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Hinterbliebenenrenten | Rentenpolitik | bpb.de

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Hinterbliebenenrenten

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 1 Minute zu lesen

Eigene Einkommen der/des Hinterbliebenen werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Diese Einkommensanrechnung wurde 1986 eingeführt und mit der Rentenreform 2001 ausgeweitet.

Herbstliche Grabdekoration. Bei der Einkommensanrechnung ist eine Unterscheidung nach altem und neuem Hinterbliebenenrentenrecht vorzunehmen. (© dpa, Themendienst)

In die Einkommensanrechnung einbezogen sind nahezu alle Einkommensarten so vor allem Erwerbseinkommen, Lohnersatzleistungen, Grundsicherungsleistungen, eigene Renten sowie Einkommen aus Kapital, Vermietung und Verpachtung. Nicht angerechnet werden jedoch Renten aus der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge ("Riester-Renten"), um durch diese Privilegierung ihre Akzeptanz und Verbreitung zu fördern.

Angerechnet auf den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente werden 40 Prozent des eigenen Einkommens, soweit es einen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (im zweiten Halbjahr 2018 waren das 846 € in den alten und 810 € in den neuen Bundesländern) und ist damit dynamisiert. Für jedes Kind des Berechtigten, das einen Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag um den 5,6fachen aktuellen Rentenwert.

Vertrauensschutz für Ehen vor 2002

Auch bei der Einkommensanrechnung ist eine Unterscheidung nach altem und neuem Hinterbliebenenrentenrecht vorzunehmen, d. h. es gibt eine Vertrauensschutzregelung. Die alte, moderatere Anrechnung von Einkommen der/des Hinterbliebenen (z. B. ohne Anrechnung von Vermögenseinkommen) gilt für alle Witwen-/Witwerrenten, die vor 2002 begonnen haben, sowie für alle seither begonnenen Witwen-/Witwerrenten aus Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und in der mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Berechnungsbeispiele

Das erste Beispiel geht von relativ hohen eigenen Renten der/des Hinterbliebenen und des/der Verstorbenen aus, das zweite von relativ niedrigeren Renten, jedoch unter der Annahme der Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit von 36 Monaten.

Beispiel 1 für die Berechnung einer Hinterbliebenenrente

1. Hj. 2016, alte Länder

Eigene Rente der/s Hinterbliebenen900,00 €
weitere Einkommen: Betriebsrente70,00 €
Rentenanspruch der/s Verstorbenen1.800,00 €
Hinterbliebenenrente vor Anrechnung (55 % von 1.800 €)
– Freibetrag
990,00 €
771,14 €
Die eigene Rente und die Betriebsrente übersteigen den Freibetrag um
– davon werden 40 % angerechnet
198,86 €
79,54 €
Von der Witwen-/Witwerrente verbleiben910,46 €
Gesamtrenten der/s Hinterbliebenen
Eigene Rente und Betriebsrente970,00 €
+ neue Hinterbliebenenrente910,46 €
= Summe1.880,46 €
Tabellenbeschreibung

Das entspricht 67,9 % der von den Ehepartnern gemeinsam erhaltenen Renten aus der Rentenversicherung.

Beispiel 2 für die Berechnung einer Hinterbliebenenrente

1. Hj. 2016, alte Länder

Das entspricht 71,5 % der von den Ehepartnern gemeinsam erhaltenen Renten aus der Rentenversicherung.
Eigene Rente der/s Hinterbliebenen500,00 €
weitere Einkommen: Mieteinkünfte90,00 €
Rentenanspruch der/s Verstorbenen1.200,00 €
Hinterbliebenenrente vor Anrechnung (55 % von 1.200 €)
– Freibetrag mit einem Kind (771,00 € plus 163,57 €)
660,00 €
934,57 €
Die eigene Rente und die Mieteinkünfte übersteigen den Freibetrag um
– davon werden 40 % angerechnet
0 €
0 €
Von der Witwen-/Witwerrente verbleiben660,00 €
Gesamtrenten der/s Hinterbliebenen
Eigene Rente500,00 €
+ neue Hinterbliebenenrente660,00 €
+ Zuschlag für ein Kind56,27 €
= Summe1.216,27 €

QuellentextBedürftigkeitsprüfung und Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten – falsche Finanzierung?

"Durch die 1986 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung werden Hinterbliebenenrenten nur noch ausgezahlt, wenn eigene (mit einem bestimmten Prozentsatz) anrechenbare Einkünfte des überlebenden Ehegatten unter einem bestimmten (Frei-)Betrag bleiben. Nach den Entscheidungen zur "Rentenreform 2001" werden … alle Arten von Einkünften (bis auf die geförderte Privatrente) auf Hinterbliebenenrenten angerechnet. Es wird also geprüft, ob der/die Hinterbliebene dieser Leistung überhaupt "bedarf". Für bedarfsgeprüfte Leistungen (wie Wohngeld oder Sozialhilfe) sind aber Sozialbeiträge das falsche Finanzierungsinstrument."

Schmähl 2009, S. 395.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee ist Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.