GrundgesetzArtikel 16a
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. (…)
Artikel 16a schützt politisch Verfolgte.
Politisch Verfolgte sind Menschen,
die der Staat in ihrer Heimat verfolgt.
Diese Menschen leben in großer Gefahr.
Ihr Heimatstaat achtet ihre Menschenrechte nicht.
Manche Menschen werden zum Beispiel verletzt,
gefoltert oder sogar getötet.
Artikel 16a schützt diese Menschen,
wenn sie nach Deutschland fliehen.
Die Menschen können hier Asyl beantragen.
Das Wort Asyl kommt aus der griechischen Sprache.
Es bedeutet Heim oder Unterkunft.
Wenn ein Mensch in Deutschland Asyl bekommt,
darf er hier leben.
In Interner Link: einfach POLITIK: Flucht und Asyl werden wichtige Informationen zu diesem Thema erklärt.