Struktur der aktiv Versicherten in der GRV 2016 (Interner Link: Grafik zum Download) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/
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Allerdings ist in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten der Kreis der Pflichtversicherten über die Arbeitnehmer hinaus ausgeweitet worden. Pflichtversichert sind heute über Arbeiter und Angestellte hinaus (vgl. Abbildung "Struktur der aktiv Versicherten in der GRV 2016"):
Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Freiwilligendienst, deren Beiträge voll vom Bund übernommen werden;
die Empfänger von Lohnersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit,
Bezieher von Krankengeld
Personen, für die eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist,
Mütter oder Väter für die Dauer der Elternzeit,
private Pflegepersonen,
bestimmte Gruppen selbstständig Gewerbetreibender wie Künstler, Publizisten, Heimarbeiterinnen, Hausgewerbetreibende und Handwerker.
Seit 1999 unterliegen auch sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Rentenversicherungspflicht (für die übrigen Zweige der Sozialen Sicherung besteht bei dieser Personengruppe jedoch keine Versicherungspflicht).
Selbstständige in der GRV
Bei den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen handelt es sich um solche Personen, die – mit Ausnahme von Familienangehörigen – keine versicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen beschäftigen und regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Gegensatz zu den scheinselbstständigen ArbeitnehmerInnen (s. u.) gelten sie als unzweifelhaft selbstständig. Folglich müssen sie auch die Rentenversicherungsbeiträge allein bezahlen, ohne dass der Auftraggeber mit herangezogen wird. Die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht trifft allein der zuständige Rentenversicherungsträger. Allerdings besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. über 50 Jahre, Vorhandensein einer Lebensversicherung oder einer betrieblichen Versorgungszusage) die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Voll versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung und damit auch in der GRV sind auch die scheinselbstständigen ArbeitnehmerInnen. Hier handelt es sich um Personen, die über die beiden für arbeitnehmerähnliche Selbstständige geltenden GRV-Pflichtversicherungskriterien hinaus auch noch die für ArbeitnehmerInnen typischen Arbeitsleistungen erbringen, Weisungen des Auftraggebers unterliegen, in deren Arbeitsorganisation eingebunden sind und nicht unternehmerisch am Markt auftreten. Hier hat der Auftraggeber als Arbeitgeber auch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Freiwillig Versicherte und "passiv Versicherte"
Es besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Gemessen an der Zahl der Pflichtmitglieder machen die freiwillig Versicherten aber nur einen sehr kleinen Anteil an den aktiv Versicherten aus (vgl. Tabelle "Die Versicherten in der GRV 2016").
Erheblich größer sind aber Anzahl und Anteil der sog. "passiv Versicherten“. Bei den über 18 Mio. passiv Versicherten handelt es sich um Personen, die bereits Rentenanwartschaften erworben haben, aber aktuell weder in einem pflichtigen noch in einem freiwilligen Versicherungsverhältnis stehen. Denn all diejenigen, die 5 Beitragsjahre geleistet haben und danach ins Ausland gegangen oder als Selbstständige in ein Berufsständisches Versorgungswerk eingetreten oder als spätere Beamte Anspruchsberechtigte der Beamtenversorgung geworden sind, haben auch in der GRV Anwartschaften auf eine Alterssicherung erworben. Ebenso sind hier Hausfrauen/-männer mit früheren Beitragszeiten zu nennen.
Tabelle Die Versicherten in der GRV 2016 zum Jahresende, in Millionen