Die an dieser Stelle demonstrierten Fallbeispiele bilden damit weder die Lebenswirklichkeiten hinlänglich ab, noch sind sie geeignet genaue Auskunft zu geben, über die zu erwartende Höhe einer individuellen Rente. Hier können die Beratungsstellen der Rentenversicherung sowie die Versichertenältesten weiterhelfen. Wir beziehen uns auf Rentenzugänge im Jahr 2018:
Altersrente von Herrn Schmitt: Langjährige, ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung im mittleren Einkommensbereich
Herr Schmitt, geboren 1955, beginnt zum 01.01. 1977 – nach Abschluss seiner schulischen Berufsausbildung – eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf Vollzeitbasis. Er wechselt zwar einmal den Arbeitgeber, arbeitet aber kontinuierlich bis zum 63. Lebensjahr durch und weist damit keine Versicherungslücken auf. Er bezieht seit dem 01.01.2018 die vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren für langjährig Versicherte. Zeiten der schulischen Ausbildung werden nicht angerechnet. Vom Wehr- und Zivildienst wurde Herr Schmitt befreit.
Für jedes seiner insgesamt 41 Jahre wird das individuelle Einkommen des Versicherten dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten gegenübergestellt.
Nehmen wir an, dass Herr Schmitt im ersten Jahr seiner Berufstätigkeit (1974) 70 Prozent des Durchschnittseinkommens verdient hat. Im zweiten Jahr waren es 75 Prozent, im dritten Jahr schon 80 Prozent. Dies entspricht 0,7, 0,75 und 0,8 Entgeltpunkten. Da sich der berufliche Aufstieg von Herrn Schmitt langsam fortsetzt und er auch in eine andere Gehaltsgruppe wechselt, steigt seine relative Einkommensposition ebenfalls langsam an. In den letzten Jahren vor Beendigung seines Berufslebens liegt seine individuelle Einkommensposition bei 130 Prozent des jeweiligen Durchschnittseinkommens, je Jahr fallen dann also 1,3 Entgeltpunkte an.
Nun werden die in den 41 Jahren erreichten Entgeltpunkte addiert. In der Summe errechnen sich 47,3 Entgeltpunkte. Das bedeutet, dass die durchschnittliche Einkommensposition von Herr Schmitt im Gesamtverlauf seines langen Arbeitslebens bei 110 Prozent des Durchschnittseinkommens lag.Da er aber die Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres bezieht, also um 2 Jahre vor der damaligen Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten (33 Monate x 0,003), vermindert sich der Zugangsfaktor auf 0,9, d. h. (1,0 - [33 x 0,003]).
Multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkte, ergibt sich ein Wert von 43,98 (47,3 x 0,9 = 42,57).
Da es sich um eine Altersrente handelt, liegt der Rentenartfaktor bei 1,0 − der errechnete Betrag verändert sich also nicht.
Um zu einer Größe in Euro zu kommen, wird der Wert 42,57 wird mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Im 2. Halbjahr 2013 betrug der aktuelle Rentenwert in den alten Ländern 37,60 €.
Dies führte Ende 2023 zu einer Bruttomonatsrente von
42,57 x 37,60 € = 1.600,63 € (alte Länder)
Altersrente von Frau Müller: Kurze, diskontinuierliche Erwerbstätigkeit auf Teilzeitbasis im unteren Einkommensbereich
Frau Müller, geboren 1952, steigt Anfang 1969 ins Berufsleben ein, arbeitet aber nach der Geburt ihres Kindes nur sehr diskontinuierlich und überwiegend auf Teilzeitbasis. In der Summe kommt sie auf lediglich 20,5 anrechnungsfähige Versicherungsjahre (18 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung und 2,5 Jahre Kindererziehungszeiten für das vor 1992 geborene zwei Kind). Seid 2018 bezieht sie die Regelaltersrente. Zeiten der schulischen Ausbildung werden nicht angerechnet.
Für jedes ihrer 18 Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird das individuelle Einkommen von Frau Müller dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten gegenübergestellt.
Da Frau Müller als angelernte Arbeiterin in der Textil- und Bekleidungsindustrie nur wenig verdient und überdies überwiegend auf Teilzeitbasis gearbeitet hat, liegt sie mit ihrer individuellen Einkommensposition in allen Jahren weit unter dem Durchschnittseinkommen, immer in der Spanne zwischen 35-45 Prozent des Durchschnitts; d. h. mit Entgeltpunkten zwischen 0,35 und 0,45 je Jahr.
Nun werden die in den 18 Jahren erreichten Entgeltpunkte addiert. In der Summe errechnen sich 7,2 Entgeltpunkte. Das bedeutet, dass die durchschnittliche Einkommensposition von Frau Müller im Gesamtverlauf ihres kurzen Arbeitslebens bei 40 Prozent des Durchschnittseinkommens lag.Für die Kindererziehungszeit (Geburt vor 1992) werden 2,5 Entgeltpunkte angerechnet. Die Summe der Entgeltpunkte erhöht sich also auf 9,7 EP.
Da sie die Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, fallen keine Abschläge an. Der Zugangsfaktor bleibt bei 1,0.
Da es sich um eine Altersrente handelt, liegt der Rentenartfaktor bei 1,0 - der errechnete Betrag verändert sich also nicht.
Um zu einer Größe in Euro zu kommen, wird der Wert 9,7 mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Im 2. Halbjahr 2023 betrug der aktuelle Rentenwert in den alten Ländern 37,60 €.
Dies führt 2023/2. Hj. zu einer Bruttomonatsrente von
9,27 x 37,60 € = 364,72 € (alte Länder)
Eine mögliche Aufstockung dieser Rente durch den Grundrentenzuschlag ist dabei noch nicht berücksichtigt.
Erwerbsminderungsrente von Herrn Mustermann: Schwere Erkrankung nach nur 20 Jahren Vollzeitbeschäftigung im guten Einkommensbereich Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 45 Jahren
Herr Mustermann beendet 1998 sein Hochschulstudium und arbeitet dann als Betriebswirt in einem Unternehmen. Eine schwere Erkrankung zwingt ihn, im März 2018, im Alter von 44 Jahren, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen, die (als Rente auf Zeit) auch bewilligt wird, da er nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Zeiten der Ausbildung werden nicht angerechnet. Vom Wehr- und Zivildienst wurde auch Herr Mustermann befreit.
Für jedes seiner insgesamt 20 Versicherungsjahre wird das individuelle Einkommen von Herrn Mustermann dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten gegenübergestellt. Herr Mustermann hat immer im Mittelbereich verdient. Im Durchschnitt aller Jahre liegt seine Einkommensposition bei 110 Prozent des Durchschnitts aller Versicherten. Wegen der kurzen Beschäftigungszeit errechnen sich aber nur 22 Entgeltpunkte (20 x 1,1 = 22 EP).
Um dennoch bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente einen Betrag zu erreichen, von dem es sich leben lässt und der oberhalb der Armutsgrenze liegt, werden die wenigen Versicherungsjahre um Zurechnungszeiten aufgestockt. Die Aufstockung betrifft die Zeit zwischen dem 44. Lebensjahr und dem 62. Lebensjahr und 3 Monaten. Es wird also unterstellt, dass Herr Mustermann bis zum 62. Lebensjahr + 3 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hätte.
Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnitt der erreichten Entgeltpunkte je Jahr bewertet. Den 22 Entgeltpunkten werden also 23,1 Entgeltpunkte hinzugerechnet (21 x 1,1 = 23,1 EP). In der Summe ergeben sich danach 45,1 Entgeltpunkte.
Obgleich der frühzeitige Bezug der Erwerbsminderungsrente nicht freiwillig erfolgt ist, sondern gesundheitlich erzwungen war, werden Abschläge erhoben. Eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente kann erst ab 63. Jahren bezogen werden; wenn der Bezug vorher erfolgt, werden die Abschläge bis zu maximal drei Jahren angerechnet. Im Fall von Herrn Mustermann vermindert sich also der Zugangsfaktor auf 0,90 (1,0 - [36 x 0,003]).
Multipliziert man den Zugangsfaktor mit der Summe der Entgeltpunkte ergibt sich ein Wert von 40,59 (45,1 x 0,90 = 40,59).
Da es sich um eine volle Erwerbsminderungsrente handelt, liegt der Rentenartfaktor bei 1,0 - der errechnete Betrag verändert sich also nicht.
Um zu einer Größe in Euro zu kommen, wird der Wert 40,59 wird mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Im 2. Halbjahr 2023 betrug der aktuelle Rentenwert in den alten Ländern 37,60€.
Dies führt 2023/2. Hj. zu einer EM-Bruttomonatsrente von
40,59 x 37,60 € = 1.526,18 € (alte Länder)
Die drei gezeigten Beispielrechnungen (die keinen Anspruch auf Korrektheit erheben, sondern illustrativen Charakter haben) weisen auf die Vielzahl der in die Festsetzung einer Neurente eingehenden Berechnungsfaktoren hin. Sie deuten nebenbei auch die breite Streuung der sich errechnenden individuellen Zahlbeträge an. Auffällig ist, dass die Höhe der Renten durchaus begrenzt ist. Diese im Jahr 2018 neu bewilligten Renten bleiben in ihrer Höhe aber nicht unverändert. Nach dem Prinzip einer dynamischen Rente werden auch die Bestandsrenten jedes Jahr angepasst (vgl.