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Schleierfahndung

Als Schleierfahndung werden verdachtsunabhängige Kontrollen von Personen und Sachen durch Mitarbeitende der Polizei oder des Ordnungsamts bezeichnet. Zu den Maßnahmen zählen Sichtkontrollen (z. B. indem an sichtbaren Orten nach verbotenen Gegenständen geschaut wird), Befragungen und die Prüfung von Ausweispapieren. Sie wurde in Deutschland eingeführt, um nach dem Wegfall stationärer Grenzkontrollen im Zuge des Interner Link: Schengen-Abkommens die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen.

Die Schleierfahndung ist für die Bundespolizei auf Grenzregionen und auf Verkehrswege mit grenzüberschreitendem Bezug, etwa Autobahnen oder Flughäfen, beschränkt. Auch die meisten Polizeien der Bundesländer dürfen Schleierfahndungen durchführen. Hierbei muss zwar kein Verdacht bestehen, dass die kontrollierte Person gefährlich ist, aber andere (meist kontextabhängige) gesetzliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. So kann es sein, dass eine Schleierfahndung nur möglich ist, wenn ein öffentlicher Ort mit erfahrungsgemäß erhöhtem Kriminalitätsaufkommen vorliegt. Die rechtliche Zulässigkeit und Ausgestaltung der Schleierfahndung ist in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder geregelt und variiert – nicht alle Bundesländer haben entsprechende Regelungen eingeführt.

In jüngerer Vergangenheit geriet die Schleierfahndung wiederholt in die Kritik – insbesondere durch sogenannte verdachtsunabhängige Kontrollen der Polizei an sogenannten „gefährlichen Orten“. Kritikerinnen und Kritiker sehen hier die Gefahr einer verdachtsunabhängigen Kontrolle von Personen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbilds (sog. Interner Link: Racial Profiling).

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