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Höhe und Verteilung der Erwerbsminderungsrenten | Rentenpolitik | bpb.de

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Höhe und Verteilung der Erwerbsminderungsrenten Höhe und Verteilung der Renten in Westdeutschland

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 4 Minuten zu lesen

Wenn von niedrigen Versichertenrenten die Rede ist, dann müssen vor allem die Erwerbsminderungsrenten ins Blickfeld genommen werden.

Erwerbsminderungsrentner unterliegen bereits heute und – angesichts der vorgesehenen Absenkung des Rentenniveaus – erst recht zukünftig einem hohen Risiko der Altersarmut. (© ddp)

Durchschnittliche Rentenhöhe und Rentenschichtung

Höhe von vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrenten im Jahr des Zugangs 2000 – 2022 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/4.0/deed.de

Bei der Höhe der Durchschnittsrente ist zwischen Voll- und Teilrenten zu unterscheiden, denn naturgemäß weisen die Teilrenten in ihrer Funktion als Lohnzuschüsse nur niedrige Beträge auf. Wie in der Abbildung − bezogen auf die Zugangsrenten − zu erkennen ist ("Höhe von vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrenten im Jahr des Zugangs 2000 - 2022") erreichen aber auch die Vollrenten nur recht geringe Beträge. Insgesamt liegen die Erwerbsminderungsrenten (wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung) im Schnitt deutlich niedriger als die Altersrenten.

Die Ursachen dafür sind vielfältig. Zu benennen sind insbesondere

  • die instabilen und prekären Erwerbsverläufe vor Eintritt der Erwerbsminderung (Phasen von Arbeitslosigkeit, Niedriglohnbeschäftigung, Teilzeitarbeit und versicherungsfreier Beschäftigung).

  • die Abschläge, deren Auswirkungen durch die verlängerten Zurechnungszeiten nicht ausgeglichen werden.

Rentenschichtung

Einen differenzierteren Einblick über die Höhe der Erwerbsminderungsrenten gewinnt man, wenn aufgeschlüsselt wird, wie sich die Zahlbeträge der einzelnen Renten in ihrer Höhe verteilen:

Betrachtet man die Verteilung der im Jahr 2022 neu zugegangenen Erwerbsminderungsrenten in den alten Bundesländern nach Zahlbeträgen, dann zeigt sich, dass die mittleren Zahlbetragsgruppen (900 – 1.200 Euro) dominieren, 40,3 Prozent der Männer und 53,3 Prozent der Frauen sind hier zu finden. Ausgesprochene Niedrigrenten (weniger als 300 Euro) fallen zu 9,3 Prozent (Männer) bzw. zu 6,5 Prozent (Frauen) an. Hier dürfte es sich vor allem um Teilrenten handeln. Äußerst selten sind höhere EM-Renten (mehr als 1.800 Euro) anzutreffen, nämlich gerade einmal bei 6,6 Prozent der Männer und 1,7 Prozent der Frauen. Da Erwerbsminderungsrenten beim Erreichen der Regelaltersgrenzen automatisch in Altersrenten umgewandelt werden, werden sie in der Bestandsstatistik nicht mehr als Erwerbsminderungsrenten ausgewiesen.

Armutsrisiken

Auch wenn nahezu 50 Prozent der Erwerbsminderungsrentner:innen (43,4 Prozent der Männer und 49,7 Prozent der Frauen) eine Erwerbsrente von weniger als 900 Euro erhalten und damit kaum höher liegen als das Niveau der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. Interner Link: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), lässt sich der Bezug einer niedrigen Erwerbsminderungsrente nicht automatisch mit einem niedrigen Alterseinkommen oder mit Altersarmut gleichsetzen, da ja das gesamte Einkommen im Haushalt maßgebend ist, wenn die Bedürftigkeit geprüft wird.

Allerdings zeigen die Befunde, dass Erwerbsminderungsrentner:innen nur selten Ansprüche aus anderen Systemen oder aus der betrieblichen und/oder privaten Vorsorge haben. Denn es ist – vor allem für Risikogruppen (gering Qualifizierte in hoch belastenden Berufen mit hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Erwerbsminderung) – in Deutschland kaum möglich, sich adäquat privat oder betrieblich gegen dieses Risiko abzusichern. Die privaten Versicherer bieten entsprechende Produkte kaum an – und wenn, dann zu kaum bezahlbaren Tarifen. D.h.: Durch die generelle Reduzierung des Lohnersatzniveaus seitens der Gesetzlichen Rentenversicherung und die partielle Umstellung der Alterssicherung auf die betriebliche und private Säule entsteht bei Erwerbsminderung eine prekäre Sicherungslücke.

Wichtiger und häufiger ist der Einkommensausgleich im Haushaltsverbund, soweit die Betroffenen mit einem Partner/einer Partnerin zusammenleben. Insgesamt weisen die Daten der Grundsicherung (im Alter und für Erwerbsgeminderte) darauf hin, dass Erwerbsgeminderte ein deutlich höheres Risiko aufweisen, aufstockende Leistungen der Grundsicherung beziehen zu müssen, als dies bei den Altersrentner:innen der Fall ist (vgl. Interner Link: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

QuellentextEine systematische Sicherungslücke bei EM-Renten

"Die langfristige Absenkung des Leistungsniveaus in der Gesetzlichen Rentenversicherung und die Anhebung der Altersgrenzen wirken sich auf die Erwerbsminderungsrenten aus. Dies stellt ein sozialpolitisches Problem dar, weil erwerbsgeminderte Personen Leistungseinschränkungen weder durch eine Verlängerung der Erwerbsphase noch – insbesondere bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in jungen Jahren – durch verstärkte private Vorsorge kompensieren können".
[...]
"Da das Invaliditätsrisiko stark von der beruflichen Qualifikation abhängig ist, bedeutet dies im Ergebnis, dass diejenigen, die den Versicherungsschutz im Hinblick auf die Armutsvermeidung am nötigsten haben, ihn gerade nicht erhalten. Wenn das "Drei-Säulen-Paradigma“ in Bezug auf das Invaliditätsrisiko kein realistisches Modell darstellt und in der Realität nicht greift, spricht dies ganz eindeutig für eine Revision der Leistungskürzungen der staatlichen EM-Renten".

Köhler-Rama u. a. (2010), S. 59, bzw. 67.

Entwicklung der durchschnittlichen Erwerbsminderungsrenten

Verfolgt man die durchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrenten im Rentenzugang seit 2000, so zeigt sich (vgl. Abbildung "Höhe von Erwerbsminderungsrenten im Zugang 2000-2022"), dass die Zahlbeträge zwischen 2000 und 2011 kontinuierlich gesunken sind: Von durchschnittlich 780 Euro auf 635 Euro (Männer) bzw. von 602 Euro auf 561 Euro (Frauen). Seit 2012 setzt jedoch ein deutlicher Wiederanstieg an.

Die Abwärtsentwicklung der Höhe der Zugangsrenten über den Zeitraum von 12 Jahren ist deswegen bemerkenswert, da es seit 2000 zu mehrfachen Rentenanpassungen (Erhöhung des aktuellen Rentenwerts jeweils zum 01.07.) gekommen ist, in deren Folge die neu zugehenden Renten eines aktuellen Jahres eigentlich höher ausfallen müssten als die Zugangsrenten im Vorjahr. Zwar sind die Rentenanpassungen in den zurückliegenden Jahren gedeckelt worden (Veränderungen im Rentenanpassungsverfahren in Form des Riester- und Nachhaltigkeitsfaktors) und in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2010 sogar ausgeblieben, aber gleichwohl ist der aktuelle Rentenwert in keinem Jahr gesunken. Vergleicht man mit dem Jahr 2000 (Juli), so errechnet sich für das Jahr 2022 (Juli) ein um etwa 41,5 Prozent (alte Länder) höherer aktueller Rentenwert. Die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts geht in die Berechnung jeder Rente ein, nicht nur in die neu zugehenden Renten des aktuellen Jahres, sondern auch in die Berechnung der in den Jahren zuvor zugegangenen Renten (Prinzip der dynamischen Rente).

Die jeweilige Höhe des aktuellen Rentenwerts und dessen Anpassung im Zeitverlauf muss also eingerechnet werden, um einen sinnvollen Vergleich der Höhe der Zugangsrenten durchführen zu können.

Wie die Abbildung "Aktuelle Höhe (2021) der durchschnittlichen Erwerbsminderungsrenten nach Zugangsjahr" erkennen lässt, sind die Unterschiede zwischen den angepassten EM-Zugangsrenten groß: Je später der Zugang desto niedriger der Rentenzahlbetrag: Erstmalig bei den Zugängen des Jahres 2014 hat sich der Wert der EM-Renten gegenüber den Zugängen der Vorjahre erhöht.

Unübersehbar ist allerdings auch, dass sich die durchschnittlichen EM-Renten seit 2018 deutlich nach oben entwickeln. Dazu tragen auch die mehrfachen Anhebungen der Zurechnungszeiten bei, die bislang allerdings ausschließlich den Zugangsrentner:innen zu Gute kommen: Von besonderer Bedeutung ist dabei die mit dem Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014 eingeführte Ausweitung der Zurechnungszeiten um zwei Jahre auf das vollendete 62. Lebensjahr für EM-Neuzugänge sowie die Günstigerprüfung. Hinzu kommen die weiteren Ausweitungen durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz von 2017 und durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz von 2018, durch die die Zurechnungszeit für Neuzugänge ab 2019 auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben worden ist. In den Jahren danach erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Zurechnungszeiten bis auf 67 Jahre im Jahr 2030.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.