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Förderung der Berufsausbildung | Arbeitsmarktpolitik | bpb.de

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Förderung der Berufsausbildung

Frank Oschmiansky Kathrin Schultheis Stefan Sell

/ 15 Minuten zu lesen

Eine erste qualifizierte Berufsausbildung verbessert die späteren Arbeitsmarktchancen immens. Das Arbeitsförderungsrecht (SGB III) sieht deshalb vielfältige Möglichkeiten zur Förderung von jungen Menschen vor, die eine Ausbildung anstreben bzw. absolvieren.

Jugendliche im Berufsinformationszentrum BIZ der Agentur für Arbeit in Hannover (© picture-alliance/dpa)

Nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) können Maßnahmen zum Übergang von der Schule in die Berufsausbildung, zur Berufsvorbereitung und zur Berufsausbildung unterschieden werden. Zudem werden die Ausbildungsstellenvermittlung, die im Text "Ausbildungsvermittlung" erläutert wird, die finanzielle Förderung der Berufsausbildung durch die Arbeitsverwaltung sowie die Förderung von Jugendwohnheimen angeboten.

Historie

Berufsberatung ist an der Schnittstelle zwischen Bildungs- und Beschäftigungssystem angesiedelt. Während die Berufsberatung in anderen Staaten enger an das Bildungssystem angekoppelt ist, wurde sie in Deutschland der Arbeitsverwaltung übertragen. Die Berufsberaterinnen und Berufsberater bemühen sich jedoch um eine enge Kooperation mit den allgemeinbildenden Schulen, um Schülerinnen und Schüler frühzeitig bei der beruflichen Orientierung und der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz unterstützen zu können.

Die Berufsberatung entstand im Zuge des Mitte der 1890er Jahre einsetzenden Wirtschaftsbooms. Jugendliche Schulabgänger zogen es vor, sofort als ungelernte Arbeitskräfte Geld zu verdienen, anstatt eine Lehre anzutreten. Daher setzte in den Handwerksberufen ein starker Nachwuchsmangel ein. Der entscheidende Impuls zur Fortentwicklung der Lehrstellenvermittlung in Richtung Berufsberatung ging jedoch von den Bemühungen der bürgerlichen Frauenbewegung aus, um „höheren Töchtern“ eine berufliche Perspektive zu eröffnen. Daneben trieb vor allem die für die Jugendpflege zuständige "Zentralstelle für Volkswohlfahrt" die Entwicklung der Berufsberatung voran. Der von ihr gegründete "Deutsche Ausschuss für Berufsberatung" schlug den Aufbau einer öffentlichen Berufsberatung vor, die die Jugendlichen nach Eignung und Interesse und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes ins Berufsleben eingliedern sollte.

Dieser Grundsatz ist für die Berufsberatung auch heute noch bestimmend. Im entsprechenden Gesetzestext des SGB III heißt es daher: "Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen." (§ 35 Abs. 2 SGB III).

Der erste Weltkrieg gab der Berufsberatung wichtige Impulse im Hinblick auf ihre institutionelle Verankerung. Durch den Arbeitskräftemangel während des Krieges war der Lehrstellenmarkt zusammengebrochen. Richtungsweisend war eine bayerische Verordnung, nachdem Berufsberatungsstellen den Arbeitsämtern zugeordnet werden sollten.

Nach Kriegsende wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in ihren Städten und Gemeinden eine öffentliche Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung einzuführen. Die Regierungen in Preußen, Württemberg und Thüringen wiesen ihre Arbeitsämter (die damals überwiegend noch Arbeitsnachweis hießen) an, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung mit den Aufgaben der Arbeitsämter zu verbinden.

Im Jahr 1923 erließ die Reichsarbeitsverwaltung allgemeine Grundsätze für die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung innerhalb wie außerhalb der Zuständigkeit der Arbeitsämter:

  • Orientierung an Eignung und Neigung der Ratsuchenden,

  • Unparteilichkeit in der Beratung und Vermittlung und

  • Berücksichtigung der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Innerhalb der Arbeitsämter sollten Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung räumlich und organisatorisch eng verknüpft sein.

Mit dem im Oktober 1927 in Kraft getretenen Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) wurde der neuen Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung als gleichberechtigte Pflichtaufgaben neben Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen. Die Grundsätze aus dem Jahr 1923 blieben weitgehend erhalten. Ergänzend kam hinzu, dass die Berufsberatung unentgeltlich zu sein hatte und weibliche Ratsuchende möglichst von Frauen und in besonderen Abteilungen betreut werden sollten.

In der Zeit des Nationalsozialismus mutierten Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung zur "Berufsnachwuchslenkung". Die Berufsberatung wurde zu einem Instrument, um junge Menschen in Mangelberufe zu dirigieren. Zudem kooperierte die Reichsanstalt auf dem Gebiet der Berufsberatung eng mit der Hitlerjugend und dem Bund Deutscher Mädel.

Erst das Grundgesetz beendete die Praxis der "Berufsnachwuchslenkung" und griff wieder auf die demokratischen Wurzeln aus der Weimarer Zeit zurück. Die 1952 gegründete "Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" wurde fortan zum Träger der Berufsberatung. Zu den wichtigsten Aufgaben der neuen Bundesanstalt gehörte zunächst die Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen als Ersatz für fehlende Lehrstellen.

Im Jahr 1957 wurden Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in einer Gesetzesnovelle gleichberechtigt auf eine Stufe gestellt. Die gesetzliche Neufassung definierte Berufsberatung als "jede Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl" und die zu ihren Aufgaben zählende Lehrstellenvermittlung als "jede Tätigkeit, die auf das Zustandekommen von beruflichen Ausbildungsverhältnissen gerichtet ist". Die Aufgaben der Bundesanstalt wurden um die Berufsaufklärung erweitert, die der Berufsberatung vorangehen und sie vorbereiten sollen. Berufsaufklärung bedeutete ein allgemeinverständliches Unterrichten und Interessieren von Einzelpersonen, Personengruppen (Schülergruppen, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern) oder der Öffentlichkeit über Aufgaben, Bedeutung, Anforderungen, Ausbildungsgang, Verdienstmöglichkeiten, Aussichten und Entwicklung von Berufen. Zugleich wurde das Alleinrecht der Bundesanstalt auf die Berufsberatung bestätigt.

Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von 1969 schuf eine neue rechtliche Grundlage für die Berufsberatung. Es wertete die Berufsaufklärung (ab 1977 Berufsorientierung genannt) deutlich auf und erhob sie in den Rang einer eigenständigen Fachaufgabe. Die Berufswahl wurde nicht mehr als einmalige, punktuelle Entscheidung verstanden, sondern als ein längerer Prozess, der von Anfang bis Ende vom Arbeitsamt begleitet werden sollte. Diese Konzeption kann als Reaktion auf den Strukturwandel der Wirtschaft, auf Rationalisierung und Automatisierung verstanden werden. Für die Durchführung von Berufsaufklärung, Berufsberatung und Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen schrieb das AFG der Bundesanstalt eine enge Zusammenarbeit mit den "Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung" vor. Die Regelung, dass Beratung und Vermittlung von Frauen durch Frauen auszuüben sei, wurde aufgegeben, da eher Nachteile für die Frauen bei einer Trennung der Ratsuchenden nach Geschlechtern befürchtet wurden. Begutachtungen und Untersuchungen des Ärztlichen Dienstes und des zu Beginn der 1950er Jahre eingerichteten und der Berufsberatung organisatorisch angeschlossenen Psychologischen Dienstes (heißt heute Berufspsychologischer Service) wurden im AFG erstmals gesetzlich verankert.

In der ehemaligen DDR entwickelte sich die Berufsberatung anders; sie wurde den Betrieben übertragen. Die Betriebe sollten eigenständig Auszubildende entsprechend ihrem Fachkräftebedarf ausbilden. Um interessierte Schülerinnen und Schüler anzuwerben, bildeten die Betriebe Kommissionen, die in den Schulen ausgewählte Berufe vorstellten und bewarben. Die neue Verfassung der DDR, die am 6. April 1968 in Kraft trat, sah für alle Jugendlichen das Recht und die Pflicht zur Aufnahme einer Berufsausbildung vor. Die neuen polytechnischen Oberschulen richteten ihren Unterricht in Teilen bereits auf die Arbeitswelt aus. In den 1970er und 1980er Jahren wurden dann staatliche Stellen zur Berufsberatung eingeführt und auch Studienberatung angeboten. Berufsberatung wurde von staatlichen Stellen stets im Hinblick auf den Fachkräftebedarf durchgeführt.

Mit dem Übergang vom AFG zum SGB III zu Beginn des Jahres 1998 wurden die Aufgabenfelder "Beratung und Vermittlung" neu definiert. Zur Beratung gehören neben Berufsberatung auch Eignungsfeststellung, Berufsorientierung und Arbeitsmarktberatung. Unter "Berufsberatung" versteht das SGB III die Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche und zu Leistungen der Arbeitsförderung. Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu den Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind (§ 30 SGB III).

Die Vorschläge der Hartz-Kommission zum Umbau der Bundesanstalt für Arbeit ignorierten den Bereich der Berufsberatung nahezu vollkommen. Selbst im 40-seitigen Berichtsentwurf des Teilprojektes Arbeitsvermittlung/Berufsberatung kommt der Begriff der Berufsberatung außer in der Überschrift nicht einmal vor. In den Folgejahren nahm die Berufsberatung entsprechend auch eine stiefmütterliche Rolle ein, Ressourcen wurden reduziert, die einstmals sehr hohen Qualifikationsanforderungen an Berufsberater reduziert. Seit dem Jahr 2019 geht die Bundesagentur nun wieder den umgekehrten Weg. Im Rahmen ihrer Strategie 2025 soll durch die Umsetzung der Lebensbegleitenden Berufsberatung die Stellung der Berufsberatung erheblich gestärkt werden. Ziel der Lebensbegleitenden Berufsberatung ist es, junge Menschen und Erwachsene über das gesamte Erwerbsleben hinweg mit beruflicher Orientierung und Beratung zu unterstützen und sie präventiv auf den Strukturwandel und veränderte Rahmenbedingungen am Arbeits- und Ausbildungsmarkt vorzubereiten. Das neue Konzept sieht für die Berufsberater zudem tarifliche Verbesserungen vor.

Berufsberatung und Berufsorientierung heute

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt – neben zum Teil vielen anderen Akteuren – die Jugendlichen schon während der Schulzeit bei der Berufswahl. Berufsorientierung gibt es dabei als schulisches und außerschulisches Angebot. Neben Gruppeninformationen an den Schulen, Besuchen im Berufsinformationszentrum (BIZ) und individuellen Beratungsgesprächen bietet die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein breites Spektrum an berufskundlichen Medien, Eignungstests und Informationen rund um die Bewerbung an. Zahlreiche Informationsangebote für Eltern und Lehrer sowie Vorträge und Workshops ergänzen die Palette.

Kernstück der Berufsberatung ist das persönliche Gespräch mit den Jugendlichen. Im Mittelpunkt der Beratungsgespräche stehen zum einen die Neigungen, Interessen, Fähigkeiten und Leistungen der Jugendlichen. Zum anderen informieren die Beraterinnen und Berater über Ausbildungsberufe und Studiengänge, stellen auch weniger bekannte Alternativen vor und beraten über Chancen und Risiken auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Noch immer ist es nämlich nur eine geringe Anzahl von unterschiedlichen Berufen, die auf dem "Wunschzettel" der Ausbildungsstellensuchenden steht.

Die Berufswünsche sind nach wie vor geschlechtstypisch geprägt. Während sich viele junge Männer für technische Berufe interessieren, streben junge Frauen häufig kaufmännische Berufe oder Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen an. Weil bei letzteren häufig noch in schulischer Form ausgebildet wird, sind diese Berufe in den abgebildeten Top 10 nicht enthalten. Für einen Teil der Jugendlichen ist die "erste Schwelle" von der Schule in einen Ausbildungsplatz trotz der unterdessen im Vergleich zu früheren Jahren viel besseren Situation auf dem Ausbildungsmarkt eine hohe Hürde. Vor allem, wenn die Schulnoten schlecht oder die Sprachkenntnisse nicht ausreichend sind, gelingt der Wechsel von der Schule in die Berufsausbildung nur mit großen Schwierigkeiten. Deshalb richtet die BA besonderes Augenmerk auf Schul- und Ausbildungsabbrecher, Jugendliche mit Migrationshintergrund, sozial Benachteiligte, behinderte Jugendliche, Rehabilitanden und Jugendliche, die schon in früheren Jahren vergeblich eine Ausbildungsstelle gesucht haben. Die Jugendlichen können bei Bedarf mit Fördermaßnahmen unterstützt werden.

Einige Förderinstrumente werden im Folgenden kurz beschrieben. Fördermaßnahmen der BA richten sich überwiegend an Jugendliche, die als "nicht ausbildungsreif" gelten. Im Gesetzestext ist diesbezüglich von besonders förderungsbedürftigen jungen Menschen die Rede. Der Begriff der Ausbildungsreife ist umstritten, wie an dieser Stelle nachgelesen werden kann.

Fördermaßnahmen/-programme

Die Maßnahmen zur Berufswahl nach dem SGB III sind in §§ 48 ff. SGB III geregelt. Sie gliedern sich in Maßnahmen zum Übergang von der Schule in den Beruf (§§ 48 f. SGB III), Maßnahmen zur Berufsvorbereitung (§§ 51 ff.) und ausbildungsbegleitende Maßnahmen (§§ 73 ff.). Die Maßnahmen sind teilweise dem Übergangssystem zuzurechnen, welches hier vorgestellt wird.

Maßnahmen zur Berufsorientierung nach § 48 SGB III sollen Jugendlichen, die noch keine Entscheidung über ihre Berufswahl getroffen haben, eine vertiefte Berufsorientierung ermöglichen. Die BA beteiligt sich an den Kosten für Maßnahmen zur Berufsorientierung hälftig. Die andere Hälfte der Kosten wird von Dritten, zum Beispiel Schulen oder Bildungsträgern, getragen. Die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsorientierung ist für die Jugendlichen kostenfrei.

Um besonders förderungsbedürftigen jungen Menschen den Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung zu erleichtern, können zudem Berufseinstiegsbegleiter eingesetzt werden (§ 49 SGB III). Die Berufseinstiegsbegleitung hat zum Ziel, die Chancen leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler auf Integration in den Ausbildungsmarkt zu erhöhen. Sie basiert auf dem Konzept der frühzeitigen und lückenlosen Begleitung durch professionelle, berufs- und lebenserfahrene Ausbildungspaten. Das Angebot umfasst die Zeit von der Vorabgangsklasse bis zur Einmündung in die Ausbildung. Es endet ein halbes Jahr nach Ausbildungsbeginn, spätestens aber 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule. Dieses Arrangement soll den Aufbau eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Jugendlichen und Paten ermöglichen, auf dessen Grundlage die Paten Unterstützung bei allen Stationen des Berufsfindungs- und Einmündungsprozesses leisten (Berufsorientierung, Berufswahl, Ausbildungsbefähigung, Bewerbungsprozess, Ausbildungsbeginn).

Ein zentrales Förderinstrument nach dem SGB III sind Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) (§§ 51 ff. SGB III). Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen haben die Funktion, die Ausbildungsfähigkeit (Ausbildungsreife) herzustellen, oder sie dienen der beruflichen Eingliederung. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn sie

  • nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und

  • nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.

Von der Konzeption her sind BvB eine Mischung aus praktisch-anwendungsbezogenen und theoretischen Elementen. Nach § 53 SGB III haben förderungsbedürftige junge Menschen das Recht, einen Hauptschulabschluss nachzuholen und durch die Bundesagentur für Arbeit hierzu gefördert zu werden. Die Leistung wird jedoch nur dann erbracht, wenn nicht Dritte eine gleiche Förderung erbringen. Aus diesem Grund können BvB allgemeinbildende Fächer nicht nur zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung enthalten, sie können auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.

2007 wurde mit der Einstiegsqualifizierung (jetzt § 54a SGB III) ein neues Förderinstrument in das SGB III aufgenommen. Sie startete 2004 als Sonderprogramm des Bundes im Rahmen des "Nationalen Pakts für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland". Wesentliches Ziel war die von den Spitzenverbänden der Wirtschaft zugesagte Steigerung der Ausbildungsleistung durch die Einwerbung von 30.000 neuen Ausbildungsplätzen jährlich. Flankiert wurde dieses Ziel durch die Einführung der betrieblichen Einstiegsqualifizierung Jugendlicher. Die Wirtschaftsvertreter verpflichteten sich, für die Dauer des Paktes jährlich 25.000 Plätze für eine Einstiegsqualifizierung bereitzustellen; die Bundesregierung sagte im Gegenzug zu, den Betrieben die Vergütung der Praktikanten sowie pauschaliert die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten. Die Einstiegsqualifizierung wird für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten gefördert. Eine einschlägige Einstiegsqualifizierung kann auf die Berufsausbildung angerechnet werden und ihre Gesamtdauer verkürzen. Ein Rechtsanspruch auf die Anrechnung existiert jedoch nicht.

Jugendliche und junge Erwachsene, die einen besonderen Förderungsbedarf aufweisen, um eine Ausbildungsstelle oder einen Ausbildungsabschluss erreichen zu können, können hierfür eine Förderung durch die Agenturen für Arbeit erhalten. Die Leistungen werden größtenteils den Ausbildungsbetrieben gewährt und insbesondere finanzielle Leistungen überwiegend nicht an die Auszubildenden ausgezahlt. Die Leistungen sind in §§ 73 ff. SGB III gesetzlich geregelt.

Einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung können Betriebe erhalten, die Menschen mit (Schwer-)Behinderung ausbilden, die die Ausbildung ohne die Zuschüsse nicht erfolgreich abschließen können. Den Betrieben können 60 Prozent der Ausbildungsvergütung (80 Prozent bei schwerbehinderten Auszubildenden) zuzüglich eines pauschalierten Beitrags für die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Kernstück des vergleichsweise jungen Instrumentes der Assistierten Ausbildung (§§ 74f.) ist die Begleitung und Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung. Mit Assistierter Ausbildung soll eine Brücke zwischen den Anforderungen der Betriebe und den Voraussetzungen einiger Jugendlicher gebaut werden. In der Assistierten Ausbildung kommt ein dritter Partner (in der Regel von einem Bildungsträger) in die duale Ausbildung und soll beide Seiten, also Auszubildende und Ausbildungsbetriebe, mit passenden Dienstleistungen unterstützen.

Das langjährig existierende Unterstützungsinstrument der ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) ist durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung im Mai 2020 mit der Assistierten Ausbildung zusammengeführt worden. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen stehen daher im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung. Erbracht werden können:

  • sozialpädagogische Begleitung,

  • Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung,

  • Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und

  • Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.

Konnte kein Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb erreicht werden, besteht die Möglichkeit, dass die Ausbildung durch Beschäftigte eines Trägers durchgeführt wird. Diese Fördervariante wird als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, kurz: BaE), bezeichnet. Hierbei können die Maßnahmeträger durch die Agenturen für Arbeit eine Kostenerstattung für ihre Maßnahmekosten erhalten (§ 76 SGB III). Es wird ein frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung, möglichst bereits im ersten Ausbildungsjahr, angestrebt. Gelingt der Übergang nicht, wird die Ausbildung bis zum Abschluss außerbetrieblich fortgeführt. Für die Durchführung erhalten die Bildungsträger die erforderlichen Maßnahmekosten sowie Zuschüsse zu der vom Bildungsträger an die Auszubildenden bezahlte Ausbildungsvergütung.

Auszubildende können, wenn sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen oder eine betriebliche Ausbildung machen, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von der Bundesagentur für Arbeit erhalten (§§ 56 SGBff. III). Auszubildende mit Behinderung erhalten analog zur BAB ein Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld, wenn sie vor Ausbildungsbeginn bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben (§§ 119 ff. SGB III). Auszubildende, die einen schulischen Ausbildungsgang verfolgen, können nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden. Am häufigsten wird die Förderung mit BAB gewährt.

Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn es sich um eine anerkannte betriebliche Berufsausbildung oder um eine Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz handelt. Es muss sich zudem um die Erstausbildung handeln, d.h. der Auszubildende darf nicht bereits über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen.

Quellentext§ 60 SGB III Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

  1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

  2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht angemessener Zeit erreichen kann

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

  1. 18 Jahre oder älter ist

  2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war

  3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

  4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Siehe auch: Externer Link: www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__60.html

Zuständigkeiten

Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in Folge der so genannten „Hartz-Reformen“ sind einige Zuständigkeiten für jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige (Jugendliche im Rechtskreis SGB II) zwischen den Arbeitsagenturen und den Grundsicherungseinrichtungen gesplittet. Berufsorientierung und Berufsberatung ist auch für diese Jugendlichen Aufgabe der Arbeitsagenturen. Im Bereich der Aktivierungsmaßnahmen bzw. Fördermaßnahmen gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Arbeitsagenturen sind für die Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die Auszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe und sonstigen Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung zuständig. Ebenso liegt die Zuständigkeit für die Einstiegsqualifizierung bei der Arbeitsagentur. Dagegen erbringen die Grundsicherungsträger die Leistungen der Benachteiligtenförderung, wenn Jugendliche oder deren Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II beziehen.

In Jugendberufsagenturen sollen für Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Ausbildungsstelle suchen, alle Informationen und Hilfestellungen "unter einem Dach" angeboten werden. Vereinzelt werden Jugendberufsagenturen bereits seit einigen Jahren betrieben. Als bereits länger etablierte „Vorzeigemodelle“ gelten die Jugendberufsagenturen in Mainz oder Düsseldorf. Die Einrichtung von Jugendberufsagenturen ist nicht verpflichtend. Auch die Zielgruppe, also welche Personen genau die Jugendberufsagenturen in Anspruch nehmen können, soll vor Ort durch die lokalen Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und Jugendämter nach den lokalen Gegebenheiten entschieden werden.

Ziel der Einrichtung von Jugendberufsagenturen ist die Verbesserung der Transparenz über das Angebot von Ausbildungsstellen und insbesondere der Förderungen und des Maßnahmeangebots. Zudem soll mit der Einrichtung der Jugendberufsagenturen gewährleistet werden, dass alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen umfassend beraten werden und keine Nachteile für Einzelne aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Förder- und Zuständigkeitsstrukturen entstehen. Für die Fachkräfte, die in den Jugendberufsagenturen tätig sind, kann ebenfalls eine größere Transparenz geschaffen werden, wenn im Rahmen von gemeinsamen Dienstbesprechungen der Entstehung von Doppelstrukturen vorgebeugt werden kann.

Förderprogramme der Länder

Weitere Ansätze zur Förderung Jugendlicher und junger Erwachsener finden sich auf Länderebene.

Hier sind zunächst die verschiedenen schulischen Angebote zu nennen, die sich dem Übergangsbereich von allgemeinbildenden Schulen in eine berufliche Ausbildung oder in ein Studium zuordnen lassen. Dazu zählen das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) und das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ). Diese (überwiegend vollzeitschulischen) Angebote verhelfen zu einer Grundbildung, führen jedoch zu keinem Berufsabschluss.

Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) ist als Angebot der Landesschulgesetzgebung in allen Bundesländern enthalten. Es findet in der Regel in Vollzeitform statt. Fast die Hälfte der Bundesländer ermöglicht darüber hinaus den Besuch eines BVJ in Teilzeitform. Das BVJ besteht aus einem einjährigen Ausbildungsgang zur Vorbereitung auf die Anforderungen einer beruflichen Ausbildung. Ausgerichtet ist das BVJ mehrheitlich auf Jugendliche ohne Schulabschluss, dieser kann im Rahmen des BVJ nachgeholt werden. In der Regel ist das BVJ ein Pflichtschuljahr für die Jugendlichen, die nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schule ihre Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt haben und sich in keiner Vollzeitschule und keiner betrieblichen Berufsausbildung befinden.

Jugendliche im Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) erhalten eine stärker berufsfeldbezogene Grundbildung, die den Unterrichtseinheiten der dualen Ausbildung ähnelt. Der schulische, berufsfeldspezifische Unterricht dient neben der Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung auch der Auswahl eines späteren Ausbildungsberufes. Das Berufsgrundbildungsjahr ist als Angebot in den Landesschulgesetzen fast aller Bundesländer enthalten, eine Ausnahme bilden Brandenburg, Hamburg und Rheinland-Pfalz, die jedoch teilweise über analoge Konzepte verfügen. Voraussetzung für eine Aufnahme in das BGJ ist in der Regel der Abschluss der allgemeinen Schulpflicht (neun Jahre). Das BGJ wird auch zum "Vervollständigen" der Berufsschulpflichtzeit bis zum 18. Lebensjahr genutzt, abhängig von der durch die Landesgesetzgebung festgelegten Schulpflichtdauer.

Berufsfachschulen sind demgegenüber Bestandteil des beruflichen Ausbildungssystems und zielen deshalb auf die Absolvierung einer beruflichen Ausbildung ab. Sie sind Teil des Schulberufssystems . An den Berufsfachschulen können je nach Qualifikationserfordernis des jeweiligen Berufes, Jugendliche mit unterschiedlichen Schulabschlüssen teilnehmen. Sie bieten teilqualifizierende Bildungsgänge, die einzelne Module der Berufsausbildung in bestimmten Berufsfeldern vermitteln, sowie vollqualifizierende Bildungsgänge, die mit einem Berufsabschluss abgeschlossen werden können.

Auch über ihre Zuständigkeit für Schul- und Bildungspolitik hinaus sind die Länder im Bereich der beruflichen Integration Jugendlicher in Form von speziellen Programmen tätig. Wie auch der Bund unterstützen die Länder hierbei unter Mitverwendung von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds. Die Programme der Länder sind hierbei unterschiedlich und wechseln auch in den Bundesländern von Förderperiode zu Förderperiode des Europäischen Sozialfonds. Der Bund und die Länder bilden die jeweiligen Programme auf entsprechenden Seiten im Internet ab.

Mit dem Berufsbildungsbericht kommt das Bundesbildungsministerium seinem gesetzlichen Auftrag nach, die Entwicklung in der beruflichen Bildung kontinuierlich zu beobachten und der Bundesregierung jährlich zum 1. April Bericht zu erstatten. Den jeweils aktuellsten Bericht finden Sie Externer Link: hier.

Das Externer Link: BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung) hat die Aufgabe, die berufliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland zu erforschen und weiterzuentwickeln.

Weitere Inhalte

Frank Oschmiansky ist Diplom Politologe und Partner in der Partnerschaftsgesellschaft ZEP – Zentrum für Evaluation und Politikberatung. Seine Forschungsschwerpunkte sind Implementation und Evaluation der Arbeitsmarktpolitik; Geschichte der Arbeitsmarktpolitik; atypische Beschäftigungen; Entwicklung der Sozialpolitik und Übergangssystem Schule-Beruf.

Kathrin Schultheis ist Sozialwissenschaftlerin und war von 2012 bis 2015 am Institut für Bildungs- und Sozialpolitik (IBUS) der Hochschule Koblenz beschäftigt. Seit August 2015 ist sie als Projektleiterin für das ESF-Bundesprogramm "Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier" am Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung tätig.

ist Professor für Volkswirtschaftslehre, Sozialpolitik und Sozialwissenschaften an der Hochschule Koblenz. E-Mail Link: sell@hs-koblenz.de