Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst folgende Leistungen:
den Regelbedarf,
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit angemessen,
Mehrbedarfe,
einmalige Leistungen,
Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Regelbedarfe
Der gesamte Regelbedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen wird nach Regelsätzen erbracht, also pauschaliert berechnet. Durch die Regelsätze werden die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens abgegolten. Die Regelsätze gelten einheitlich für ganz Deutschland.
Leben Hilfeempfänger nicht allein, sondern mit einem Partner zusammen, wird dies bei der Festsetzung der Regelsätze berücksichtigt. Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind in Prozentsätzen vom Eckregelsatz, der dem sog. "Haushaltsvorstand“ zusteht, festgelegt.
Damit soll berücksichtigt werden, dass mit einem größeren Haushalt Kostenvorteile bei der Haushaltsführung verbunden sind. Es gelten folgende Abstufungen (vgl. Tabelle) in Prozent des Eckregelsatzes und entsprechende Leistungshöhen (ab 01.01.2016):
Höhe der Regelsätze in Euro und Abstufungen in Prozent des Eckregelsatzes (2017)
Anteile | Euro/Monat | |
---|---|---|
Alleinstehende/r | 100 % | 409,00 € |
(Ehe)Partner im gleichen Haushalt | 90 % | 374,00 € |
Einem älteren Ehepaar stehen damit zweimal 90 Prozent des Eckregelsatzes zur Verfügung.
Aus den Regelsätzen müssen auch die Kosten für größere Anschaffungen (z.B. Ersatzbedarf einer Waschmaschine) gedeckt werden. Unterstellt wird dabei, dass die Regelsätze so bemessen sind, dass Rücklagen für Eventualbedarfe gebildet werden können. Selbst wenn dies der Fall ist, bedarf es auf jeden Fall eines erheblichen Zeitvorlaufs bis eine Summe angespart ist, die ausreicht um beispielsweise eine defekte Waschmaschine zu ersetzen.
Für den Fall, dass ein unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise abgedeckt werden kann, so z. B. durch Rückgriff auf das Schonvermögen oder auf Gebrauchtwarenlager, können ergänzende Sozialhilfedarlehen beantragt werden. Die Rückzahlung erfolgt in Teilbeträgen von bis zu 5 Prozent des Regelbedarfs.
Kosten der Unterkunft
Die Unterkunftskosten werden, da sie regional sehr unterschiedlich ausfallen, in ihrer tatsächlichen Höhe (Miete und Nebenkosten einschließlich Heizkosten) übernommen. Die Kosten müssen allerdings angemessen sein und dürfen das "vertretbare Maß", üblicherweise orientiert an den Mietobergrenzen nach dem Wohngeldgesetz, nicht überschreiten. Um die Unterschiede bei den übernommenen Kosten der Unterkunft zu verdeutlichen sollen die jeweiligen Extreme (2012) benannt werden (vgl. Kaltenborn 2014):
München 445 Euro und Wiesbaden 420 Euro
Eifelkreis (Rheinland-Pfalz) 206 Euro und Landkreis Regen (Bayern) 175 Euro
Mehrbedarf
Da bei einzelnen Gruppen von Personen, die sich in besonderen Lebenslagen befinden, der im Regelsatz pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird, sind ergänzende Mehrbedarfszuschläge vorgesehen.
Mehrbedarfszuschläge in Höhe von 17 Prozent des monatlichen Regelsatzes gelten für:
ältere Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "G" (= Gehbehindert),
voll erwerbsgeminderte Personen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "G",
Einen Zuschlag von 35 Prozent des Regelsatzes erhalten behinderte Menschen über 15 Jahre, denen Eingliederungshilfe gewährt wird. Für Kranke und Behinderte mit einer kostenaufwändigen Ernährung wird ein Mehrbedarf "in angemessener Höhe" anerkannt.
Einmalige Leistungen
Gesondert zu beantragte einmalige Bedarfe werden in den Systemen der Grundsicherung, so auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt, so Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Erstausstattungen für Bekleidung.
Leistungsansprüche: Fallbeispiele
Mit welcher Leistungshöhe können RentnerInnen rechnen, wenn sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen? Die Antwort auf diese Frage fällt differenziert aus, da dies entscheidend vom Einzelfall abhängt.
Zu berücksichtigen bei der Leistungsberechnung sind nämlich vor allem:
die Größe des Haushaltes (Alleinstehende/r oder Ehepaar),
die tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung,
die Gewährleistung von Mehrbedarfszuschlägen bei einer Behinderung und
die Höhe des anzurechnenden Einkommens.
Nur bei völliger Mittellosigkeit, wenn also überhaupt keine Renten oder Einkommen im Alter vorliegen, entspricht der Auszahlbetrag der Grundsicherung auch dem Bedarf, wie er sich aus der Addition von Regelsätzen, Kosten der Unterkunft und möglichen Mehrbedarfen errechnet. In aller Regel liegt aber anzurechnendes Einkommen vor, so dass die Grundsicherung den Differenzbetrag zwischen dem eigenen Einkommen und dem Bedarf ausgleicht. In diesen Fällen kann von aufstockenden oder ergänzenden Grundsicherungsleistungen gesprochen werden. Anhand von drei Beispielsfällen (vgl. Tabellen) lässt sich dies verdeutlichen (Ansprüche auf Wohngeld haben GrundsicherungsempfängerInnen nicht!):
Frau Jortzig: 82 Jahre alt, alleinlebende Witwe, gehbehindert
Bedarf (2017) | Anzurechnendes Einkommen | ||
---|---|---|---|
Regelbedarf Mehrbedarf Warmmiete | 409,00 € 69,50 € 340,50 € | Eigene Rente Hinterbliebenenrente (netto) | 68,75 € 514,25 € |
Gesamtbedarf | 819,00 € | Gesamtes Einkommen | 583,00 € |
Abzüglich Einkommen | 583,00 € | ||
Aufstockende Grundsicherung | 236,00 € |
Ehepaar Altenköster: Herr Altenköster 72 Jahre alt, Frau Altenköster 67 Jahre alt
Bedarf (2017) | Anzurechnendes Einkommen | ||
---|---|---|---|
Regelsatz Mann Regelsatz Frau Warmmiete | 368,00 € 368,00 € 520,00 € | Eigene Rente des Mannes (netto) Eigene Rente der Frau (netto) | 860,60 € 73, 40 € |
Gesamtbedarf | 1.256,00 € | Gesamtes Einkommen | 934,00 € |
Abzüglich Einkommen | 934,00 € | ||
Aufstockende Grundsicherung | 322,00 € |
Herr Benz: 50 Jahre alt, in der ersten Erwerbsphase "kleiner" Selbstständiger - danach als Angestellter beschäftigt, schwerbehindert und dauerhaft erwerbsgemindert
Bedarf (2017) | Anzurechnendes Einkommen | ||
---|---|---|---|
Regelsatz Mehrbedarf Warmmiete | 409,00 € 69,50 € 302,50 € | Erwerbsminderungsrente (netto) | 425,00 € |
Gesamtbedarf | 781,00 € | Gesamtes Einkommen | 425,00 € |
Abzüglich Einkommen | 425,00 € | ||
Aufstockende Grundsicherung | 356,00 € |