Seit 2012 (im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung) verschiebt sich die Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter schrittweise auf 67 Jahre. Der Anspruch auf Grundsicherung bei dauerhaft voll Erwerbsgeminderten bezieht sich hingegen auf Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies entspricht der Regelung für die volle Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt nicht voraus, dass eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird.
Zwischen 2003 − seit der Einführung der Grundsicherung im Alter − und 2019 hat sich der Empfängerkreis mehr als verdoppelt (vgl. Abbildung "Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2003 bis 2019"). Die Dynamik des Anstiegs ist bei den voll erwerbsgeminderten Bezieher/-innen mit 188 Prozent noch dynamischer im Vergleich zu den Bezieher/-innen von Grundsicherung im Alter (Anstieg um 118 Prozent).
Betrachtet man die Struktur der Empfänger im Einzelnen, so ergeben sich folgende Auffälligkeiten:
Rund ein Viertel der Empfänger/-innen lebt in stationären Einrichtungen (Pflegeheimen) und erhält zusätzlich noch Hilfen zur Pflege oder Hilfen für Menschen mit Behinderungen. Das betrifft vor allem die Erwerbsgeminderten, während die Älteren noch zu 85 Prozent eigenständig wohnen.
Frauen sind unter den Empfänger/-innen leicht überrepräsentiert; die schlechtere Einkommenslage von Frauen im Alter macht sich hier bemerkbar.
Betrachtet man die Empfängerquoten, also den Anteil der Menschen, die Grundsicherungsleistungen beziehen, an der jeweiligen Gesamtbevölkerung, zeigt sich ein überraschendes Ergebnis (vgl. Abbildung "Empfängerquoten von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2019 und Entwicklung 2003 bis 2019"): Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat noch eine vergleichsweise geringe Bedeutung. So beziehen nur 3,2 Prozent der Älteren diese Leistung. Zu beachten hierbei ist allerdings, dass diese Quoten infolge der hohen Dunkelziffer der Nichtinanspruchnahme das wahre Ausmaß der Grundsicherungsbedürftigkeit verdecken.
Der Anteil der Empfänger/-innen an der jeweiligen Gesamtbevölkerung ist in den alten Bundesländern höher als in den neuen Bundesländern, im Norden höher als im Süden sowie in den Stadtstaaten höher als in den Flächenstaaten . Ursächlich für diese regionalen Differenzierungen ist zum einen, dass in den neuen Bundesländern die finanzielle Situation der Bestandsrentner, insbesondere der Frauen, gegenwärtig günstiger ist als in den alten Bundesländern (das trifft allerdings nicht mehr auf die Rentenneuzugänge zu !). Zum anderen kommen in dem Nord-Süd- und Stadt-Land-Gefälle auch die unterschiedlichen ökonomischen und sozialen Strukturen zum Ausdruck. Zu berücksichtigen sind schließlich die regional stark abweichenden Kosten der Unterkunft. So kann es sein, dass Empfänger von einer niedrigen Rente in Regionen mit einem niedrigen Mietpreisniveau keinen Anspruch auf aufstockende Grundsicherung haben, während diese Rente im großstädtischen Raum nicht ausreicht, um den Grundsicherungsbedarf (einschließlich Kosten der Unterkunft) zu decken.