Im Bereich der Gerichtsbarkeit wurden bereits zahlreiche internationale Institutionen geschaffen.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist eine auf Dauer angelegte, unabhängige Institution der Staatengemeinschaft, vor der sich einzelne Personen verantworten müssen.
Bis Juni 2026 wurde das Statut des IStGH von 125 Staaten ratifiziert. In den 125 Staaten lebt jedoch lediglich ein Drittel der Weltbevölkerung.
10 Staaten lehnen das Statut gegenwärtig ab: Burundi, China, Irak, Israel, Katar, Libyen, die Philippinen, Russland, Sudan und die USA.
Fakten
Wenn Staaten Souveränität an eine übergeordnete Ebene abgeben, geht dem meistens ein langer politischer Prozess voran. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Schaffung von Institutionen geht, die auf Dauer angelegt sind und die mit politischer Macht ausgestattet werden. Im Bereich der Gerichtsbarkeit wurden bereits zahlreiche internationale Institutionen geschaffen.
1899 trat auf Initiative von Zar Nikolaus II. die erste Haager Friedenskonferenz zusammen. Sie beschloss, einen "Ständigen Schiedsgerichtshof" in Den Haag zu errichten. Dieser setzte sich aus ernannten Sachverständigen des Völkerrechts zusammen und sollte Konflikte zwischen Staaten schlichten. 1922 wurde im Rahmen des Völkerbundes zusätzlich der Ständige Internationale Gerichtshof (StIGH / The Permanent Court of International Justice – PCIJ) geschaffen. Nach der Gründung der Vereinten Nationen (VN / United Nations – UN) und der Schaffung des Internationalen Gerichtshofs (IGH / International Court of Justice – ICJ) im Jahr 1945 wurde der PCIJ im April 1946 offiziell aufgelöst und der IGH nahm seine Arbeit auf. Der IGH urteilt ebenfalls über Streitigkeiten zwischen Staaten, die seine Zuständigkeit anerkennen.
Heute gibt es eine Vielzahl weiterer internationaler Gerichte wie zum Beispiel den Internationalen Seegerichtshof (ISGH/ITLOS), den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), den EFTA-Gerichtshof für die Europäische Freihandelsassoziation, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe (IRMCT), der die Arbeit der beiden Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ/ICTY) sowie für Ruanda (IStGHR/ICTR) fortführt.
Zur neueren Generation von Strafgerichten gehören die sogenannten Hybridgerichte oder auch internationalisierten Gerichte, die nationale und internationale Elemente vereinen: Zum einen bestehen Senate und Anklagebehörde aus nationalen und internationalen Richtern beziehungsweise Staatsanwälten. Zum anderen enthält das anwendbare Recht neben den Tatbeständen des Völkerstrafrechts auch Bestimmungen des nationalen Strafrechts. Im Unterschied zu den Ad-hoc-Strafgerichtshöfen, die durch eine Resolution des Sicherheitsrats ins Leben gerufen wurden, beruhen die Hybridgerichte zumeist auf bilateralen Abkommen des Tatortstaats mit den UN. Zu diesen internationalisierten Gerichten gehören beispielsweise die sogenannten Regulation 64 Panels in Kosovo, die Sonderkammern in Timor-Leste, der Sondergerichtshof für Sierra Leone, die Außerordentlichen Kammern in Kambodscha oder das Sondertribunal für Libanon.
Das Besondere am Bereich des internationalen Strafrechts ist, dass hier nicht Konflikte zwischen Staaten behandelt werden, sondern über natürliche Personen gerichtet wird. Ein einmal anerkanntes internationales Gericht kann ein Urteil unabhängig von den Überzeugungen einzelner Staatsvertreter fällen. Entsprechend lang war der Weg zur Errichtung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs: Bereits 1872 wurde unter dem Eindruck der Grausamkeiten im preußisch-französischen Krieg von 1870/71 der erste förmliche Vorschlag zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs unterbreitet. Vor allem wegen der während des Zweiten Weltkriegs begangenen Verbrechen und der Tätigkeit der Internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio wurde die Idee auf UN-Ebene neu belebt. Die 1948 beschlossene Völkermordkonvention sah ein internationales Strafgericht vor, zu dessen Gründung es aber nicht kam. Auch spätere Bemühungen im Rahmen der UN blieben wegen des Kalten Kriegs ohne Erfolg.
1990 beauftragte die UN-Generalversammlung die Völkerrechtskommission, die Errichtung eines Strafgerichtshofs erneut zu prüfen. Die massiven Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht im ehemaligen Jugoslawien und der Völkermord in Ruanda führten zur Einrichtung zweier Ad-hoc-Strafgerichtshöfe. Dies gab dem Vorhaben eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs weiteren Auftrieb. 1994 legte die UN-Völkerrechtskommission ihren ersten Entwurf für ein Statut eines Internationalen Strafgerichtshofs vor. Die von der Generalversammlung beschlossene Konferenz zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) endete mit der Verabschiedung des Römischen Statuts am 17. Juli 1998. Nachdem 60 Staaten das Römische Statut ratifiziert hatten, trat es am 1. Juli 2002 in Kraft.
Bis zum Juni 2026 wurde das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 125 Staaten ratifiziert. Zuletzt im Oktober 2024 von der Ukraine und zuvor im November 2023 von Armenien. Weitere 25 Staaten haben das Römische Statut unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert. Zehn Staaten lehnen das Statut gegenwärtig ab: Burundi, China, Irak, Israel, Katar, Libyen, die Philippinen, Russland, Sudan und die USA. Die USA, Israel, der Sudan und Russland hatten das Römische Statut zunächst unterzeichnet, später aber eine Ratifikation ausgeschlossen und ihre Unterschriften zurückgezogen (zuletzt Russland Ende 2016). Burundi und die Philippinen hatten das Römische Statut 2004 bzw. 2011 ratifiziert, sind jedoch 2016 bzw. 2018 davon zurückgetreten. Der Rücktritt wurde jeweils im Folgejahr wirksam.
Der IStGH soll weder die nationale Strafgerichtsbarkeit ersetzen noch nationale Verfahren überprüfen. Der Gerichtshof kann nur dann strafverfolgend tätig werden, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen (Grundsatz der Komplementarität). Die Gerichtsbarkeit ist auf vier besonders schwere Verbrechen (Kernverbrechen) beschränkt: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und – seit dem 17. Juli 2018 – das Verbrechen der Aggression.
Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nicht nur ausüben, wenn sich ein Verbrechen in einem Staat ereignet, der die Gerichtsbarkeit des IStGH anerkannt hat, sondern auch dann, wenn der mutmaßliche Täter die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzt. Die völkerrechtspolitische Errungenschaft besteht darin, dass sich Individuen vor einer unabhängigen richterlichen Institution der Staatengemeinschaft verantworten müssen. Durch die Ablehnung Chinas, der USA und Russlands sowie die Abwesenheit bevölkerungsreicher Staaten wie Indien, Indonesien, Pakistan und eines Großteils des arabischen Raums ist der IStGH jedoch weit davon entfernt, die Rolle als Weltstrafgerichtshof wahrnehmen zu können. In den 125 Staaten, die das Statut des IStGH bis Mitte 2026 ratifiziert hatten, lebt lediglich ein Drittel der Weltbevölkerung.
Der IStGH ist nicht Teil der UN, sondern eine eigenständige Internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Den Haag/Niederlande. Der Gerichtshof wird entweder aufgrund einer Initiative eines Vertragsstaates, des UN-Sicherheitsrats oder aufgrund eigener Initiative des Anklägers ("proprio motu") tätig. Der Strafgerichtshof hat keine eigene Polizei, keine Soldaten, keine Vollzugsgewalt, also keine exekutiven Befugnisse auf dem Territorium von Staaten. Ebenso fehlen dem IStGH Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Vertragsstaaten, wenn sie sich verweigern, mutmaßliche Kriegsverbrecher zu verhaften und auszuliefern. Schließlich wird die Arbeit des IStGH dadurch eingeschränkt, dass Mitarbeiter unter anderem durch die USA, Israel und Russland unter Druck gesetzt werden – durch Sanktionen, Überwachung und Einflussnahme sowie durch Anklagen bzw. Verurteilungen.
Mitte 2026 war der Gerichtshof mit der Frage von Kernverbrechen in fünfzehn Staaten/Regionen bzw. mit 13 sogenannten Situationen befasst: In Afghanistan, Bangladesch/Myanmar, Burundi, Côte d'Ivoire, der Demokratischen Republik Kongo, Libyen, Litauen/Belarus, Mali, Palästina, Philippinen, im Sudan/Region Dafur, in der Ukraine sowie in Venezuela. Fünf Situationen sind abgeschlossen (Georgien, Kenia, Uganda, Zentralafrikanische Republik I und II).
Bis Juni 2026 hatte sich der IStGH mit Verfahren gegen 75 Personen befasst, aus denen 34 Fälle (cases) resultierten. Von den 34 Fällen sind neun geschlossen, weil der Angeklagte verstorben ist oder die Anklage zurückgezogen, aufgehoben oder abgelehnt wurde. Sieben Angeklagte wurden verurteilt, drei wurden freigesprochen und fünf Angeklagte befinden sich in Gewahrsam des IStGH. Von den verbleibenden zehn Angeklagten sind die meisten auf der Flucht, gegen sie wurde ein Haftbefehl erlassen. Sein erstes Urteil sprach der IStGH am 14. März 2012 gegen den früheren kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga, der wegen der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten am 10. Juli 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt wurde. Am 15. März 2020 wurde Thomas Lubanga nach Verbüßung von 14 Jahren Freiheitsstrafe freigelassen.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Das Verbrechen der Aggression wurde auf der 1. Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut in Kampala (Uganda) im Jahr 2010 im Konsens von den Vertragsstaaten definiert. Hiernach ist ein Verbrechen der Aggression die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Eine Angriffshandlung liegt dann vor, wenn ein Staat Waffengewalt anwendet, die sich gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates richtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist. Die Aktivierung der Gerichtsbarkeit zum 17. Juli 2018 bedurfte einer Zwei-Drittel-Mehrheit unter den Vertragsstaaten.
Bei der Staatlichkeit Palästinas orientiert sich der IStGH an dem Beschluss der UN-Generalversammlung vom 29. November 2012, nach dem Palästina ein beobachtender Nicht-Mitgliedstaat ist. Siehe hierzu