Beiträge und Bemessungsgrundlagen
Der Beitragssatz wird im Gesetzgebungsverfahren festgelegt und liegt seit 2018 bei 18,6 Prozent. Die Höhe der Beiträge errechnet sich, indem der Beitragssatz auf das versicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bezogen wird. Im Unterschied zum System einer progressiven Einkommensteuer, bei dem der Steuersatz von der Höhe des Einkommens abhängt, bleibt bei der Beitragsfinanzierung der Beitragssatz konstant, Lohnhöhe und Beitragshöhe sind proportional miteinander verbunden. Allerdings unterliegen Einkommensbestandteile, die eine obere Grenze (Beitragsbemessungsgrenze) überschreiten, keiner Beitragspflicht. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst und entspricht seit 2003 in etwa dem Doppelten des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts (bis 2002 ca. das 1,8-fache). Im Jahr 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 7.300 Euro (alte Länder) bzw. 7.100 Euro (neue Länder) im Monat. Die maximale Beitragshöhe beträgt insofern jeweils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 678,90 Euro (West) bzw. 660,30 Euro (Ost), zusammen also 1.357,80 Euro bzw. 1.320,60 Euro.
Gemäß dem Äquivalenzprinzip besteht zwischen dem verbeitragten Arbeitsentgelt (d.h. dem versicherungspflichtigen Arbeitseinkommen bis zur Bemessungsgrenze) und der Höhe der Rentenanwartschaften bzw. der späteren Rente ein Entsprechungsverhältnis: Je besser die individuelle Entgeltposition und je länger die Versicherungsdauer – umso höher auch die Rente. Da bei der Berechnung der individuellen Rente jedoch nur die Einkommensbestandteile berücksichtigt werden, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bedeutet dies später auch eine entsprechende Begrenzung der Renten nach oben.
Beitragspflichtig sind auch die Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage 80 Prozent des jeweils dieser Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Beiträge für diese Personen werden dabei jeweils vom zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt. Der Beitragspflicht unterliegen ebenfalls Eltern in der Elternzeit (hier werden die Beiträge vom Bund übernommen) sowie nicht erwerbsmäßig Pflegende (die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung).
Die Gesamthöhe der Beitragseinnahmen hängt also zentral ab von
der Höhe des Beitragssatzes
der Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten
der Höhe der versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte.
Von Bedeutung ist zudem, für welche Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit (so Kindererziehung, Pflege, Arbeitslosigkeit, Krankheit) Beitragszahlungen erfolgen und wie hoch diese Beiträge sind und für welche Dauer sie gezahlt werden.
Beitragssätze
Beitragssätze zur Rentenversicherung 1955 – 2023 und bis 2030 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/4.0/deed.de
- Als PDF herunterladen (403kB)
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Die Beitragssätze sind zwischen 1957 und 1980 im Trend deutlich gestiegen, und zwar von 14 Prozent auf über 18 Prozent. Seitdem verläuft die Beitragssatzentwicklung aber bemerkenswert stabil und seit 2011 sogar rückläufig. Lediglich zwischen 1997 und 1999 wurde mit 20,3 Prozent die Schwelle von 20 Prozent überschritten. Seit 2011 ist der Beitragssatz gesunken: Von 19,9 Prozent (zwischen 2007 und 2010) auf 19,6 Prozent (2012), auf 18,9 Prozent (2013, 2014) und auf 18,6 Prozent (seit 2015).