Grundlagen
Die Alterssicherung der Landwirte ist kein Teil der GRV, sondern ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Träger sind die landwirtschaftlichen Alterskassen, die jeweils bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingerichtet sind. Pflichtversichert sind all diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer, für die die Tätigkeit als selbstständiger Landwirt oder Forstwirt, Winzer, Gartenbauer und dergleichen eine ausreichende Existenzgrundlage bildet. Seit 1995 sind ebenfalls mitarbeitende Familienangehörige des Unternehmers und seines Ehegatten pflichtversichert.
Die Alterssicherung der Landwirte gewährt Leistungen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sind:
Renten wegen Alters,
Renten wegen Erwerbsminderung,
Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten und
Leistungen zur Teilhabe (medizinische Rehabilitation).
Außerdem werden Betriebs- und Haushaltshilfen oder Überbrückungshilfen gezahlt, damit das Unternehmen bei Krankheit oder Tod des Unternehmers weitergeführt werden kann.
Leistungshöhe
Im grundsätzlichen Unterschied zur Gesetzlichen Rentenversicherung stellt allerdings die Alterssicherung der Landwirte bei ihren Leistungen lediglich auf eine Teilsicherung ab. Dies schlägt sich sowohl in der Höhe der Beiträge als auch im Niveau der Renten nieder. Um einen ausreichenden Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen, bedürfen die Renten der Alterssicherung der Landwirte deshalb einer individuellen Ergänzung, etwa durch Altenteilleistungen, Pachteinnahmen, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder private Vorsorge.
Aus nachfolgender Tabelle ist ersichtlich, dass die durchschnittliche Rentenhöhe, hier bezogen auf die Regelaltersrente, recht niedrig liegt. So erhielten im Jahr 2017 Unternehmer im Durchschnitt eine Rente von 476 Euro, Ehegatten von 270 Euro und Familienangehörige von 184 Euro.
Unterscheidet man nach dem Geschlecht, fällt auch bei der Alterssicherung für Landwirte auf, dass Frauen gegenüber den Männern schlechter gestellt sind.