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Handelsgewichtetes Zollniveau | Globalisierung | bpb.de

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Handelsgewichtetes Zollniveau

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Alle Produkte, tatsächlich erhobenes Zollniveau und nach dem Meistbegünstigungsprinzip, in Prozent, 1990 bis 2015

Alle Produkte, tatsächlich erhobenes Zollniveau und nach dem Meistbegünstigungsprinzip, in Prozent, 1990 bis 2015

Alle Produkte, tatsächlich erhobenes Zollniveau und nach dem Meistbegünstigungsprinzip, in Prozent, 1990 bis 2015

Quelle: The World Bank: http://wits.worldbank.org
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Niedrige Zölle bzw. der Abbau von Handelshemmnissen sind eine wichtige Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Handel. Insgesamt hat das Zollniveau einen historischen Tiefstand erreicht – sowohl in den ökonomisch entwickelten Staaten als auch in den ökonomisch sich entwickelnden Staaten. Zwischen 1990 und 2015 sanken die tatsächlich erhobenen Zölle (handelsgewichtet, alle Produkte) von 14,1 auf 4,6 Prozent. Allerdings gibt es Bereiche – allen voran Agrarprodukte und Textilien –, in denen das Zollniveau nach wie vor hoch ist. Zudem wird der Marktzugang häufig über nicht-tarifäre Handelshemmnisse – z. B. Marktzugangsgenehmigungen, Subventionen, Beschriftungs- und Verpackungsvorschriften – beeinflusst.

Fakten

Eine wichtige Voraussetzung für die Globalisierung bzw. den grenzüberschreitenden Handel ist der Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen. Um Handelshemmnisse abzubauen und bei Handelskonflikten zu schlichten, trat auf internationaler Ebene am 01. Januar 1948 das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) in Kraft. In den insgesamt acht Verhandlungsrunden des GATT bis 1994 wurden die Zölle in fast allen Marktsegmenten gesenkt.

Bei der letzten Verhandlungsrunde innerhalb des GATT, der sogenannten Uruguay-Runde von 1986 bis 1994, wurden die Vereinbarungen und das Ziel der Liberalisierung der Märkte auf die Bereiche Dienstleistungen (GATS) und geistiges Eigentum (TRIPs) ausgedehnt. Zudem wurde die Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) zum 01. Januar 1995 beschlossen. Heute ist das GATT eines der wichtigsten Abkommen innerhalb der WTO. Im Jahr 2015 wurden 98,3 Prozent des weltweiten Warenexports und 97,9 Prozent des Warenimports zwischen Staaten gehandelt, die Mitglied der WTO sind. 1948 lagen diese Anteile – bezogen auf das GATT – noch bei 63,4 bzw. 58,6 Prozent.

Sowohl die Zölle der ökonomisch entwickelten Staaten als auch die der ökonomisch sich entwickelnden Staaten haben insgesamt einen historischen Tiefstand erreicht. Nach kleineren und größeren Schwankungen des Zollniveaus vor 1990, verringerte sich das Zollniveau in den Folgejahren kontinuierlich: Nach Angaben der Weltbank sanken die tatsächlich erhobenen Zölle (handelsgewichtet und bezogen auf alle Produkte) von 14,1 Prozent 1990 auf 4,6 Prozent 2015. Während 2015 die Zölle bei Mineralien (2015: 0,9 Prozent), Treibstoffen (1,6 Prozent) sowie bei Steinen und Glas (2,5 Prozent) am niedrigsten waren, wurden bei der Einfuhr von Gemüse (17,6 Prozent), Tieren (17,2 Prozent) sowie Lebensmitteln (13,0 Prozent) die höchsten Zölle erhoben. Darauf folgten Schuhwaren (9,8 Prozent) sowie Textilien/Kleidung (8,4 Prozent). Bereits in der Vergangenheit waren insbesondere Agrarprodukte und Textilien mit hohen Zöllen belegt. Die Senkung von Zöllen und damit die Liberalisierung von Märkten werden zusätzlich durch binationale sowie inter- und intraregionale Integration vorangetrieben. Der Binnenmarkt der EU ist dabei die ökonomisch bedeutendste Freihandelszone.

Die offizielle Reduzierung von Handelshemmnissen führt jedoch nicht in allen Fällen zu einer Marktliberalisierung, da zahlreiche Produkte von nicht-tarifären Handelshemmnissen betroffen sind. Zu den nicht-tarifären Handelshemmnissen gehören Produktstandards, Quotenregelungen, Marktzugangsgenehmigungen, Subventionen, Selbstbeschränkungsabkommen, Anti-Dumping-Verfahren und andere Zugangsregelungen. Insbesondere über Produktstandards (unter anderem Qualitäts- und Sicherheitsstandards, Beschriftungs- und Verpackungsvorschriften, Angaben zur Herkunft, Prüfung der Umweltverträglichkeit) wird häufig der Marktzugang beeinflusst.

Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen

Handelsgewichtete Zollbelastung: Um Verzerrungen zu vermeiden, wird bei der Bestimmung der Zollbelastung der jeweilige Anteil, den die einzelnen Waren am Handel haben, berücksichtigt. Waren, die selten gehandelt werden, fallen so weniger stark ins Gewicht. Waren, die in großen Mengen umgesetzt werden, werden entsprechend stärker gewichtet. Ein Beispiel: Für die Ware A wird ein Zoll von 10 Prozent und für die Ware B ein Zoll von 20 Prozent erhoben. Bei der Einfuhr von 200 Einheiten A und 100 Einheiten B liegt die handelsgewichtete Zollbelastung bei 13,3 Prozent. Bei der Einfuhr von 100 Einheiten A und 200 Einheiten B liegt sie entsprechend bei 16,7 Prozent.

Nach dem Meistbegünstigungsprinzip (most-favoured-nation – MFN) müssen Zollvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, auch allen anderen Vertragspartnern gewährt werden. Das Meistbegünstigungsprinzip verhindert, dass einzelne Staaten Handelsvorteile erhalten und hat in der Vergangenheit zur Senkung der Zölle beigetragen. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen das Meistbegünstigungsprinzip keine Anwendung findet. So müssen beispielsweise die Vorteile einer Zollunionen oder Freihandelszone nicht an Drittstaaten weitergegeben werden. Auch zur Förderung der ökonomisch am wenigsten entwickelten Staaten sind gesonderte Zölle zulässig.

GATT: Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade) entstand als Ergebnis der internationalen Bretton-Woods-Konferenz. Bei diesem Treffen, das 1944 im gleichnamigen Ort in den USA stattfand, wurde ein festes Wechselkurssystem eingeführt. Zugleich wurden der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank als zentrale Einrichtungen der Weltwirtschaftsordnung gegründet. Die Teilnehmerstaaten konnten sich jedoch nicht auf die Gründung einer Welthandelsorganisation einigen und verabschiedeten stattdessen das GATT.

Informationen zur Welthandelsorganisation (WTO – World Trade Organization) erhalten Sie Interner Link: hier...

TRIPs – Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights

GATS – General Agreement on Trade in Service

Handelsgewichtetes Zollniveau

Alle Produkte, tatsächlich erhobenes Zollniveau und nach dem Meistbegünstigungsprinzip, in Prozent,1990 bis 2015

Handelsgewichtetes Zollniveau
tatsächlich
erhobenes
Zollniveau
Zollniveau nach dem
Meistbegünstigungs-
prinzip (MFN)1
in Prozent
2015 4,6 7,8
2014 4,6 7,1
2013 5,1 7,5
2012 5 7,4
2011 5,2 7,5
2010 5,4 7,6
2009 5,4 7,8
2008 5,5 8,2
2007 5,7 8,2
2006 6,1 8,6
2005 6,5 9,1
2004 7,2 9,2
2003 8,1 10,1
2002 9,1 11,4
2001 8,7 10,7
2000 8,9 11,1
1999 9,4 12,1
1998 9 11,7
1997 9 11,3
1996 9,9 12,1
1995 10,5 13,1
1994 12,1 17,5
1993 12,4 15,8
1992 11,9 15,1
1991 11,3 15,3
1990 14,1 21,7

Fußnote: 1 nach dem Meistbegünstigungsprinzip müssen Zollvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, auch allen anderen Vertragspartnern gewährt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen (zum Beispiel Freihandelszonen).

Quelle: The World Bank: http://wits.worldbank.org

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