Kindererziehung als Risiko für die spätere Rente
Die lohn- und beitragsbezogene Rentenversicherung lässt sich als ein Alterssicherungssystem charakterisieren, das sich einseitig auf die Erwerbsarbeit und das Erwerbseinkommen orientiert. Im Alter und im Fall von Erwerbsminderung soll das entfallene Einkommen in einem bestimmten Maße ersetzt werden. Personen, die entweder zeitweise oder dauerhaft nicht erwerbstätig sind, kommen in der Logik dieses Systems im Grundsatz nicht vor. Dieser Ausschluss von Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit betrifft gerade jene Tätigkeiten, die wie die Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen zwar gemeinhin als gesellschaftlich erforderlich und berücksichtigenswert erachtet werden, aber nicht erwerbsförmig erfolgen.
Personen, die entweder zeitweise oder dauerhaft nicht erwerbstätig sind, kommen in der Logik dieses Systems im Grundsatz nicht vor. Dieser Ausschluss von Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit betrifft gerade jene Tätigkeiten, die wie die Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen zwar gemeinhin als gesellschaftlich erforderlich und berücksichtigenswert erachtet werden, aber nicht erwerbsförmig erfolgen. Die Folge ist, dass für jene Tätigkeiten, wenn sie anstatt einer Erwerbstätigkeit ausgeübt werden oder wenn sie Ursache sind für eine Reduzierung (Teilzeitarbeit) oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, auch keine Rentenansprüche entstehen.
Es waren und sind die Frauen, die gemäß den Normen der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung für diese "care" Aufgaben zuständig sind - mit der Folge, dass ihre Versichertenrenten in aller Regel nur sehr niedrig ausfallen. Die Daten der Rentenstatistik zeigen, dass der eigene Rentenanspruch umso niedriger ist, je mehr Kinder erzogen wurden. Der traditionelle Weg der sozialen Absicherung der Frauen erfolgt über die Ehe und über die abgeleitete soziale Sicherung. Der Unterhalt erfolgt im Wesentlichen über das Arbeitseinkommen des Mannes, im Alter über die Rente des Mannes und im Fall des Todes des Mannes über die Witwenrente, die einen Unterhaltsersatz bieten soll (vgl.
Diese Form der sozialen Absicherung von Frauen war schon immer lückenhaft und problematisch, und zwar nicht nur hinsichtlich des Leistungsniveaus, sondern auch aus grundsätzlichen Erwägungen. Bindet doch die abgeleitete Alterssicherung die Frauen an die Berufs- und Einkommenslage des Mannes, setzt eine Ehe und deren Bestand voraus und begründet keine eigenständigen Ansprüche. Die in den 1970er Jahren vermehrt einsetzende Kritik an dem tradierten Geschlechtermodell und damit einhergehenden Veränderungen in den Lebensentwürfen und Lebensläufen von Frauen haben auch – beginnend im Jahr 1986 – zu Reformen in der Rentenversicherung geführt. Im Kern geht es dabei darum, die abgeleitete Sicherung zurückzudrängen und die Zeiten von Kindererziehung und Pflege den Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen, um so die eigenständigen Rentenansprüche der Frauen auszubauen. Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit war allerdings so "revolutionär“ nicht: Zeiten des Kriegs-, Wehr- und Zivildienstes, von Flucht und Vertreibung, der Ausbildung sowie von Arbeitslosigkeit und Krankheit sind (bzw. waren) schon lange zuvor - in jeweils unterschiedlicher Art und Weise - in der Rentenversicherung anerkannt worden.
Dass die Kindererziehung erst so spät "entdeckt" wurde, hängt auch vom demografischen Wandel und dessen Folgen ab (vgl. Kapitel
Kinderbezogene Leistungen in der Rentenversicherung
Die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung – eingeführt ab 1986 – erfolgt in dem grundsätzlich an der Erwerbstätigkeit (mit Beiträgen) orientierten Versicherungssystem durch vom Staat gezahlte Beiträge. Als Kindererziehungszeiten gelten die Zeiten der Erziehung eines Kindes (auch eines Adoptiv- oder Pflegekindes) in den ersten drei Lebensjahren nach der Geburt für Kinder, die ab 1992 geboren wurden. Um den Einfluss der "Familienpause" auf die Rentenhöhe bei Frauen zu verringern, wurden verschiedene "kinderbezogene" Regelungen in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen.
Zentrale "kinderbezogene" Elemente in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die
Kindererziehungszeiten,
Kindererziehungsleistung,
Kinderberücksichtigungszeiten,
Kinderbezogene Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten,
Kinderkomponente in der Hinterbliebenenversorgung (vgl.
Interner Link: Hinterbliebenenrenten ).
Kindererziehungszeiten
Die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung – eingeführt ab 1986 – erfolgt in dem grundsätzlich an der Erwerbstätigkeit (mit Beiträgen) orientierten Versicherungssystem durch vom Staat gezahlte Beiträge. Als Kindererziehungszeiten gelten die Zeiten der Erziehung eines Kindes (auch eines Adoptiv- oder Pflegekindes) in den ersten drei Lebensjahren nach der Geburt für Kinder, die ab 1992 geboren wurden.
Für vor 1992 geborene Kinder blieb die Kindererziehungszeit nur auf das erste Lebensjahr begrenzt. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine sachlichen Gründe; ausschlaggebend waren allein fiskalische Motive: Die Mehrausgaben sollten begrenzt werden. Erst durch das zum 01.07.2014 in Kraft getretene Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetz ist die Benachteiligung der Großzahl von Müttern, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben, zu einem Teil beseitigt worden (Stichwort "Mütterrente"). Mütter − wie gegebenenfalls auch Väter − erhalten ab Juli 2014 für ihre vor 1992 geborenen Kinder ein zweites Jahr Kindererziehungsleistungen anerkannt. Wurden bislang die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, kann dies durch die Ausweitung der Kindererziehungszeiten möglich sein. Diese Leistungsverbesserung betrifft nicht nur die Rentenzugänge sondern auch den Rentenbestand. Sie gilt also auch für jene, die am 30.06.2014 bereits in Rente waren. Für den Rentenbestand gilt, dass automatisch ein Zuschlag gezahlt wird, eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Sollten trotz der Erhöhung auf zwei Kindererziehungsjahre bei den NeurentnerInnen die Wartezeit nicht erfüllt werden, dann lohnt es sich auch, freiwillige Beiträge nachzuentrichten.
Viele Mütter haben durch diese Neuregelung überhaupt erst einen Rentenanspruch erworben, da sie jetzt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Das gilt nicht nur für Mütter, die die Altersgrenzen erreichen und eine Rente beantragen, sondern auch für Mütter, die (weit) älter als 65 Jahre sind und nun erstmalig eine Altersrente erhalten. Dazu ein Beispiel: Eine Frau im Alter von 75 Jahren hat vor 1992 drei Kinder geboren; da sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, kommt sie – nach altem Recht – nur auf 3 Jahre Wartezeit und auf drei Entgeltpunkte(Anerkennung von einem Jahr Kindererziehungszeit je Kind) und hat entsprechend keinen Anspruch auf eine Altersrente. Nach neuem Recht werden aber je Kind zwei Jahre anerkannt, so dass sechs Jahre erreicht werden und Anspruch auf eine Rente in Höhe von sechs Entgeltpunkten besteht. Normalerweise werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugerechnet. Um eine vollständige oder teilweise Übertragung der Kindererziehungszeit auf den Vater (bzw. eventuell die Stief- oder nicht erwerbsmäßigen Pflegeeltern) zu übertragen, müssen beide eine übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abgeben.
Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und werden im Versicherungsverlauf berücksichtigt: Pro Monat Kindererziehungszeit werden der erziehenden Person 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben, d. h. ein Entgeltpunkt für die Dauer eines Jahres. Überschneiden sich die Zeiten der Kinderziehung (z.B. bei Zwillingsgeburten oder Geschwistern) im Dreijahreszeitraum, wird die Kindererziehungszeit verlängert, so dass für jedes Kind 36 Monate (3 Jahre) angerechnet werden.
Die Anrechnung erfolgt additiv, d.h. Kindererziehungszeiten werden auch in den Fällen (d. h. für die Monate) zusätzlich gewährt, in denen bereits Beiträge aus einer zeitgleichen Erwerbstätigkeit an die GRV entrichtet worden sind. Kindererziehungszeiten wirken also rentensteigernd wie -begründend zugleich. Bewertet werden sie mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im jeweiligen Erziehungsjahr.
Für die Kindererziehungszeiten führt der Bund Beiträge direkt an die Gesetzliche Rentenversicherung ab. Ein nach 1992 geborenes Kind führt damit im Alter (in Werten von 2018/2. Halbjahr) zu einem Rentenplus von drei Entgeltpunkten, d. h. 93,01Euro in den alten bzw. 89,01 Euro in den neuen Bundesländern. Die Erziehung von zwei Kindern reicht also aus, um auch ohne Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen kleinen eigenständigen Rentenanspruch zu erhalten, da ja damit die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.
Rentensteigernd wirken die Kindererziehungszeiten durch die pauschale Berücksichtigung mit dem jährlichen Rentenanspruch eines Durchschnittsbeitragszahlers (ein Entgeltpunkt pro Jahr zum aktuellen Rentenwert). Durch die additive Anrechnung zusätzlich zu eventuellen Rentenansprüchen aus einer gleichzeitigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden die Entgeltpunkte zusammengerechnet. Als Obergrenze für diese Zusammenrechnung gilt der Rentenanspruch, der sich aus einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Kinderberücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind die ersten zehn Jahre nach Geburt eines Kindes, bei sich überschneidenden Zeiten der Erziehung mehrerer Kinder bis zum zehnten Jahr nach Geburt des jüngsten Kindes. Für Geburten ab 1992 sind die ersten drei Jahre jeweils gleichzeitig Kindererziehungszeiten. Auch Kinderberücksichtigungszeiten können auf gemeinsamen Antrag von der Mutter auf den Vater übertragen werden. Kinderberücksichtigungszeiten haben keine direkt rentenbegründende oder rentenerhöhende Wirkung. Mit ihnen sollen die Lücken in der Versichertenbiographie "berücksichtigt" werden, die durch Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr entstanden sind. Sie können sich in folgenden Fällen positiv bei den künftigen Rentenzahlungen auswirken:
Bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Bei den Wartezeiten für eine Altersrente für langjährige Versicherte oder für Schwerbehinderte (35 Jahre) oder für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre).
Bei der Bewertung beitragsfreier oder -geminderter Zeiten bzw. bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rentenberechnung nach Mindesteinkommen (diese gilt nur für Beitragszeiten bis Ende 1991).
Kinderbezogene Höherbewertung von Anwartschaften bei Teilzeitarbeit
Mütter – auch Väter, wenn sie es sind, die die Kindererziehung übernommen haben – erhalten seit 2001 bei Rentenbeginn höhere Rentenanwartschaften für ihre Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass der Verdienst in dieser Zeit unterhalb des Durchschnitts liegt. Das kann infolge von Teilzeitarbeit aber auch infolge einer Niedriglohntätigkeit der Fall sein. Die Verdienste werden rückwirkend für Beitragszeiten ab 1992 um maximal 50 Prozent, jedoch höchstens auf das jeweilige Durchschnittseinkommen des betreffenden Jahres aufgewertet, sofern mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (also einschließlich der Kinderberücksichtigungszeiten) erreicht werden. Diese Höherbewertung gilt gleichermaßen für Beitragszeiten, die während der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr anfallen.
Besonders wichtig ist darüber hinaus die Möglichkeit der Höherbewertung von Beitragszeiten Kindererziehender, die während der sieben Jahre der Kinderberücksichtigungszeit nach der Kindererziehungszeit – oder während der gleichrangigen insgesamt 18 Jahre einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes – erwerbstätig sind. Für sie werden eventuelle unterdurchschnittliche Beiträge ab 1992 um die Hälfte, bis zu maximal dem Beitrag eines Durchschnittsentgelts erhöht. Voraussetzung ist die Erfüllung von 25 Jahren Wartezeit bis Rentenbeginn, wobei die Kinderberücksichtigungszeiten mitzählen.
Von dieser an versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gebundenen Höherbewertung wird abgegangen, wenn zwei oder mehr Kinder unter 10 Jahren gleichzeitig zu betreuen sind. In diesem Fall erfolgen Leistungen auch bei Nicht-Erwerbstätigkeit: Mütter oder Väter, die wegen der Erziehung von zwei oder mehr Kindern unter 10 Jahren nicht erwerbstätig sind, erhalten eine Gutschrift von Entgeltpunkten von einem Drittel des Durchschnittsverdienstes pro Jahr.
Kindererziehungszeiten, -leistungen und Ausgaben
Da die Kindererziehungsleistungen auf die Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1921 beschränkt sind, reduziert sich deren Zahl laufend. Sehr viel größer fällt die Zahl der Renten mit Kindererziehungszeiten aus. Im Rentenbestand finden sich Ende 2016 rund9,9 Millionen Renten mit Kindererziehungszeiten. Der weit überwiegende Teil (92 %) fällt mit Versichertenrenten zusammen.
Dieses Ungleichgewicht zwischen Kindererziehungsleistungen und Kindererziehungszeiten spiegelt sich auch bei den Ausgaben wider: 2016 wurden für Kindererziehungsleistungen nur noch 109 Mio. Euro ausgegeben, für die Kindererziehungszeiten hingegen rund 13,9 Mrd. Euro. Die Kindererziehungsleistungen werden direkt aus dem Bundeshaushalt gegenfinanziert. Für die Kindererziehungszeiten zahlt der Bund Beiträge an die Rentenversicherung nach Maßgabe der Zahl der Erziehenden.
Anzahl der Kindererziehungszeiten/-leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung und ihre durchschnittliche Höhe
Jahresende 2016
Kindererziehungsleistungen | Kindererziehungszeiten | |||
---|---|---|---|---|
Anzahl | Ø Höhe in €/Monat | Anzahl | Ø Höhe in €/Monat | |
zu Versichertenrenten | 44.586 | 127,96 | 9.118.424 | 121,65 |
zu Renten wegen Todes | 6.959 | 143,69 | 731.511 | 63,29 |
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2017): Rentenversicherungsbericht 2017, Bundestagsdrucksache 19/140, S. 74.
Anerkennung von Pflegezeiten
Für Angehörige, die regelmäßig und über eine längere Zeit hinweg einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen, werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Finanzierungsträger sind die Pflegekassen. Anspruch auf diese Beitragszahlung besteht, soweit die Pflegebedürftigkeit anerkannt ist (Einordnung in Pflegestufen), die Pflege ehrenamtlich erfolgt und den Einsatz von mindestens 14 Wochenstunden erfordert. Die Pflegeperson darf daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sein und auch noch keine Altersrente beziehen.
In welcher Höhe die Pflegekasse Beiträge für das Rentenkonto der Pflegekraft einzahlt, hängt vom zeitlichen Aufwand für die Pflegetätigkeit und dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Pflegeperson sind (Neuregelung ab dem 1. Januar 2017) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt wird. Grundlage des Rentenanspruchs für Pflegepersonen sind fiktive beitragspflichtige Einnahmen, die für die geleistete Pflege zugrunde gelegt werden. Sie bilden die Beitragsbemessungsgrundlage. Diese errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist ein jährlich neufestgelegter durchschnittlicher Wert, der sich an der Höhe des durchschnittlichen Arbeitnehmerverdienstes im vorletzten Jahr orientiert. Die Höhe des zugrunde gelegten Prozentsatzes der Bezugsgröße hängt ab von
dem Pflegegrad, dem der Pflegebedürftige zugeordnet wurde (mindestens Pflegegrad 2) sowie
der Art der Leistung aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung (Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder Pflegesachleistungen). Maßgeblich ist, welche Leistung tatsächlich je Kalendermonat ausschließlich bezogen wird, unabhängig von der zunächst bewilligten Leistungsart
Die Entgeltpunkte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung und aus der Pflegezeit werden addiert.
Rentenversicherte Pflegepersonen 2004 – 2016 (Interner Link: Grafik zum Download) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/
Rentenversicherte Pflegepersonen 2004 – 2016 (Interner Link: Grafik zum Download) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/
Im Jahr 2016 wurden für etwa 302.000 Personen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, von den Trägern der Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Betrachtet man die Entwicklung der rentenversicherten Pflegepersonen m Zeitverlauf seit 2004 fällt auf, dass bis 2013 ein leichter Rückgang zu verzeichnen, seitdem steigt die Zahl wieder etwas an, ohne jedoch das Niveau von 2004 zu erreichen (vgl. Abbildung "Rentenversicherte Pflegepersonen 2004 - 2016"). Dies ist bemerkenswert, weil sich auf der anderen Seite die Zahl der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung insgesamt im gleichen Zeitraum von 1,93 Mio. auf 2,75 Mio. oder um 42,7 Prozent erhöht hat. Da die Angehörigenpflege sich nicht auf die stationär versorgten Pflegebedürftigen bezieht, ist die Zahl der ambulant oder teilstationär Versorgten von Bedeutung: Hier zeigt sich ein Zuwachs von 1,30 Mio. auf 1,97 Mio. Das entspricht einem Plus von 51,5 Prozent.