Themen Mediathek Shop Lernen Veranstaltungen kurz&knapp Die bpb Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen Mehr Artikel im

Verdachtsfall (Verfassungsschutz) | Innere Sicherheit | bpb.de

Innere Sicherheit Innere Sicherheit: Grundlagen Warum ist innere Sicherheit ein großes Thema in der Gesellschaft? Wie sicher ist Deutschland? Wo häufen sich Straftaten? Wer ist für die innere Sicherheit in Deutschland zuständig? Wie wird in der Gesellschaft über Sicherheit gesprochen? Was passiert nach einer Straftat? Glossar Sicherheitsbegriff Dimensionen des Sicherheitsbegriffs Freiheit und Sicherheit Das Gewaltmonopol des Staates Innere Sicherheit in Parteiprogrammen Ethik der inneren Sicherheit Sicherheitslage Kriminalitätslage in Deutschland Messung von Kriminalität Urbane Sicherheit Sicherheit im ländlichen Raum Sicherheitsherausforderungen Politisch motivierte Kriminalität Politisch Motivierte Gewalt 2024 Jugendkriminalität Vorurteilskriminalität Sexualkriminalität Migration und Kriminalität Grafiken: Terrorismus Cyberkriminalität Wirtschafts- und organisierte Kriminalität "Ausländerkriminalität" Politisch motivierte Gewalt Wie entsteht kriminelles Verhalten? Kriminalitätsfurcht Sicherheitsarchitektur Polizeien Gewalt durch und gegen Polizistinnen und Polizisten Nachrichtendienste Europäisierung von innerer Sicherheit Das Zusammenwachsen von innerer und äußerer Sicherheit Jugendhilfe und Polizei Kontrolle der Polizei Sicherheitsproduktion Situative Kriminalprävention Stadtplanung als Kriminalprävention Technische Überwachungsmaßnahmen Strafe und Strafvollzug Debatte: Extremismus und Sicherheitsbehörden Redaktion

Verdachtsfall (Verfassungsschutz)

Als Verdachtsfall bezeichnet der Verfassungsschutz eine Person, Gruppierung oder Organisation, bei der hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Die Einstufung ermöglicht es den Verfassungsschutzbehörden, die betreffenden Personen oder Organisationen als sogenannte Beobachtungsobjekte zu führen und nachrichtendienstliche Mittel zur Informationsgewinnung einzusetzen. Der Begriff ist von strafprozessualen Begriffen wie dem Tatverdacht zu unterscheiden.

Der Verdachtsfall bildet die zweite Stufe eines mehrstufigen Prüfverfahrens des Verfassungsschutzes. Am Anfang steht der Prüffall. Hier wird anhand öffentlich zugänglicher Informationen geprüft, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Die Einstufung als Prüffall wird grundsätzlich vom Verfassungsschutz nicht veröffentlicht.

Erhärten sich die Anhaltspunkte, kann die zuständige Verfassungsschutzbehörde eine Person oder Organisation als Verdachtsfall einstufen. Sie gilt dann als Beobachtungsobjekt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen dürfen nun auch nachrichtendienstliche Mittel zur Informationsgewinnung eingesetzt werden. Verdachtsfälle werden in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder aufgeführt.

Verdichten sich die Erkenntnisse weiter, kann eine Person oder Organisation als gesichert extremistisch eingestuft werden. Nach Auffassung der zuständigen Verfassungsschutzbehörde bestehen dann keine begründeten Zweifel mehr daran, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden. Auch diese Fälle werden in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt. Die Einstufung als gesichert extremistisch führt nicht automatisch zu strafrechtlichen Konsequenzen oder einem Verbot der Organisation.

Gegen die Einstufung als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch können Betroffene den Rechtsweg beschreiten.

Informationen zu diesem Glossarbeitrag

Dieser Glossarbeitrag wurde im September 2026 veröffentlicht.

Autor des Glossarbeitrags: Dr. Christian Wickert, Professor für Soziologie und Kriminologie an der HSPV NRW, ist Betreiber und Herausgeber der unabhängigen, wissenschaftlich fundierten digitalen Plattform für Soziologie und Kriminologie Externer Link: SozTheo.de und Externer Link: SozTheo.com. Seine Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem in der Kritischen Kriminologie, Cultural Criminology sowie in der Beziehung zwischen Polizei, Medien und Kultur.

Fussnoten