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Leistungshöhe und Fallbeispiele | Rentenpolitik | bpb.de

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Leistungshöhe und Fallbeispiele Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 3 Minuten zu lesen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst neben der Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts (festgelegt durch Regelbedarfe) weitere Leistungen: die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit angemessen, Mehrbedarfe, einmalige Leistungen und die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hochhäuser in Marzahn-Hellersdorf in Berlin. Kosten für Miete und Nebenkosten werden übernommen, sofern sie angemessen sind und bestimmte Grenzen nicht überschreiten. (© picture-alliance, Andreas Gora)

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst folgende Leistungen:

  • den Regelbedarf,

  • die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit angemessen,

  • Mehrbedarfe,

  • einmalige Leistungen,

  • Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Regelbedarfe

Der gesamte Regelbedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen wird nach Regelsätzen erbracht, also pauschaliert berechnet. Durch die Regelsätze werden die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens abgegolten. Die Regelsätze gelten einheitlich für ganz Deutschland.

Leben Hilfeempfänger:innen nicht allein, sondern mit einem Partner/einer Partnerin zusammen, wird dies bei der Festsetzung der Regelsätze berücksichtigt. Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind in Prozentsätzen vom Eckregelsatz, der dem sog. "Haushaltsvorstand“ zusteht, festgelegt.

Damit soll berücksichtigt werden, dass mit einem größeren Haushalt Kostenvorteile bei der Haushaltsführung verbunden sind. Es gelten folgende Abstufungen (vgl. Tabelle) in Prozent des Eckregelsatzes und entsprechende Leistungshöhen (ab 01.01.2023):

Höhe der Regelsätze in Euro und Abstufungen in Prozent des Eckregelsatzes (2023)

Anteile Euro/Monat
Alleinstehende/r 100 %502,00 €
(Ehe)Partner im gleichen Haushalt 90 %451,00 €

Einem älteren Ehepaar stehen damit zweimal 90 Prozent des Eckregelsatzes zur Verfügung.

Aus den Regelsätzen müssen auch die Kosten für größere Anschaffungen (z.B. Ersatzbedarf einer Waschmaschine) gedeckt werden. Unterstellt wird dabei, dass die Regelsätze so bemessen sind, dass Rücklagen für Eventualbedarfe gebildet werden können. Selbst wenn dies der Fall ist, bedarf es auf jeden Fall eines erheblichen Zeitvorlaufs bis eine Summe angespart ist, die ausreicht um beispielsweise eine defekte Waschmaschine zu ersetzen.

Für den Fall, dass ein unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise abgedeckt werden kann, so z. B. durch Rückgriff auf das Schonvermögen oder auf Gebrauchtwarenlager, können ergänzende Sozialhilfedarlehen beantragt werden. Die Rückzahlung erfolgt in Teilbeträgen von bis zu 5 Prozent des Regelbedarfs.

Kosten der Unterkunft

Die Unterkunftskosten werden, da sie regional sehr unterschiedlich ausfallen, in ihrer tatsächlichen Höhe (Miete und Nebenkosten einschließlich Heizkosten) übernommen. Die Kosten müssen allerdings angemessen sein und dürfen das "vertretbare Maß", üblicherweise orientiert an den Mietobergrenzen nach dem Wohngeldgesetz, nicht überschreiten.

Mehrbedarf

Da bei einzelnen Gruppen von Personen, die sich in besonderen Lebenslagen befinden, der im Regelsatz pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird, sind ergänzende Mehrbedarfszuschläge vorgesehen.

Mehrbedarfszuschläge in Höhe von 17 Prozent des monatlichen Regelsatzes gelten für:

  • ältere Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "G" (= Gehbehindert),

  • voll erwerbsgeminderte Personen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "G".

Einen Zuschlag von 35 Prozent des Regelsatzes erhalten behinderte Menschen über 15 Jahre, denen Eingliederungshilfe gewährt wird. Für Kranke und Behinderte mit einer kostenaufwändigen Ernährung wird ein Mehrbedarf "in angemessener Höhe" anerkannt.

Einmalige Leistungen

Gesondert zu beantragende einmalige Bedarfe werden in den Systemen der Grundsicherung, so auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt, so bei Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Erstausstattungen für Bekleidung.

Leistungsansprüche: Fallbeispiele

Mit welcher Leistungshöhe können Rentner:innen rechnen, wenn sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen? Die Antwort auf diese Frage fällt differenziert aus, da dies entscheidend vom Einzelfall abhängt.

Zu berücksichtigen bei der Leistungsberechnung sind nämlich vor allem:

  • die Größe des Haushaltes (Alleinstehende/r oder Ehepaar),

  • die tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung,

  • die Gewährleistung von Mehrbedarfszuschlägen bei einer Behinderung und

  • die Höhe des anzurechnenden Einkommens.

Nur bei völliger Mittellosigkeit, wenn also überhaupt keine Renten oder Einkommen im Alter vorliegen, entspricht der Auszahlbetrag der Grundsicherung auch dem Bedarf, wie er sich aus der Addition von Regelsätzen, Kosten der Unterkunft und möglichen Mehrbedarfen errechnet. In aller Regel liegt aber anzurechnendes Einkommen vor, so dass die Grundsicherung den Differenzbetrag zwischen dem eigenen Einkommen und dem Bedarf ausgleicht. In diesen Fällen kann von aufstockenden oder ergänzenden Grundsicherungsleistungen gesprochen werden. Anhand von drei Beispielsfällen (vgl. Tabellen) lässt sich dies verdeutlichen (Ansprüche auf Wohngeld haben Grundsicherungsempfänger:innen nicht!). Diese Beispiele haben rein illustrativen Charakter, vorrangiges Wohngeld wurde nicht berücksichtigt.:

Frau Jortzig: 82 Jahre alt, alleinlebende Witwe, gehbehindert

Bedarf (2023)Anzurechnendes Einkommen
Regelbedarf
Mehrbedarf
Warmmiete
502,00 €
85,34 €
640,50 €
Eigene Rente
Hinterbliebenenrente (netto)

88,75 €
614,25 €

Gesamtbedarf1227,84 €Gesamtes Einkommen703,00 €
Abzüglich Einkommen703,00 €
Aufstockende Grundsicherung 524,84 €

Ehepaar Altenköster: Herr Altenköster 72 Jahre alt, Frau Altenköster 67 Jahre alt

Bedarf (2023)Anzurechnendes Einkommen
Regelsatz Mann
Regelsatz Frau
Warmmiete
502,00 €
451,00 €
720,00 €
Eigene Rente des Mannes (netto)
Eigene Rente der Frau (netto)

1.060,60 €
93,40 €

Gesamtbedarf1.673,00 €Gesamtes Einkommen1.554,00 €
Abzüglich Einkommen1.554,00 €
Aufstockende Grundsicherung 119,00 €

Herr Benz: 50 Jahre alt, in der ersten Erwerbsphase "kleiner" Selbstständiger - danach als Angestellter beschäftigt, schwerbehindert und dauerhaft erwerbsgemindert

Bedarf (2023)Anzurechnendes Einkommen
Regelsatz
Mehrbedarf
Warmmiete
502,00 €
85,34 €
502,50 €
Erwerbsminderungsrente (netto)625,00 €

Gesamtbedarf 1.089,84 €Gesamtes Einkommen625,00 €
Abzüglich Einkommen 625,00 €
Aufstockende Grundsicherung 464,84 €

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.