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Arbeitslosenversicherung

Frank Oschmiansky Stefanie Winkler

/ 16 Minuten zu lesen

Arbeitslosengeld I - eine Leistungsart der Arbeitslosenversicherung. (© picture-alliance, imageBROKER)

Einleitung

Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland ist Teil der Sozialversicherung und als umfassende Pflichtversicherung für alle abhängig Beschäftigten organisiert: Außen vor bleiben Beamte, Mini-Jobber und auch Selbständige. Letztere können sich unter bestimmten Voraussetzungen allerdings freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiter versichern (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag § 28a SGB III). Die wichtigste Leistungsart der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld.

Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld erfüllen eine doppelte Funktion: Sie sichern bei Beschäftigungslosigkeit die materielle Existenz und sie verschaffen Arbeitsuchenden Zeit und Spielraum bei der Stellensuche.

Gestritten wird häufig um eine gerechte und adäquate Höhe und Dauer der Unterstützungsleistung. Fällt die Arbeitslosenunterstützung üppig aus, so ein Argumentationsstrang, erhöht sich der Reservationslohn, was zu Reallohnforderungen oberhalb des markträumenden Niveaus und damit zu Arbeitslosigkeit führt. Eine lang anhaltende Dauer der Unterstützungsleistungen wiederum reduziert den Druck auf Arbeitslose, sich rasch einen neuen Job zu suchen. Das Gegenargument lautet, dass hohe Unterstützungsleistungen die Effizienz der Arbeitsmarktpolitik verbessern, da eine großzügigere Unterstützung Arbeitslosen den Druck nimmt, das erstbeste, möglicherweise wenig zukunftsträchtige Arbeitsplatzangebot anzunehmen.

Relevant sind neben der konkreten Höhe und Dauer der Leistung auch eine Vielzahl weiterer Regelungen, beispielsweise zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Anwartschaftszeit und zur Rahmenfrist. Aber auch zur Zumutbarkeit von Beschäftigungen und potenziellen Sanktionen (Sperrzeiten) bei unterschiedlichen Vergehen. Alle diese Regelungen sind häufigen Änderungen unterworfen. Die Politik verspricht sich von Änderungen z.B. Verbesserungen bei der Arbeitsvermittlung, eine Reduzierung oder Ausweitung (oder leichtere Zugänge) des Bezieherkreises oder finanzielle Einsparungen für die Arbeitslosenversicherung oder auch eine stärkere Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung bzw. eine Ausweitung von Leistungen für Teilgruppen. Insofern sind die im Folgenden skizzierten Regelungen Momentaufnahmen. Referiert werden die im Frühjahr 2020 gültigen Regelungen in Deutschland.

Rahmenfrist und Anwartschaftszeit

Die Ausgestaltung der Rahmenfrist und der Anwartschaftszeit sind zentrale Regelungen für den Zugang zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Rahmenfrist) müssen für eine festgelegte Dauer (Anwartschaftszeit) Beiträge entrichtet werden. Der Zugang zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei Eintritt des sozialen Risikos Arbeitslosigkeit erfolgt also nicht automatisch, sondern unterliegt einer Prüfung, ob gesetzlich definierte Zugangsbedingungen individuell erfüllt sind. Anwartschaftszeit und Rahmenfrist sind in den §§ 142 und 143 SGB III geregelt. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate (in Ausnahmefällen in sechs Monaten) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate.

Höhe und Dauer der Leistung

Die Höhe der Leistungszahlungen folgt dem Äquivalenzprinzip, zur Berechnung wird das vorherige Nettoeinkommen herangezogen. Die Dauer der Leistungszahlungen (Anspruchszeitraum) richtet sich wiederum nach der Dauer der Beitragszahlungen und enthält zudem Abstufungen hinsichtlich des Lebensalters der Versicherten. Es besteht also ein Entsprechungsverhältnis zwischen erbrachten Beiträgen und den zu erwartenden Leistungen bis hin zu einer „Kappungsgrenze“, der sog. Beitragsbemessungsgrenze. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der oder die Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum (§ 150 SGB III) umfasst in der Regel ein Jahr.

Welche Arbeitsangebote muss ein Arbeitsloser annehmen? (Zumutbarkeitsregelungen)

Der Grundgedanke hinter Zumutbarkeitsregelungen liegt in der Interessenabwägung und Verteilung von Lasten und Risiken zwischen der Solidargemeinschaft der Beitragszahler und dem individuellen Arbeitslosen. Zumutbarkeitsregelungen bestimmen, in welchem Ausmaß ein Bezieher von Entgeltersatzleistungen bereit sein muss, Kompromisse einzugehen und Verschlechterungen gegenüber seinem letzten beruflichen Status und Einkommensniveau hinzunehmen. Sie können aber auch einen Schutz in Gestalt von Mindeststandards bieten. Welche Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung (im SGB II ist die Frage der Zumutbarkeit von Arbeit anders geregelt) zumutbar sind, regelt § 140 SGB III. Hier ist u.a. konkret geregelt, welche Lohnkompromisse und welche Pendelzeiten ein Leistungsbezieher bzw. eine Leistungsbezieherin hinnehmen muss.

Quellentext§ 140 SGB III

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Auch wenn es bislang keine wirkungsanalytischen Ergebnisse zu der Frage gibt, ob oder wie sich die Kriterien zumutbarer Beschäftigungen auf die Höhe der registrierten Arbeitslosigkeit und Beschäftigung auswirken, wurden die Regelungen zur Zumutbarkeit sehr häufig angepasst bzw. verändert und sind immer wieder Diskussionspunkt in politischen Kontroversen.

Sanktionen (Sperrzeiten)

Um Missbrauch in der Arbeitslosenversicherung zu reduzieren, sind zum einen Dauer und Höhe der Unterstützungszahlungen begrenzt. Zum anderen existieren Sanktionen in Form von Sperr- und Säumniszeiten, nach denen die Versicherungsleistung ausgesetzt oder gekürzt wird.

Missbrauchstatbestände liegen u.a. vor, wenn der Leistungsempfänger überhaupt nicht arbeitslos ist, sich nicht korrekt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht oder die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt hat.

Die "Besonderheit" des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit bringt es mit sich, dass sowohl gegenüber der Beitragszahlergemeinschaft als auch gegenüber dem Einzelnen definiert sein muss, was vom Versicherten erwartet werden kann, um den Bezug von Leistungen zu vermeiden oder zu verkürzen. Deshalb wird neben den versicherungstechnischen Regelungen auch die Arbeitswilligkeit überprüft, um das System vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen.

Um eine rechtliche Basis zu haben, sind Regelungen aufgestellt worden, die klarstellen sollen, welche Arbeit einem Arbeitslosen zugemutet werden kann und welche nicht (Zumutbare Beschäftigungen nach § 140 SGB III). Die Verweigerung angebotener zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse (wie auch beruflicher Eingliederungsmaßnahmen) haben Sanktionen in Form von Sperrzeiten zur Folge (§ 159 SGB III), während der die Zahlungen der Arbeitsagenturen eingestellt werden. Auch die Höhe und Dauer der möglichen Sanktion wurden wiederholt verändert. Aktuell bestimmt das Gesetz in § 159 SGB III neun Fallkonstellationen. Eine Sperrzeit tritt demzufolge ein, wenn:

  1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

  2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

  3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),

  4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

  5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

  6. die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),

  7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),

  8. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),

  9. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Die Nummern 6 und 7 wurden erst jüngst zum 01.08.2019 hinzugefügt. Bei der statistischen Darstellung, wie sich die Sperrzeiten auf die verschiedenen Tatbestände verteilen, sind sie noch nicht erfasst. Die folgende Abbildung zeigt, wie sich die im Jahr 2019 knapp über 800.000 ausgesprochenen Sanktionen auf die Tatbestände prozentual verteilen.

Dabei zeigt sich, dass sich 95 Prozent der Sperrzeiten auf die drei Tatbestände „verspätete Arbeitsuchendmeldung“, „Meldeversäumnis“ und „Arbeitsaufgabe“ verteilen, während auf die Tatbestände „Ablehnung und Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme“, „Arbeitsablehnung“ und „unzureichende Eigenbemühungen“ ganze fünf Prozent entfallen. Im Zeitverlauf zeigt sich zur Gesamtzahl verhängter Sperrzeiten folgende Entwicklung.

Die Beschäftigungswirkung von Sanktionen auf Entgeltersatzleistungen wird im Rahmen der ökonomischen Suchtheorie (siehe hierzu den Artikel Interner Link: Arbeitsmarkttheorien) behandelt. Zahlungen zur Arbeitslosenunterstützung führen danach zu (in Richtung und Stärke) unterschiedlichen Effekten auf die Arbeitslosigkeitsdauer, abhängig von der Berechtigung zu Entgeltersatzleistungen oder der Phase des Leistungsbezugs bzw. der Arbeitslosigkeit.

Sanktionen setzen an den unerwünschten (Neben-)Wirkungen der Arbeitslosenunterstützung an, die die Arbeitslosigkeitsdauer der Leistungsberechtigten erhöhen können. Suchtheoretische Modelle, die Sanktionen explizit berücksichtigen, unterscheiden folgende Wirkungen:

  • Die Existenz von Sanktionen in Arbeitslosenversicherungssystemen erhöht die Abgangsrate aus Arbeitslosigkeit im Vergleich zu Systemen ohne Sanktionen (sog. Ex-ante-Effekt von Sanktionen).

  • Mit dem Eintreten einer Sanktion erhöht sich die Abgangsrate aus Arbeitslosigkeit sprunghaft (sog. Ex-post-Effekt von Sanktionen).

  • Individuelle Merkmale des Arbeitslosen beeinflussen sowohl die Wahrscheinlichkeit, sanktioniert zu werden, als auch die Wahrscheinlichkeit, den Zustand der Arbeitslosigkeit zu verlassen (beobachtbare und unbeobachtbare Heterogenität).

  • Durch die Kontrolle von Arbeitslosen und Sanktionen kann es zur Substitution von informellen durch formelle Suchkanäle kommen, was wiederum eine neutrale oder sogar negative Beschäftigungswirkung induziert.

Die unerwünschten Anreizeffekte in Arbeitslosenversicherungssystemen können demnach zu "moral hazard" (moralische Gefahr des Missbrauchs) bei Beschäftigten und Arbeitslosen oder "adverser Selektion" (Negativauslese) führen. Die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft und Sanktionen bei Fehlverhalten sind somit Elemente der Institution Arbeitslosenversicherung, die solche negativen Effekte reduzieren sollen. In der internationalen Evaluationsliteratur gibt es eine ganze Reihe von Evaluationsstudien zu den individuellen Auswirkungen von Sanktionen auf die (Dauer der) Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen. Ein großer Teil beruht auf sozialen Experimenten. Daneben nutzen einige nichtexperimentelle Studien administrative Daten von Arbeitsverwaltungen. Zusammengefasst lassen sich zwei Effekte von Sperrzeiten und Sanktionen unterscheiden: Ex-post-Effekte von Sanktionen entstehen durch die tatsächliche Verhängung einer Sanktion und beziehen sich somit auf das Verhalten von sanktionierten Personen nach der Sanktion. Ex-ante-Effekte hingegen entstehen dadurch, dass prinzipiell Sanktionen möglich sind. Untersuchungen für Deutschland deuten darauf hin, dass früh eingesetzte Sanktionen insbesondere bei jüngeren Arbeitslosengeldempfängern Beschäftigungswirkungen entfalten und die Arbeitslosigkeitsdauer verkürzen. Gleichzeitig scheint dies jedoch mit negativen Nebeneffekten in Form einer Aufnahme geringfügiger Beschäftigung sowie eines Rückzugs vom Arbeitsmarkt einherzugehen. Auch Ergebnisse internationaler Studien kommen zu dem Ergebnis, dass sich Sanktionierung nachteilig auf die Qualität der Beschäftigung auswirken kann, gleichzeitig aber auch die Arbeitslosigkeitsdauer reduziert wird.

Entwicklung der Zahl der Leistungsempfänger

Die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I beträgt seit dem Jahr 2011 kontinuierlich unter einer Million im Jahresdurchschnitt.

Betrachtet man alle Arbeitslosen, so zeigt sich, dass nur der kleinere Teil Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht und die Mehrzahl Leistungen der Grundsicherung. Von den etwa 2,27 Millionen offiziell registrierten Arbeitslosen (2019) erhielten nur knapp über ein Drittel Leistungen der Arbeitslosenversicherung, fast zwei Drittel dagegen Leistungen der Grundsicherung.

Etwa 170.000 Menschen waren 2019 arbeitslos und haben gar keine Leistung bezogen. Gründe hierfür sind, dass sie beispielsweise noch keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben haben oder die Bezugsdauer abgelaufen ist, aber keine Bedürftigkeit nach dem SGB II vorliegt. Diese sogenannten Nichtleistungsbezieher werden von den Agenturen für Arbeit betreut.

Bezieher von ALG I Leistungen, die ergänzend Leistungen des SGB II beziehen wurden bis Ende 2016 von den Jobcentern betreut. Seit 2017 wird diese Personengruppe von den Agenturen für Arbeit betreut.

Kurzarbeitergeld

Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit in einem Betrieb notwendig machen. Mit Kurzarbeitergeld (Kug) können die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden. Das Ziel der Kurzarbeit besteht im Kern darin, vorübergehende ökonomische Krisenphasen zu überbrücken und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Unternehmen haben den Vorteil, dass sie nach Beendigung der Krisenphase wieder auf ihre eingearbeitete Belegschaft zurückgreifen können.

Unternehmen können Kurzarbeit nicht einfach einseitig anordnen. Sie müssen sich hierzu mit ihren Beschäftigten auf die konkreten Modalitäten verständigen. Dies kann im Rahmen von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch individuellen Arbeitsverträgen geschehen.

Die konkreten Anwendungsbedingungen der Kurzarbeit sind im Laufe der Jahrzehnte immer wieder verändert worden. Insbesondere in Krisenzeiten wurden dabei die Nutzungsmöglichkeiten von Kurzarbeit deutlich ausgeweitet, so wurde in der Banken- und Finanzkrise 2008/2009 u.a. die maximale Nutzungsdauer ausgedehnt. Auch nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurden die Möglichkeiten zur Nutzung von Kurzarbeit erweitert und die Finanzierungsmöglichkeiten für die Unternehmen verbessert.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt analog zur Höhe des Arbeitslosengeldes I 60 Prozent des entgangenen Nettoentgelts, für Eltern 67 Prozent. In einigen Branchen existieren darüber hinaus tarifvertragliche Vereinbarungen, die das Kurzarbeitergeld auf bis zu 100 Prozent aufstocken.

Neben dem „normalen“ Kurzarbeitergeld existieren ein Saison-Kurzarbeitergeld und ein Transfer-Kurzarbeitergeld. Das Saison-Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn wegen schlechter Witterung oder Auftragsmangel in Betrieben der Bauwirtschaft nicht gearbeitet werden kann. Das Transfer-Kurzarbeitergeld soll den Transfer von der bisherigen Beschäftigung hin zu einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder den Übergang in die Selbständigkeit unterstützen und somit Arbeitslosigkeit aufgrund von Umstrukturierung verhindern.

In wirtschaftlich „ruhigen und stabilen“ Zeiten wird das Kurzarbeitergeld nur wenig in Anspruch genommen, lediglich in den Wintermonaten steigen die Zahlen der Inanspruchnahme. In Krisenzeiten dagegen schnellen die Zahlen extrem in die Höhe. Auf dem Höhepunkt der Bankenkrise erhielten 1,5 Mio. Menschen in Deutschland Kurzarbeitergeld. Auch im Jahresdurchschnitt lag die Zahl 2009 bei über 1,1 Millionen. Für das Jahr 2020 werden aufgrund der Corona-Pandemie neue Rekordwerte erreicht, die die Zahlen der Bankenkrise noch einmal deutlich übertreffen.

Im internationalen Vergleich ist die Höhe des in Deutschland gezahlten Kurzarbeitergeldes nicht generös. Nach einer Studie des gewerkschaftsnahen Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) wird in vielen anderen europäischen Ländern ein deutlich höheres Kurzarbeitergeld bezahlt. Als Berechnungsgrundlage wird dabei in einigen Ländern das Nettoentgelt, in anderen Ländern das Bruttoentgelt zu Grunde gelegt.

Von den 15 europäischen Ländern, die in der Untersuchung berücksichtigt wurden, zahlen demnach vier Staaten (Irland, Dänemark, die Niederlande und Norwegen) ein Kurzarbeitergeld, das bis zu 100 Prozent des Lohnausfalls kompensiert. In Schweden, Österreich, Großbritannien, Italien, Slowenien und der Schweiz liegt das Kurzarbeitergeld bei 80 Prozent oder mehr. In Spanien, Belgien und Frankreich wird der Lohnausfall zu 70 Prozent ausgeglichen. In der Regel gehen großzügigere Leistungen allerdings mit einer kürzeren Bezugsdauer einher.

Arbeitslosenversicherung im internationalen Vergleich

Betrachtet man die Arbeitslosenversicherungssysteme im internationalen Vergleich, so zeigen sich bei einigen Aspekten kaum Unterschiede, bei anderen dafür erhebliche Unterschiede. Im Folgenden werden einige Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufgezeigt.

Grundprinzipien von Arbeitslosenversicherungssystemen

Öffentliche Arbeitsmarktpolitik wird in der Regel entweder aus Steuern oder aus Abgaben (Sozialversicherungsbeiträgen) oder einer Mischform von beiden finanziert. Eine spezielle Variante existiert in den skandinavischen Ländern Schweden, Dänemark und Finnland. Hier ist die Arbeitslosenversicherung zum einen freiwillig und zum anderen von gewerkschaftlich organisierten Kassen verwaltet, die staatlich subventioniert werden ("Genter System").

Ähnlich wie Deutschland konzipierte beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherungssysteme haben beispielsweise Frankreich und Österreich. Allerdings ist der Anteil der Arbeitgeber in Frankreich deutlich höher als der Arbeitnehmeranteil. In manch anderen Ländern, wie beispielsweise in der Schweiz und in Dänemark werden Beiträge durch Steuern ergänzt. Finnland besitzt ein aus zwei Teilen bestehendes Sozialversicherungssystem:

  1. Ein Basis-Arbeitslosengeld, das aus Steuern und Beiträgen derjenigen Arbeitnehmer finanziert wird, die keinem freiwilligen Sicherungssystem angehören.

  2. Ein optionales einkommensbezogenes Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer und Selbständige, das aus freiwilligen Beiträgen und Steuern finanziert wird.

Auch das schwedische Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Teilen. Einer aus Arbeitgeberbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen finanzierten freiwilligen Versicherung gegen den Einkommensausfall für die aktive Bevölkerung mit einkommensbezogenen Leistungen, und einer aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Grundversicherung mit einer pauschalen Leistung für diejenigen, die keiner freiwilligen Versicherung angehören. Ein der ehemaligen deutschen Arbeitslosenhilfe ähnliches nachrangiges System mit einer Leistung, die sich am ehemaligen Einkommen orientiert, haben noch Frankreich, Belgien, Finnland und Österreich.

Anwartschaftszeit und Rahmenfrist

Die Regelanwartschaftszeit beträgt in Deutschland zwölf Monate, was bedeutet, dass der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben muss. Dies ist zwingende Voraussetzung. Erfüllt er diese zwölf Monate der Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist nicht, besteht kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist steckt den Zeitraum ab, innerhalb dessen die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gelegen haben müssen. Ein Vergleich verschiedener EU-Staaten zeigt durchaus beträchtliche Unterschiede in den Regelungen. In Dänemark und vor allem in Spanien finden sich deutlich längere Rahmenfristen. Wobei in Spanien Hintergrund der großzügigen Regelung nicht zuletzt der Umstand ist, dass etwa ein Drittel aller spanischen Arbeitnehmer befristet beschäftigt ist. Die kürzeste Anwartschaftsdauer findet sich nach einer Reform der Arbeitslosenversicherung in Italien. Dort erwerben Beschäftigte bereits nach knappen anderthalb Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, müssen aber bereits drei Monatsbeiträge in den letzten 48 Monaten geleistet haben.

Karenztage

In einigen Ländern wird Arbeitslosengeld nicht vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an gezahlt, es gibt hier so genannte Karenztage oder Karenzfristen werden. In Schweden beträgt die Karenzfrist in der Regel sechs Tage. In Finnland fünf Tage und in Italien acht Tage. In Deutschland, den Niederlanden, Österreich, Spanien und Dänemark (außer bei Selbständigen) gibt es keine Karenzfristen.

Leistungshöhe

In den meisten Ländern bestimmt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes als Prozentsatz vom vorherigen Einkommen bis zu einer gewissen Grenze. So erhält in Deutschland ein Arbeitsloser 60 Prozent seines letzten Nettolohnes bzw. 67 Prozent bei Arbeitslosen mit Kindern.

In der Schweiz sind es 70 Prozent bei Kinderlosen und 80 Prozent mit Kindern. In Österreich beträgt die Höhe 55 Prozent des täglichen Nettolohns, zusätzlich werden Kinderzuschläge gezahlt. In Dänemark beträgt die Leistung 90 Prozent des Bezugslohns, höchstens jedoch 2.527 Euro pro Monat, in Schweden 80 Prozent in den ersten 200 Tagen der Arbeitslosigkeit, danach 70 Prozent . In Frankreich wird ein Arbeitslosengeld in Höhe von 57 Prozent (für die höchsten Arbeitsentgelte) bis maximal 75 Prozent (für die niedrigsten Arbeitsentgelte) des Bezugsentgelts gezahlt. In Italien wird bei niedrigen Arbeitsentgeltgruppen 75 Prozent pro Monat und bei höheren maximal 1328 Euro pro Monat ausbezahlt. Ab dem vierten Monat erfolgt eine Reduzierung um drei Prozent .

In Finnland ist die Berechnungsgrundlage etwas anders. So bekommen Niedrigverdiener einen festen Tagessatz - zuzüglich 45 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns. In Großbritannien dagegen wird das frühere Arbeitseinkommen gar nicht berücksichtigt, stattdessen bekommen frühere Arbeitnehmer rund 83 Euro pro Woche. Berufsanfänger und -anfängerinnen von 18 bis 24 Jahren bekommen nur gut 56 Euro pro Woche.

In allen Ländern ist die aktive Arbeitssuche eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Die Arbeitssuchenden haben bestimmte Verpflichtungen (z.B. müssen sie regelmäßig Gespräche mit einem Berater für Eingliederungsmaßnahmen führen) und müssen verfügbar und bereit sein, jede "zumutbare Arbeit" anzunehmen. In allen Ländern gibt es bei Fehlverhalten Sanktionen in Form von Kürzungen oder Streichungen der Leistung.

Leistungsdauer

Bei der Leistungsdauer haben die Dänen ein relativ großzügiges System. Die Leistung wird zwei Jahre lang gewährt. In Österreich ist die Zahlungsdauer abhängig von Versicherungszeit und Lebensalter. Gezahlt wird zwischen 20 und 52 Wochen. Diese Kriterien gelten auch in Frankreich. Zudem zählt hier die Länge der Mitgliedschaft, sodass die Dauer hier zwischen vier und 36 Monaten liegt. In Schweden wird Arbeitslosengeld 300 Tage bzw. 450 Tage für Berechtigte mit Kind unter 18 Jahren gewährt. In Italien bemisst sich die Leistungsdauer ebenfalls an den bisherigen Mitgliedsbeiträgen. Es gilt, dass zwei Tage, an denen in den vergangenen vier Jahren Beiträge entrichtet wurden, einen Tag Leistungen bedeutet. Die maximale Leistungsdauer liegt jedoch bei 24 Monaten. In der Schweiz gilt eine maximale Bezugsdauer von 400 Werktagen, bei über 55-jährigen bis zu 520 Werktagen. In Finnland wird die Leistung 500 Tage lang gewährt, bei älteren auch länger.

In den Niederlanden wird die kurzfristige Leistung drei Monate gewährt. Bei der entgeltbezogenen Leistung wird für jedes Beschäftigungsjahr die Leistung für einen Monat maximal 38 Monate gewährt. Seit April 2019 reduziert auch ein Maximum an 24 Monaten. In Deutschland betrug in den 1980er Jahren die maximale Leistungsdauer für über 54-jährige noch 32 Monate. Nach aktuellem Stand erhalten Arbeitslose, die noch nicht 50 sind zwölf Monate lang Leistungen, 50- bis 54-Jährige 15 Monate und ab 55 Jahren für 18 Monate. Seit 1.1. 2008 können ältere Arbeitslose ab 58 Jahren bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld I beziehen.

Quellen / Literatur

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Fussnoten

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Weitere Inhalte

Frank Oschmiansky ist Diplom Politologe und Partner in der Partnerschaftsgesellschaft ZEP – Zentrum für Evaluation und Politikberatung. Seine Forschungsschwerpunkte sind Implementation und Evaluation der Arbeitsmarktpolitik; Geschichte der Arbeitsmarktpolitik; atypische Beschäftigungen; Entwicklung der Sozialpolitik und Übergangssystem Schule-Beruf.

Stefanie Winkler ist M.A. der Soziologie und studierte unter anderem an der Freien Universität Berlin. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin beim ZEP – Zentrum für Evaluation und Politikberatung und arbeitet hauptsächlich zu migrationspolitischen, wohlfahrtstaatlichen und arbeitsmarktlichen Themen.