Ein Tatverdacht liegt vor, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen, dass eine Person eine Straftat begangen haben könnte. Bloße Vermutungen oder öffentliche Anschuldigungen begründen keinen Tatverdacht. Der Tatverdacht bildet die Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Ein Tatverdacht bedeutet aber nicht, dass eine Person die Tat tatsächlich begangen hat oder strafrechtlich schuldig ist.
Als Tatverdächtige gelten also Personen, gegen die ein Tatverdacht besteht. Beschuldigte sind Tatverdächtige, gegen die ein Strafverfahren geführt wird. Ob sich der Tatverdacht bestätigt und eine Person strafrechtlich verantwortlich ist, entscheidet ein Gericht. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Im Strafverfahren werden verschiedene Verdachtsgrade unterschieden. Der Anfangsverdacht verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der hinreichende Tatverdacht bildet die Voraussetzung für die Erhebung der öffentlichen Klage. Der dringende Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls und notwendig für die Anordnung der Untersuchungshaft.
Die Unterscheidung zwischen Tatverdacht und Täterschaft gehört zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats. Sie soll sicherstellen, dass über Schuld und Strafe nicht Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern unabhängige Gerichte entscheiden.
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Informationen zu diesem Glossarbeitrag
Dieser Glossarbeitrag wurde im September 2026 veröffentlicht.
Autor des Glossarbeitrags: Dr. Christian Wickert, Professor für Soziologie und Kriminologie an der HSPV NRW, ist Betreiber und Herausgeber der unabhängigen, wissenschaftlich fundierten digitalen Plattform für Soziologie und Kriminologie Externer Link: SozTheo.de und Externer Link: SozTheo.com. Seine Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem in der Kritischen Kriminologie, Cultural Criminology sowie in der Beziehung zwischen Polizei, Medien und Kultur.