Der Begriff Gefährder ist gesetzlich nicht einheitlich definiert, sondern ein bundeseinheitlich abgestimmter Arbeitsbegriff der Polizeibehörden. Nach dieser Definition ist ein Gefährder „eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des Paragraf (§) 100a der Strafprozessordnung, begehen wird.“ Die Einstufung erfolgt durch die zuständige Polizeibehörde auf Grundlage einer Gefahrenprognose.
Der Begriff ist vom Tatverdacht zu unterscheiden, der den Verdacht einer bereits begangenen Straftat beschreibt. Die Einstufung als Gefährder bedeutet hingegen die Annahme, dass eine Person künftig schwere politisch motivierte Straftaten begehen könnte. Sie dient der Gefahrenabwehr und nicht der strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener Taten.
Vom Gefährder wird die „relevante Person“ unterschieden. Zu diesem Personenkreis zählen, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa Führungspersonen, unterstützende Personen, Logistikerinnen beziehungsweise Logistiker oder Akteurinnen und Akteure des extremistischen oder terroristischen Spektrums sowie Kontakt- oder Begleitpersonen von Gefährdern, Beschuldigten oder Verdächtigen entsprechender Straftaten.
Die Einstufung als Gefährder kann mit präventiven Maßnahmen wie Beobachtungen, Meldeauflagen und Kontakt- oder Aufenthaltsverboten verbunden sein. Die Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, etwa in den Polizeigesetzen der Länder oder im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), und werden im Einzelfall angeordnet.
Gefährder werden verschiedenen Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität zugeordnet. Islamistische Gefährder machten 2026 den größten Anteil aus (Stand Mitte 2026: 410 Gefährder im Bereich Islamistischer Terrorismus/Extremismus, 65 Gefährder im Bereich Rechtsextremismus und 17 Gefährder im Bereich Linksextremismus). Gefährder müssen sich nicht zwangsläufig in Deutschland aufhalten: Sicherheitsbehörden führen auch Personen als Gefährder, die sich im Ausland aufhalten, aber eine Gefahr für die innere Sicherheit hierzulande darstellen können.
Die Einstufung als Gefährder ist rechtlich und gesellschaftlich umstritten. Befürwortende Stimmen sehen darin ein Instrument, um Straftaten von erheblicher Bedeutung bereits im Vorfeld zu verhindern und die Bevölkerung zu schützen. Kritische Stimmen verweisen darauf, dass die Einstufung auf prognostiziertem zukünftigem Verhalten beruht. In die Grundrechte einzelner Personen kann demnach eingegriffen werden, ohne dass diese zuvor eine Straftat begangen haben. Diese Debatte berührt grundlegende Fragen des Verhältnisses von Freiheit und Sicherheit.
Informationen zu diesem Glossarbeitrag
Dieser Glossarbeitrag wurde im September 2026 veröffentlicht.
Autor des Glossarbeitrags: Dr. Christian Wickert, Professor für Soziologie und Kriminologie an der HSPV NRW, ist Betreiber und Herausgeber der unabhängigen, wissenschaftlich fundierten digitalen Plattform für Soziologie und Kriminologie Externer Link: SozTheo.de und Externer Link: SozTheo.com. Seine Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem in der Kritischen Kriminologie, Cultural Criminology sowie in der Beziehung zwischen Polizei, Medien und Kultur.