Leistungen und Leistungsbedingungen
Erwerbsfähig ist, "wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Bezug genommen wird hier auf den rentenrechtlichen Begriff der vollen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Es ist also jede Person erwerbsfähig, deren volle Erwerbsminderung nicht festgestellt ist.
Anders als bei der vormaligen Arbeitslosenhilfe und den Regelungen des SGB III begrenzt sich der Empfängerkreis also nicht nur auf (registrierte) Arbeitslose, sondern eingeschlossen sind auch Erwerbstätige (Arbeitnehmer wie Selbstständige) sowie jene Personen, die zwar erwerbsfähig sind, aber nur eingeschränkt verfügbar sind oder denen Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird, z.B. wegen der Erziehung eines Kindes oder einer Krankheit.
Jugendliche unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, zählen zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Bei der Gründung eines eigenen Haushaltes werden die Kosten von Unterkunft und Heizung ohne Zustimmung des Trägers nicht übernommen.
Im Unterschied zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III/Arbeitslosenversicherung) kennt das Bürgergeld keinen Einkommensschutz. Hilfesuchende unterliegen der Bedürftigkeitsprüfung und müssen die eigene Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen und bereit sein, jede Arbeit, soweit sie nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt, aufzunehmen − also auch eine solche Arbeit, mit der ein gravierender sozialer Abstieg verbunden ist. Wird die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen abgelehnt, greifen Sanktionen. Konzeption und Praxis der Sanktionen sind hinsichtlich Art, Ausmaß und Folgewirkungen hochumstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2019 entschieden, dass rigide Sanktionen, die bis zum völligen Leistungsentzug geführt haben, nicht mehr zulässig sind. Durch die Reform des SGB II 2022 (Bürgergeld) sind neue Regelungen in Kraft getreten, die insgesamt großzügiger ausgestaltet sind (vgl. weiter unten).
Um einen Anreiz zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit zu geben, werden bei der Einkommensanrechnung besondere Freibeträge für Erwerbseinkommen eingeräumt. Erwerbstätige Hilfeempfänger stellen sich dadurch in ihrem Gesamteinkommen immer etwas besser als nicht erwerbstätige Hilfeempfänger.
Durch Zahlung eines Kinderzuschlags, der als einkommensabhängige Leistung der Grundsicherung vorgelagert ist und das einkommensunabhängige Kindergeld aufstockt, soll vermieden werden, dass Bedarfsgemeinschaften allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld haben. Den Kinderzuschlag erhalten also Familien, in denen der Bedarf der Eltern aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Leistungen für Bildung und Teilhabe: Diese Leistungen richten sich an Kinder und Jugendliche, um das menschenwürdige Existenzminimum im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sicherzustellen. Sie müssen beantragt werden und werden in der Regel als Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen, erbracht.
Die Bürgergeld-Reform (SGB II) ab 2023: Zentrale Neuregelungen
Leistungshöhe des Bürgergeldes: Die Regelbedarfe werden zum 01.01.2023 je nach Regelbedarfsstufe auf bis zu 502 Euro angehoben. 2024 steigt der Betrag auf 563 Euro.
Bedürftigkeitsprüfung/ Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen/ Angemessenheit der Wohnung: Es werden Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen eingeführt. Leistungen sollen bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern nach Selbstauskunft kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Erheblich ist Vermögen in diesem Zeitraum, sofern es 40.000 Euro für erste leistungsberechtigte Person sowie15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft (BG) übersteigt. Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden in diesem Zeitraum nicht geprüft.
Das Schonvermögen nach dem ersten Jahr beträgt zukünftig 15.000 Euro für jede Person in der BG. Ungenutztes Beträge können zwischen den Personen einer BG übertragen werden. Das bisherige Schonvermögen lag bei 750 Euro plus 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für volljährige Personen bzw. 3.100 Euro für minderjährige Kinder.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit (gültig ab dem 01.07.2023): Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, behält zukünftig von diesem Teil 30% statt 20% des Einkommens. So soll ein Anreiz zur Aufnahme umfangreicherer Tätigkeiten entstehen. Wer bis 100 Euro verdient, behält diese. Wer zwischen 100 bis unter 520 Euro verdient, behält von diesem Teil 20% des Einkommens. Für den Teil des Einkommens ab 1.000 Euro (bis 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern) verbleiben 10% des Einkommens. Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr behalten werden. Der monatliche Freibetrag für Schüler- und Studentenjobs außerhalb von Ferienzeiten sowie für Auszubildende wird auf die je geltenden dynamisierten Geringfügigkeitsgrenze gesetzt (2023: 520 Euro). Innerhalb der Ferien erworbenes Einkommen dürfen Schüler*innen komplett behalten. Die Neuregelung soll unterstreichen, dass sich die eigene Arbeit lohnt.
Sanktionen: Die Vorgaben für Leistungsminderungen werden neu geregelt. Bei der ersten Pflichtverletzung erfolgt eine Minderung des Bürgergeldes um 10% für einen Monat, bei der zweiten Pflichtverletzung um 20% für zwei Monate und bei jeder weiteren Pflichtverletzung um 30% für drei Monate. Liegt die letzte Pflichtverletzung mehr als ein Jahr zurück, wird erneut mit der Zählung begonnen. Die Leistungsminderung ist Aufzuheben, sobald der Leistungsberechtigte seine Pflicht erfüllt bzw. Bereitschaft zur Pflichterfüllung erklärt (jedoch frühestens nach einem Monat). Leistungsberechtigte bis 25 Jahre sollen bei einer Pflichtverletzung innerhalb von vier Wochen ein Beratungsangebot erhalten, in dem der Kooperationsplan überprüft wird. Liegt ein Meldeversäumnis vor, beträgt die Minderung 10% für einen Monat. In der Summe liegen die Minderungen bei max. 30%.
Grundsätze der Förderung/ Weiterbildung: Statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarungen werden gemeinsam mit den Arbeitsuchenden Kooperationspläne vereinbart. Der sog. Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Einer dauerhaften Eingliederungsperspektive wird somit der Vorrang vor nur kurzzeitiger Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit gewährt. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses werden u.a. finanziell unterstützt. Für Weiterbildungen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen, wird ein Bürgergeldbonus von 75 Euro im Monat gezahlt. Für Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, ist zukünftig eine Förderung von bis zu 3 statt bisher bis zu 2 Jahren möglich. Zudem werden ein Weitberbildungsgeld und Weiterbildungsprämien gezahlt. Im SGB II können neben arbeitslosen auch erwerbstätige Leistungsberechtigte gefördert werden.
Leistungsempfänger
Ende 2022 gab es gut 5,5 Mio. Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Seit 2006 entwickelt sich die Zahl der Leistungsempfänger zwar rückläufig (vgl. Abbildung "Leistungsempfänger:innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahresdurchschnitt 2005 bis 2022"). Angesichts der guten Arbeitsmarktlage und der deutlich gesunkenen Arbeitslosigkeit fällt der Rückgang aber recht begrenzt aus.
Ausgehend von einem hohen Niveau entwickelt sich auch die Empfängerquote rückläufig (vgl. Abbildung "Empfängerquoten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Prozent der Bevölkerung"). Der Anteil der Leistungsempfänger an der Gesamtbevölkerung verringert sich lediglich von 10,9 Prozent (2006) auf 8,1 Prozent (2022). Immer noch ist damit deutschlandweit fast jede 3. Person im Alter unterhalb der Regelaltersgrenze auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen.
Untergliedert man die Gesamtgruppe der Leistungsempfänger:innen von ALG II und Sozialgeld nach Bedarfsgemeinschaften (vgl. Abbildung "Struktur der Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen nach dem SGB II") zeigt sich für 2022, dass mehr als die Hälfte (55,2 Prozent) aller Bedarfsgemeinschaften aus Single-Haushalten besteht.
Die Bedarfsgemeinschaften mit Kindern machen gut ein Drittel aller Bedarfsgemeinschaften aus, sie finden sich zu 15,4 Prozent bei (Ehe)Paaren und zu 19 Prozent bei Alleinerziehenden. Im Vergleich zu den Familienformen der Gesamtbevölkerung zeigt sich hier eine überproportionale Betroffenheit von Singles und Alleinerziehenden. Erklären lässt sich diese Struktur durch das Zusammenwirken mehrerer Faktoren:
In Single-Haushalten erfolgt kein Ausgleich durch ein Partner-Einkommen; bei Arbeitslosigkeit kommt es insofern schnell zur Hilfebedürftigkeit. Bei den Single-Haushalten handelt es sich zudem häufig um Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, häufig im Niedriglohnbereich beschäftigt sind und damit Anspruch auf aufstockendes Arbeitslosengeld II haben.
In Haushalten mit Kindern erhöhen die Unterhaltskosten den Bedarf, zugleich sinkt aber das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, wenn ein Elternteil – in der Regel die Mutter – die Erwerbstätigkeit reduziert oder unterbricht. Bei Alleinerziehenden mit Kindern kommt erschwerend hinzu, dass überhaupt nur ein Erwerbseinkommen zur Verfügung steht (eventuell ergänzt um Unterhaltsleistungen) oder dass dieses Einkommen entfällt, wenn wegen der Kindererziehung die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Unterhaltskosten des/der Kindes/er zu einem Teil über den Kinderzuschlag ausgeglichen werden. Ziel des Kinderzuschlags ist es, dass Eltern nicht allein wegen des Unterhalts der Kinder Leistungen des SGBII beziehen müssen.
Bei den Bedarfsgemeinschaften weist die Statistik der Bundesagentur für Arbeit auch Empfängerquoten aus − bezogen auf die Zahl der entsprechenden Bedarfsgemeinschaften bzw. Haushalte in der Gesamtbevölkerung. Im besonderen Maße von der Grundsicherung abhängig sind (2022) Alleinerziehende und ihre Kinder: 37,1 Prozent aller Alleinerziehenden beziehen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (für ihre Kinder). Müssen drei und mehr Kinder versorgt werden, steigt die Hilfequote gar auf 88,9 Prozent. Bei (Ehe)Paaren mit Kindern hingegen liegt die Hilfequote erst dann über dem Durchschnittsniveau von 8,4 Prozent, wenn mehr als drei Kinder (17,4 Prozent) zu unterhalten sind. Ein deutlich geringeres Risiko tragen mit 2,3 Prozent Paare ohne Kinder.
Regionale Disparitäten
Das Ausmaß der Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Betroffenen ab: Arbeitslosigkeit, niedrige Erwerbseinkommen sowie Trennung, Scheidung und Alleinerziehen vergrößern die Hilfebedürftigkeit. Insofern kann es nicht verwundern, dass die Verteilung von SGB II-Leistungsempfängern nach Städten und Landkreisen ein großes Ungleichgewicht aufweist (vgl. Abbildung "Empfängerquoten von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach ausgewählten Städten und Kreisen 2022").
In einzelnen wirtschaftlichen Krisengebieten – auch in den alten Ländern − liegen 2022 die Quoten bei über 20 Prozent, so in Bremerhaven bei 21,7 Prozent und in Gelsenkirchen bei 24,1 Prozent. Mehr als jeder fünfte bzw. sogar vierte Bewohner dieser Städte hat ein so niedriges Einkommen, dass Hartz IV Leistungen beansprucht werden müssen. In Süddeutschland hingegen, insbesondere in den Landkreisen, sind – absolut wie relativ (in Bezug auf die Bevölkerung) − nur wenige Menschen auf Hartz IV angewiesen, so u.a. in den bayerischen Kreisen Pfaffenhofen und Unterallgäu mit 1,6 Prozent bzw. 1,7 Prozent. Aber auch in den süddeutschen Großstädten liegen die Empfängerquoten unter dem Bundesdurchschnitt, so beispielsweise in München (5,8 Prozent).
Ähnlich massive Unterschiede hinsichtlich der Abhängigkeit der Bevölkerung von Leistungen nach dem SGB II zeigen sich, wenn man sich auf die Gruppe der Kinder (unter 18 Jahren) bezieht und die Betroffenheit auf der lokalen Ebene anschaut. Am Beispiel Nordrhein-Westfalen mit einem durchschnittlichen Wert von 16,5 % wird sichtbar, dass die Empfängerquoten von Kindern lokal zwischen 6,2 % (Kreis Borken) und 38,7 % (Stadt Gelsenkirchen) schwanken. In Gelsenkirchen, einer Stadt im Ruhrgebiet, leben demnach mehr als ein Drittel aller Kinder in Haushalten, die auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind (vgl. Abbildung „Empfängerquoten von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kinder unter 18 Jahre 12/2021“). In einzelnen benachteiligten Stadtteilen und -bezirken dürften die Anteile noch einmal höher liegen. Die Grundsicherungsstatistik gibt darüber aber keine Auskunft.
Das Risiko, Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, ab Januar 2023: Bürgergeld) beantragen zu müssen, variiert zudem deutlich, wenn nach der Staatsangehörigkeit differenziert wird. Die Abhängigkeit der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit von Leistungen nach dem SGB II liegt im Jahr 2022 mit 4,7 % deutlich unterhalb der Empfängerquote der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit 18,6 %. Während die Quote der Personen mit deutschem Pass seit dem Jahr 2006 kontinuierlich sinkt, zeigt sich bei den Personen ohne deutschen Pass in der Tendenz eine wechselvolle Entwicklung. Insbesondere vom Jahr 2016 auf das Jahr 2017 kam es zu einem deutlichen Anstieg auf 19,7 % im Nachgang der starken Zuwanderung von Flüchtlingen der vorhergehenden Jahre. Seitdem Höhepunkt im Jahr 2017 war wieder ein Rückgang zu verzeichnen. Im Jahr 2022 kam es erneut zu einem starken Anstieg auf 18,6 % (vgl. Abbildung „Empfängerquoten von Leistungen nach dem SGB II nach Nationalität 2005 – 2022“). Dies dürfte mit der starken Fluchtbewegung der Ukrainer:innen zu tun haben, nachdem ihr Land ab Februar 2022 durch Russland angegriffen wird. Grundsätzlich werden Flüchtlinge nach Antrag auf Asyl über das Asylbewerberleistungsgesetz unterstützt bis Asyl gewährt wird. Für Flüchtende aus der Ukraine wurde jedoch Abweichendes beschlossen: Ab Juni 2022 erhalten sie Leistungen der Grundsicherung.
Verweildauer
Fragt man danach, wie lange Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, also danach wie lange die Angewiesenheit auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bereits andauert, wird sichtbar, dass sich 2022 nahezu die Hälfte der Empfänger (Neue Bundesländer: 49,9 Prozent; alte Bundesländer: 44,1 Prozent) bereits 4 Jahre und länger im Leistungsbezug befindet. Kurz- und mittelfristige Leistungsbezüge sind demgegenüber eher selten.
Die langfristige, sich über mehrere Jahre erstreckende Abhängigkeit von Hartz IV/Bürgergeld weist darauf hin, dass es für einen großen Personenkreis äußerst schwierig ist, den Leistungsbezug durch Erzielung eines ausreichenden Einkommens zu beenden. Bezieht man sich auf die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so haben die Langzeitarbeitslosen, und hier insbesondere die Älteren und die Arbeitslosen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen, trotz der günstigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, kaum eine Chance auf eine Eingliederung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Unter den erwerbsfähigen Leistungsbeziehern befinden sich aber nicht nur Arbeitslose; auch viele Erwerbstätige erhalten, soweit sie bedürftig sind, (aufstockendes) Bürgergeld/Arbeitslosengeld II. Das gleiche gilt für bedürftige Alleinerziehende, denen wegen der Betreuung von Kleinkindern, Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird oder deren (Teilzeit)Einkommen sehr niedrig ist. In beiden Gruppen fällt die Zahl der Langzeitbezieher besonders hoch aus.