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Grundgesetz (GG) | bpb.de

Grundgesetz (GG)

Das GG der Interner Link: Bundesrepublik Deutschland (DEU) vom 23.5.1949 ist die mehrfach (grundlegend durch den deutsch-deutschen Interner Link: Einigungsvertrag, zuletzt 2017) geänderte deutsche Interner Link: Verfassung. Das GG hat Vorrang vor allen anderen dt. Interner Link: Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen. Es gliedert sich in 14 Abschnitte, denen eine Präambel (Vorwort) als Bestandteil der Verfassung vorausgeht.

Aufgrund ihrer Bedeutung stehen die Interner Link: Grundrechte in Abschnitt I des GG (Art. 1-19). Abschnitt II enthält eine Verfassung in Kurzform, d. h. in den Art. 20-37 wird die verfassungsgemäße Interner Link: Politische Ordnung DEUs geregelt (Interner Link: Bundesstaat, Interner Link: Demokratie, Interner Link: Rechtsstaat, Interner Link: Republik, Interner Link: Sozialstaat). In den Abschnitten III-VI werden die obersten Organe des Bundes und an der Gewaltenteilung (Interner Link: Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung) teilhabenden demokratischen Interner Link: Institutionen beschrieben (III: der Interner Link: Bundestag, Art. 38-49; IV: der Interner Link: Bundesrat, Art. 50-53; IV a: der Gemeinsame Interner Link: Ausschuss, Art. 53 a; V: der/die Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident, Art. 54-61; VI: die Interner Link: Bundesregierung, Art. 62-69). Abschnitt VII regelt die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82), Abschnitt VIII die Ausführung der Bundesgesetze und die Interner Link: Bundesverwaltung (Art. 83-91) und Abschnitt VIII a die Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a, 91 b). Abschnitt IX bezieht sich auf die dritte Gewalt, die Rechtsprechung (Interner Link: Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt)(Art. 92-104). Abschnitt X ist den Vorschriften über die Interner Link: Finanzverfassung und dem Haushaltsrecht (Interner Link: Haushalt) gewidmet (Art. 104 a-115). Abschnitt X a enthält die Bestimmungen für den Interner Link: Verteidigungsfall (Art. 115 a-115l). Abschnitt XI legt Übergangs- und Schlussbestimmungen fest (Art. 116-146).

Das GG kann nur mit einer Zweidrittel-Interner Link: Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates geändert werden (Art. 79 Abs. 2); die Grundrechte und der Grundsatz, dass die Länder bei der Gesetzgebung mitwirken, dürfen nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 1 und 3). Die Bezeichnung »Gesetz« wählte der Parlamentarische Rat (Interner Link: Parlamentarischer Rat), der das GG am 8.5.1949 beschloss, um den provisorischen Charakter der (west-)deutschen Republik im geteilten DEU hervorzuheben. Es wurde von allen Bundesländern (Interner Link: Bundesland) mit Ausnahme Bayerns (Interner Link: Bayern (BY)) (das allerdings für die Zugehörigkeit zur BRD stimmte) gebilligt. Im Zuge der Interner Link: Wiedervereinigung und der europäischen Integration wurden verschiedene Änderungen vorgenommen, es kam aber nicht zu einer grundsätzlichen Interner Link: Reform oder gar Ausarbeitung einer neuen gesamtdeutschen Verfassung, sondern lediglich zu einer Verfassungsreform, die von der gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat ausgearbeitet und am 27.10.1994 verkündet wurde.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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