3.9.2020
Meine Wohnung ist privat

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Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (…)
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (…)
Der Artikel 13 schützt die private Wohnung.
Das sind die Räume, in denen ein Mensch lebt.
Das kann zum Beispiel eine Wohnung,
ein Zimmer oder ein Haus sein.
Oder ein Hotelzimmer oder ein Zelt.
Alle privaten Räume heißen in Artikel 13 Wohnung.
In seiner Wohnung hat jeder das Recht, selbst zu entscheiden.
Man entscheidet selbst,
Niemand darf die Wohnung abhören:
Niemand darf zuhören, über was in der Wohnung gesprochen wird.
Zum Beispiel mit einem Mikrofon oder mit Telefon-Überwachung.
Ein Mensch soll sich in seiner Wohnung sicher fühlen.
Deshalb schützt Artikel 13 die eigene Wohnung.
Artikel 13 sagt: Die Wohnung ist unverletzlich.
Es gibt wenige Ausnahmen:
Es besteht zum Beispiel der Verdacht,
dass der Bewohner jemanden ermordet hat.
Der Richter entscheidet dann:
Die Polizei darf ohne die Erlaubnis des Bewohners
in die Wohnung gehen.
Auch in einem Notfall, wenn Menschen in Gefahr sind,
darf die Polizei oder die Feuerwehr eine Wohnung öffnen.