Niedrige Versichertenrenten sind ein Armutsrisiko, aber nicht gleichbedeutend mit Armut. Denn der Bezug einer niedrigen Rente besagt noch nicht, dass der Lebensunterhalt ausschließlich mit diesem Einkommen bestritten werden muss. Maßgebend ist die finanzielle Gesamtsituation der betroffenen Person. Außerdem ist zu berücksichtigen (vgl.
Bei älteren Menschen ist hier in erster Linie an die verbreitete Konstellation der (Ehe)Paar-Haushalte zu denken: Die Einkommen beider Partner fließen in den gemeinsamen Haushalt ein. Die niedrige Rente der Frau und die üblicherweise höhere Rente des Mannes bilden zusammen das verfügbare Gesamteinkommen, das in der Regel die Schwelle der im Fall von Bedürftigkeit gezahlten Grundsicherung im Alter übersteigt. Das Modell der "(modifizierten) Versorgerehe" ist nach wie vor gesellschaftliches Leitbild und soziale Realität zugleich: Während der Erwerbsphase dient das Einkommen der Frau (häufig auf Teilzeitbasis) als "Zuverdienst", der das Einkommen des Mannes aufstockt ("modernisiertes Ernährermodell": Mann - Vollzeit, Frau - Teilzeit). Im Alter ist entsprechend die Frauenrente eine Ergänzung der Rente des Ehemannes. Mit beiden Leistungen zusammen – aufgestockt womöglich noch um Ansprüche aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge – wird von vielen ein relativ auskömmliches, zumindest oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegendes Einkommen erreicht.
Dieses Unterhaltsmodell setzt sich fort, wenn der unterhaltsleistende Mann (wegen der geringeren Lebenserwartung von Männern und des unterschiedlichen Heiratsalters zumeist zuerst) stirbt. Dann nämlich übernimmt die Rentenversicherung mit der Zahlung einer Witwenrente eine sog. "Unterhaltsersatzfunktion". So ist es wahrscheinlich, dass die geringere Versichertenrente einer älteren Witwe durch eine Hinterbliebenenrente aufgestockt wird.
Ein wachsender Teil der Witwen bezieht neben der Witwenrente auch eine eigene Rente. Insbesondere bei den jüngeren, ins Rentenalter nachrückenden Jahrgängen ist das der Fall. Die kontinuierlich steigende Frauenerwerbstätigkeit − aber auch die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten − machen sich hier bemerkbar. Der Gesamtanspruch aus Versicherungs- und Witwenrenten wird deshalb aus der Einzelbetrachtung der jeweiligen Rentenart nicht sichtbar; zu erfassen ist vielmehr, bei wie vielen Witwen eine Kumulation der beiden Renten auftritt und welcher Gesamtbetrag sich hieraus ergibt.
Wie erwähnt wird die Hinterbliebenenrente im Unterschied zur Versichertenrente nur dann in voller Höhe ausgezahlt, wenn die übrigen anrechenbaren Einkünfte unter einem bestimmten Freibetrag liegen . Angerechnet – d.h. die Hinterbliebenenrente wird entsprechend gekürzt – werden 40 Prozent der Einkünfte. Der Freibetrag beträgt das 26,4 fache des aktuellen Rentenwerts (2. Hj. 2018: West 846 €; Ost 810 €), zuzüglich eines Betrags in Höhe des 5,6-fachen des aktuellen Rentenwerts für jedes waisengeldberechtigte Kind (ausführlich vgl.
Informationen über die Rentenkumulation und − mehr noch − über die gesamte Einkommenslage im Alter (einschließlich der Leistungen aus der zweiten und dritten Säule) sind nur begrenzt vorhanden sind (vgl.