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1951: Gründung des Bundesverfassungsgerichts | Hintergrund aktuell | bpb.de

1951: Gründung des Bundesverfassungsgerichts

Redaktion

/ 8 Minuten zu lesen

Das Bundesverfassungsgericht schützt das Grundgesetz und die Grundrechte. Seine Entscheidungen prägen seit seiner Gründung 1951 Recht, Politik und Gesellschaft.

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet im Regelfall in zwei eigenständigen Senaten, die jeweils aus acht Richterinnen und Richtern bestehen. (© picture-alliance/dpa, Uli Deck)

Rund zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Interner Link: Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wurde am 28. September 1951 das Bundesverfassungsgericht feierlich eröffnet. Das Bundesverfassungsgericht ist „Hüter der Verfassung“: Es wacht über die Einhaltung des Interner Link: Grundgesetzes und ist in verfassungsrechtlichen Fragen das höchste deutsche Gericht. Es ist ein ständiges Verfassungsorgan in Deutschland und hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Gegenüber den anderen Verfassungsorganen ist das Gericht unabhängig. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar, das heißt, alle übrigen Staatsorgane sind an seine Rechtsprechung gebunden. Als Verfassungsorgan untersteht das Bundesverfassungsgericht im Unterschied zu den Fachgerichten nicht der Aufsicht eines Ministeriums.

Das Bundesverfassungsgericht kann alle Handlungen von Bundes- und Landesregierungen, Parlamenten und Verwaltungen sowie die Entscheidungen deutscher Gerichte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüfen. Dabei kann es Entscheidungen aller anderen deutschen Gerichte aufheben sowie Gesetze oder Verordnungen für ungültig erklären. Die Initiative darf allerdings nicht vom Gericht selbst ausgehen. Es muss von einer Person oder Institution, wie etwa regulären Gerichten oder Staatsorganen wie Bundestag oder Bundesrat, angerufen werden.

Verfassungsbeschwerde als häufigste Verfahrensart

Das Gericht entscheidet insbesondere über Interner Link: Verfassungsbeschwerden. Von 1951 bis Ende 2025 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit 273.716 Verfahren, von denen mehr als 96 Prozent Verfassungsbeschwerden waren.

Jede natürliche oder juristische Person (z. B. ein Unternehmen oder ein Verein), die sich durch ein Gesetz, ein Gerichtsurteil oder eine behördliche Maßnahme in einem ihrer Grundrechte verletzt sieht, kann beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Allerdings müssen die Klägerinnen und Kläger zuvor alle anderen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft haben.

Normenkontrollen, Organstreitverfahren und Kompetenzkonflikte

Eine weitere Verfahrensart ist die „abstrakte Normenkontrolle“. Hier prüft das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, des Bundestages oder einer Landesregierung die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz oder eines Landesgesetzes mit Bundesrecht. „Abstrakt“ bedeutet: Es braucht keinen konkreten Gerichtsfall und keine Person, die individuell in ihren Grundrechten betroffen ist. Prüfungsgegenstand ist das Gesetz beziehungsweise die Rechtsnorm selbst.

Im Rahmen der „konkreten Normenkontrolle“ können Gerichte dem Bundesverfassungsgericht ein relevantes Gesetz aus einem laufenden Verfahren zur Prüfung vorlegen, über dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung sie Zweifel haben.

Darüber hinaus entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen sowie Kompetenzkonflikten zwischen Bund und Ländern. Bei Organstreitverfahren geht es etwa um die Rechte und Pflichten von Bundestag, Bundesregierung oder Bundespräsident. In Bund-Länder-Streitigkeiten wird geklärt, welche Zuständigkeiten Bund und Länder haben, beispielsweise bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder.

Wahlprüfungsbeschwerde und einstweiliger Rechtsschutz

Im Falle einer Wahlprüfungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob eine Wahl zum Deutschen Bundestag verfassungs- und gesetzmäßig war. Die Wahlprüfung ist zunächst Sache des Bundestages; erst gegen dessen Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft dabei sowohl, ob das angewendete Wahlrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als auch, ob die wahlrechtlichen Vorschriften korrekt angewendet wurden. So hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2023 entschieden, die Bundestagswahl 2021 in einzelnen Wahlbezirken in Berlin aufgrund von Unregelmäßigkeiten beim Wahlprozess für ungültig zu erklären und eine Interner Link: Wiederholung der Wahl in den betroffenen Wahlbezirken anzuordnen.

Das Bundesverfassungsgericht prüft auch im Rahmen einer Nichtanerkennungsbeschwerde, ob Vereinigungen, entgegen der Entscheidung des Bundeswahlausschusses, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Partei erfüllen. Eine inhaltliche Prüfung ihres Parteiprogramms findet dabei nicht statt.

Mit dem „einstweiligen Rechtsschutz“ kann das Bundesverfassungsgericht eine vorläufige Entscheidung treffen, bevor es endgültig in einer Hauptsache – zum Beispiel einer Verfassungsbeschwerde, einer Normenkontrolle oder einem Organstreitverfahren – entscheidet. Ausschlaggebend ist hier eine Folgenabwägung: Der einstweilige Rechtsschutz wird angewendet, wenn eine schnelle Entscheidung notwendig ist, weil sonst ein Nachteil entstehen könnte, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

So kann das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Rückführung eines abgelehnten Asylbewerbers in einen anderen Staat vorläufig aussetzen, während es noch prüft, ob die Rückführung Grundrechte verletzen würde. Die einstweilige Anordnung entscheidet also nicht über die eigentliche Verfassungsbeschwerde, sondern überbrückt die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung.

Parteiverbotsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht ist zudem die einzige Instanz in Deutschland, die Interner Link: politische Parteien verbieten kann. In seiner Geschichte hat das Gericht in zwei Fällen eine Partei verboten: 1952 die Interner Link: Sozialistische Reichspartei (SRP) als Nachfolgepartei der NSDAP und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

2003 und 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht gegen das Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). 2017 stellte das Gericht fest, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, hielt die Partei aber wegen ihres mangelnden politischen Gewichts für zu schwach, um dieses Ziel zu erreichen.

Seit einigen Jahren ist Gegenstand der Interner Link: politischen Debatte, ob ein Verbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD) angestrengt werden soll. Ein Verbotsverfahren gegen die Partei wurde beim Bundesverfassungsgericht bisher nicht eingereicht.

Der Aufbau des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet im Regelfall in zwei getrennten Senaten. Jeder Senat ist eigenständig und kann selbst Entscheidungen treffen. Sie bestehen beide aus jeweils acht Richterinnen und Richtern und haben unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte. Wenn einer der beiden Senate eine Entscheidung fällt, dann spricht der Senat als „das Bundesverfassungsgericht“.

Der Erste Senat ist vor allem für Grundrechtsfragen zuständig. Hier werden also Fälle verhandelt, die sich auf die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes beziehen. Das ist der Großteil aller Verfassungsbeschwerden.

Der Zweite Senat soll vor allem als Staatsgerichtshof tätig sein. Hier werden beispielsweise Parteiverbote geprüft und Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern geregelt. In beiden Senaten gibt es mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Auch hier werden Entscheidungen getroffen – diese müssen dann einstimmig sein. Die Arbeitsteilung dient dazu, die Verfahren möglichst schnell zu bearbeiten.

Wenn einer der beiden Senate überlastet ist, kann es auch zu einer Umverteilung der Aufgaben kommen. Durch den hohen Anteil an Grundrechtsklagen übernimmt der Zweite Senat regelmäßig Fälle, die sonst dem Ersten Senat zugeordnet wären.

Das Gericht fällt seine Entscheidungen in der Regel mit einer einfachen Mehrheit des jeweiligen Senats. Für einige Beschlüsse wie Parteiverbote, den Entzug von Grundrechten oder Präsidentenanklagen sind Zweidrittelmehrheiten der Mitglieder des zuständigen Senats vorgeschrieben. Einzelne Richterinnen und Richter können eine vom Urteil abweichende Meinung als Sondervotum veröffentlichen. In der Praxis kommt dies relativ selten vor.

Wahl der Richterinnen und Richter

Eine Hälfte der 16 Verfassungsrichterinnen und -richter wird durch den Bundestag, die andere Hälfte durch den Bundesrat gewählt. Für die Wahl eines Richters oder einer Richterin ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. So soll eine politische Ausgewogenheit garantiert werden.

Oft verständigen sich die Parteien informell, wer eine Kandidatin beziehungsweise einen Kandidaten vorschlägt, und einigen sich im Vorfeld der Wahl auf eine Person. Politische Uneinigkeit führte 2025 zu öffentlichen Diskussionen und einer verschobenen Wahl. Die von der SPD vorgeschlagene Juristin Frauke Brosius-Gersdorf zog ihre Kandidatur schließlich offiziell zurück.

Die Richterinnen und Richter müssen unter anderem die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und mindestens 40 Jahre alt sein. Drei von acht Mitgliedern eines Senats müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl ein Richteramt an einem der obersten Bundesgerichte – also Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht oder Bundessozialgericht – ausgeübt haben. Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt zwölf Jahre. Sie dürfen zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit nicht wiedergewählt werden.

Grundgesetzänderung zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts

Im Dezember 2024 hat der Bundestag mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Grünen, FDP und DIE LINKE eine Änderung des Grundgesetzes beschlossen, um das Bundesverfassungsgericht rechtlich besser abzusichern. Die AfD-Fraktion stimmte nahezu geschlossen dagegen.

Wesentliche Strukturen des Gerichts wurden mit dieser Änderung verfassungsmäßig festgeschrieben. Außerdem wurde ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt, um zu verhindern, dass eine Minderheit im Parlament die Nachbesetzung von Richterstellen dauerhaft blockiert und so das Gericht funktionsunfähig macht. Ersatzwahlmechanismus bedeutet, dass das jeweils andere Organ (Bundestag oder Bundesrat) stellvertretend abstimmt, wenn das zuständige Wahlorgan innerhalb einer bestimmten Frist keine Richterin oder keinen Richter wählt.

Richtungsweisende Entscheidungen

Nicht nur durch die beiden Parteiverbote von 1952 und 1956 oder die Entscheidung, in einigen Berliner Bezirken die Bundestagswahl 2021 zu wiederholen, fällte das Gericht Urteile mit weitreichenden Folgen. Weitere Beispiele sind:

  • 1975 stufte das Bundesverfassungsgericht die Interner Link: Fristenlösung bei Schwangerschaftsabbrüchen als verfassungswidrig ein. Da das Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch enthält, erarbeitete das Gericht aus den Grundrechten konkrete verfassungsrechtliche Vorgaben zum Schutz des ungeborenen Lebens. 1993 bestätigte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss von 1975, erlaubte aber unter bestimmten Voraussetzungen (Beratung, 12-Wochen-Frist) eine Straffreiheit.

  • Im Interner Link: Brokdorf-Beschluss von 1985 hob das Bundesverfassungsgericht Demonstrationsverbote gegen den Bau eines Kernkraftwerks auf und stärkte damit die Interner Link: Versammlungsfreiheit.

  • 1994 legte das Gericht fest, dass der Bundestag einem bewaffneten Einsatz der Streitkräfte vorher stets zustimmen muss.

  • 2009 erklärten die Richterinnen und Richter die Zustimmung Deutschlands zum Vertrag von Lissabon für verfassungskonform.

  • 2017 entschied das Gericht, dass es neben männlich und weiblich einen dritten Geschlechtseintrag im Behördenregister geben muss.

  • 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die während der Corona-Pandemie gültigen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen haben.

  • 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass das deutsche Klimaschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig war, weil es keine ausreichenden Vorgaben für die Emissionsreduktion nach 2030 enthielt und damit die Freiheitsrechte künftiger Generationen verletzte.

  • 2023 erklärten die Richterinnen und Richter das Interner Link: zweite Nachtragshaushaltsgesetz der Bundesregierung für verfassungswidrig. Die Richterinnen und Richter erklärten damit die Umwidmung von nicht genutzten Corona-Geldern für den Energie- und Klimafonds für nicht rechtens. Dadurch entfielen 60 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds.

Das Bundesverfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber?

Unstrittig ist, dass das Gericht infolge seiner Rechtsprechung eine politische Wirkung hat. Denn das Bundesverfassungsgericht bestimmt den verfassungsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Politik agieren kann. „Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt“, stellt das Bundesverfassungsgericht selbst auf seiner Webseite fest.

Umstritten ist allerdings, ob das Bundesverfassungsgericht sich zu einem „Ersatzgesetzgeber“ entwickelt hat. Kritisiert wird, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur entscheidet, ob ein Gesetz verfassungsgemäß ist, sondern durch detaillierte Auflagen Einfluss auf den politischen Gestaltungsspielraum des Parlaments ausübt. Damit würden die Richterinnen und Richter in die Gewaltenteilung eingreifen, indem sie die Gesetzgebung, die eigentlich der direkt vom Volk gewählten Legislative untersteht, beeinflussen.

Als Gegenargument wird hervorgebracht, dass das Bundesverfassungsgericht ausschließlich auf Antrag aktiv wird. Es reagiere also lediglich auf Konflikte, die aus der Politik oder der Gesellschaft an das Gericht herangetragen werden.

Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht

Bei den Bürgerinnen und Bürgern genießt das Bundesverfassungsgericht relativ großes Vertrauen. Laut einer Allensbach-Umfrage vom Dezember 2025 bringen 63 Prozent der Deutschen dem Bundesverfassungsgericht als Institution „großes“ oder „sehr großes Vertrauen“ entgegen. Die Vergleichswerte für die Bundesregierung, den Bundestag oder die Parteien liegen deutlich niedriger.

Allerdings hat das Vertrauen in das oberste deutsche Gericht in den vergangenen Jahren abgenommen: Im Jahr 2021 hatten noch 81 Prozent der Deutschen erklärt, dass sie großes oder sehr großes Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht hätten.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag erschien ursprünglich am 28.09.2021 und wurde am 16.09.2026 umfassend aktualisiert bzw. in neuer Fassung veröffentlicht.

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