Themen Mediathek Shop Lernen Veranstaltungen kurz&knapp Die bpb Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen Mehr Artikel im

Anspruch und Bedürftigkeit | Rentenpolitik | bpb.de

Rentenpolitik Rentenpolitik kompakt Lebenslagen Älterer Einkommen im Alter und Altersarmut Alterssicherungssysteme Grundsicherung Grundlagen und Geschichte der GRV Leistungen und Finanzierung Rentenberechnung, Rentenanpassung, Rentenhöhe Renten in Ostdeutschland Betriebliche und private Altersvorsorge Altersgrenzen, Altersübergänge, Alterserwerbstätigkeit Finanzierungsprobleme Reformbedarfe und Reformdebatten Alterssicherung in Europa Altersbilder und Lebenslagen Vom Defizit- zum Ressourcenmodell Aspekte der Lebenslagen Älterer Teilhabedimensionen Die Unterschiedlichkeit beachten! Alterseinkommen und Altersarmut Einkommensquellen und -arten Höhe und Verteilung der Gesamteinkommen Altersarmut Wachsende Altersarmut in der Zukunft? Alterssicherung Einkommensbedarf im Alter Leistungsbedingungen und Leistungsziele Grenzen einer familiären Absicherung Öffentliche Alterssicherung Betriebliche Altersversorgung Private Vorsorge Umlagefinanzierung oder/und Kapitaldeckung 3-Säulen-System der Alterssicherung Regelsysteme neben der GRV Beamtenversorgung Alterssicherung der Landwirte Künstlersozialversicherung Berufsständische Versorgungswerke Grundsicherung Leistungsprinzipien Anspruch und Bedürftigkeit Leistungshöhe und Fallbeispiele Berechnung des Regelbedarfs Träger, Ausgaben und Finanzierung Empfängerzahlen und Dunkelziffer Grundsicherung und Rente Grundsicherung und Altersarmut Grundlagen der Gesetzlichen Rentenversicherung Grundprinzipien Versichertenkreis Leistungen im Überblick Struktur und Entwicklung der Rentenzahlen Rentenfinanzen im Überblick Organisation und Selbstverwaltung Geschichte der Rentenversicherung Traditionen und Vorläufer Bismarcks Sozialgesetze Die Entwicklung bis 1945 Nachkriegsgeschichte bis 1990 Von 1990 bis heute Leistungen der Rentenversicherung Altersrenten und Altersgrenzen Erwerbsminderungsrenten Funktion der Hinterbliebenenrenten Kindererziehungs- und Pflegezeiten Rehabilitation Finanzierung Rentenversicherung als Parafiskus Beitragseinnahmen Bundeszuschüsse Versicherungsfremde Leistungen Ausgaben Umlageverfahren und Rücklagen Rentenberechnung Das Prinzip der Teilhabeäquivalenz Die Zusammensetzung der Rentenformel Rentenrechtliche Zeiten Alters- und Erwerbsminderungsrenten Berechnung von Hinterbliebenenrenten Beitragsabzüge und Besteuerung Rentenanpassung Die lohndynamische Rente Die Rentenanpassungsformel Das Rentenniveau Höhe und Verteilung der Renten in Westdeutschland Bestimmungsfaktoren für die Rentenhöhe Durchschnittliche Altersrenten in den alten Bundesländern Rentenschichtung nach Geschlecht Niedrigrenten Versichertenrenten von Frauen Höhe und Verteilung der Erwerbsminderungsrenten Hinterbliebenenrenten als Renten an Witwen Renten in Ostdeutschland Deutsche Einigung und Rentenversicherung Unterschiedliche Rentenberechnung Durchschnittliche Altersrenten Rentenschichtung in den neuen Bundesländern Betriebliche Altersversorgung Stellenwert und Charakteristika Durchführungswege Unverfallbarkeit Rentenhöhe und Rentenanpassung Entgeltumwandlung Empirische Befunde zur betrieblichen Altersversorgung Ziele der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Perspektiven: Betriebsrentenstärkungsgesetz Private Vorsorge/"Riester-Rente" Vorsorgeprodukte Riester-Förderung Verbreitung und Nutzung der Riester-Rente Sichert die Riester-Rente den Lebensstandard? Altersgrenzen, Alterserwerbstätigkeit Heraufsetzung der Altersgrenzen Erwerbstätigkeit im Alter (Langzeit-)Arbeitslosigkeit Älterer Erwerbsaustritt und Renteneintritt Berufliche Leistungsfähigkeit im Alter Rente erst ab 70? Altersgrenzen nach Art der Beschäftigung? Flexible Altersübergänge Flexibilisierung der Altersgrenzen Gleitender Ruhestand Altersteilzeit und Teilrente Weiterarbeit trotz Rente Kapitaldeckungsverfahren als Finanzierungsalternative? Umlage- versus Kapitaldeckungsverfahren Eine kurze Historie Pro und Contra Kapitalmarktfundierung und Demografie Risiken der kapitalmarktgedeckten Altersvorsorge Kapitalmarktfundierung und Finanzkrise Infografiken Grafiken zu Altersbilder und Lebenslagen von Älteren Grafiken zu Alterseinkommen und Altersarmut Gafiken zu Alterssicherung in Deutschland Grafiken zu Regelsysteme neben der Rentenversicherung Grafiken zu Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grafiken zu Grundlagen der GRV Grafiken zu Leistungen der Rentenversicherung Grafiken zu Finanzierung Grafiken zu Rentenanpassung Grafiken zu Höhe und Verteilung der Renten in Westdeutschland Grafiken zu Renten in Ostdeutschland Grafiken zu Betriebliche Altersversorgung und Private Vorsorge Grafiken zu Altersgrenzen, Alterserwerbstätigkeit Grafiken zu Flexible Altersübergänge Literaturverzeichnis Glossar Redaktion

Anspruch und Bedürftigkeit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 4 Minuten zu lesen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe (SGB XII), weist aber eine Reihe von Besonderheiten auf.

Ziel der Rentenreformgesetz 2001 war es, älteren Menschen sowie Erwerbsgeminderten einen Leistungsanspruch unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen und Altersarmut abzubauen. (© picture-alliance / Sven Simon )

Ziel der Grundsicherung ist es, älteren Menschen sowie Erwerbsgeminderten, die nur noch geringe Chancen haben, ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden, einen Leistungsanspruch unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen und durch die Begrenzung des Nachrangprinzips "verschämte Altersarmut" abzubauen. Seit 2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Teil des Sozialhilferechts (SGB XII).

Anspruchsberechtigt sind bei Bedürftigkeit:

  • Ältere Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung: Der Anspruch auf eine Rente ist dabei nicht entscheidend. Seit 2012, für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, steigt im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung auch die Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter schrittweise auf 67 Jahre an.

  • Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte: Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies entspricht der Regelung für die volle Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch auf Grundsicherung ist jedoch nicht daran gebunden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (Wartezeit) erfüllt sind.

Bedürftigkeitsprüfung

Anspruch auf Grundsicherung besteht erst dann, wenn Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, wenn also die anzurechnenden Einkommen und das verwertbare Vermögen nicht ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken.

Zum anzurechnenden Einkommen zählen u. a.:

  • Netto-Entgelte aus abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, auch aus geringfügiger Beschäftigung (frei bleiben allerdings 30 Prozent des Einkommens, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1),

  • Lohnersatzleistungen der Sozialversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, Unfallrenten) sowie Leistungen der Alterssicherung für Landwirte. Bei langjährig Versicherten werden seit Einführung der Grundrente Freibeträge wirksam. Der Freibetrag umfasst mindestens 100 Euro und (2023) maximal 251 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden.

  • Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung, Leibrenten aus einer privaten Lebensversicherung (unabhängig davon, ob gefördert oder nicht). Bei der Berechnung der Höhe der aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben ebenfalls ein Grundbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des überschießenden Betrags bis maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (2023: 251 Euro) anrechnungsfrei.

  • Kapitaleinkünfte wie Gewinne, Zinsen, Auszahlungen aus einem Sparplan, Dividenden, Mieten, Pachten.

Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung gelten vor allem für die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (z. B. für Impfschäden), das Pflegegeld der Pflegeversicherung, für Opferrenten und für das Blindengeld.

Das vor der Hilfeleistung zu verwertende Vermögen umfasst das Grundvermögen, Geldvermögen und Sachvermögen. Vom Verwertungszwang ausgenommen ist allerdings das geschützte Vermögen, so u. a.:

  • ein "angemessener" Hausrat, wozu Möbel, Geschirr, Küchengeräte und die sonstige Wohnungseinrichtung, z. B. auch ein Fernsehgerät, zählen,

  • ein "angemessenes" Hausgrundstück, das von dem/den Hilfesuchenden bewohnt wird (in Abhängigkeit vom Wohnbedarf, der Hausgröße, vom Wert des Grundstücks usw.),

  • eine im Rahmen der "Riester-Rente" öffentlich geförderte Altersvorsorge (d.h. eine Lebensversicherung muss nicht aufgelöst werden; allerdings werden die Leistungen aus der Versicherung voll angerechnet)

  • kleinere Barbeträge ("Schonvermögen"): Für den Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehende 10.000 Euro. Hinzu kommen für den Partner 10.000 Euro.

Bei der Anrechnung sind Einkommen und verwertbares Vermögen der zusammenlebenden Ehegatten gleichermaßen zu berücksichtigen. Eingetragene gleichgeschlechtliche Paare sowie Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden Ehepaaren gleichgestellt.

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt indes nicht schon dann vor, wenn die Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben und aus "einem Topf" wirtschaften. Nach der Rechtsprechung kommt es auch darauf an, dass zwischen ihnen so feste Bindungen bestehen, dass von ihnen ein wechselseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

Als anzurechnendes Einkommen gelten auch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Hilfeempfänger:innen. Leisten die Unterhaltsverpflichteten nicht, geht der Anspruch auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang zivilrechtlicher Ansprüche bezieht sich auf getrennt lebende und geschiedene Ehegatten.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden jedoch nicht berücksichtigt:

  • Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegen seine Eltern oder Kinder, sofern deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro unterschreitet; bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern gilt diese Grenze für jedes Kind einzeln,

  • das Einkommen und Vermögen von Verwandten und anderen Personen, mit denen der Leistungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt führt.

Außerdem muss auch nicht die Arbeitskraft eingesetzt werden, um einen Hinzuverdienst zu erzielen.

Im Unterschied zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und auch zur Hilfe zum Lebensunterhalt, die beide grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht sind, lässt sich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als eine Dauerleistung verstehen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Leistungen in aller Regel von vornherein für die Dauer eines Jahres bewilligt werden, da nicht davon auszugehen ist, dass bei älteren Menschen eine kurzfristige Veränderung der Einkommenslage eintritt.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.