Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Gewalt durch und gegen Polizistinnen und Polizisten | Innere Sicherheit | bpb.de

Innere Sicherheit Sicherheitsbegriff Dimensionen des Sicherheitsbegriffs Freiheit und Sicherheit Das Gewaltmonopol des Staates Innere Sicherheit in Parteiprogrammen Die Kriminalitätslage – im Spiegel der Polizeilichen Kriminalstatistik Ethik der inneren Sicherheit Urbane Sicherheit Sicherheit im ländlichen Raum Sicherheitsprobleme Zahlen und Fakten Grafiken: Terrorismus Migration und Kriminalität Cyberkriminalität Jugendkriminalität Wirtschafts- und organisierte Kriminalität "Ausländerkriminalität" Politisch motivierte Gewalt Wie entsteht kriminelles Verhalten? Kriminalitätsfurcht Sicherheitsarchitektur Polizeien in Deutschland Gewalt durch und gegen Polizistinnen und Polizisten Private Sicherheitsdienste Nachrichtendienste Europäisierung von innerer Sicherheit Das Zusammenwachsen von innerer und äußerer Sicherheit Jugendhilfe und Polizei Kontrolle der Polizei Sicherheitsproduktion Situative Kriminalprävention Stadtplanung als Kriminalprävention Technische Überwachungsmaßnahmen Strafe und Strafvollzug Debatte: Extremismus und Sicherheitsbehörden Glossar Redaktion

Gewalt durch und gegen Polizistinnen und Polizisten

Thomas Görgen, Prof. Dr. Daniela Hunold, Dr.

/ 18 Minuten zu lesen

Gewaltausübungen durch die Polizei stehen bereits lange im öffentlichen Fokus. Zuletzt ist aber vor allem Gewalt gegen Polizeibeamte zu einem Thema in Öffentlichkeit, Medien und Politik geworden.

Wann dürfen Polizeibeamtinnen und -beamte Gewalt anwenden? Und wie stark sind sie selbst von Gewalt betroffen? Beide Perspektiven sind klar zu unterscheiden, aber auch miteinander verknüpft. (© picture-alliance, Eventpress/Eventpress Porikys)

Polizei, Gewalt und Menschenrechte

Unter dem Vorzeichen des Schutzes von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber polizeilicher Gewaltausübung wird seit Langem diskutiert, in welchem Zusammenhang Polizei, Gewalt und Menschenrechte stehen. Dabei wird in der Regel – jedenfalls in als rechtsstaatlich zu bezeichnenden Systemen – nicht der bloße Umstand fokussiert, dass die Polizei im Vollzug ihrer Tätigkeit auch Zwangsmittel und Gewalt einsetzt (etwa zur Festnahme eines Tatverdächtigen); vielmehr geht es um die Beleuchtung der Frage des illegitimen und in der Intensität unangemessenen Einsatzes von Gewalt, durch den Betroffene in ihren grundlegenden Rechten verletzt werden können.

Als wesentliche Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols hat die Polizei ein spezifisches Verhältnis zur Gewalt. Sie kann und muss in bestimmten Situationen sogenannten unmittelbaren Zwang anwenden. Dies kann durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel (wie Handschellen) oder auch durch Waffen geschehen. Das Erfordernis unmittelbaren Zwangs kann sowohl bei der Strafverfolgung als auch zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr entstehen. Gewaltanwendung greift in grundlegende Rechte der betroffenen Personen ein, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das der Freiheit der Person. Die legitime Anwendung unmittelbaren Zwanges bedarf einer Rechtsgrundlage, die in Deutschland in erster Linie in den Polizeigesetzen der Länder festgelegt ist. Zwang darf demnach nur eingesetzt werden, wenn es dazu keine milderen Alternativen gibt, und seine Anwendung unterliegt stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Menschenrechtsfragen werden vor allem mit Blick auf jene Fälle polizeilicher Gewaltanwendung aufgeworfen, in denen mindestens eines der genannten Merkmale fehlt. Dann ist von "Gewaltexzessen" der Polizei oder auch von "Polizeibrutalität" die Rede.

In den letzten zehn Jahren ist in Deutschland eine weitere Diskussion um das Thema "Polizei und Gewalt" verstärkt in Gang gekommen. Diese bezieht sich nicht auf (exzessive) Gewaltanwendung durch Polizistinnen und Polizisten, sondern auf Gewalterfahrungen, die diese selbst im Dienst machen.

Im Folgenden sollen beide Aspekte näher beleuchtet werden – die Gefährdung von Menschen- und Bürgerrechten durch gewaltsames polizeiliches Handeln einerseits sowie auf der anderen Seite die Bedrohung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten durch gewalttätige Angriffe.

Polizeiliche Ausübung illegitimer Gewalt

Gewaltausübungen durch die Polizei stehen bereits lange im öffentlichen Fokus, insofern sie als illegitim oder unverhältnismäßig wahrgenommen werden. Hiervon abzugrenzen sind diejenigen Gewaltanwendungen, welche im Sinne der gesetzlichen Befugnisse zum polizeilichen Zwang als rechtmäßig gelten. In der Alltagspraxis sind diese beiden Formen polizeilicher Gewalt allerdings nicht immer klar voneinander zu unterscheiden. Die Notwendigkeit, die Anwendung polizeilicher Zwangshandlungen kritisch zu hinterfragen, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass die über Polizeiorganisationen ausgeübte Gewalt weder von der Organisation selbst für Außenstehende transparent bearbeitet wird noch externe und unabhängige Kontrollorgane existieren, wie es z.B. in anderen Ländern wie den USA bereits der Fall ist.

Während einzelne Fälle von unangemessener und überzogener Gewalt seitens der Polizei wiederkehrend in der öffentlichen Debatte thematisiert werden, sind gesicherte Erkenntnisse zu Formen und Verbreitung illegitimer Gewalt durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB) hierzulande rar gesät. Nur in begrenztem Maße bieten behördliche Statistiken wie zum Beispiel die seit 1953 vom Bundeskriminalamt (BKA) jährlich veröffentlichte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) eine Annäherung an das Thema. In der PKS sind für das Berichtsjahr 2019 demnach insgesamt 1.500 Fälle der Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB registriert. Ersichtlich wird dabei in der Statistik, dass die Zahl der Körperverletzungen durch Polizeibeamtinnen und -beamte nach einem Rückgang in den letzten Jahren weitgehend konstant geblieben ist.

Allerdings ist die Polizeiliche Kriminalstatistik im Hinblick auf die Angaben der von Polizistinnen und Polizisten begangenen Delikte der Körperverletzung im Amt nicht eindeutig, da in dieser Kategorie auch die aller anderen Amtsträger wie zum Beispiel Beschäftigte der Feuerwehr erfasst werden. Weiterhin handelt es sich bei der PKS um eine Verdächtigenstatistik, das heißt, dass hier Fälle erfasst werden, bei denen der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens noch offen ist und somit auch eine Schuld oder Unschuld noch nicht bewiesen ist. Schließlich können auf Basis der PKS keine gesicherten Aussagen über das tatsächliche Ausmaß übermäßiger Polizeigewalt getroffen werden, da die durch Anzeigen von Betroffenen oder Dritten bekannt gewordenen Fälle erfasst werden, nicht alle Fälle aber zur Anklage kommen, da beispielweise die Beweislast zu gering ist. Es ist allerdings grundsätzlich zu vermuten, dass die Anzeigebereitschaft von Dritten gegen die Polizei eher gering ausfällt, unter anderem aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten für entsprechende Strafanzeigen. Schließlich gibt es selten Anzeigen unter Kolleginnen und Kollegen, weil diese kaum Unterstützung dafür in den eigenen Reihen erfahren.

Überdies geraten Erfahrungsberichte von Opfern nur vereinzelt in die Öffentlichkeit. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International hat hierzu Informationen gesammelt und in den Jahren 1995, 1997, 2004 und 2010 Berichte zu Todesfällen in Polizeigewahrsam, übermäßiger Polizeigewalt und Missbrauchsfällen veröffentlicht. In der bislang jüngsten Veröffentlichung mit dem Titel "Täter unbekannt" aus dem Jahr 2010 kommt die Menschenrechtsorganisation zu dem Schluss, dass "die Ermittlungsmethoden und -abläufe in Fällen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlung beziehungsweise unverhältnismäßiger Gewaltanwendung bedauerlicherweise noch nicht den Grundsätzen entsprechen, die in den von Deutschland unterzeichneten Menschenrechtsabkommen verankert sind". Kritisierte Aspekte betreffen unter anderem die mangelnde Identifizierbarkeit von Polizeibeamtinnen und -beamten sowie den Mangel an Unabhängigkeit bei Ermittlungen.

In der Polizeiforschung besteht ein Konsens, dass Polizeiübergriffe von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst werden. Hierunter fallen beispielsweise Arbeitsbedingungen sowie individuelle Eigenschaften von Polizistinnen und Polizisten. In den 1990er- und 2000er-Jahren haben sich Studien aus dem deutschsprachigen Raum infolge der polizeilichen Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte und dem daraus resultierenden öffentlichen Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit unter anderem mit den besonderen Arbeitsbelastungen von Polizeibeamtinnen und -beamten beschäftigt. Die Untersuchungen förderten zutage, dass eigene Opfererfahrungen und Arbeitszufriedenheit einen Einfluss auf Einstellungen zur Gewaltanwendung durch Polizeibeamtinnen oder -beamte haben sowie auch auf das eigene Selbstwertempfinden und den Grad der Identifikation mit der Polizei. Eine Dunkelfeldstudie kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass männliche Polizeivollzugsbeamte häufiger Gewalt einsetzen als weibliche. Weiterhin spielen hiernach persönliche Eigenschaften insofern eine Rolle, als Polizeibeamte mit einer höheren Risikobereitschaft häufiger auf gewaltvolle Maßnahmen zurückgreifen.

Eine an institutionelle Bedingungen geknüpfte Perspektive blickt dagegen auf kulturelle Aspekte polizeilichen Arbeitens und gewaltvollen Handelns. Hierbei wird meist unterschieden zwischen verschiedenen Polizeieinheiten und den damit verknüpften kulturellen Prägungen, das heißt gemeinsam geteilten Ritualen, Werten und Verhaltensweisen. Zunächst einmal sind es vor allem die operativen Kräfte, welche mit größeren Konfliktpotenzialen konfrontiert sind als ihre im Innendienst tätigen Kolleginnen und Kollegen. Unter den operativen Kräften sind es wiederum die geschlossenen Spezialeinheiten wie zum Beispiel das SEK (Spezialeinsatzkommando) oder die Bereitschaftspolizei, denen aufgrund der spezifischen Einsatzsituationen eher physische als kommunikative Kompetenzen abverlangt werden. Um mit den besonderen Spannungen des Arbeitsalltags umgehen zu können, bilden sich in entsprechenden Einheiten mitunter informelle Handlungsmuster heraus. Insofern zeichnen sich geschlossene, operativ agierende Polizeikräfte tendenziell durch eine eher geringe Einschreitschwelle sowie einen starken Gruppenzusammenhalt aus. In der Literatur wird hiermit ein bestimmter Männlichkeitstypus verbunden, der sich durch eine körperliche Risikobereitschaft und der Suche nach einer identitätsstiftenden Auseinandersetzung hervortut. Weiterhin zeigt eine aktuelle Befragung von Betroffenen polizeilicher Gewalt, dass Großveranstaltungen wie Demonstrationen und Fußballspiele wesentliche Kontexte darstellen, für die als illegitim erachtete Polizeigewalt berichtet wurde. (Abdul-Rahman et al. 2019). Hier handelt es sich um Einsatzkontexte, in denen vor allem die Bereitschaftspolizei zuständig ist.

Letztlich fokussiert insbesondere die internationale Forschung auf spezifische Interaktions- und Situationsbedingungen bei der Untersuchung illegitimer Polizeigewalt. In diesem Zusammenhang spielen zugestandene Autorität und wahrgenommener Respekt eine maßgebliche Rolle. Entsprechend der "Authority Maintenance Theory" kann das Verhalten einer Person für übermäßige Polizeigewalt ausschlaggebend sein. Verhalten sich so zum Beispiel Zivilpersonen gegenüber Polizeibeamten provokant oder werden gar handgreiflich, ist es wahrscheinlicher, dass sie bei der Wahl und Ausübung der polizeilichen Maßnahmen und Mittel weniger in positiver Hinsicht profitieren als die den Polizeibeamtinnen und -beamten gegenüber konform handelnden Personen, zum Beispiel im Rahmen einer Ausweiskontrolle. Das Niveau der Gewaltanwendung wird wiederum durch das Niveau der Autoritätsverletzung bestimmt.

Weitere relevante situative Faktoren für den Einsatz gewaltvoller Maßnahmen seitens der Polizei betreffen die jeweilige Einsatzsituation (so erhöht beispielsweise das Einschreiten bei nicht häuslichen Streitigkeiten die Wahrscheinlichkeit der Anwendung polizeilicher Gewalt), die Gruppengröße der Interaktionspartnerinnen und -partner (je größer die Gruppe, desto eher neigen Polizeivollzugsbeamte zu Gewaltmaßnahmen) sowie die Einschätzung, inwiefern die zivilen Akteurinnen und Akteure gefährlich sein könnten. Letzteres wird unter anderem beeinflusst von Faktoren wie dem Alkoholisierungsgrad einer Person oder ob jemand bereits bekannt ist wegen Ausübung von Gewalt.

Festzustellen ist, dass es insbesondere in Deutschland weitergehender Forschungen bedarf zu den Entstehungsbedingungen übermäßiger polizeilicher Gewaltanwendung, welche sowohl Interaktionsprozesse als auch institutionelle Bedingungen in den Blick nehmen.

Im Zusammenhang mit Gewalthandlungen durch die Polizei werden hierzulande wiederkehrend Präventions- und Interventionsmöglichkeiten diskutiert. Als eine Möglichkeit, mehr Transparenz und Aufklärungschancen in Fällen von übermäßiger Polizeigewalt zu schaffen, werden Beschwerdestellen für Betroffene gesehen. Anders als zum Beispiel in Großbritannien existieren aber in Deutschland bisher nur wenige unabhängige, das heißt institutionell nicht an die Polizei gebundene Beschwerdestellen wie beispielsweise Bürgerbeauftragte. Methodisch zielt die Arbeit des Bürgerbeauftragten dabei in erster Linie auf die Mediation zwischen den Konfliktparteien.

Insgesamt sind die Befugnisse der unabhängigen Polizeibeschwerdestellen in Deutschland jedoch nicht mit denen in anderen europäischen Ländern vergleichbar, in denen Beschwerdestellen die Befugnisse einer Ermittlungsbehörde haben, welche "nach Artikel 2 und 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte Todesfälle und Misshandlungsvorwürfe untersucht, ohne zu den Beschuldigten institutionell-hierarchische Beziehungen zu haben oder praktisch von ihnen abhängig zu sein". Befugnisse für die unabhängigen Beschwerdestellen in Deutschland, wie etwa Akteneinsicht bei den Innenministerien der Länder nachgeordneten Polizeibehörden, fehlen entsprechend nahezu gänzlich.

Da auch Polizistenkultur und polizeispezifische Männlichkeitsnormen als Erklärungsansätze für übermäßige Polizeigewalt herangezogen werden können, sind zukünftig interne Maßnahmen zu entwickeln, welche negative Aspekte informeller Berufspraktiken aufgreifen und Fehlverhalten enttabuisieren. Hierbei kommt polizeilichen Führungskräften eine zentrale Rolle zu, denn Veränderungen von organisationsinternen Strukturen und Prozessen erfordern eine Anpassung an die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an die äußeren (lokalen) Bedingungen der alltäglichen Aufgabenerfüllung und dürfen nicht auf der Ebene symbolpolitischen Handelns verbleiben.

Gewalthandlungen gegen Polizistinnen und Polizisten

Wie bereits eingangs erwähnt, üben Polizeivollzugsbeamte (PVB) nicht nur Gewalt aus, sondern können ihrerseits auch Opfer von Gewalthandlungen sein.

In den vergangenen Jahren ist Gewalt gegen Polizeibeamte zu einem Thema in der allgemeinen Öffentlichkeit, in den Medien, der Politik, in der Gesetzgebung und nicht zuletzt innerhalb der Polizei geworden. Die eher seltenen Fälle, bei denen PVB durch Gewalttaten im Dienst getötet wurden, sind extreme Vorkommnisse, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit auf sich ziehen, für die Problematik insgesamt jedoch kaum charakteristisch sind. In der medialen und politischen Diskussion wird häufig die Sichtweise vertreten, dass Gewalt gegen PVB in Deutschland weit verbreitet sei und weiter zunehme und dass diese Entwicklung sich im Kontext eines allgemeinen Verlusts an Respekt gegenüber der staatlichen Autorität vollziehe. Der Gesetzgeber sei gefordert, durch Strafandrohungen und das Schließen möglicher Strafbarkeitslücken zu einem besseren Schutz von PVB beizutragen und zugleich Wertschätzung gegenüber der Polizei zum Ausdruck zu bringen und den Unrechtsgehalt von Angriffen zu verdeutlichen.

Zu Gewalthandlungen gegenüber der Polizei liegen Erkenntnisse sowohl aus der jährlich vom Bundeskriminalamt (BKA) herausgegebenen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) vor als auch aus sogenannten Dunkelfeldstudien, in denen PVB nach ihren Gewalterfahrungen gefragt werden. Für längere Zeiträume bietet die PKS Daten zum Straftatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB). Dieses Delikt kann zwar auch gegenüber anderen Amtsträgern als Polizistinnen und Polizisten begangen werden, doch sind weit überwiegend PVB betroffen. Abbildung 2 stellt die Fallzahlen von Widerstandshandlungen gegenüber Amtsträgern im Zeitraum seit 1993 dar. Während die Zahl der registrierten Delikte etwa seit Mitte der 1990er-Jahre merklich anwuchs, war sie ab 2008 zunächst deutlich rückläufig. Der in Abbildung 2 erkennbare enorme Anstieg in den letzten Jahren ist vor dem Hintergrund einer am 30. Mai 2017 in Kraft getretenen Gesetzesreform zu sehen, in deren Rahmen vor allem ein eigenständiger Straftatbestand "Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte" (§§ 114 StGB) geschaffen wurde, durch den Amtsträger über Vollstreckungshandlungen hinaus bei Diensthandlungen jeglicher Art geschützt werden sollen. Hierdurch werden Handlungen neu bzw. in anderer Weise als zuvor mit Strafe bedroht. Dies schlägt sich in der Statistik in der dargestellten Art und Weise nieder; wie weiter unten gezeigt wird, spiegelt sich diese Gesetzesreform zugleich in einem statistischen Rückgang der gegen PVB gerichteten Fälle von Körperverletzung wider, die nunmehr zum Teil unter den § 114 StGB gefasst werden.

Seit dem Jahr 2011 werden PVB, die im Dienst Opfer von Gewalthandlungen geworden sind, in der PKS gesondert erfasst. Abbildung 3 stellt die Opferzahlen für die Deliktsbereiche Bedrohung, Körperverletzung (einfache und gefährliche /schwere) sowie Mord/Totschlag dar. Bei den Körperverletzungs- und Tötungsdelikten sind auch Versuche inbegriffen, die insbesondere bei Mord und Totschlag nahezu das gesamte Fallaufkommen ausmachen; tatsächlich getötet wurden in keinem der hier dargestellten Jahre mehr als zwei Beamte im Dienst.

Auch bei der schweren und gefährlichen Körperverletzung sind die Anteile versuchter Straftaten hoch; 2019 waren 1.300 von insgesamt 2.280 Opfern, also 57,0 Prozent, von versuchten Taten betroffen. Insgesamt weisen diese PKS-Daten für die Jahre bis 2017 vor allem im Bereich der einfachen Körperverletzungsdelikte auf einen Anstieg der Fallzahlen hin, während bei den (versuchten) Tötungsdelikten kein derartiger Trend erkennbar ist. Der sehr deutliche Rückgang der Körperverletzungsdelikte in den Jahren 2018 und 2019 ist wiederum in Zusammenhang mit der Schaffung des §§ 114 StGB "Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte" zu sehen; Straftaten, die bis 2017 als Körperverletzungen verfolgt wurden, fallen nun offenbar zu großen Teilen unter diese neue Strafnorm.

Das BKA veröffentlicht jährliche Lagebilder "Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte". Für das Jahr 2018 weist der Bericht des Bundeskriminalamts 38.109 versuchte und vollendete Gewalttaten gegenüber insgesamt 79.164 PVB aus. Im gleichen Zeitraum wurden 33.653 Tatverdächtige registriert, die zu rund 86 Prozent männlich und zu etwa 34 Prozent jünger als 25 Jahre waren. Mehr als 92 Prozent begingen nach polizeilichen Erkenntnissen ihre Taten alleine, 73 Prozent waren zuvor bereits polizeilich in Erscheinung getreten und 55 Prozent waren während der Tat alkoholisiert. In einer "Gesamtbewertung" weist das BKA darauf hin, dass die neue Strafrechtsnorm des "tätlichen Angriffs" das Gesamtbild geprägt und zu einer "Verschiebung der Zahlen vor allem bei den Körperverletzungsdelikten hin zur neuen Norm" geführt habe. Gewalt gegen die Polizei werde "meist im Rahmen dynamischer Interaktionsprozesse und/oder im Affekt ausgeübt". Notwendig sei "eine Fortsetzung der gesellschaftspolitischen Bemühungen, eine Verbesserung des respektvollen Umgangs zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Polizei zu erreichen und damit zunehmender Radikalisierung entgegenzuwirken".

Über die Daten der PKS hinaus liegen Erkenntnisse aus sozialwissenschaftlichen Studien vor. So wurde im Jahr 2010 in zehn Bundesländern eine Befragung von 20.938 PVB zu ihren Gewalterfahrungen im Dienst durchgeführt. 50,7 Prozent hatten demnach im Verlauf des Jahres 2009 im Dienst körperliche Gewalt in Form von Treten, Schlagen, Stoßen oder Festhalten erfahren; 1,9 Prozent waren in diesem Zeitraum mit einer Schusswaffe bedroht worden, gegen 0,4 Prozent der Befragten war eine Schusswaffe eingesetzt worden. 12,9 Prozent der Befragten waren in den Jahren 2005–2009 mindestens einmal durch einen Gewaltübergriff dienstunfähig geworden; bei 5,0 Prozent hatte die gewaltbedingte Dienstunfähigkeit über mindestens 7 Tage bestanden.

Inwieweit in jüngerer Zeit Gewalthandlungen gegenüber der Polizei tatsächlich zugenommen haben, ist in der Fachdiskussion umstritten. Während einerseits auf die in der Polizeilichen Kriminalstatistik wie auch in der Strafverfolgungsstatistik steigenden Zahlen von Taten, Tatverdächtigen und Verurteilten hingewiesen wird, geben andere Autoren zu bedenken, dass es sich dabei um von der Polizei im Kontext einer fortdauernden politischen Debatte hervorgebrachte Daten handelt, die auch ein sich wandelndes Registrierungsverhalten widerspiegeln können.

Zuzustimmen ist sicherlich Zöller, der das Thema der Gewalt gegenüber PVB als "stark emotional besetzt" bezeichnet, was eine sachlich-nüchterne Diskussion über den gesellschaftlichem Umgang mit diesem Problem erschwere.

Die oben erwähnte Befragung von PVB im Jahr 2010 hat in weitgehender Übereinstimmung mit der PKS des BKA gezeigt, dass die Täter von Gewalthandlungen gegenüber PVB überwiegend männlich, jüngeren Alters und polizeilich bereits bekannt sind sowie zudem häufig unter Alkoholeinfluss stehen. Im Hinblick auf Situationen, in denen PVB durch Gewalteinwirkung vorübergehend dienstunfähig wurden, trat in der Befragung zutage, dass die oftmals im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Einsatzanlässe wie politische Demonstrationen und Großveranstaltungen im Sport gegenüber alltäglicheren Einsatzanlässen eine quantitativ nachgeordnete Bedeutung haben. Es ereigneten sich 7,5% der zu vorübergehender Dienstunfähigkeit führenden Gewaltvorkommnisse im Kontext von Demonstrationen, weitere 7,8% bei sportlichen oder sonstigen Großveranstaltungen. Größere Anteile hatten u.a. Überprüfungen und Festnahmen von Verdächtigen (16,9%), Einsätze bei Schlägereien (13,1%) und Fällen häuslicher Gewalt (13,0%), das Einschreiten bei Ordnungsstörungen (11,3%) oder auch polizeiliche Einsätze in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und Verkehrsüberwachung (9,0%). Außerdem ergab die Befragung, dass die Wahrscheinlichkeit von Gewalterfahrungen für männliche PVB höher ist als für weibliche, sie lag ferner höher bei körperlich kräftigen PVB, bei PVB mit Migrationshintergrund und bei Tätigkeiten im Einsatz- und Streifendienst beziehungsweise in besonderen Einsatzeinheiten (z.B. Hundertschaften).

Was wird unternommen, was kann unternommen werden, um Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten zu verhindern bzw. zu vermindern? Auf gesetzgeberischer Ebene hat die Diskussion um Gewalt gegen PVB ihren Niederschlag in Verschärfungen strafrechtlicher Bestimmungen in den Jahren 2011 und 2017 gefunden (§§ 113, 114 StGB). So wurde unter anderem die Strafrahmenobergrenze beim Regelfall des Widerstands angehoben (§ 113 StGB). Für einen besonders schweren Fall reicht es nunmehr, wenn eine Person bei einer Widerstandshandlung ein "gefährliches Werkzeug" auch ohne jegliche Verwendungsabsicht mit sich führt. Mit dem § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) wurde eine Norm geschaffen, die Angriffe bei jeglichen Diensthandlungen mit einer Freiheitsstrafe bedroht. Diese Reformen werden allerdings in der Fachdiskussion sowohl im Hinblick auf ihre gewaltpräventiven Wirkungen als auch hinsichtlich einer privilegierten strafrechtlichen Behandlung von PVB vielfach kritisch bewertet.

Jenseits legislativer Reformen sind Ansätze zur Prävention von Gewalthandlungen gegen PVB und gewaltbedingten Verletzungen auch in der polizeilichen Aus- und Weiterbildung zu sehen; dies betrifft insbesondere die Bereiche der Eigensicherung und der Kommunikation und Deeskalation. Darüber hinaus wird in Deutschland seit einigen Jahren auch der Einsatz von am Körper mitgeführten Videokameras (Bodycams) als Ansatz der Prävention diskutiert. Die wahrnehmbare Dokumentation des Handelns soll das "polizeiliche Gegenüber" von Gewalthandlungen Abstand nehmen lassen.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Die Zusammenhänge von polizeilicher Tätigkeit, Gewaltanwendung und Menschenrechten sind vielfältig und komplex. Polizeiliches Handeln greift bisweilen in grundlegende Rechte von Bürgerinnen und Bürgern ein, muss dies zum Teil auch tun, doch gibt es darüber hinaus auch durch die polizeilichen Befugnisse nicht legitimierte Formen der Gewaltanwendung. Zum Ausmaß illegitimer polizeilicher Gewaltanwendung in Deutschland liegen keine verlässlichen Daten vor. Ursachen und Entstehungsbedingungen polizeilicher Übergriffe lassen sich – folgt man der internationalen Forschung – neben individuellen und überindividuellen (strukturellen, kulturellen) Merkmalen nicht zuletzt auch in situativen Gegebenheiten und in Charakteristika der Interaktion zwischen Polizei und Zivilpersonen festmachen.

Parallel zur Thematik möglicher exzessiver Polizeigewalt hat sich vor allem in jüngerer Zeit eine Diskussion um Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten und um deren mögliche Zunahme entwickelt. Zur Gewalt gegen Polizeibeamte liegen kriminalstatistische Daten und solche aus Befragungen der PVB selbst vor. Letztere weisen darauf hin, dass innerhalb eines Jahres etwa 50 Prozent der Beamtinnen und Beamten im Dienst körperliche Gewalt durch ein "polizeiliches Gegenüber" erfahren und insofern unter anderem in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt werden. Gravierende Verletzungsfolgen durch Gewaltvorkommnisse kommen dabei häufiger vor bei alltäglichen Einsatzanlässen, wie etwa dem Einschreiten bei Ordnungsstörungen und Schlägereien, häuslicher Gewalt oder bei der Verkehrsüberwachung, als bei Großveranstaltungen wie beispielsweise Demonstrationen oder Fußballspielen mit gewaltaffinen Fangruppierungen.

Beide Perspektiven auf den Zusammenhang von polizeilicher Tätigkeit, Menschenrechten und Gewalt sind einerseits klar zu unterscheiden. Die Frage der Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat stellt sich in Bezug auf polizeiliche Gewaltübergriffe, nicht aber in Bezug auf Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte. Auf der anderen Seite sind beide Perspektiven ebenso deutlich miteinander verknüpft. Studien zu Polizeigewalt wie solche zur Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte betonen, dass Anwendung von Gewalt letztlich als Interaktionsgeschehen begriffen werden muss und dass der konkreten Handlungssituation große, wenn auch bislang nur in Teilen hinreichend erforschte Bedeutung zukommt.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Als aktuelleres Beispiel ist hier der Fall einer Familie aus Essen zu nennen, welche im Rahmen eines Ruhestörungseinsatzes massive Polizeigewalt erlebt haben soll: Externer Link: https://www.derwesten.de/region/essen-familienvater-erhebt-schwere-vorwuerfe-gegen-polizei-wurden-misshandelt-und-erniedrigt-id229016469.html.

  2. Siehe unter Externer Link: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/pks_node.html (Aufruf am 15.08.2018).

  3. Siehe dazu Tobias Singelnstein, Körperverletzung im Amt durch Polizisten und die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften aus empirischer und strafprozessualer Sicht, in: NK Neue Kriminalpolitik, H. 26 (2014), S. 15–27.

  4. Siehe Rafael Behr: Cop Culture – Der Alltag des Gewaltmonopols: Männlichkeit, Handlungsmuster und Kultur in der Polizei, Opladen.

  5. Amnesty International/Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Täter unbekannt. Mangelnde Aufklärung von mutmaßlichen Misshandlungen durch die Polizei in Deutschland, Berlin 2010, S. 11. Der Bericht kann unter folgendem Link eingesehen bzw. heruntergeladen werden: Externer Link: http://amnesty-polizei.de/wp-content/uploads/2010/07/Polizeibericht-Deutschland-2010.pdf (Aufruf am 15.08.2018).

  6. Die seit Jahren in der Diskussion stehende Kennzeichnungspflicht ist bisher nicht bundesweit umgesetzt. In Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen gilt keine Kennzeichnungspflicht. In Hamburg wird derzeit die anonymisierte Kennzeichnung für geschlossene Einheiten erprobt.

  7. Siehe Patrik Manzoni, Gewalt zwischen Polizei und Bevölkerung: Einflüsse von Arbeitsbelastungen, Arbeitszufriedenheit und Burnout auf polizeiliche Gewaltausübung und Opfererfahrungen, Glarus/Chur 2003.

  8. Siehe Christiane Bosold, Polizeiliche Übergriffe: Aspekte der Identität als Erklärungsfaktoren polizeilicher Übergriffsintentionen; eine handlungspsychologische Perspektive, Baden-Baden 2006.

  9. Im Rahmen von Dunkelfeldstudien werden Erkenntnisse nicht auf Basis offizieller Statistiken der Polizei oder Justiz generiert, sondern durch Bevölkerungsbefragungen oder wie hier durch die Befragung von Polizeibeamtinnen und –beamten.

  10. Siehe Karoline Ellrich/Dirk Baier, Gewaltausübung durch Polizeibeamte – Ausmaß und Einflussfaktoren, in: Rechtspsychologie, Jg. 1 (2015), H. 1, S. 22–45.

  11. Siehe Thomas Schweer/Heinz Strasser, Einblick: Cop Culture und Polizeikultur, in: Dies./Steffen Zdun (Hrsg.), „Das da draußen ist ein Zoo, und wir sind die Dompteure“: Polizisten im Konflikt mit ethnischen Minderheiten und sozialen Randgruppen, Wiesbaden 2008, S. 11–38.

  12. Vgl. Behr (wie Anm. 4).

  13. Siehe Laila Abdul-Rahman/Hannah Espín Grau/Tobias Singelnstein, Tobias: Polizeiliche Gewaltanwendungen aus Sicht der Betroffenen. Zwischenbericht zum Forschungsprojekt „Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“ (KviAPol). Ruhr-Universität Bochum, 2019, https://kviapol.rub.de (Aufruf am 16.05.2020).

  14. Siehe Geoffrey P. Alpert/Roger G. Dunham/John McDonald, Interactive Police-Citizen Encounters that Result in Force, in: Police Quarterly, Vol. 4, No. 7 (2004), S. 475–488.

  15. Siehe Thomas Ohlemacher/Thomas Feltes/Astrid Klukkert, Die diskursive Rechtfertigung von Gewaltanwendung durch Polizeibeamtinnen und -beamte. Methoden und Ergebnisse eines empirischen Forschungsprojektes, Frankfurt am Main 2008, S. 20–29; Daniela Hunold, Polizei im Revier. Polizeiliche Handlungspraxis gegenüber Jugendlichen in der multiethnischen Stadt, Berlin 2015.

  16. Siehe Ellrich/Baier (wie Anm. 9).

  17. Zitiert nach Töpfer/Peter, ebd., S. 10.

  18. Zitiert nach Töpfer/Peter, ebd., S. 10.

  19. Vgl. Behr (siehe Anm. 4).

  20. So erschoss im Oktober 2016 ein Mann, der sich als „Reichsbürger“ bezeichnete, in Georgensgmünd (Mittelfranken) einen Polizisten. Im Februar 2017 überfuhr ein Mann auf der Flucht in Brandenburg zwei Polizeibeamte und verletzte sie tödlich. Im April 2020 wurde in Gelsenkirchen ein Beamter bei einem SEK-Einsatz an der Wohnung eines Tatverdächtigen erschossen. Für einen Überblick zu Tötungsdelikten an 49 Beamtinnen und Beamten in den Jahren 1990 bis 2017 siehe Alexander Tammen/Helen Behn, Tötungsdelikte an Polizeibeamten, in: Kriminalistik, 72 (2018), H. 3, S. 152–156.

  21. Vgl. etwa Daniel Jungwirth, Gewalt gegen Polizeibeamte – Strafverschärfung plus, in DPolG Polizeispiegel, Juli/August 2016, S. 1.

  22. Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1226)

  23. Siehe dazu u.a. Johannes Busch / Tobias Singelnstein, Was ist ein "tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte"? Schutzgut und Reichweite des neuen § 114 StGB, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht, 38 (2018) H. 9, S. 510-514.

  24. Bundeskriminalamt, Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte – Bundeslagebild 2018, Wiesbaden 2019.

  25. Ebd., S. 73.

  26. Karoline Ellrich/Dirk Baier/Christian Pfeiffer, Polizeibeamte als Opfer von Gewalt: Ergebnisse einer Befragung von Polizeibeamten in zehn Bundesländern, Baden-Baden 2012; siehe auch Karoline Ellrich/Dirk Baier, Polizeibeamte als Opfer von Gewalt: Ergebnisse einer Mixed-Method-Studie, Frankfurt am Main 2014; Karoline Ellrich/Dirk Baier, Police Officers as Victims of Violence: Findings of a Germany-wide Survey, in: Dirk Baier/Christian Pfeiffer (Hrsg.), Representative Studies on Victimisation, Baden-Baden 2016, S. 141-162.

  27. Siehe Michael Kubiciel, Schriftliche Fassung der Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 22.03.2017 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten - BT-Drucksache 18/11161, online abrufbar unter: Externer Link: https://www.bundestag.de/blob/499232/267f14c643ffca34f543bce040cc634f/kubieciel-data.pdf (Aufruf am 15.08.2018).

  28. Siehe Henning Ernst Müller, Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ BT-Drs. 18/11161 und zu den Empfehlungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates BR-Drs. 126/1/17, Regensburg 2017, online abrufbar unter: Externer Link: https://www.bundestag.de/blob/499236/16b128a08cd347480cbe33a15344730d/mueller-data.pdf (Aufruf am 15.05.2018).

  29. Mark Zöller, Neue Straftatbestände zum Schutz vor Gewalt gegen Polizeibeamte?, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 9 (2015), S. 446–455.

  30. Siehe Ellrich/Baier 2016 (wie Anm. 26), S. 154.

  31. Vgl. u.a. Jens Puschke, Gewalt und Widerstand gegen Polizeibeamte – Befunde und Diskurs, in: Neue Kriminalpolitik, 26 (2014), H. 1, S. 28–41; Müller (wie Anm. 28); Busch / Singelnstein (wie Anm. 22); Cornelius Prittwitz, Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte: Strafschärfung als Kriminalpolitik, in: Kriminalpolitische Zeitschrift – KriPoZ, 3 (2018), H. 1, S. 44-47.

  32. Interessanterweise wird die gleiche Technologie in den USA vor allem als Mittel gesehen, polizeiliches Verhalten und mögliche polizeiliche Übergriffe zu dokumentieren.

  33. Vgl. etwa Ellrich /Baier (wie Anm.9).

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos finden sich direkt bei den Abbildungen.
Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen?

Weitere Inhalte

Professor an der Deutschen Hochschule der Polizei (Münster) für den Bereich Kriminologie und Kriminalprävention; Arbeits- und Forschungsschwerpunkte u. a. in den Bereichen demografischer Wandel und Kriminalität, Gewaltphänomene im sozialen Nahraum, Kriminal- und Gewaltprävention, schwere Gewaltkriminalität, Extremismus/Radikalisierung.

Gastdozentin im Fachgebiet Kriminologie und interdisziplinäre Kriminalprävention an der Deutschen Hochschule der Polizei. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt auf den Themen Polizei in der Einwanderungsgesellschaft, raumorientierte Kriminologie und Raumsoziologie. Aktuell leitet sie das von der DFG geförderte Projekt »Die Konstruktion von Räumen im Kontext von Sicherheit – Raumwissen bei der Polizei«.