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Geschichte

Karl-Rudolf Korte

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Mit den Römischen Verträgen von 1957 wurde die Institution einer parlamentarischen Versammlung geschaffen, in die Abgeordnete aus den Nationalstaaten entsandt wurden. Doch erst seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in den jeweiligen Nationalstaaten direkt gewählt.

Die Vertreter der sechs Gründerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande unterzeichnen am 25. März 1957 die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). (© European Community 2007)

Mit der Unterzeichnung der Verträge zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) am 25. März 1957 in Rom schuf man ebenfalls die Institution einer parlamentarischen Versammlung. Dieses Parlament war nunmehr für alle drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, Euratom) zuständig. Nach wie vor wurden allerdings die Parlamentarier von den nationalen Volksvertretungen der sechs Gründungsstaaten bestimmt. Die 142 Mitglieder dieser neuen parlamentarischen Versammlung traten erstmals im März 1958 in Straßburg zusammen.

Die Abgeordneten benannten die Versammlung in "Europäisches Parlament" (EP) um – eine Formulierung, die in den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften nicht vorkam – und unternahmen damit einen ersten Versuch, die Versammlung im europäischen Institutionengefüge aufzuwerten. Die Zahl der Abgeordneten blieb konstant, bis der Beitritt Dänemarks, Irlands und Großbritanniens aus dem "Europa der Sechs" das "Europa der Neun" machte. Die Anzahl der Parlamentarier erhöhte sich auf 198.

Obwohl die drei Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften vorsahen, dass die Versammlung "Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten" ausarbeiten und der Ministerrat "einstimmig die entsprechenden Bestimmungen" erlassen und "sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften" empfehlen sollte (Art. 21, Abs. 3 EGKS-Vertrag; Art. 138, Abs. 3 EWG-Vertrag; Art. 108, Abs. 3 Euratom-Vertrag), dauerte es doch bis 1976, dass der Ministerrat auf der Basis einer Empfehlung des Europäischen Parlaments am 20. September 1976 einen entsprechenden Rechtsakt erließ. Mit ihm wurde die Durchführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen zum Europäischen Parlament beschlossen. Auf dieser Basis werden seit 1979 die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in den jeweiligen Mitgliedstaaten direkt gewählt.

Die 1979 in den neun Mitgliedstaaten gewählten Abgeordneten traten im Juli desselben Jahres erstmals im neuen Plenarsaal des Palais de l’Europe in Straßburg zusammen. Später erhöhte sich durch Beitritte von neuen Mitgliedstaaten und EU-Reformen die Zahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament auf 732, wie im Vertrag von Nizza festgelegt. Der EU-Reformvertrag sieht aufgrund von möglichen weiteren Erweiterungen eine Abgeordnetenhöchstgrenze von 751 vor. Durch die Beitritte von Rumänien und Bulgarien erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten in einem Übergangszeitraum von 2007 bis 2009 jedoch auf 785. Bei der Europawahl 2019 wurden 751 Abgeordnete gewählt, nach dem Brexit und dem darauf folgenden Rückzug der britischen Abgeordneten verringerte sich die Anzahl auf 705.

Die Grafik unten (im Buch auf S. 80) zeigt die Ergebnisse der Direktwahlen zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland seit 1979.

Deutschlandweite Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Fussnoten

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Professor Dr. Karl-Rudolf Korte hat einen Lehrstuhl für Politikwissenschaft inne und ist Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.

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