Artikel im

Strafverfolgungszwang | Innere Sicherheit | bpb.de

Strafverfolgungszwang

Der Strafverfolgungszwang ist in Externer Link: § 152 Abs. 2 und Externer Link: § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und verpflichtet sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Polizeibeamtinnen und -beamte, allen bekannt gewordenen Straftaten und entsprechenden Verdachtsmomenten nachzugehen. Sobald ein einigermaßen konkretisierter Verdacht für eine Straftat vorliegt, müssen somit Ermittlungen eingeleitet und bis zu dem Punkt geführt werden, an dem die Staatsanwaltschaft über eine Anklageerhebung entscheiden kann. Die Polizei verfügt dabei über keinen Ermessensspielraum. Eine vorsätzliche Unterlassung stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und kann strafrechtlich relevant sein.

Siehe auch:

Fussnoten