräfte in qualifizierter Beschäftigung bestehen seither Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

2011: Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Das sogenannte Interner Link: Anerkennungsgesetz trat am 1. April 2012 in Kraft. Es führte einen allgemeinen Anspruch auf ein Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Bildungs- und Berufsabschlüssen mit deutschen Abschlüssen ein. Vorher hatten nur EU-Bürger:innen und Interner Link: Spätaussiedler:innen einen solchen Rechtsanspruch. Zudem können ausländische Staatsangehörige, die nach Deutschland zuwandern möchten, seither schon vor dem Zuzug prüfen lassen, ob ihre erworbenen Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden oder ob sie ggf. Maßnahmen zur Nachqualifikation anstreben müssen. Der Antrag auf eine Gleichwertigkeitsprüfung kann unabhängig vom Aufenthaltsstatus gestellt werden, sodass auch für Asylantragstellende und Geduldete die Möglichkeit besteht, ihre Qualifikationen prüfen zu lassen. Fehlende Nachweise wie Studienzeugnisse können dabei durch „sonstige geeignete Verfahren“ ausgeglichen werden, etwa durch Arbeitsproben. In ganz Deutschland sind Anlaufstellen zur Anerkennungsberatung eingerichtet worden.

Zuletzt beschloss der Bundestag im März 2026 ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen in Heilberufen. Es sieht unter anderem vor, die Gleichwertigkeit der Qualifikationen in der Regel durch eine Kenntnisprüfung nachzuweisen (und nicht auf Basis vorgelegter Dokumente).

2012: Einführung der Blauen Karte EU

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie „über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ (2009/50/EG) wurde im Aufenthaltsgesetz ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt: die Blaue Karte EU. Diese können seit dem 1. August 2012 hochqualifizierte Drittstaatsangehörige beantragen. Voraussetzungen sind ein deutscher oder ein mit dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer bzw. anerkannter ausländischer Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt, das für jedes Kalenderjahr neu angepasst wird (2026: 50.700 Euro). Niedriger liegt die Einkommensgrenze in sogenannten Mangelberufen, in denen Fachkräfteengpässe bestehen (etwa in den Bereichen Ingenieurwesen, IT-Branche, Medizin) (2026: 45.934,20 Euro). Die Interner Link: Blaue Karte EU erlaubt den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Arbeitsvertrags und drei Monaten darüber hinaus, allerdings höchstens für vier Jahre. Im Anschluss kann sie verlängert werden, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Weisen die Inhaber:innen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nach, können sie bereits nach 21 Monaten Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Für Familienangehörige der Inhaber:innen einer Blauen Karte gelten erleichterte Bedingungen für den Nachzug nach Deutschland. Sie dürfen zudem umgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Neben der Einführung der Blauen Karte EU beinhaltete das Gesetz zur Umsetzung der EU-Hochqualifiziertenrichtlinie weitere Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen. So dürfen seither ausländische Staatsangehörige mit einem Hochschulabschluss für sechs Monate nach Deutschland einreisen, um nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Ausländische Absolvent:innen deutscher Hochschulen dürfen sich nach dem Abschluss bis zu 18 Monate (statt wie bis dahin zwölf Monate) und Ausländer:innen, die in Deutschland eine betriebliche Ausbildung abgeschlossen haben, bis zu einem Jahr in Deutschland aufhalten, um einen Arbeitsplatz zu finden.

2013: Neuregelung der Beschäftigungsverordnung tritt in Kraft

Zum 1. Juli 2013 trat eine neue Beschäftigungsverordnung in Kraft, die neue Regeln zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen einführte. Sie eröffnete Fachkräften ohne akademische Ausbildung die Möglichkeit der Zuwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt. Die Zuwanderung ist demnach möglich, wenn entweder ein Anwerbeabkommen mit dem Herkunftsland besteht oder der Beruf, in dem eine Fachkraft ausgebildet wurde, als Engpassberuf eingestuft ist. In diesen Berufen entfällt dann auch die Vorrangprüfung, also die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob der Arbeitsplatz durch deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger:innen oder Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland besetzt werden könnte. Durch die Neuregelung der Beschäftigungsverordnung wurde auch der Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und geduldeten ausländischen Personen etwas erleichtert. Sie erlaubte es Asylantragstellenden beispielsweise, noch während des laufenden Asylverfahrens eine Ausbildung aufzunehmen, ohne dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen zu müssen.

2015: Westbalkanregelung

Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können seit dem 1. Januar 2016 auch ohne anerkannte Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Deutschland erhalten – und zwar für jede Art von Beschäftigung. Dazu müssen sie ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot bzw. einen Arbeitsvertrag vorweisen, auch muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Sie prüft die Arbeitsbedingungen und führt eine Vorrangprüfung durch. Das Visum muss im Herkunftsstaat beantragt werden und der Antragstellende darf in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Interner Link: Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.

Die sogenannte Westbalkanregelung wurde mit einer Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 eingeführt. Sie sollte die Einstufung der Westbalkanstaaten als Interner Link: sichere Herkunftsländer flankieren, um Menschen aus diesen Ländern Alternativen zum in der Regel aussichtslosen Asylantrag zu bieten. Die entsprechende Regelung wurde in die Beschäftigungsverordnung aufgenommen, zunächst wiederholt befristet und mit einer Obergrenze von jährlich 25.000 Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit versehen. Durch die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetztes von 2023 wurde die Regelung entfristet und das Kontingent auf 50.000 Zustimmungen pro Jahr angehoben.

2017: Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

In Kraft seit dem 1. August 2017, erleichtert das Gesetz es international tätigen Unternehmen, ihr Personal in Deutschland im Rahmen unternehmensinterner Transfers (Intra-Corporate Transfer, ICT) einzusetzen. Dazu wurden zwei neue Aufenthaltstitel eingeführt: die ICT-Karte und die Mobile-ICT-Karte. Die ICT-Karte ermöglicht es Führungskräften, Spezialist:innen und Trainees befristet in einer deutschen Niederlassung ihres Unternehmens zu arbeiten. Mit der Mobilen-ICT-Karte können Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Land in einem internationalen Unternehmen beschäftigt sind, vorübergehend zum Arbeiten nach Deutschland kommen.

Mit dem Gesetz wurden auch Erleichterungen für Studierende und Forschende auf den Weg gebracht. Drittstaatsangehörige, die sich bereits zu Studien- oder Forschungszwecken rechtmäßig in einem anderen EU-Land aufhalten, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (befristet) auch in Deutschland studieren oder forschen, ohne dafür einen Aufenthaltstitel beantragen zu müssen.

Außerdem wurde die Saisonarbeitnehmerrichtlinie (2014/36/EU) umgesetzt. Sie erlaubt es, Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen als Saisonarbeitskräfte zu beschäftigen – vor allem in der Landwirtschaft, wo der Bedarf an Erntehelfer:innen nicht mehr ausreichend durch Saisonarbeitskräfte aus EU-Staaten gedeckt werden kann. Die Saisonarbeitskräfte, die auf diesem Wege nach Deutschland kommen, müssen zu denselben Bedingungen beschäftigt werden wie vergleichbare inländische oder diesen rechtlich gleichgestellte Arbeitnehmer:innen.

2019: Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz und Fachkräfteeinwanderungsgesetz

8. Juli 2019: Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Das Gesetz, in Kraft seit dem 1. August 2019, hat die Möglichkeiten der Ausbildungsförderung für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ausgeweitet. Der Zugang zur Ausbildungsförderung wurde vom Aufenthaltsstatus entkoppelt. Das Gesetz erlaubt zudem die Teilnahme von ‚arbeitsmarktnahen Asylbewerber:innen‘ an Interner Link: Integrationskursen.

15. August 2019: Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft und führte zu Änderungen im Aufenthaltsgesetz. Dabei hielt es am Grundsatz einer bedarfsorientierten Erwerbsmigration fest, die an den Nachweis einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und eines konkreten Arbeitsplatzangebots gekoppelt blieb. Allerdings erweiterte es die Möglichkeiten, zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche sowie zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation nach Deutschland zu kommen und dehnte diese insbesondere auf nicht-akademisch ausgebildete Fachkräfte aus. Es führte einen einheitlichen Fachkräftebegriff ein, der sowohl Beschäftigte mit Hochschulabschluss als auch jene mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst. Neu war auch, dass die Begrenzung der Zuwanderung auf Mangelberufe entfiel. Ebenso wurde weitgehend auf eine Vorrangprüfung verzichtet. Drittstaatsangehörige, die in Deutschland einen Hochschulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung absolviert haben, konnten nun bereits nach zwei Jahren Beschäftigung in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten, Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.

Hintergrund des Interner Link: Fachkräfteeinwanderungsgesetzes war die Erfahrung von Fachkräfteengpässen in vielen Bereichen des Arbeitsmarkts, vor allem in gewerblich-technischen und naturwissenschaftlichen Berufen.

2023: Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beinhaltet umfassende Änderungen und Erweiterungen der bestehenden Regelungen zur Arbeitsmigration. Damit wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Erwerbsmigrant:innen weiter liberalisiert. Das Gesetz wurde im August 2023 veröffentlicht und trat ab November in drei Stufen schrittweise in Kraft:

Seit dem 18. November 2023

Die Interner Link: Blaue Karte EU wurde neugestaltet, die Voraussetzungen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften wurden abgesenkt. Unter anderem wurden die Gehaltsschwellen gesenkt und der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert – somit können nun auch Berufseinsteiger:innen mit Hochschulabschluss sowie IT-Spezialist:innen ohne Hochschulabschluss, aber mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die Blaue Karte EU erhalten.

Das Gesetz erleichterte außerdem die Mobilität innerhalb der EU: Inhaber:innen einer Blauen Karte aus einem anderen EU-Land können seither für Kurzaufenthalte ohne Visum nach Deutschland einreisen; darüber hinaus können sie nach einem Jahr Aufenthalt mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat langfristig nach Deutschland umziehen. Der Nachzug ihrer Familienangehörigen wurde ebenfalls vereinfacht: Sie dürfen ohne Visumverfahren einreisen, wenn sie zuvor bereits in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht besaßen. Zudem entfallen Anforderungen wie der Nachweis ausreichenden Wohnraums oder der Lebensunterhaltssicherung.

Weitere Änderungen betreffen Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Qualifikation. Diese haben nun einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, und sind nicht mehr auf Tätigkeiten beschränkt, die ihrer Qualifikation entsprechen.

Seit dem 1. März 2024

Zum 1. März 2024 wurden die Interner Link: Anerkennung ausländischer Qualifikationen weiter erleichtert. So können etwa Fachkräfte ohne abgeschlossenes Anerkennungsverfahren im Rahmen der neuen „Anerkennungspartnerschaft“ einreisen.

Ausländische Fachkräfte mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einem im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss dürfen in nicht-reglementierten Berufen arbeiten, auch wenn ihr Abschluss in Deutschland nicht formal anerkannt wird („Erfahrungssäule“). Eine Sonderregelung gilt für IT-Fachkräfte: Sie müssen keinen Berufs- oder Hochschulabschluss und keine Sprachkenntnisse nachweisen, um nach Deutschland zuwandern zu dürfen. Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und ein bestimmtes Mindestgehalt sind ausreichend.

Die Niederlassungserlaubnis kann je nach Aufenthaltstitel und Deutschkenntnissen nach 21 bis 36 Monaten erteilt werden.

Seit dem 1. Juni 2024

Als letzter Schritt wurde im Juni 2024 schließlich die „Chancenkarte“ zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Fachkräfte mit nachgewiesener voller Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation erhalten die Karte ohne weitere Voraussetzungen. Andere Bewerber:innen können sie über ein bestimmtes Punktesystem erreichen, in dem Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug und das Potenzial von Partner:innen berücksichtigt werden. Mindestens sechs Punkte sind nötig.

Die Chancenkarte wird für bis zu ein Jahr ausgestellt, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist, und erlaubt Probearbeit oder Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche. Bei einem Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung ist eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre möglich.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Kolb, Holger (2017): Zum Wandel der politisch-rechtlichen Ausgestaltung von Arbeitsmigrationspolitik: Ein deutsch-kanadischer Vergleich. In: Rudolf Hrbek / Martin Große Hüttmann (Hg.): Hoffnung Europa – Die EU als Raum und Ziel von Migration. Baden-Baden (Schriftenreihe des Arbeitskreises Europäische Integration e.V. Bd. 96), S. 95.

Lizenz

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Vera Hanewinkel ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.
E-Mail: E-Mail Link: vera.hanewinkel@uni-osnabrueck.de

ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.