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Altersrenten und Altersgrenzen | Rentenpolitik | bpb.de

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Altersrenten und Altersgrenzen

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 9 Minuten zu lesen

Die Zahlung von Altersrenten ist die Hauptaufgabe der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Der Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn die Wartezeiten erfüllt sind und die gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht ist. Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren, die fast 100 Jahre Bestand hatte, wird seit Beginn des Jahres 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt.

Protestaktion von Mitgliedern der Gewerkschaften IG Bau und NGG gegen die Rente mit 67 vor dem Reichstag in Berlin, 21.02.2011 (© dpa)

Altersübergänge: Berufsaufgabe und Renteneintritt

Die Regelaltersgrenze lag bis Ende 2011 bei 65 Jahren. Die Vorstellung, dass alle ArbeitnehmerInnen bis dahin gearbeitet haben und bruchlos von ihrer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung in den Rentenbezug übergegangen sind, stimmt jedoch nicht mit der Realität überein.

Mehrere Faktoren sprechen dagegen:

  • Der (endgültige) Erwerbsaustritt und der Renteneintritt sind nicht identisch. Die Zeitpunkte der Aufgabe der Berufstätigkeit und des Erstbezugs einer Rente können weit auseinander liegen.

  • Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze muss die Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und eine Rente beantragt werden. Eine Weiterarbeit ist durchaus möglich und wird durch die Zahlung von Zuschlägen sogar honoriert.

  • Neben dem Bezug einer Altersrente kann weiterhin einer Erwerbsarbeit nachgegangen werden. Dieser Hinzuverdienst ist bei vorgezogenen Altersrenten durch Hinzuverdienstgrenzen limitiert; ab Erreichen der Regelaltersgrenze aber uneingeschränkt möglich.

  • Neben der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gab und gibt es eine Reihe alternativer Altersgrenzen, die zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente berechtigen. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist nicht an ein fortgeschrittenes Lebensalter gebunden, sondern kann je nach Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit schon in frühen Jahren erfolgen.

Wege des vorzeitigen Erwerbsaustritts

Ein endgültiger Berufsaustritt deutlich vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen ist auf verschiedenen Wegen möglich:

  • Zum einen gab und gibt es seit den 1980er Jahren – teilweise bis in die Gegenwart hineinreichend – eine Reihe betrieblicher und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und Programme einer betrieblichen Frühausgliederung, um einen Personalabbau sozialverträglich zu gestalten und jüngeren Menschen eine Beschäftigungschance zu bieten. Zu nennen sind hier vor allem der Vorruhestand und die Altersteilzeit. Bei der in den zurückliegenden Jahren intensiv in Anspruch genommenen Altersteilzeit handelt es sich um eine Arbeitszeitverkürzung, die in aller Regel geblockt in Anspruch genommen wurde: Bei diesem Blockmodell folgt im Anschluss an eine Aktivphase, in der die Arbeitszeit beibehalten wird, eine Passivphase, in der die Arbeitszeit auf "Null" reduziert wird. In beiden Phasen wurde das reduzierte Bruttoentgelt durch Zuschüsse aufgestockt, so dass die Einkommenseinbußen begrenzt blieben. Beginn und Ende der Altersteilzeit wurden so gelegt, dass im Anschluss an die Passivphase ein vorzeitiger Altersrentenbezug möglich ist.

  • Für viele ältere ArbeitnehmerInnen ist das Verweilen in Langzeitarbeitslosigkeit gleichbedeutend mit einem vollständigen, aber unfreiwilligen Rückzug vom Arbeitsmarkt. Da mit steigendem Lebensalter und in Abhängigkeit von der Qualifikation und der Gesundheit der Betroffenen sowie von der Arbeitsmarktlage häufig keine Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung besteht, erfolgt der Übergang in den Rentenbezug aus einer langjährigen Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) heraus.

  • Immer noch unterbrechen viele Frauen (in den alten Bundesländern) wegen der Kindererziehung dauerhaft ihre Berufstätigkeit. Sie kehren auch dann nicht wieder ins Erwerbsleben zurück, wenn die Kinder älter geworden sind, sei es weil sie keinen Arbeitsplatz finden oder weil sich an die Phase der Kindererziehung eine Phase der Pflege von älteren Familienangehörigen anschließt. Der Renteneintritt erfolgt in diesen Fällen aus der Nicht-Erwerbstätigkeit und einem so genannten passiven Versicherungsverhältnis heraus.

Weiterarbeit

Eine Weiterarbeit auch über die Regelaltersgrenze hinaus ist durch das Rentenrecht ausdrücklich vorgesehen. Dem Beschäftigten werden keine Beiträge mehr einbehalten, hingegen muss der Arbeitgeber weiterhin den Beitragsanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Vollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre. Dieser Beitrag hat jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Rentenansprüche des Rentners. Für jeden über die Regelaltersgrenze hinaus versicherungspflichtig länger gearbeiteten Monat wird ein monatlicher Rentenzuschlag von 0,5 Prozent gezahlt. Dass diese Möglichkeit de facto aber kaum genutzt wird, hängt insbesondere von nach wie vor ungünstigeren Beschäftigungschancen für ältere ArbeitnehmerInnen ab, und auch davon, dass viele ArbeitnehmerInnen aus gesundheitlichen Gründen nicht bis in dieses Alter arbeiten können (vgl. Interner Link: Altersgrenzen, Alterserwerbstätigkeit) .

Hinzuverdienste und Hinzuverdienstgrenzen

Für alle Renten, die vor der Regelaltersgrenze bezogen werden, gelten Hinzuverdienstgrenzen (seit 2012 in Höhe von 450 Euro im Monat). Bei einem flexiblen bzw. gleitenden Übergang in den Ruhestand durch Bezug einer Teilrente bestehen besondere Regeln. Grundsätzlich orientieren sich die Hinzuverdienstgrenzen hierbei an der Höhe des Einkommens vor Rentenbeginn. Der in Anspruch genommene Rententeil wird um Abschläge gemindert.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, d.h. neben der Rente kann ein Erwerbseinkommen in unbegrenzter Höhe erzielt werden.

Regelaltersrente und -grenze

Seit Anfang 2012 liegt das gesetzliche Rentenalter bei 67 Jahren. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Allerdings erfolgt der Übergang von der bisherigen Altersgrenze mit 65 Jahren nicht sprunghaft sondern schrittweise. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze in Ein-Monatsschritten und für Jahrgänge ab 1958 in Zwei-Monats-Schritten. Somit gilt für alle Versicherten ab Jahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 Jahren. Dies wird im Jahr 2029 der Fall sein. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze in Ein-Monatsschritten und für Jahrgänge ab 1958 in Zwei-Monats-Schritten. Somit gilt für alle Versicherten ab Jahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 Jahren. Dies wird im Jahr 2029 der Fall sein. Die Tabelle gibt einen Überblick über die Erhöhung nach Geburtsjahrgängen.

Anhebung der Regelaltersgrenze

GeburtsjahrRegelaltersgrenze ab Jahr Erreichen der Regelaltersgrenze
bis 1946 65
bis 1947 65 + 1 Monat02.2012 bis 01.2013
bis 1948 65 + 2 Monate03.2013 bis 02.2014
bis 1949 65 + 3 Monate04.2014 bis 03.2015
bis 1950 65 + 4 Monate05.2015 bis 04.2016
bis 1951 65 + 5 Monate06.2016 bis 05.2017
bis 1952 65 + 6 Monate07.2017 bis 06.2018
bis 1953 65 + 7 Monate08.2018 bis 07.2019
bis 1954 65 + 8 Monate09.2019 bis 08.2020
bis 1955 65 + 9 Monate10.2020 bis 09.2021
bis 1956 65 + 10 Monate11.2021 bis 10.2022
bis 1957 65 + 11 Monate12.2022 bis 11.2023
bis 1958 6601.2024 bis 12.2024
bis 1959 66 + 2 Monate03.2025 bis 02.2026
bis 1960 66 + 4 Monate05.2026 bis 04.2027
bis 1961 66 + 6 Monate07.2027 bis 06.2028
bis 1962 66 + 8 Monate09.2028 bis 08.2029
bis 1963 66 + 10 Monate11.2029 bis 10.2030
bis 1964 6701.2031 bis 12.2031

Vorgezogene Altersrenten und Abschläge

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine Altersrente auch schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu beziehen. Dabei sind mehrere vorgezogene Altersgrenzen und -renten zu unterscheiden.

  • Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren,

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren,

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente für langjährige Versicherte

Diese Altersrente kann ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von 35 Jahren ("langjährig Versicherte") erfüllt worden ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist mit Abschlägen verbunden, und zwar in Höhe von 0,3 Prozent je Monat, gemessen an der jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze. Liegt die Regelaltersgrenze (im Jahr 2018) bei 65 Jahren und sieben Monaten, so entspricht dies bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren einer Rentenkürzung von 9,3 Prozent. Im Jahr 2029, wenn die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht worden ist, hat sich dann der Kürzungsbetrag auf 14,4 Prozent erhöht.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren

Wer eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann mit 65 Jahren in Rente gehen - und zwar ohne Abschläge. Auf die Wartezeit von 45 Jahren ("besonders langjährige Versicherte") werden Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr angerechnet. Nicht berücksichtigt werden hingegen Zeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren

Besonders langjährig Versicherte haben seit 2014 (im Rahmen des Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetzes) die Möglichkeit, eine abschlagsfreie Rente bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres, frühestens ab 63 Jahren, zu erhalten. Es handelt sich um eine zeitlich befristete Regelung, denn der Rentenbezug ohne Abschläge bereits mit 63 Jahren gilt nur für Versicherte, die zwischen Juli 1951 und Dezember 1952 geboren sind. Für die später geborenen Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 wird im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze das Zugangsalter schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben. Für Jahrgänge ab 1964 gilt dann wieder die bisherige Regelung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte.

Abschlagsfreie Altersrente ab 63 Jahren

Möglicher Rentenbeginn mit und ohne Abschlag nach Jahrgang

JahrgangRegelaltersrente
ohne Abschlag
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
ohne Abschlag
Monat / JahrAlter
Jahre / Monate
Alter
Jahre / Monate
1 / 1949 65 + 3 Monate63
2 / 1949 65 + 3 Monate63
3-12 / 1949 65 + 3 Monate63
1950 65 + 4 Monate63
1951 65 + 5 Monate63
1 / 1952 65 + 6 Monate63
2 / 1952 65 + 6 Monate63
3 / 1952 65 + 6 Monate63
4 / 1952 65 + 6 Monate63
5 / 1952 65 + 6 Monate63
6 / 1952 65 + 6 Monate63
1953 65 + 7 Monate63 + 2 Monate
1954 65 + 8 Monate63 + 4 Monate
1955 65 + 9 Monate63 + 6 Monate
1956 65 + 10 Monate63 + 8 Monate
1957 65 + 11 Monate63 + 10 Monate
1958 6664
1959 66 + 2 Monate64 + 2 Monate
1960 66 + 4 Monate64 + 4 Monate
1961 66 + 6 Monate64 + 6 Monate
1962 66 + 8 Monate64 + 8 Monate
1963 66 + 10 Monate64 + 10 Monate
1964 6765

Zu den 45 Jahren zählen:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung

  • Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit

  • Freiwillige Beiträge (beim Vorliegen von mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträge)

  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr

  • Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen

  • Zeiten von Entgeltersatzleistungen (u.a. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzgeld)

  • Leistungen bei beruflicher Weiterbildung

Nicht dazu zählen:

  • Zeiten der Arbeitslosenhilfe und von ALG II

  • Anrechnungszeiten wegen Schule, Studium usw.

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn (es sei denn, es kommt zur Insolvenz des Betriebes oder zu einer vollständigen Geschäftsaufgabe)

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen konnten bis Ende 2011 ab 63 Jahren eine vorzeitige Rente ohne Abschläge und ab 60 Jahren mit Abschlägen beziehen. Seit 2012 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – wird die Altersgrenze für die frühest mögliche Inanspruchnahme dieser Rente schrittweise von 60 auf 62 Jahre heraufgesetzt. Gleichzeitig wird die bisherige Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug dieser Rente – ebenfalls beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben (vgl. Tabelle). Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Dieser muss bei den (nach Bundesländern unterschiedlich geregelten) zuständigen Ämtern beantragt werden. Zugleich muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.

Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen

Geburtsjahr und -monatAbschlagsfreie Altersrente ab Alter vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ab Alter
Bis 1951 6360
1952 Januar 63 + 1 Monat60 + 1 Monat
1952 Februar 63 + 2 Monate60 + 2 Monate
1952 März 63 + 3 Monate60 + 3 Monate
1952 April 63 + 4 Monate60 + 4 Monate
1952 Mai 63 + 5 Monate60 + 5 Monate
1952 Juni - Dezember 63 + 6 Monate60 + 6 Monate
1953 63 + 7 Monate60 + 7 Monate
1954 63 + 8 Monate60 + 8 Monate
1955 63 + 9 Monate60 + 9 Monate
1956 63 + 10 Monate60 + 10 Monate
1957 63 + 11 Monate60 + 11 Monate
1958 6461
1959 64 + 2 Monate61 + 2 Monate
1960 64 + 4 Monate61 + 4 Monate
1961 64 + 6 Monate61 + 6 Monate
1962 64 + 8 Monate61 + 8 Monate
1963 64 + 10 Monate61 + 10 Monate
1964 6562

Wegfall der vorgezogenen Altersrente für Frauen sowie der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Die besondere Altersrente für Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können von den Jahrgängen ab 1952 – also beginnend Anfang 2012 – nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Rentenarten, die in den zurückliegenden Jahren eine hohe Bedeutung hatten, sind entfallen.

Abschläge

Die bei einem vorzeitigen Rentenbezug anfallenden Rentenabschläge (versicherungsmathematisch neutrale Abschläge) sind für die gesamte Rentenlaufzeit, und nicht nur für die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam und betreffen auch die Hinterbliebenenrenten. Sie sind in ihrer Höhe so bemessen, dass die mit einem vorgezogenen Rentenbeginn einhergehende Verlängerung der Rentenbezugsdauer nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung der Rentenversicherung führt. Dies gilt auf lange Sicht. Denn zunächst entstehen durch die früher einsetzenden Rentenzahlungen Mehrausgaben. Im Laufe der Jahre führt die Kürzung der Renten dann zu Minderausgaben, die – bei einer exakten versicherungsmathematischen Berechnung – am Ende des Rentenbezugs die Mehrausgaben genau ausgleichen.

Die Bedeutung der verschiedenen Altersrenten im Zeitverlauf

Die Abbildungen "Rentenzugänge nach Rentenarten 1995-2017" lassen die quantitative Bedeutung der jeweiligen Altersrenten und damit der Nutzung der jeweiligen Altersgrenzen für die Rentenneuzugänge bis 2017 erkennen. Es wird deutlich, dass bei den Männern die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit, die in den zurückliegenden Jahren eine sehr große Bedeutung hatte, aber, da seit 2012 abgeschafft, keine Rolle mehr spielt. 1995 waren es noch 37,4 Prozent aller Rentenneuzugänge. Ein anhaltend großes Gewicht behalten demgegenüber die vorgezogenen Altersrenten für Schwerbehinderte, für langjährig Versicherte und für besonders langjährig Versicherte; sie umfassen 2017 in der Summe 48,2 Prozent aller Rentenneuzugänge bei den Männern. Bei den Frauen hat die besondere Altersrente für Frauen, die ab 60 bezogen werden konnte, mittlerweile keine Bedeutung mehr, da sie abgeschafft worden ist.

Rentenzugänge nach Rentenarten in Anteilen, Männer 1995 - 2017 (Interner Link: Grafik zum Download) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Bei den Männern hat die Regelaltersrente, die von Jahr zu Jahr angehoben wird, eine hohe Bedeutung. Diese Rentenart wurde 2017 von 32,8 Prozent der männlichen Zugangsrentner in Anspruch genommen, gegenüber knapp 16 Prozent im Jahr 1997. Der Zuwachs dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass dies die einzige Altersrente war, die grundsätzlich ohne Abschläge bezogen werden kann. Wer aber vor der jeweiligen Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen will, kann dies abschlagsfrei nur dann, wenn die Bedingungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren erfüllt sind; und seit 2014 sogar mit 63 Jahren (zeitlich befristete Sonderregelung). Der Anteilsrückgang des Bezugs der Regelaltersrente seit 2012 und der Zuwachs der Rente für besonders langjährig Versicherte in den Jahren seit 2014 ist Ausdruck dieser Veränderungen im Rentenrecht.

Rentenzugänge nach Rentenarten in Anteilen, Frauen 1995 - 2017 (Interner Link: Grafik zum Download) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Bei den Frauen wird die Regelaltersrente vor allem von jenen gewählt, die nur wenige Versicherungsjahre (Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit und/ oder Kindererziehungszeiten) aufzuweisen haben. Meist folgt hier der Rentenbezug nicht aus einer Beschäftigung heraus; die (Ehe)Frauen haben sich z.T. Jahre vorher bereits aus dem Berufsleben zurückgezogen oder haben nach der Kindererziehungsphase ihre Berufstätigkeit nicht wieder aufgenommen und warten als passiv Versicherte auf den Rentenbeginn.

Rentenabschläge bei Altersrenten 2000 – 2017 (Interner Link: Grafik zum Download) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Der Wegfall der vorgezogenen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit führt dazu, dass ein sinkender Anteil der Altersrenten durch Abschläge gekürzt wird (Abbildung "Rentenabschläge bei Altersrenten 2000-2017"). Unterscheidet man nach Geschlecht sowie West und Ost, so zeigt sich für das Jahr 2017, dass in den neuen Bundesländern immerhin 37,7 Prozent der Frauen und 24,9 Prozent der Männer entsprechende Rentenminderungen erfahren; in den alten Bundesländern liegen die Anteilswerte niedriger − bei den Männern bei 19,3 Prozent und bei Frauen bei 23,0 Prozent. Die Gründe für die merklichen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland dürften in erster Linie mit der schlechteren Arbeitsmarktlage in den neuen Ländern zu tun haben. Angesichts verbreiteter Langzeitarbeitslosigkeit wird − auch um den Preis von Abschlägen − ein vorgezogener Rentenbeginn gewählt.

Betrachtet man die durchschnittlichen Abschlagsmonate, so sind dies bei den Frauen 27,6 Monate bzw. 25,9 Monate (neue Bundesländer bzw. alte Bundesländer) und bei den Männern 25,5 Monate bzw. 24,6 Monate. Das entspricht einer Rentenminderung von etwa 7 Prozent.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee ist Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.